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2.10 Nordrhein-Westfalen
Verfassung vom 28. Juli 1950,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2001
Artikel 7
Grundsätze der Erziehung
(1) |
Ehrfurcht vor Gott, Achtung
vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken ist
vornehmstes Ziel der Erziehung. |
(2) |
Die Jugend soll erzogen
werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und
zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für die Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und
Friedensgesinnung. |
Artikel 8
Elternrecht und Schulpflicht
(1) |
Jedes Kind hat Anspruch auf
Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer
Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche
Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, daß das Schulwesen den kulturellen und sozialen
Bedürfnissen des Landes entspricht. |
(2) |
Es besteht allgemeine
Schulpflicht; ihrer Erfüllung dienen grundsätzlich die Volksschule und die Berufsschule. |
(3) |
Land und Gemeinden haben die
Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der
Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich
vorgebildete Beamte ausgeübt. |
(4) |
Für die Privatschulen
gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach
genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden
öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur
Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. |
Erstes Gesetz zur Ordnung des
Schulwesens vom 8. April 1952,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999
§ 1
(1) |
Schulen sind Stätten der
Erziehung und des Unterrichts. |
(2) |
Ehrfurcht vor Gott, Achtung
vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist
vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der
Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der
Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für die Erhaltung der natürlichen
Lebensgrundlagen in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und
Friedensgesinnung (Art. 7 LV). |
(3) |
Die Schule hat die Aufgabe,
die Jugend auf der Grundlage des abendländischen Kulturgutes und deutschen Bildungswertes
in lebendiger Beziehung zu der wirtschaftlichen und sozialen Wirklichkeit sittlich,
geistig und körperlich zu bilden und ihr das für Leben und Arbeit erforderliche Wissen
und Können zu vermitteln. |
(4) |
Die Jugend soll fähig und
bereit werden, sich im Dienste an der Gemeinschaft, in Familie und Beruf, im Volk und
Staat zu bewähren. In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und
staatsbürgerliche Erziehung verpflichtende Aufgabe. Unterricht und Gemeinschaftsleben der
Schule sind so zu gestalten, dass sie zu tätiger und verständnisvoller Anteilnahme am
öffentlichen Leben vorbereiten. |
(5) |
Die Sexualerziehung gehört
zum Erziehungsauftrag der Schule. Sie erfolgt fächerübergreifend und ergänzt die
Sexualerziehung durch die Eltern. Ihr Ziel ist es, die Schüler altersgemäß mit den
biologischen, ethischen, sozialen und kulturellen Fragen der Sexualität vertraut zu
machen. Sie soll die Schüler zu verantwortungsbewussten, eigenverantwortlichen und
sittlich begründeten Entscheidungen und Verhaltensweisen sowie zur gleichberechtigten
Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, und zur Toleranz gegenüber anderen
Lebensweisen befähigen. Die Erziehungsberechtigten sind über Ziel, Inhalt und Methoden
der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten. |
(6) |
In Erziehung und Unterricht
ist Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen und Wertvorstellungen zu wahren und alles zu vermeiden, was die
Empfindungen Andersdenkender verletzen könnte. |
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