[ Home ] [ Zurück zur
Übersicht ] [ Zurück ] [ Weiter ]
[ Baden-Württemberg ] [ Bayern ] [ Berlin ] [ Brandenburg ] [ Bremen ] [ Hamburg ] [ Hessen ] [ Mecklenburg-Vorpommern ] [ Niedersachsen ] [ Nordrhein-Westfalen ] [ Rheinland-Pfalz ] [ Saarland ] [ Sachsen ] [ Sachsen-Anhalt ] [ Schleswig-Holstein ] [ Thüringen ]
2.9 Niedersachsen
Verfassung vom 19. Mai 1993,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1997
Artikel 4
Recht auf Bildung, Schulwesen
(1) |
Jeder Mensch
hat das Recht auf Bildung. |
(2) |
Es besteht
allgemeine Schulpflicht. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. |
(3) |
Das Recht zur
Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet. Sie haben Anspruch auf
staatliche Förderung, wenn sie nach Artikel 7 Absatz 4 und 5 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland genehmigt sind und die Voraussetzungen für die
Genehmigung auf Dauer erfüllen. |
(4) |
Das Nähere
regelt ein Gesetz. |
Niedersächsisches
Schulgesetz i.d.F. vom 3. März 1998,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999
§ 2
Bildungsauftrag der Schule
(1) |
Die Schule soll im Anschluss
an die vorschulische Erziehung die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler auf der
Grundlage des Christentums, des europäischen Humanismus und der Ideen der liberalen,
demokratischen und sozialen Freiheitsbewegungen weiterentwickeln. Erziehung und Unterricht
müssen dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Niedersächsischen
Verfassung entsprechen; die Schule hat die Wertvorstellungen zu vermitteln, die diesen
Verfassungen zugrunde liegen. Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden,
- die Grundrechte für sich und jeden
anderen wirksam werden zu lassen, die sich daraus ergebende staatsbürgerliche
Verantwortung zu verstehen und zur demokratischen Gestaltung der Gesellschaft beizutragen,
- nach ethischen Grundsätzen zu handeln
sowie religiöse und kulturelle Werte zu erkennen und zu achten,
- ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach
den Grundsätzen der Gerechtigkeit,
der Solidarität und der Toleranz sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter zu
gestalten,
- den Gedanken der Völkerverständigung,
insbesondere die Idee einer gemeinsamen Zukunft der europäischen Völker, zu erfassen und
zu unterstützen und mit Menschen anderer Nationen und Kulturkreise zusammenzuleben,
- ökonomische und ökologische
Zusammenhänge zu erfassen,
- für die Erhaltung der Umwelt
Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst
zu leben,
- Konflikte vernunftgemäß
zu lösen, aber
auch Konflikte zu ertragen, sich
umfassend zu informieren und die Informationen kritisch zu nutzen,
- ihre Wahrnehmungs- und
Empfindungsmöglichkeiten sowie ihre Ausdrucksmöglichkeiten unter Einschluss der
bedeutsamen jeweiligen regionalen Ausformung des Niederdeutschen oder des Friesischen zu
entfalten,
- sich im Berufsleben zu behaupten und das
soziale Leben verantwortlich mitzugestalten.
Die Schule hat den Schülerinnen und
Schülern die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind
die Bereitschaft und Fähigkeit zu fördern, für sich allein wie auch gemeinsam mit
anderen zu lernen und Leistungen zu erzielen. Die Schülerinnen und Schüler sollen
zunehmend selbständiger werden und lernen, ihre Fähigkeiten auch nach Beendigung der
Schulzeit weiterzuentwickeln. |
(2) |
Die Schule soll Lehrkräften
sowie Schülerinnen und Schülern den Erfahrungsraum und die Gestaltungsfreiheit bieten,
die zur Erfüllung des Bildungsauftrags erforderlich sind. |
§ 3
Freiheit des Bekenntnisses und der Weltanschauung
(1) |
Die öffentlichen Schulen
sind grundsätzlich Schulen für Schülerinnen und Schüler aller Bekenntnisse und
Weltanschauungen. |
(2) |
In den öffentlichen Schulen
werden die Schülerinnen und Schüler ohne Unterschied des Bekenntnisses und der
Weltanschauung gemeinsam erzogen und unterrichtet. 2In Erziehung und Unterricht ist die
Freiheit zum Bekennen religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zu achten und auf
die Empfindungen Andersdenkender Rücksicht zu nehmen. |
[ Home ] [ Zurück zur
Übersicht ] [ Zurück ] [ Weiter ]
[ Baden-Württemberg ] [ Bayern ] [ Berlin ] [ Brandenburg ] [ Bremen ] [ Hamburg ] [ Hessen ] [ Mecklenburg-Vorpommern ] [ Niedersachsen ] [ Nordrhein-Westfalen ] [ Rheinland-Pfalz ] [ Saarland ] [ Sachsen ] [ Sachsen-Anhalt ] [ Schleswig-Holstein ] [ Thüringen ] |