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2.14 Sachsen-Anhalt

Verfassung vom 16. Juli 1992

Artikel 27
Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht
(1) Ziel der staatlichen und der unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung und Bildung der Jugend ist die Entwicklung zur freien Persönlichkeit, die im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern und gegenüber künftigen Generationen zu tragen.
(2) Schulen und andere Bildungseinrichtungen haben auf die weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen ihrer Angehörigen Rücksicht zu nehmen.
(3) Ethikunterricht und Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.

Schulgesetz vom 11. Juli 1991,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 1994

§ 1
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Insbesondere hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft ein.
(2) In Erfüllung dieses Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
1. die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung
    in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und Bindung
    an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu verantwortlichem
    Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen,
2. die Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung im Sinne
    der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
3. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln,
    die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln
    und Leistungsbereitschaft zu fördern,
4. die Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit
    in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten Informations-
    gesellschaft zu befähigen,
5. die Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen
    Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
6. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche
    die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Geschlechter fördern,
7. die Schüler zu verantwortlichem Handeln für Gesundheit, Natur und Umwelt
    zu befähigen,
8. die Schüler zu Toleranz gegenüber kultureller Vielfalt und zur Völkerverständigung
    zu erziehen sowie zu befähigen, die Bedeutung der Heimat in einem geeinten
     Deutschland und einem gemeinsamen Europa zu erkennen.
(3) Die Schule soll im Rahmen ihrer Möglichkeiten die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der Schüler berücksichtigen und auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit beitragen.
(4) Bei Erfüllung des Erziehungsauftrages haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.

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