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2.14 Sachsen-Anhalt
Verfassung vom 16. Juli 1992
Artikel 27
Erziehungsziel, Ethik- und Religionsunterricht
(1) |
Ziel der staatlichen und der
unter staatlicher Aufsicht stehenden Erziehung und Bildung der Jugend ist die Entwicklung
zur freien Persönlichkeit, die im Geiste der Toleranz bereit ist, Verantwortung für die
Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern und gegenüber künftigen Generationen zu
tragen. |
(2) |
Schulen und andere
Bildungseinrichtungen haben auf die weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen ihrer
Angehörigen Rücksicht zu nehmen. |
(3) |
Ethikunterricht und
Religionsunterricht sind an den Schulen mit Ausnahme der bekenntnisgebundenen und
bekenntnisfreien Schulen ordentliche Lehrfächer. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der
Religionsgemeinschaften erteilt. |
Schulgesetz vom 11. Juli
1991,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 1994
§ 1
Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule
(1) |
Der Auftrag der Schule wird
bestimmt durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Verfassung des
Landes Sachsen-Anhalt. Insbesondere hat jeder junge Mensch ohne Rücksicht auf seine
Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seine Begabungen, seine Fähigkeiten
und seine Neigung fördernde Erziehung, Bildung und Ausbildung. Das schließt die
Vorbereitung auf die Wahrnehmung von Verantwortung, Rechten und Pflichten in Staat und
Gesellschaft ein. |
(2) |
In Erfüllung dieses
Auftrages ist die Schule insbesondere gehalten,
1. die Schüler zur Achtung der Würde des Menschen, zur Selbstbestimmung
in Verantwortung gegenüber Andersdenkenden, zur Anerkennung und
Bindung
an ethische Werte, zur Achtung religiöser Überzeugungen, zu
verantwortlichem
Gebrauch der Freiheit und zu friedlicher Gesinnung zu erziehen,
2. die Schüler auf die Übernahme politischer und sozialer Verantwortung im Sinne
der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzubereiten,
3. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln,
die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung,
eigenverantwortliches Handeln
und Leistungsbereitschaft zu fördern,
4. die Schüler zu individueller Wahrnehmungs-, Urteils- und Entscheidungsfähigkeit
in einer von neuen Medien und Kommunikationstechniken geprägten
Informations-
gesellschaft zu befähigen,
5. die Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen
Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten,
6. den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln, welche
die Gleichachtung und Gleichberechtigung der Geschlechter fördern,
7. die Schüler zu verantwortlichem Handeln für Gesundheit, Natur und Umwelt
zu befähigen,
8. die Schüler zu Toleranz gegenüber kultureller Vielfalt und zur Völkerverständigung
zu erziehen sowie zu befähigen, die Bedeutung der Heimat in einem
geeinten
Deutschland und einem gemeinsamen Europa zu erkennen. |
(3) |
Die Schule soll im Rahmen
ihrer Möglichkeiten die individuellen Lernvoraussetzungen und Lernbedürfnisse der
Schüler berücksichtigen und auf diese Weise zur Verbesserung der Chancengerechtigkeit
beitragen. |
(4) |
Bei Erfüllung des
Erziehungsauftrages haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf
Erziehung ihrer Kinder zu achten. |
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