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2.5 Bremen
Verfassung vom 21. Oktober 1947,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2000
Artikel 26
Erziehungsziele
Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im
wesentlichen folgende Aufgaben: |
1. |
Die Erziehung zu einer
Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem
Willen zur sozialen Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht, zur Sachlichkeit
und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit
mit anderen Menschen und Völkern aufruft. |
2. |
Die Erziehung zu einem
Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet, sowie die Ausrüstung mit den für
den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten. |
3. |
Die Erziehung zum eigenen
Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und
notwendig Erkannte zu tun. |
4. |
Die Erziehung zur Teilnahme
am kulturellen Leben des eigenen Volkes und fremder Völker. |
5. |
Die Erziehung zum
Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. |
Artikel 33
Toleranzgebot
In allen Schulen herrscht der Grundsatz der
Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fall auf die religiösen und weltanschaulichen
Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.
Bremisches Schulgesetz vom 20.
Dezember 1994
Auftrag der Schule
§ 3
Allgemeines
(1) |
Der Auftrag der
Schule wird bestimmt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Verfassung, ergänzt
durch die sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen an die Schule. |
(2) |
Der Auftrag der
Schule umfasst die allgemeine Gestaltung des Schullebens (§§ 4) und die Gestaltung von
Teilbereichen des Unterrichts (§§ 7, 10 und 11), Verpflichtungen gegenüber dem
einzelnen Schüler und der einzelnen Schülerin und gegenüber den Erziehungsberechtigten
(§§ 5 und 6), die Verpflichtung zur eigenen Fortentwicklung (§§ 8 und 9) und die
Verpflichtung, zur Fortentwicklung des gesamten Schulwesens beizutragen (§ 14). |
(3) |
Die Schule soll
ihren Auftrag im Zusammenwirken von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten,
Lehrkräften, nicht unterrichtendem Personal sowie betrieblichem Ausbildungspersonal mit
dem Ziel einer größtmöglichen Konsensbildung auch unterschiedlicher Interessen und
Positionen verwirklichen. |
§ 4
Allgemeine Gestaltung des Schullebens
(1) |
Die Schule hat allen Kindern
und Jugendlichen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung im Sinne des Artikels 27 der
Verfassung zu verwirklichen. |
(2) |
Die Schule ist Lebensraum
ihrer Schülerinnen und Schüler, soll ihren Alltag einbeziehen und eine an den
Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Familien orientierte Betreuung,
Erziehung und Bildung gewährleisten, Schülerinnen und Schüler sollen altersangemessen
den Unterricht und das weitere Schulleben selbst- oder mitgestalten und durch Erfahrung
lernen. |
(3) |
Die Schule hat die Aufgabe,
gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben in der Begegnung und in der
wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt zu fördern und
zu praktizieren. Sie soll Ungleichheit von Bildungschancen entgegenwirken und soziale
Benachteiligungen abbauen sowie Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung der
Geschlechter schaffen. |
(4) |
Die Schule ist so zu
gestalten, dass eine möglichst wirkungsvolle Förderung die Schülerinnen und Schüler zu
überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befähigt. Grundlage
hierfür sind demokratisches und nachvollziehbares Handeln und der gegenseitige Respekt
aller an der Schule Beteiligten. Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und Methoden
dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen. |
(5) ...(6) ... |
§ 5
Bildungs- und Erziehungsziele
(1) |
Schulische Bildung und
Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Verfassung
formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit
verpflichtet. |
(2) |
Die Schule soll insbesondere
erziehen: |
|
1. zur Bereitschaft,
politische und soziale Verantwortung zu übernehmen;
2. zur Bereitschaft, kritische Solidarität zu üben;
3. zur Bereitschaft, sich für Gerechtigkeit und für die Gleichberechtigung
der Geschlechter einzusetzen;
4. zum Bewusstsein, für Natur und Umwelt verantwortlich zu sein,
und zu eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln;
5. zur Teilnahme am kulturellen Leben;
6. zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und
seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebens-
und Erfahrungsmöglichkeiten;
7. zum Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker
sowie ethnischer Minderheiten und Zuwanderer in unserer Gesellschaft
und für die Notwendigkeit friedlichen Zusammenlebens;
8. zur Achtung der Werte anderer Kulturen sowie der verschiedenen Religionen;
9. zur Bereitschaft, Minderheiten in ihren Eigenarten zu respektieren,
sich gegen ihre Diskriminierung zu wenden und Unterdrückung abzuwehren. |
(3) |
Bei der Umsetzung des
Auftrages der Schule, Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln und zu überlegtem
persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln zu befähigen, sollen die
Schülerinnen und Schüler insbesondere lernen,
1. Informationen kritisch zu
nutzen, sich eigenständig an Werten zu orientieren
und entsprechend zu handeln;
2. Wahrheit zu respektieren und den Mut zu haben, sie zu bekennen;
3. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst
gelten zu lassen;
4. Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen;
5. eigene Verhaltensweisen einschätzen und verändern zu können
und gegebenenfalls Hilfe anzunehmen;
6. das als richtig und notwendig Erkannte zu tun;
7. Toleranz gegenüber den Meinungen und Lebensweisen anderer zu entwickeln
und sich sachlich mit ihnen auseinanderzusetzen;
8. selbstkritisch selbstbewusst zu werden;
9. ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten,
Kreativität
und Eigeninitiative zu entwickeln sowie ständig lernen zu
können;
10. eigenständig wie auch gemeinsam Leistungen zu erbringen;
11. den Wert der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung
der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur
und Gesellschaft einzuschätzen. |
§ 6
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Erziehung und Bildung berücksichtigen die
Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die
Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts
und des weiteren Schullebens einzubeziehen.
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