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2.5 Bremen

Verfassung vom 21. Oktober 1947,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2000

Artikel 26
Erziehungsziele
Die Erziehung und Bildung der Jugend hat im wesentlichen folgende Aufgaben:
1. Die Erziehung zu einer Gemeinschaftsgesinnung, die auf der Achtung vor der Würde jedes Menschen und auf dem Willen zur sozialen Gerechtigkeit und politischer Verantwortung beruht, zur Sachlichkeit und Duldsamkeit gegenüber den Meinungen anderer führt und zur friedlichen Zusammenarbeit mit anderen Menschen und Völkern aufruft.
2. Die Erziehung zu einem Arbeitswillen, der sich dem allgemeinen Wohl einordnet, sowie die Ausrüstung mit den für den Eintritt ins Berufsleben erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten.
3. Die Erziehung zum eigenen Denken, zur Achtung vor der Wahrheit, zum Mut, sie zu bekennen und das als richtig und notwendig Erkannte zu tun.
4. Die Erziehung zur Teilnahme am kulturellen Leben des eigenen Volkes und fremder Völker.
5. Die Erziehung zum Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.

Artikel 33
Toleranzgebot

In allen Schulen herrscht der Grundsatz der Duldsamkeit. Der Lehrer hat in jedem Fall auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen.

Bremisches Schulgesetz vom 20. Dezember 1994

Auftrag der Schule

§ 3
Allgemeines
(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Verfassung, ergänzt durch die sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen an die Schule.
(2) Der Auftrag der Schule umfasst die allgemeine Gestaltung des Schullebens (§§ 4) und die Gestaltung von Teilbereichen des Unterrichts (§§ 7, 10 und 11), Verpflichtungen gegenüber dem einzelnen Schüler und der einzelnen Schülerin und gegenüber den Erziehungsberechtigten (§§ 5 und 6), die Verpflichtung zur eigenen Fortentwicklung (§§ 8 und 9) und die Verpflichtung, zur Fortentwicklung des gesamten Schulwesens beizutragen (§ 14).
(3) Die Schule soll ihren Auftrag im Zusammenwirken von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, nicht unterrichtendem Personal sowie betrieblichem Ausbildungspersonal mit dem Ziel einer größtmöglichen Konsensbildung auch unterschiedlicher Interessen und Positionen verwirklichen.

§ 4
Allgemeine Gestaltung des Schullebens

(1) Die Schule hat allen Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung im Sinne des Artikels 27 der Verfassung zu verwirklichen.
(2) Die Schule ist Lebensraum ihrer Schülerinnen und Schüler, soll ihren Alltag einbeziehen und eine an den Lebensbedingungen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Familien orientierte Betreuung, Erziehung und Bildung gewährleisten, Schülerinnen und Schüler sollen altersangemessen den Unterricht und das weitere Schulleben selbst- oder mitgestalten und durch Erfahrung lernen.
(3) Die Schule hat die Aufgabe, gegenseitiges Verständnis und ein friedliches Zusammenleben in der Begegnung und in der wechselseitigen Achtung der sozialen, kulturellen und religiösen Vielfalt zu fördern und zu praktizieren. Sie soll Ungleichheit von Bildungschancen entgegenwirken und soziale Benachteiligungen abbauen sowie Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung der Geschlechter schaffen.
(4) Die Schule ist so zu gestalten, dass eine möglichst wirkungsvolle Förderung die Schülerinnen und Schüler zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befähigt. Grundlage hierfür sind demokratisches und nachvollziehbares Handeln und der gegenseitige Respekt aller an der Schule Beteiligten. Die Schule muss in ihren Unterrichtsformen und Methoden dem Ziel gerecht werden, Schülerinnen und Schüler zur Selbsttätigkeit zu erziehen.
(5) ...(6) ...
§ 5
Bildungs- und Erziehungsziele
(1) Schulische Bildung und Erziehung ist den allgemeinen Menschenrechten, den in Grundgesetz und Verfassung formulierten Werten sowie den Zielen der sozialen Gerechtigkeit und Mitmenschlichkeit verpflichtet.
(2) Die Schule soll insbesondere erziehen:
1. zur Bereitschaft, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen;
2. zur Bereitschaft, kritische Solidarität zu üben;
3. zur Bereitschaft, sich für Gerechtigkeit und für die Gleichberechtigung
   der Geschlechter einzusetzen;
4. zum Bewusstsein, für Natur und Umwelt verantwortlich zu sein,
   und zu eigenverantwortlichem Gesundheitshandeln;
5. zur Teilnahme am kulturellen Leben;
6. zum Verständnis für Menschen mit körperlichen, geistigen und
   seelischen Beeinträchtigungen und zur Notwendigkeit gemeinsamer Lebens-
   und Erfahrungsmöglichkeiten;
7. zum Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker
   sowie ethnischer Minderheiten und Zuwanderer in unserer Gesellschaft
   und für die Notwendigkeit friedlichen Zusammenlebens;
8. zur Achtung der Werte anderer Kulturen sowie der verschiedenen Religionen;
9. zur Bereitschaft, Minderheiten in ihren Eigenarten zu respektieren,
   sich gegen ihre Diskriminierung zu wenden und Unterdrückung abzuwehren.
(3) Bei der Umsetzung des Auftrages der Schule, Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln und zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln zu befähigen, sollen die Schülerinnen und Schüler insbesondere lernen,
 
1. Informationen kritisch zu nutzen, sich eigenständig an Werten zu orientieren
     und entsprechend zu handeln;
  2. Wahrheit zu respektieren und den Mut zu haben, sie zu bekennen;
  3. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst
     gelten zu lassen;
  4. Pflichten zu akzeptieren und ihnen nachzukommen;
  5. eigene Verhaltensweisen einschätzen und verändern zu können
     und gegebenenfalls Hilfe anzunehmen;
  6. das als richtig und notwendig Erkannte zu tun;
  7. Toleranz gegenüber den Meinungen und Lebensweisen anderer zu entwickeln
     und sich sachlich mit ihnen auseinanderzusetzen;
  8. selbstkritisch selbstbewusst zu werden;
  9. ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten, Kreativität
     und Eigeninitiative zu entwickeln sowie ständig lernen zu können;
10. eigenständig wie auch gemeinsam Leistungen zu erbringen;
11. den Wert der Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung
     der Leistungen von Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur
     und Gesellschaft einzuschätzen.

§ 6
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Erziehung und Bildung berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.

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