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2.13 Sachsen
Verfassung des Freistaats vom 27.
Mai 1992
Artikel 101
(1) |
Die Jugend ist zur Ehrfurcht
vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur
Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewusstsein, zu Gerechtigkeit und
zur Achtung vor der Oberzeugung des anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln
und zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen. |
(2) |
Das natürliche Recht der
Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des
Erziehungs- und Schulwesens. Es ist insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen
Schularten zu achten. |
Schulgesetz für den
Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994
§ 1
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) |
Der Erziehungs- und
Bildungsauftrag der Schule wird bestimmt durch las Recht eines jeden jungen Menschen auf
eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Bildung ohne Rücksicht
auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage. |
(2) |
Die schulische Bildung soll
zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft beitragen. Diesen
Auftrag erfüllt die Schule, indem sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen
vermittelt, um so die Erziehungs- und Bildungsziele zu erreichen und Freude am Lernen zu
wecken. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des
Freistaats Sachsen bilden hierfür die Grundlage. |
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