[ Home ] [ Zurück zur
Übersicht ] [ Zurück ] [ Weiter ]
[ Baden-Württemberg ] [ Bayern ] [ Berlin ] [ Brandenburg ] [ Bremen ] [ Hamburg ] [ Hessen ] [ Mecklenburg-Vorpommern ] [ Niedersachsen ] [ Nordrhein-Westfalen ] [ Rheinland-Pfalz ] [ Saarland ] [ Sachsen ] [ Sachsen-Anhalt ] [ Schleswig-Holstein ] [ Thüringen ]
2.4 Brandenburg
Verfassung vom 20. August
1992,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1999
Artikel 30
Schulwesen
(1) |
Es besteht allgemeine
Schulpflicht. |
(2) |
Das Schulwesen steht unter
der Aufsicht des Landes. Bei der Gestaltung wirken Eltern, Lehrer und Schüler sowie ihre
Vertretungen und Verbände mit. |
(3) |
Das Schulwesen muss
Offenheit, Durchlässigkeit und Vielfalt der Bildungsgänge gewährleisten. |
(4) |
Für die Aufnahme in
weiterführende Schulen sind neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten Fähigkeiten,
Leistungen und Neigungen des Schülers maßgebend. |
(5) |
Das Land und die Träger
kommunaler Selbstverwaltung haben die Pflicht, Schulen einzurichten und zu fördern. Für
diese Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Lern- und Lehrmittelfreiheit sind durch Gesetz zu
regeln. |
(6) |
Das Recht zur Errichtung von
Schulen in freier Trägerschaft wird nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4 des
Grundgesetzes gewährleistet. Die Träger haben Anspruch auf einen öffentlichen
Finanzierungszuschuss. |
Gesetz über die Schulen im Lande
Brandenburg -
Brandenburgisches Schulgesetz - vom 12. April 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.
Juni 2001, danach geändert durch Artikel 3 HStrG 2002 vom 18. Dezember 2001
§ 4
Ziele und Grundsätze der Erziehung und Bildung
(1) |
Die Schule trägt als
Stätte des Lernens, des Lebens und der Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen bei zur
Achtung und Verwirklichung der Werteordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des
Landes Brandenburg und erfüllt die in Artikel 28 der Verfassung des Landes Brandenburg
niedergelegten Aufgaben von Erziehung und Bildung. |
(2) |
Die Schule achtet das Recht
und die Pflicht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder. Sie erkennt die wachsende
Einsichtsfähigkeit und die zunehmende Selbständigkeit junger Menschen an und fördert
ihre Eigenverantwortung. |
(3) |
Die Schule ist zum Schutz
der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der
Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Anforderungen
und die Belastungen durch Schulwege, Unterricht und dessen Organisation, Hausaufgaben und
sonstige Schulveranstaltungen müssen der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers
entsprechen, zumutbar sein und ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen. |
(4) |
Die Schule wahrt die
Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen
kulturellen, religiösen, weltanschaulichen und politischen Wertvorstellungen,
Empfindungen und Überzeugungen. Keine Schülerin und kein Schüler darf einseitig
beeinflusst werden. Keine Schülerin und kein Schüler darf wegen der Rasse, Abstammung,
Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, der sozialen Herkunft
oder Stellung, der Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen
Überzeugung bevorzugt oder benachteiligt werden. Einer Benachteiligung von Mädchen und
Frauen ist aktiv entgegenzuwirken. |
(5) |
Bei der Vermittlung von
Kenntnissen, Fähigkeiten und Werthaltungen fördert die Schule insbesondere die
Fähigkeit und Bereitschaft der Schülerinnen und Schüler,
1. für sich selbst, wie auch gemeinsam mit anderen zu lernen und Leistungen zu
erbringen,
2. die eigene Wahrnehmungs-, Empfindungs- und Ausdrucksfähigkeit zu entfalten und
in diesem Sinne auch mit Medien sachgerecht, kritisch und
kreativ umzugehen,
3. sich Informationen zu verschaffen und kritisch zu nutzen sowie die eigene
Meinung
zu vertreten, die Meinungen anderer zu respektieren und sich mit
diesen
unvoreingenommen auseinanderzusetzen,
4. Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln,
5. Beziehungen zu anderen Menschen auf der Grundlage von Achtung, Gerechtigkeit
und Solidarität zu gestalten, Konflikte zu erkennen und zu
ertragen sowie
an vernunftgemäßen und friedlichen Lösungen zu arbeiten,
6. sich für die Gleichberechtigung von Mann und Frau einzusetzen und den Wert
der Gleichberechtigung auch über die Anerkennung der Leistungen
von Frauen
in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft
einzuschätzen,
7. eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten
zu lassen,
8. künftiges privates, berufliches und öffentliches Leben verantwortlich zu
gestalten
und die Anforderungen des gesellschaftlichen Wandels zu
bewältigen,
9. soziale und politische Mitverantwortung durch individuelles Handeln und durch
die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen zu übernehmen und zur
demokratischen
Gestaltung einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
10. Ursachen und Gefahren der Ideologie des Nationalsozialismus sowie anderer zur
Gewaltherrschaft strebender politischer Lehren zu erkennen und
ihnen entgegenzuwirken,
11. die eigene Kultur sowie andere Kulturen, auch innerhalb des eigenen Landes
und des eigenen Umfeldes, zu verstehen und zum friedlichen
Zusammenleben
der Kulturen und Völker beizutragen sowie für die Würde und
die Gleichheit
aller Menschen einzutreten,
12. sich auf ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger in einem gemeinsamen Europa
vorzubereiten,
13. ihre Verantwortung für die eigene Gesundheit, für den Erhalt der Umwelt
und die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen zu begreifen
und wahrzunehmen,
14. ein Verständnis für die Lebenssituation von Menschen mit körperlichen, seelischen
und geistigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und zur
Notwendigkeit gemeinsamer
Lebenserfahrungen beizutragen. Die Förderung von Kenntnissen und
das Verstehen
der sorbischen (wendischen) Kultur sowie die aktive Bereitschaft
zu friedlicher
Zusammenarbeit mit den polnischen Nachbarn sind besondere
Aufgaben der Schule. |
(6) |
Lebenspraktische und
berufsqualifizierende Fähigkeiten im Rahmen schulischer Bildung sind besonders zu
fördern. |
(7) |
Schülerinnen und Schüler
sollen in der Regel gemeinsam erzogen und unterrichtet werden. Bei sonderpädagogischem
Förderbedarf gilt dies nach Maßgabe des § 29. Sofern es pädagogisch sinnvoll ist,
können Schülerinnen und Schüler in Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder
Aufgabengebieten zeitweise nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden. |
[ Home ] [ Zurück zur
Übersicht ] [ Zurück ] [ Weiter ]
[ Baden-Württemberg ] [ Bayern ] [ Berlin ] [ Brandenburg ] [ Bremen ] [ Hamburg ] [ Hessen ] [ Mecklenburg-Vorpommern ] [ Niedersachsen ] [ Nordrhein-Westfalen ] [ Rheinland-Pfalz ] [ Saarland ] [ Sachsen ] [ Sachsen-Anhalt ] [ Schleswig-Holstein ] [ Thüringen ] |