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2.3 Berlin
Die Verfassung von Berlin
vom 23. Nov. 1995 i.d.F. vom 18. Nov. 1999
enthält keine Regelungen für die Aufgabe der Schule. Sie garantiert
lediglich in Art. 20 I ein Recht auf Bildung für jedermann.
Das Schulgesetz für
das Land Berlin
vom 26. Januar 2004 bestimmt:
§ 1
Auftrag der Schule
Auftrag der Schule ist es, alle
wertvollen Anlagen der Schülerinnen und Schüler zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen
ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln.
Ziel muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein,
welche fähig sind, der Ideologie des Nationalsozialismus und allen anderen zur
Gewaltherrschaft strebenden politischen Lehren entschieden entgegenzutreten sowie das
staatliche und gesellschaftliche Leben auf der Grundlage der Demokratie, des Friedens, der
Freiheit, der Menschenwürde, der Gleichstellung der Geschlechter und im
Einklang mit Natur und Umwelt zu gestalten.
Diese Persönlichkeiten müssen sich der Verantwortung gegenüber
der Allgemeinheit bewusst sein, und ihre Haltung muss bestimmt werden von der Anerkennung
der Gleichberechtigung aller Menschen, von der Achtung vor jeder ehrlichen Überzeugung
und von der Anerkennung der Notwendigkeit einer fortschrittlichen Gestaltung der
gesellschaftlichen Verhältnisse sowie einer friedlichen Verständigung der Völker.
Dabei sollen die Antike, das Christentum und die für die
Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen
gesellschaftlichen Bewegungen ihren Platz finden.
*
Hinweis:
Der Text des § 1 ist bei
Novellierungen des Schulgesetzes mehrfach modifiziert, ergänzt und erweitert worden.
Aufbau und Gedankenführung des Ursprungstextes wurden dabei geradezu
pietätvoll respektiert, jedoch epochentypischen Einsichten und
Überzeugungen angepasst.
Wenn
Sie die ursprüngliche Fassung im
Schulgesetz vom 26. Juni 1948 nachlesen und vergleichen wollen, klicken
Sie hier.
Neu in das Schulgesetz
aufgenommen worden sind
Sie werden hier dokumentiert.
§
2
Recht auf Bildung und Erziehung
(1)
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und
Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache,
seiner Herkunft, einer Behinderung, seiner religiösen oder politischen
Anschauungen, seiner sexuellen Identität und der wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten.
(2)
Die Bestimmungen dieses Gesetzes dienen der Verwirklichung des Rechts auf
Bildung gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Jeder junge
Mensch hat entsprechend seinen Fähigkeiten und Begabungen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen ein Recht auf gleichen Zugang zu allen öffentlichen
Schulen. Aus dem Recht auf schulische Bildung und Erziehung ergeben sich
individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt sind.
§
3
Bildungs- und Erziehungsziele
(1)
Die Schule soll Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen
vermitteln, die die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, ihre
Entscheidungen selbständig zu treffen und selbständig weiterzulernen, um
berufliche und persönliche Entwicklungsaufgaben zu bewältigen, das eigene
Leben aktiv zu gestalten, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen,
kulturellen und wirtschaftlichen Leben teilzunehmen und die Zukunft der
Gesellschaft mitzuformen.
(2)
Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen,
1. |
für
sich und gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen
sowie ein aktives soziales Handeln zu entwickeln, |
2. |
sich
Informationen selbständig zu verschaffen und sich ihrer kritisch zu
bedienen, eine eigenständige Meinung zu vertreten und sich mit den
Meinungen anderer vorurteilsfrei auseinander zu setzen, |
3. |
aufrichtig
und selbstkritisch zu sein und das als richtig und notwendig Erkannte
selbstbewusst zu tun, |
4. |
die
eigenen Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeiten sowie
musisch-künstlerischen Fähigkeiten zu entfalten und mit Medien
sachgerecht, kritisch und produktiv umzugehen, |
5. |
logisches
Denken, Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln, |
6. |
Konflikte
zu erkennen, vernünftig und gewaltfrei zu lösen, sie aber auch zu
ertragen, |
7. |
Freude
an der Bewegung und am gemeinsamen Sporttreiben zu entwickeln. |
(3)
Schulische Bildung und Erziehung sollen die Schülerinnen und Schüler
insbesondere befähigen,
1. |
die Beziehungen zu anderen Menschen in Respekt, Gleichberechtigung und
gewaltfreier Verständigung zu gestalten sowie allen Menschen Gerechtigkeit
widerfahren zu lassen, |
2. |
die Gleichstellung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen
der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Wirtschaft, Technik, Kultur und
Gesellschaft zu erfahren, |
3. |
die eigene Kultur sowie andere Kulturen kennen zu lernen und zu verstehen,
Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu
begegnen, zum friedlichen Zusammenleben der Kulturen durch die Entwicklung von
interkultureller Kompetenz beizutragen und für das Lebensrecht und die Würde
aller Menschen einzutreten, |
4. |
ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa
wahrzunehmen, |
5. |
die Auswirkungen des eigenen und gesellschaftlichen Handelns auf die natürlichen
lokalen und globalen Lebensgrundlagen zu erkennen, für ihren Schutz
Mitverantwortung zu übernehmen und sie für die folgenden Generationen zu
erhalten, |
6. |
die Folgen technischer, rechtlicher, politischer und ökonomischer Entwicklungen
abzuschätzen sowie die wachsenden Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels
und der internationalen Dimension aller Lebensbezüge zu bewältigen, |
7. |
ihre körperliche, soziale und geistige Entwicklung durch kontinuierliches
Sporttreiben und eine gesunde Lebensführung positiv zu gestalten sowie Fairness,
Toleranz, Teamgeist und Leistungsbereitschaft zu entwickeln, |
8. |
ihr zukünftiges privates, berufliches und öffentliches Leben in Verantwortung
für die eigene Gesundheit und die ihrer Mitmenschen auszugestalten, Freude am
Leben und am Lernen zu entwickeln sowie die Freizeit sinnvoll zu nutzen. |
§ 1
- Urtext 1948
Aufgabe der Schule
Aufgabe der Schule ist es, alle
wertvollen Anlagen der Kinder und Jugendlichen zur vollen Entfaltung zu bringen und ihnen
ein Höchstmaß an Urteilskraft, gründliches Wissen und Können zu vermitteln.
Ziel muss die Heranbildung von Persönlichkeiten sein, welche
fähig sind, die vollständige Umgestaltung der deutschen Lebensweise auf demokratischer
und friedlicher Grundlage zustande zu bringen, und welche der nazistischen Ideologie
unerbittlich entgegenstehen sowie auch von dem Gefühl ihrer Verpflichtung der Menschheit
gegenüber durchdrungen sind.
Diese Persönlichkeiten müssen sich der Verantwortung gegenüber
der Allgemeinheit bewusst sein, und ihre Wirksamkeit muss bestimmt werden von der
Anerkennung einer grundsätzlichen Gleichberechtigung aller Menschen, von der Achtung vor
jeder ehrlichen Überzeugung und von der Anerkennung der Notwendigkeit einer
fortschrittlichen Gestaltung der gesellschaftlichen Verhältnisse sowie einer friedlichen
Verständigung der Völker.
Dabei sollen die Antike, das Christentum und die für die
Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie wesentlichen
gesellschaftlichen Bewegungen, d.h. das ganze kulturelle Erbgut der Menschheit,
einschließlich des deutschen Erbgutes, ihren Platz finden.
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