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2.6 Hamburg
Die Verfassung der Freien und
Hansestadt Hamburg
enthält keine Regelungen für die Aufgabe der Schule.
Schulgesetz vom 17. Oktober 1977,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 1997
§ 2
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) |
Die Schule soll dem Schüler
helfen, seine Fähigkeiten und Neigungen zu entwickeln, selbständig zu denken, zu
urteilen und zu handeln sowie sein Leben in eigener Verantwortung und zugleich Staat und
Gesellschaft verpflichtet zu führen. |
(2) |
Das Schulsystem ist so zu
gestalten, dass eine möglichst wirkungsvolle Förderung den einzelnen Schüler zu
überlegtem persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Handeln befähigt. Daher
soll die Schule durch Erziehung und Unterricht
1. den Schüler auf Arbeit und Beruf, öffentliches Leben, Familie und Freizeit
vorbereiten,
2. dem Schüler helfen, sich selbständig zu orientieren, an Werte zu binden
und entsprechend zu handeln,
3. den Schüler befähigen, Leistungen zu erbringen und in einer sich verändernden Welt
ständig zu lernen,
4. den Schüler darauf vorbereiten, politische und soziale Verantwortung zu übernehmen
und im Sinne der freiheitlich-demokratischen Grundordnung an der
Gestaltung
der Gesellschaft mitzuwirken,
5. dem Schüler helfen, Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen
der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz zu gestalten,
6. den Schüler in die Lage vorsetzen, Konflikte zu erkennen und sich
mit Konfliktsituationen sachbezogen auseinanderzusetzen,
7. den Schüler befähigen, seine individuelle Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit in
einer
von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten
Informationsgesellschaft
zu entwickeln und zu behaupten,
8. dem Schüler helfen, sein Verständnis für die natürliche Umwelt zu entwickeln
und ihn zu befähigen, an der Erhaltung und Wiederherstellung der
Lebensgrundlagen
von Pflanzen, Tieren und Menschen dauerhaft mitzuwirken. |
(3) |
Die Schule hat dem Schüler
die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln sowie seine
Fähigkeiten und Einstellungen zu entwickeln. Sie hat ihren Auftrag im Zusammenwirken von
Schülern, Eltern, Lehrern und Ausbildern zu verwirklichen. Sie soll im Rahmen ihrer
Möglichkeiten
1. den jungen Menschen von Anbeginn als Subjekt innerhalb des Lernprozesses
begreifen, seine individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse
berücksichtigen, sie ihm verständlich machen und einen Beitrag zur
Verbesserung
der Chancengleichheit leisten,
2. Schüler und Eltern bei Schullaufbahn- und Berufswahlentscheidungen sowie
bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten der Schüler beraten,
3. die Bildungswege so durchlässig machen und den Schüler so fördern, dass ihm
ein Abschluss ermöglicht wird, der seinen Befähigungen entspricht. |
(4) |
Allgemeine Lernziele,
Richtlinien und Lehrpläne konkretisieren den Erziehungs- und Bildungsauftrag. Sie bilden
die Grundlage für Erziehung und Unterricht in der Schule. |
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