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2.4 Brandenburg

Verfassung vom 20. August 1992,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1999

Artikel 30
Schulwesen
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Bei der Gestaltung wirken Eltern, Lehrer und Schüler sowie ihre Vertretungen und Verbände mit.
(3) Das Schulwesen muss Offenheit, Durchlässigkeit und Vielfalt der Bildungsgänge gewährleisten.
(4) Für die Aufnahme in weiterführende Schulen sind neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen des Schülers maßgebend.
(5) Das Land und die Träger kommunaler Selbstverwaltung haben die Pflicht, Schulen einzurichten und zu fördern. Für diese Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Lern- und Lehrmittelfreiheit sind durch Gesetz zu regeln.
(6) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes gewährleistet. Die Träger haben Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss.

Gesetz über die Schulen im Lande Brandenburg -
Brandenburgisches Schulgesetz - vom 12. April 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juni 2001, danach geändert durch Artikel 3 HStrG 2002 vom 18. Dezember 2001

§ 4
Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung
(1) Die Schule trägt als Stätte des Lernens, des Lebens und der Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen bei zur Achtung und Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg und erfüllt die in Artikel 28 der Verfassung des Landes Brandenburg niedergelegten Aufgaben von Erziehung und Bildung.
(2) Die Schule achtet das Recht und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder. Sie erkennt die wachsende Einsichtsfähigkeit und die zunehmende Selbständigkeit junger Menschen an und fördert ihre Eigenverantwortung.
(3) Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Anforderungen und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers entsprechen, zumutbar sein und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen.
(4) Die Schule wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der sozialen Herkunft oder Stellung, der Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und Frauen ist aktiv entgegenzuwirken.
(5) Bei der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen fördert die Schule insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler,
  1. für sich selbst, wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu erbringen,
  2. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten und
      in diesem Sinne auch mit Medien sachgerecht, kritisch und kreativ umzugehen,
  3. sich Informationen zu verschaffen und kritisch zu nutzen sowie die eigene Meinung
     zu vertreten, die Meinungen anderer zu respektieren und sich mit diesen
     unvoreingenommen auseinanderzusetzen,
  4. Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln,
  5. Beziehungen zu anderen Menschen auf der Grundlage von Achtung, Gerechtigkeit
     und Solidarität zu gestalten, Konflikte zu erkennen und zu ertragen sowie
    an vernunftgemäßen und friedlichen Lösungen zu arbeiten,
  6. sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzusetzen und den Wert
     der Gleichberechtigung auch über die Anerkennung der Leistungen von Frauen
     in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft einzuschätzen,
  7. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten
     zu lassen,
  8. künftiges privates, berufliches und öffentliches Leben verantwortlich zu gestalten
     und die Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels zu bewältigen,
  9. soziale und politische Mitverantwortung durch individuelles Handeln und durch
     die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen zu übernehmen und zur demokratischen
     Gestaltung einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
10. Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer zur
     Gewaltherrschaft strebender politischer Lehren zu erkennen und
     ihnen entgegenzuwirken,
11. die eigene Kultur sowie andere Kulturen, auch innerhalb des eigenen Landes
     und des eigenen Umfeldes, zu verstehen und zum friedlichen Zusammenleben
     der Kulturen und Völker beizutragen sowie für die Würde und die Gleichheit
     aller Menschen einzutreten,
12. sich auf ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa
      vorzubereiten,
13. ihre Verantwortung für die eigene Gesundheit, für den Erhalt der Umwelt
     und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu begreifen und wahrzunehmen,
14. ein Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit körperlichen, seelischen
     und geistigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und zur Notwendigkeit gemeinsamer
     Lebenserfahrungen beizutragen. Die Förderung von Kenntnissen und das Verstehen
     der sorbischen (wendischen) Kultur sowie die aktive Bereitschaft zu friedlicher
     Zusammenarbeit mit den polnischen Nachbarn sind besondere Aufgaben der Schule.
(6) Lebenspraktische und berufsqualifizierende Fähigkeiten im Rahmen schulischer Bildung sind besonders zu fördern.
(7) Schülerinnen und Schüler sollen in der Regel gemeinsam erzogen und unterrichtet werden. Bei sonderpädagogischem Förderbedarf gilt dies nach Maßgabe des § 29. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder Aufgabengebieten zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden.

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