Der Erziehungsauftrag der
Schule Übersicht 1.0 Das Problemfeld 1.1 Sozialgeschichtlicher Hintergrund Träger des Schulwesens war in Deutschland während des Mittelalters vor allem die Kirche, später wurden es zunehmend auch die Städte. Seit dem Ende des 17. Jahrhunderts und vor allem im Zeitalter des aufgeklärten Absolutismus waren die deutschen Herrscher bestrebt, die wirtschaftliche und politische Leistungsfähigkeit ihrer Staaten bzw. Länder zu entwickeln. Dazu sollte insbesondere die Einführung der allgemeinen Schulpflicht und die Entwicklung eines vom Staate aufgebauten Schulwesens beitragen. Das waren überaus fortschrittliche Maßnahmen. Sie wurden freilich zuvörderst im Interesse des Staates, weniger um der Menschen willen verwirklicht. Dennoch leiteten sie eine Entwicklung ein, die allen Menschen zugute kam und schließlich Bildung in unserer Zeit zum Bürgerrecht werden ließen. 1.2 Die Legitimation des öffentlichen Schulwesens Die skizzierte Entwicklung hat das Schulwesen in Deutschland zu einer öffentlichen - und das heißt hier staatlichen - Aufgabe werden lassen. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt vor dem Hintergrund dieser Tradition in Artikel 7 Absatz 3: Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates." Rechtslehre sowie höchstrichterliche Rechtsprechung stimmen darin überein, dass mit dieser Setzung die umfassende Gestaltungsbefugnis des Staates gemeint ist. »Staat« i.S. dieser Regelung sind die Bundesländer. In Artikel 7 Absatz 4 greift das Grundgesetz jedoch eine andere wichtige Traditionslinie auf: Das Recht zur Errichtung privater Schulen wird gewährleistet." Auch sie unterstehen den Landesgesetzen und der staatlichen Schulaufsicht. Zwischen dem Aufgabenverständnis absolutistischer Herrscher und dem Staatsverständnis des Grundgesetzes liegen Welten. So steht der staatlichen Gestaltungsbefugnis für das Schulwesen in Artikel 6 Absatz 2 GG das Elternrecht gegenüber: Pflege und Erziehung
der Kinder Vor allem aber wird alle staatliche
Tätigkeit streng gebunden. Das hat aus dem Obrigkeitsstaat den Rechts- und Sozialstaat
gemacht.
Dieser letzte Satz leitet über zum Vorbehalt des Gesetzes. 1.3 Der Vorbehalt des Gesetzes Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland führt in Artikel 20 »Grundsätze der Verfassung« auf; sie sind so bedeutsam, dass Artikel 79 Absatz 3 deren Änderung untersagt. Einer dieser Grundsätze ist das Rechtsstaatsgebot; er wird auch als Vorbehalt des Gesetzes" bezeichnet, ist in Artikel 20 Absatz 3 verankert und lautet: Die Gesetzgebung ist
an die verfassungsmäßige Ordnung, Diese Verfassungsvorschrift folgt aus dem Prinzip der Volkssouveränität, dem Demokratiegebot, das in Artikel 20 Absatz 2 verankert ist; der Text lautet:
Der Vorbehalt des Gesetzes wird zusätzlich in Artikel 80 Absatz 1 konkretisiert; der Text lautet:
Die Bedeutung des Gesetzesvorbehaltes ist
in ihrer ganzen Tragweite zunächst nicht erkannt worden. Für das Schulwesen wurde das
Rechtsstaatsgebot erst in den rechtspolitischen Diskussionen der siebziger Jahre zur
Geltung gebracht.
Diese sog. Wesentlichkeitstheorie"
hat seitdem die Gesetzgebung beeinflusst und dazu geführt, dass nunmehr in allen
deutschen Bundesländern die Ziele von Unterricht und Erziehung in Schulgesetzen
geregelt werden. Darüber hinaus haben die meisten Bundesländern die Aufgabe der Schule
in der jeweiligen Landesverfassung verankert. Die sog. »Verrechtlichung« des Schulwesens ist von Lehrern vielfach als Beeinträchtigung ihrer pädagogischen Aufgaben empfunden worden. Trotz der Würde, die verantwortungsbewusster erzieherischer Tätigkeit eignet, ist die Einsicht unabweislich: Unterricht und
Erziehung Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlegungen der Schule vorgestellt. Vielfalt, Spannweite und Schwerpunkte des darin sich abbildenden Verständnisses ihrer Aufgaben sind bemerkenswert. Sie zugänglich zu machen ist die Absicht dieser Übersicht. 2.0 Grundlegung
in den Verfassungen Die hier vorgestellten Texte beruhen auf
dem im Luchterhand-Verlag von Holger KNUDSEN herausgegebenen Werk 3.0 Internationales Recht zur Bildung Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung wird zusätzlich dokumentiert die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Auszug) Verkündet von der Allgemeinen Versammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 Artikel 26
4.0 Literaturnachweis 4.1 Einführung Zum Thema gibt es ein umfangreiches Schrifttum. Eine übersichtliche Einführung in die Gesamtproblematik findet sich bei EISELT und HEINRICH, S. 109 - 129. Die weiteren Autoren, unter ihnen besonders OPPERMANN, hatten wesentlichen Einfluss auf die rechtspolitische und gesetzgeberische Entwicklung. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen und Probleme werden von JARASS und PIEROTH besonders übersichtlich dargestellt. Die aktuelle Situation wird insbesondere von NIEHUES detailliert und umfassend dargestellt. 4.2 Titel in Auswahl
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Übersicht ] Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 04.05.18 |