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2.15 Schleswig-Holstein
Verfassung in der Fassung vom 13.
Juni 1990,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 1998
Artikel 8
Schulwesen
(1) |
Es besteht allgemeine
Schulpflicht. |
(2) |
Für die Aufnahme in die
weiterführenden Schulen sind außer dem Wunsch der Erziehungsberechtigten nur Begabung
und Leistung maßgebend. |
(3) |
Die öffentlichen Schulen
fassen als Gemeinschaftsschulen die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des
Bekenntnisses und der Weltanschauung zusammen. |
(4) |
Die Erziehungsberechtigten
entscheiden, ob ihre Kinder die Schule einer nationalen Minderheit besuchen sollen. |
(5) |
Das Nähere regelt ein
Gesetz. |
Schulgesetz vom 2. August
1990,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2001
§ 4
Bildungs- und Erziehungsziele
(1) |
Der Auftrag der Schule wird
bestimmt durch das Recht des jungen Menschen auf eine seiner Begabung, seinen Fähigkeiten
und seiner Neigung entsprechende Erziehung und Ausbildung, durch das Recht der Eltern auf
eine Schulbildung ihres Kindes sowie durch die staatliche Aufgabe, die einzelne Schülerin
und den einzelnen Schüler auf ihre Stellung als Bürgerin und Bürger mit den
entsprechenden Rechten und Pflichten vorzubereiten. |
(2) |
Es ist die Aufgabe der
Schule, die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten des jungen Menschen unter
Währung des Gleichberechtigungsgebots zu entwickeln. Der Bildungsauftrag der Schule ist
ausgerichtet an den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten, den sie begründenden
christlichen und humanistischen Wertvorstellungen und an den Ideen der demokratischen,
sozialen und liberalen Freiheitsbewegungen. |
(3) |
Die Schule soll dem jungen
Menschen zu der Fähigkeit verhelfen, in einer ständig sich wandelnden Welt ein
erfülltes Leben zu führen. Sie soll dazu befähigen, Verantwortung im privaten,
familiären und öffentlichen Leben zu übernehmen und für sich und andere Leistungen zu
erbringen. Sie soll wirtschaftlicher und historischer Zusammenhänge vermitteln,
Verständnis für Natur und Umwelt schaffen und die Bereitschaft wecken, an der Erhaltung
der Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen mitzuwirken. |
(4) |
Die Schule soll die
Offenheit des jungen Menschen gegenüber kultureller Vielfalt, den Willen zur
Völkerverständigung und die Friedensfähigkeit fördern. Sie soll den jungen Menschen
befähigen, die Bedeutung der Heimat und der besonderen Verantwortung und Verpflichtung
Deutschlands in einem gemeinsamen Europa sowie die Bedeutung einer gerechteren Ordnung der
Welt zu erfassen. Zum Bildungsauftrag der Schule gehört die Erziehung des jungen Menschen
zur freien Selbstbestimmung in Achtung Andersdenkender, zum politischen und sozialen
Handeln und zur Beteiligung an der Gestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft im
Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. |
(5) |
Die Bildungswege sind so zu
gestalten, dass jungen Menschen unabhängig von der wirtschaftlichen oder
gesellschaftlichen Stellung oder der nationalen Herkunft ihrer Eltern und unabhängig von
ihrer Geschlechtszugehörigkeit der Zugang zu allen Schularten eröffnet und ein
Schulabschluss ermöglicht wird, der ihrer Begabung, ihren Fähigkeiten und ihrer Neigung
entspricht. |
(6) |
Bei der Erfüllung ihres
Auftrages hat die Schule das verfassungsmäßige Recht der Eltern zur Erziehung ihrer
Kinder (Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes) zu achten. Sie darf die religiösen und
weltanschaulichen Grundsätze nicht verletzen, nach denen die Eltern ihre Kinder erzogen
haben wollen. Die Eltern bestimmen im Rahmen der Rechtsvorschriften darüber, welche
Schule das Kind besucht. |
(7) |
Erziehungsauftrag der Schule
ist es auch, die Sexualerziehung durch die Eltern in altersgemäßer Weise durch
fächerübergreifenden Sexualkundeunterricht zu ergänzen. |
(8) |
Um den Auftrag der Schule zu
erfüllen, sollen Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler bei der Lösung von
Konflikten und bei unterschiedlichen Interessen konstruktiv zusammenarbeiten. |
(9) |
Die Schule darf Sachverhalte
nicht politisch einseitig behandeln. Sie muss sich parteipolitisch neutral verhalten. |
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