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2.8 Mecklenburg-Vorpommern

Verfassung vom 23. Mai 1993,
geändert durch Gesetz vom 4. April 2000

Artikel 15
Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes.
(2) Land, Gemeinden und Kreise sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen. Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(3) Die Durchlässigkeit der Bildungsgänge wird gewährleistet. Für die Aufnahme an weiterführenden Schulen sind außer dem Willen der Eltern nur Begabung und Leistung des Schülers maßgebend.
(4) Das Ziel der schulischen Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen.
(5) Die Schulen achten die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler, Eltern und Lehrer.
(6) Das Nähere regelt das Gesetz.

Schulgesetz vom 15. Mai 1996,
Stand Februar 2000

Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule

§ 1
Schulische Bildung für jeden
(1) Jeder hat ein Recht auf schulische Bildung. Dieses Recht wird durch Schulen gewährleistet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten sind. Aus diesem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, soweit sie durch oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Jeder hat nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung.
§ 2
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen wird bestimmt durch die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Ziel der schulischen Bildung und Erziehung ist die Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit, die im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen.
(2) Die Schule soll den Schülern Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen und Haltungen mit dem Ziel vermitteln, die Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so zu fördern, dass die Schüler befähigt werden, aktiv und verantwortungsvoll am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben teilzuhaben.
(3) Die Verbundenheit der Schüler mit ihrer natürlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt sowie die Pflege der niederdeutschen Sprache sind zu fördern.
§ 3
Lernziele
Die Schüler sollen in der Schule insbesondere lernen,
1. Selbständigkeit zu entwickeln und eigenverantwortlich zu handeln,
2. die eigene Wahrnehmungs-, Erkenntnis- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten,
3. selbständig wie auch gemeinsam mit anderen Leistungen zu erbringen,
4. soziale und politische Mitverantwortung zu übernehmen sowie sich zusammenzuschließen, um gemeinsame Interessen wahrzunehmen,
5. sich Informationen zu verschaffen und sie kritisch zu nutzen,
6. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu respektieren,
7. die grundlegenden Normen des Grundgesetzes zu verstehen und für ihre Wahrung sowie B. für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzutreten,
8. für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzutreten,
9. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln,
10. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen sowie Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen,
11. Konflikte zu erkennen, zu ertragen und sie vernünftig zu lösen,
12. Ursachen und Gefahren totalitärer und autoritärer Herrschaft zu erkennen, ihnen zu widerstehen und entgegenzuwirken,
13. Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker, für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen zu entwickeln,
14. mit der Natur und Umwelt verantwortungsvoll umzugehen,
15. ür die Gleichstellung von Frauen und Männern einzutreten,
16. Verständnis für wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu entwickeln.
§ 4
Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schulen
(1) Die Schulen haben die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler, Erziehungsberechtigten und Lehrer sowie das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.
(2) Schule und Unterricht sind auf gleiche Bildungschancen für alle Schüler auszurichten. Eine den einzelnen Schülern angemessene Förderung von Fähigkeiten, Interessen und Neigungen ist zu gewährleisten. Schüler sind in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu stärken, individuellen Lernproblemen ist durch geeignete Fördermaßnahmen entgegenzuwirken. Unterricht ist so zu gestalten, dass gemeinsames Lernen und Erziehen von Schülern in größtmöglichem Ausmaß verwirklicht werden kann. Jede Form äußerer Differenzierung dient ausschließlich der Förderung der einzelnen Schüler.
(3) Allgemeine und berufliche Bildung sind gleichrangig. Die Schule schafft die Voraussetzungen für eine der Eignung und Leistung der Schüler entsprechende Berufsausbildung und Berufsausübung. Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Arbeits- und Berufswelt wird insbesondere durch Praktika sowie den Lernbereich Arbeit - Wirtschaft - Technik gefördert.
(4) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Träger wirken bei der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule mit Lehrern, Schülern, Erziehungsberechtigten und den für die außerschulische Berufsausbildung Verantwortlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
(5) Die Erziehungsberechtigten sind an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen. Besondere Erfahrungen und Befähigungen von Erziehungsberechtigten sollen für den Unterricht nutzbar gemacht werden. Insbesondere an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts sollen Erziehungsberechtigte unmittelbar beteiligt werden. Die Schule berät und unterstützt die Erziehungsberechtigten bei der Erziehung ihrer Kinder.
(6) Schüler beiderlei Geschlechts werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können sie zeitweise auch getrennt unterrichtet werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz.
(7) Die Schulen planen und gestalten den Unterricht, die Erziehung und die Organisation ihrer inneren Angelegenheiten eigenverantwortlich.

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