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2.1 Baden-Württemberg
Verfassung vom 11. Januar
1953,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2000
Artikel 11
Recht auf Erziehung und Ausbildung |
(1) |
Jeder junge
Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine
seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung. |
(2) |
Das
öffentliche Schulwesen ist nach diesem Grundsatz zu gestalten. |
(3) |
Staat,
Gemeinden und Gemeindeverbände haben die erforderlichen Mittel, insbesondere auch
Erziehungsbeihilfen, bereitzustellen. |
(4) |
Das Nähere
regelt ein Gesetz. |
Artikel 12
Erziehungsziel, Träger der Erziehung |
(1) |
Die Jugend ist
in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit
aller Menschen und zur Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zu sittlicher und
politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu
freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen. |
(2) |
Verantwortliche
Träger der Erziehung sind in ihren Bereichen die Eltern, der Staat, die
Religionsgemeinschaften, die Gemeinden und die in ihren Bünden gegliederte Jugend. |
Schulgesetz
in der Neufassung vom 1. August 1983,
zuletzt geändert durch: Änderungsgesetz vom 25. Juli 2000
§ 1
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) |
Der Auftrag der Schule
bestimmt sich aus der durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die
Verfassung des Landes Baden Württemberg gesetzten Ordnung, insbesondere daraus, dass
jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf
eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung hat und dass er zur
Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft sowie in
der ihn umgebenden Gemeinschaft vorbereitet werden muss. |
(2) |
Die Schule hat den in der
Verfassung verankerten Erziehungs- und Bildungsauftrag zu verwirklichen. Über die
Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus ist die Schule insbesondere
gehalten,
die Schüler in Verantwortung vor Gott, im Geiste christlicher
Nächstenliebe, zur Menschlichkeit und Friedensliebe, in der Liebe zu Volk und Heimat, zur
Achtung der Würde und der Überzeugung anderer, zu Leistungswillen und Eigenverantwortung
sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen und in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und
Begabung zu fördern,
zur Anerkennung der Wert- und Ordnungsvorstellungen der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu erziehen, die im einzelnen eine
Auseinandersetzung mit ihnen nicht ausschließt, wobei jedoch die
freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie in Grundgesetz und Verfassung verankert,
nicht in Frage gestellt werden darf,
auf die Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten vorzubereiten und die dazu notwendige Urteils-
und Entscheidungsfähigkeit zu vermitteln,
auf die Mannigfaltigkeit der Lebensaufgaben und auf die
Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt mit ihren unterschiedlichen Aufgaben und
Entwicklungen vorzubereiten. |
(3) |
Bei der Erfüllung ihres
Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und
Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger
der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen. |
(4) |
Die zur Erfüllung der
Aufgaben der Schule erforderlichen Vorschriften und Maßnahmen müssen diesen Grundsätzen
entsprechen. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne sowie
für die Lehrerbildung. |
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