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2.6 Hamburg

Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
enthält keine Regelungen für die Aufgabe der Schule.

Schulgesetz vom 17. Oktober 1977,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 1997

§ 2
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule

(1) Die Schule soll dem Schüler helfen, seine Fähigkeiten und Neigungen zu entwickeln, selbständig zu denken, zu urteilen und zu handeln sowie sein Leben in eigener Verantwortung und zugleich Staat und Gesellschaft verpflichtet zu führen.
(2) Das Schulsystem ist so zu gestalten, dass eine möglichst wirkungsvolle Förderung den einzelnen Schüler zu überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befähigt. Daher soll die Schule durch Erziehung und Unterricht
1. den Schüler auf Arbeit und Beruf, öffentliches Leben, Familie und Freizeit vorbereiten,
2. dem Schüler helfen, sich selbständig zu orientieren, an Werte zu binden
    und entsprechend zu handeln,
3. den Schüler befähigen, Leistungen zu erbringen und in einer sich verändernden Welt
    ständig zu lernen,
4. den Schüler darauf vorbereiten, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen
    und im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung an der Gestaltung
    der Gesellschaft mitzuwirken,
5. dem Schüler helfen, Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen
    der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz zu gestalten,
6. den Schüler in die Lage vorsetzen, Konflikte zu erkennen und sich
    mit Konfliktsituationen sachbezogen auseinanderzusetzen,
7. den Schüler befähigen, seine individuelle Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit in einer
    von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informationsgesellschaft
    zu entwickeln und zu behaupten,
8. dem Schüler helfen, sein Verständnis für die natürliche Umwelt zu entwickeln
    und ihn zu befähigen, an der Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensgrundlagen
    von Pflanzen, Tieren und Menschen dauerhaft mitzuwirken.
(3) Die Schule hat dem Schüler die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln sowie seine Fähigkeiten und Einstellungen zu entwickeln. Sie hat ihren Auftrag im Zusammenwirken von Schülern, Eltern, Lehrern und Ausbildern zu verwirklichen. Sie soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten
1. den jungen Menschen von Anbeginn als Subjekt innerhalb des Lernprozesses
    begreifen, seine individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse
    berücksichtigen, sie ihm verständlich machen und einen Beitrag zur Verbesserung
    der Chancengleichheit leisten,
2. Schüler und Eltern bei Schullaufbahn- und Berufswahlentscheidungen sowie
    bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten der Schüler beraten,
3. die Bildungswege so durchlässig machen und den Schüler so fördern, dass ihm
    ein Abschluss ermöglicht wird, der seinen Befähigungen entspricht.
(4) Allgemeine Lernziele, Richtlinien und Lehrpläne konkretisieren den Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie bilden die Grundlage für Erziehung und Unterricht in der Schule.

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