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2.16 Thüringen
Verfassung des Freistaats vom 25.
Oktober 1993
Artikel 22
(1) |
Erziehung und Bildung haben
die Aufgabe, selbständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde des Menschen und
Toleranz gegenüber der Überzeugung anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den
Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit im Zusammenleben der Kulturen und
Völker und die Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und die
Umwelt zu fördern. |
(2) |
Der Geschichtsunterricht
muss auf eine unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein. |
(3) |
Die Lehrer haben auf die
religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen. |
Schulgesetz vom 6. August
1993,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001
§ 1
Recht auf schulische Bildung
(1) |
Jeder junge Mensch hat ein
Recht auf schulische Bildung und Förderung. Das Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes
gewährleistet. Personenbezeichnungen in diesem Gesetz gelten für beide Geschlechter. |
(2) |
Für den Zugang zu den
Schularten und den Bildungsgängen dürfen weder die Herkunft und das Geschlecht des
Schülers, die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung seiner Eltern noch die
Weltanschauung oder die Religion bestimmend sein. |
§ 2
Gemeinsamer Auftrag für die Thüringer Schulen
(1) |
Der Bildungs- und
Erziehungsauftrag der Schule in Thüringen leitet sich ab von den grundlegenden Werten,
wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes
Thüringen niedergelegt sind.
Die Schule erzieht zur Achtung vor dem menschlichen Leben, zur
Verantwortung für die Gemeinschaft und zu einem verantwortlichen Umgang mit der Umwelt
und der Natur. Sie pflegt die Verbundenheit mit der Heimat in Thüringen und in
Deutschland, fördert die Offenheit gegenüber Europa und weckt das Verantwortungsgefühl
für alle Menschen in der Welt.
Wesentliche Ziele der Schule sind die Vermittlung von Wissen und
Kenntnissen, die Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Erziehung zur
Aufgeschlossenheit für Kultur und Wissenschaft sowie die Achtung vor den religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen anderer.
Die Schüler lernen, ihre Beziehungen zu anderen Menschen nach
den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der Solidarität und der Toleranz sowie der
Gleichberechtigung der Geschlechter zu gestalten.
Dabei werden die Schüler darauf vorbereitet, Aufgaben in
Familie, Gesellschaft und Staat zu übernehmen, und dazu angehalten, sich im Geiste des
Humanismus und der christlichen Nächstenliebe für die Mitmenschen einzusetzen.
Die Schule fördert den Reifungsprozess der Schüler zur
Ausbildung seiner Individualität, zu Selbstvertrauen und eigenverantwortlichem Handeln.
Die natürlichen Rechte der Eltern und die ihnen obliegenden Pflichten zur Erziehung ihrer
Kinder bleiben davon unberührt. |
(2) |
Bei der Gestaltung des
Erziehungs- und Schulwesens wirken das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die
freien Träger mit den Eltern, den Lehrern, den Erziehern, den Sonderpädagogischen
Fachkräften, den Schülern sowie weiteren Vertretern von Einrichtungen, die an der
schulischen oder außerschulischen Bildung und Erziehung beteiligt sind, zusammen. |
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