Home ] [ Zurück zur Übersicht ] Zurück ] Weiter ]
Baden-Württemberg ] Bayern ] Berlin ] Brandenburg ] Bremen ] Hamburg ] Hessen ] Mecklenburg-Vorpommern ] Niedersachsen ] Nordrhein-Westfalen ] Rheinland-Pfalz ] [ Saarland ] Sachsen ] Sachsen-Anhalt ] Schleswig-Holstein ] Thüringen ]

2.12 Saarland

Verfassung vom 15. Dezember 1947,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. September 2001

Artikel 26

Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgaben in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann. Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

Artikel 30

Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

Gesetz zur Ordnung des Schulwesens vom 5. Mai 1965,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2000

§ 1
Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich daraus, dass jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seinen Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Erziehung, Unterrichtung und Ausbildung hat und dass er zur Übernahme von Verantwortung und zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft vorbereitet werden muss.
(2) Daher hat die Schule durch Erziehung und Unterricht den Schüler zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Erfüllung seiner Pflichten in Familie, Beruf und der ihn umgebenden Gemeinschaft, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zur Übernahme der sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zur Mitwirkung an der Gestaltung der Gesellschaft im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu befähigen und ihn zu der verpflichtenden Idee des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen.
(3) Bei der Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das Elternrecht zu achten.
(4) Die für den Unterricht erforderlichen Richtlinien müssen dem Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule entsprechen.

 Home ] [ Zurück zur Übersicht ] Zurück ] Weiter ]
Baden-Württemberg ] Bayern ] Berlin ] Brandenburg ] Bremen ] Hamburg ] Hessen ] Mecklenburg-Vorpommern ] Niedersachsen ] Nordrhein-Westfalen ] Rheinland-Pfalz ] [ Saarland ] Sachsen ] Sachsen-Anhalt ] Schleswig-Holstein ] Thüringen ]