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2.12 Saarland
Verfassung vom 15. Dezember 1947,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2001
Artikel 26
Unterricht und Erziehung haben das Ziel,
den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgaben in Familie und Gemeinschaft
erfüllen kann. Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben
die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
Artikel 30
Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor
Gott,
im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu
Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu
sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und
zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.
Gesetz zur Ordnung des
Schulwesens vom 5. Mai 1965,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2000
§ 1
Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) |
Der Auftrag der Schule
bestimmt sich daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder
wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende
Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung
und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden
muss. |
(2) |
Daher hat die Schule durch
Erziehung und Unterricht den Schüler zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und
den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung des
anderen, zur Erfüllung seiner Pflichten in Familie, Beruf und der ihn umgebenden
Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zur Übernahme
der sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich-demokratischen und
sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der
freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen und ihn zu der verpflichtenden Idee
des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen. |
(3) |
Bei der Erfüllung ihres
Auftrages hat die Schule das Elternrecht zu achten. |
(4) |
Die für den Unterricht
erforderlichen Richtlinien müssen dem Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule
entsprechen. |
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