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2.11 Rheinland-Pfalz

Verfassung vom 18. Mai 1947,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2000

Artikel 27

Das natürliche Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage für die Gestaltung des Schulwesens.

Staat und Gemeinde haben das Recht und die Pflicht, unter Berücksichtigung des Elternwillens die öffentlichen Voraussetzungen und Einrichtungen zu schaffen, die eine geordnete Erziehung der Kinder sichern.

Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.

Artikel 28

Der Ausbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen. Bei Einrichtung öffentlicher Schulen wirken Land und Gemeinden zusammen. Auch die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.

Artikel 29

Die öffentlichen Grund-, Haupt- und Sonderschulen sind christliche Gemeinschaftsschulen.

Schulgesetz vom 6. November 1976,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2001

§ 1
Auftrag der Schule
(1) Der Auftrag der Schule bestimmt sich aus dem Recht des einzelnen auf Förderung seiner Anlagen und Erweiterung seiner Fähigkeiten sowie aus dem Anspruch von Staat und Gesellschaft an einen Bürger, der zur Wahrnehmung seiner Rechte und Übernahme seiner Pflichten hinreichend vorbereitet ist.
(2) In Erfüllung ihres Auftrages erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, die sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft. Sie führt zu selbständigem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen.
(3) Zum Auftrag der Schule gehört auch die Sexualerziehung. Sie ist als Erziehung zu verantwortungsbewusstem geschlechtlichem Verhalten Teil der Gesamterziehung und wird fächerübergreifend durchgeführt. Sie soll die Schüler ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechend in gebotener Zurückhaltung mit den Fragen der Sexualität vertraut machen sowie zu menschlicher und sozialer Partnerschaft befähigen. Die Sexualerziehung hat die vom Grundgesetz und von der Verfassung für Rheinland-Pfalz vorgegebenen Wertentscheidungen für Ehe und Familie zu achten und dem Gebot der Toleranz Rechnung zu tragen.
(4) Bei der Erfüllung ihres Auftrages hat die Schule das Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen, zu achten. Über Ziele, Inhalt und Form der Sexualerziehung hat die Schule die Eltern rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Die für den Unterricht erforderlichen Richtlinien und Lehrpläne müssen dem Auftrag der Schule entsprechen.
§ 1 a
Eltern und Schule
(1) Die Schule achtet bei der Erfüllung ihres Auftrages das natürliche und zugleich verfassungsmäßige Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
(2) Schule und Eltern gewährleisten gemeinsam das Recht des Kindes auf Erziehung und Bildung. Sie ermöglichen dem Kind die Wahrnehmung des öffentlichen Erziehungs- und Bildungsangebots entsprechend seiner Neigung, seinen Fähigkeiten und seiner Entwicklung.
(3) Das Erziehungsrecht der Eltern und der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleichgeordnet. Die gemeinsame Erziehungsaufgabe verpflichtet zu vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang miteinander. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten können Eltern die Schule unterstützen, schulische Vorhaben fördern und Aufgaben übernehmen.
(4) Die Eltern haben ein Recht auf Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen.
(5) Die Eltern haben einen Anspruch auf Teilnahme am Unterricht und an schulischen Veranstaltungen ihres Kindes, während dieses eine Schule der Primarstufe oder Sekundarstufe I besucht. Auf die pädagogischen Erfordernisse des Unterrichts und der Schule ist Rücksicht zu nehmen. Das Nähere regeln die Schulordnungen.
(6) Die Eltern unterrichten die Schule über besondere Umstände, die die schulische Entwicklung des Kindes beeinflussen.
(7) Schulleiter und Lehrer informieren die Eltern über alle wesentlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung.
§ 1 b
Schüler und Schule
(1) Die Schüler: nehmen in der Schule ihr Recht auf Bildung und Erziehung wahr.
(2) Die Schule fördert die Schüler in ihrer persönlichen Entwicklung. Sie bietet den Schülern Information, Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen für das Schulleben wesentlichen Fragen an.
(3) Die Schüler sind verpflichtet, vom schulischen Bildungs- und Erziehungsangebot verantwortlich. Gebrauch zu machen. Unterricht und Erziehung erfordern die Mitarbeit und Leistung der Schüler.
(4) Die Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben des Schulleiters und aller Lehrer, den Schülern diese Mitwirkungsmöglichkeiten in der Schule zu erschließen.
§ 2
Gemeinsame Aufgabe
(1) Das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die freien Träger wirken bei der Erfüllung des Auftrags der Schule mit den Lehrern, Schülern und Eltern und den für die außerschulische Berufsbildung Verantwortlichen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen.
(2) Bei der Gestaltung des Religionsunterrichts wirken die Kirchen- und Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz mit.

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