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2.8 Mecklenburg-Vorpommern
Verfassung vom 23. Mai 1993,
geändert durch Gesetz vom 4. April 2000
Artikel 15
Schulwesen
(1) |
Das gesamte Schulwesen steht
unter der Aufsicht des Landes. |
(2) |
Land, Gemeinden und Kreise
sorgen für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen. Es besteht
allgemeine Schulpflicht. |
(3) |
Die Durchlässigkeit der
Bildungsgänge wird gewährleistet. Für die Aufnahme an weiterführenden Schulen sind
außer dem Willen der Eltern nur Begabung und Leistung des Schülers maßgebend. |
(4) |
Das Ziel der schulischen
Erziehung ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die aus Ehrfurcht vor dem Leben
und im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen
Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen. |
(5) |
Die Schulen achten die
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler, Eltern und Lehrer. |
(6) |
Das Nähere regelt das
Gesetz. |
Schulgesetz vom 15. Mai
1996,
Stand Februar 2000
Recht auf
schulische Bildung und Auftrag der Schule
§ 1
Schulische Bildung für jeden
(1) |
Jeder hat ein Recht auf
schulische Bildung. Dieses Recht wird durch Schulen gewährleistet, die nach Maßgabe
dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten sind. Aus diesem Recht auf schulische
Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, soweit sie durch oder aufgrund dieses Gesetzes
bestimmt sind. |
(2) |
Jeder hat nach seiner
Begabung das Recht auf freien Zugang zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen,
unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen
oder politischen Überzeugung. |
§ 2
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) |
Der Bildungs- und
Erziehungsauftrag der Schulen wird bestimmt durch die Wertentscheidungen, die im
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Ziel der schulischen Bildung und Erziehung ist
die Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit, die im Geiste der
Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern
sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen. |
(2) |
Die Schule soll den
Schülern Wissen und Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen und
Haltungen mit dem Ziel vermitteln, die Entfaltung der Persönlichkeit und die
Selbständigkeit ihrer Entscheidungen und Handlungen so zu fördern, dass die Schüler
befähigt werden, aktiv und verantwortungsvoll am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen
und politischen Leben teilzuhaben. |
(3) |
Die Verbundenheit der
Schüler mit ihrer natürlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt sowie die
Pflege der niederdeutschen Sprache sind zu fördern. |
§ 3
Lernziele
Die Schüler
sollen in der Schule insbesondere lernen, |
1. |
Selbständigkeit zu
entwickeln und eigenverantwortlich zu handeln, |
2. |
die eigene Wahrnehmungs-,
Erkenntnis- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, |
3. |
selbständig wie auch
gemeinsam mit anderen Leistungen zu erbringen, |
4. |
soziale und politische
Mitverantwortung zu übernehmen sowie sich zusammenzuschließen, um gemeinsame Interessen
wahrzunehmen, |
5. |
sich Informationen zu
verschaffen und sie kritisch zu nutzen, |
6. |
die eigene Meinung zu
vertreten und die Meinung anderer zu respektieren, |
7. |
die grundlegenden Normen des
Grundgesetzes zu verstehen und für ihre Wahrung sowie B. für Gerechtigkeit, Frieden und
Bewahrung der Schöpfung einzutreten, |
8. |
für Gerechtigkeit, Frieden
und Bewahrung der Schöpfung einzutreten, |
9. |
in religiösen und
weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und
Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln, |
10. |
eigene Rechte zu wahren und
die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen sowie Pflichten zu akzeptieren
und ihnen nachzukommen, |
11. |
Konflikte zu erkennen, zu
ertragen und sie vernünftig zu lösen, |
12. |
Ursachen und Gefahren
totalitärer und autoritärer Herrschaft zu erkennen, ihnen zu widerstehen und
entgegenzuwirken, |
13. |
Verständnis für die
Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker, für die Gleichheit und das Lebensrecht
aller Menschen zu entwickeln, |
14. |
mit der Natur und Umwelt
verantwortungsvoll umzugehen, |
15. |
ür die Gleichstellung von
Frauen und Männern einzutreten, |
16. |
Verständnis für
wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge zu entwickeln. |
§ 4
Grundsätze für die Verwirklichung des Auftrags der Schulen
(1) |
Die Schulen haben die
religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Schüler, Erziehungsberechtigten und
Lehrer sowie das verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten auf Erziehung ihrer
Kinder zu achten. |
(2) |
Schule und Unterricht sind
auf gleiche Bildungschancen für alle Schüler auszurichten. Eine den einzelnen Schülern
angemessene Förderung von Fähigkeiten, Interessen und Neigungen ist zu gewährleisten.
Schüler sind in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu stärken, individuellen
Lernproblemen ist durch geeignete Fördermaßnahmen entgegenzuwirken. Unterricht ist so zu
gestalten, dass gemeinsames Lernen und Erziehen von Schülern in größtmöglichem Ausmaß
verwirklicht werden kann. Jede Form äußerer Differenzierung dient ausschließlich der
Förderung der einzelnen Schüler. |
(3) |
Allgemeine und berufliche
Bildung sind gleichrangig. Die Schule schafft die Voraussetzungen für eine der Eignung
und Leistung der Schüler entsprechende Berufsausbildung und Berufsausübung. Die
Zusammenarbeit zwischen Schule und Arbeits- und Berufswelt wird insbesondere durch
Praktika sowie den Lernbereich Arbeit - Wirtschaft - Technik gefördert. |
(4) |
Das Land, die kommunalen
Gebietskörperschaften und die freien Träger wirken bei der Erfüllung des Bildungs- und
Erziehungsauftrags der Schule mit Lehrern, Schülern, Erziehungsberechtigten und den für
die außerschulische Berufsausbildung Verantwortlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes
zusammen. |
(5) |
Die Erziehungsberechtigten
sind an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen. Besondere Erfahrungen und
Befähigungen von Erziehungsberechtigten sollen für den Unterricht nutzbar gemacht
werden. Insbesondere an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts sollen
Erziehungsberechtigte unmittelbar beteiligt werden. Die Schule berät und unterstützt die
Erziehungsberechtigten bei der Erziehung ihrer Kinder. |
(6) |
Schüler beiderlei
Geschlechts werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet. Sofern es pädagogisch sinnvoll
ist, können sie zeitweise auch getrennt unterrichtet werden. Die Entscheidung trifft die
Schulkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenz. |
(7) |
Die Schulen planen und
gestalten den Unterricht, die Erziehung und die Organisation ihrer inneren Angelegenheiten
eigenverantwortlich. |
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