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2.11 Rheinland-Pfalz
Verfassung vom 18. Mai 1947,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2000
Artikel 27
Das natürliche Recht der Eltern, über
die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des
Schulwesens.
Staat und Gemeinde haben das Recht und
die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen
und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern.
Das gesamte Schulwesen untersteht der
Aufsicht des Staates. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige fachlich
vorgebildete Beamte ausgeübt.
Artikel 28
Der Ausbildung der Jugend dienen
öffentliche und private Schulen. Bei Einrichtung öffentlicher Schulen wirken Land und
Gemeinden zusammen. Auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als
Bildungsträger anerkannt.
Artikel 29
Die öffentlichen Grund-, Haupt- und
Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.
Schulgesetz vom 6. November 1976,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2001
§ 1
Auftrag der Schule
(1) |
Der Auftrag der Schule
bestimmt sich aus dem Recht des einzelnen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung
seiner Fähigkeiten sowie aus dem Anspruch von Staat und Gesellschaft an einen Bürger,
der zur Wahrnehmung seiner Rechte und Übernahme seiner Pflichten hinreichend vorbereitet
ist. |
(2) |
In Erfüllung ihres
Auftrages erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den
Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer,
zur Bereitschaft, die sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im
freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, und zur
verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbständigem Urteil, zu
eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und
Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Orientierung
in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu
fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen. |
(3) |
Zum Auftrag der Schule
gehört auch die Sexualerziehung. Sie ist als Erziehung zu verantwortungsbewusstem
geschlechtlichem Verhalten Teil der Gesamterziehung und wird fächerübergreifend
durchgeführt. Sie soll die Schüler ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechend in
gebotener Zurückhaltung mit den Fragen der Sexualität vertraut machen sowie zu
menschlicher und sozialer Partnerschaft befähigen. Die Sexualerziehung hat die vom
Grundgesetz und von der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertentscheidungen
für Ehe und Familie zu achten und dem Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen. |
(4) |
Bei der Erfüllung ihres
Auftrages hat die Schule das Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu
bestimmen, zu achten. Über Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung hat die Schule die
Eltern rechtzeitig zu unterrichten. |
(5) |
Die für den Unterricht
erforderlichen Richtlinien und Lehrpläne müssen dem Auftrag der Schule entsprechen. |
§ 1 a
Eltern und Schule
(1) |
Die Schule achtet bei der
Erfüllung ihres Auftrages das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der
Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen. |
(2) |
Schule und Eltern
gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung. Sie ermöglichen
dem Kind die Wahrnehmung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsangebots entsprechend
seiner Neigung, seinen Fähigkeiten und seiner Entwicklung. |
(3) |
Das Erziehungsrecht der
Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der Schule einander
gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauensvollem und
partnerschaftlichem Zusammenwirken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in allen für
das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im
Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten können Eltern die Schule
unterstützen, schulische Vorhaben fördern und Aufgaben übernehmen. |
(4) |
Die Eltern haben ein Recht
auf Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen. |
(5) |
Die Eltern haben einen
Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes,
während dieses eine Schule der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht. Auf die
pädagogischen Erfordernisse des Unterrichts und der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Das
Nähere regeln die Schulordnungen. |
(6) |
Die Eltern unterrichten die
Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen. |
(7) |
Schulleiter und Lehrer
informieren die Eltern über alle wesentlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung. |
§ 1 b
Schüler und Schule
(1) |
Die Schüler: nehmen in der
Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr. |
(2) |
Die Schule fördert die
Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet den Schülern Information,
Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen an. |
(3)
|
Die Schüler sind
verpflichtet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungsangebot verantwortlich. Gebrauch zu
machen. Unterricht und Erziehung erfordern die Mitarbeit und Leistung der Schüler. |
(4) |
Die Schüler werden ihrem
Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung
des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft
eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben des Schulleiters und aller Lehrer, den Schülern
diese Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule zu erschließen. |
§ 2
Gemeinsame Aufgabe
(1) |
Das Land, die kommunalen
Gebietskörperschaften und die freien Träger wirken bei der Erfüllung des Auftrags der
Schule mit den Lehrern, Schülern und Eltern und den für die außerschulische
Berufsbildung Verantwortlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. |
(2) |
Bei der Gestaltung des
Religionsunterrichts wirken die Kirchen- und Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen
des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit. |
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