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2.7 Hessen
Verfassung vom 1.
Dezember 1946,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1991
Artikel 55
Die Erziehung der Jugend zu Gemeinsinn
und zu leiblicher, geistiger und seelischer Tüchtigkeit ist Recht und Pflicht der Eltern.
Dieses Recht kann nur durch Richterspruch nach Maßgabe der Gesetze entzogen werden.
Artikel 56
Es besteht allgemeine Schulpflicht. Das
Schulwesen ist Sache des Staates. Die Schulaufsicht wird hauptamtlich durch Fachkräfte
ausgeübt.
An allen hessischen Schulen werden die
Kinder aller religiösen Bekenntnisse und Weltanschauungen in der Regel gemeinsam erzogen
(Gemeinschaftsschule).
Grundsatz eines jeden Unterrichts muss
die Duldsamkeit sein. Der Lehrer hat in jedem Fach auf die religiösen und
weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler Rücksicht zu nehmen und die religiösen und
weltanschaulichen Auffassungen sachlich darzulegen.
Ziel der Erziehung ist, den jungen
Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die
politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am
Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit,
Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.
Der Geschichtsunterricht muss auf
getreue, unverfälschte Darstellung der Vergangenheit gerichtet sein. Dabei sind in den
Vordergrund zu stellen die großen Wohltäter der Menschheit, die Entwicklung von Staat,
Wirtschaft, Zivilisation und Kultur, nicht aber Feldherren, Kriege und Schlachten. Nicht
zu dulden sind Auffassungen, welche die Grundlagen des demokratischen Staates gefährden.
Die Erziehungsberechtigten haben das
Recht, die Gestaltung des Unterrichtswesens mitzubestimmen, soweit die Grundsätze der
Absätze 2 bis 5 nicht verletzt werden.
Das Nähere regelt das Gesetz. Es muss
Vorkehrungen dagegen treffen, dass in der Schule die religiösen und weltanschaulichen
Grundsätze verletzt werden, nach denen die Erziehungsberechtigten ihre Kinder erzogen
haben wollen.
Schulgesetz vom 17. Juni 1992,
geändert durch Gesetz vom 21. März 2002
§ 2
Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) |
Die Schulen im Lande Hessen
erfüllen in ihren verschiedenen Schulstufen und Schulformen den ihnen in Art. 56 der
Verfassung des Landes Hessen erteilten gemeinsamen Bildungsauftrag, der auf humanistischer
und christlicher Tradition beruht. Sie tragen dazu bei, dass die Schülerinnen und
Schüler ihre Persönlichkeit in der Gemeinschaft entfalten können. |
(2) |
Die Schulen sollen die
Schülerinnen und Schüler befähigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes
und der Verfassung des Landes Hessen die Grundrechte für sich und andere wirksam werden
zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu
lassen, staatsbürgerliche
Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch individuelles Handeln als auch durch die
Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates
und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen,
die christlichen und humanistischen
Traditionen zu erfahren, nach ethischen Grundsätzen zu handeln und religiöse und
kulturelle Werte zu achten,
die Beziehungen zu anderen Menschen nach
den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu
gestalten,
die Gleichberechtigung von Mann und Frau
auch über die Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur
und Gesellschaft zu erfahren,
andere Kulturen zu verstehen und somit
zum friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen beizutragen sowie für die Gleichheit
und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten,
ihre Verantwortung für die Sicherung der
natürlichen Lebensbedingungen zu begreifen und wahrzunehmen,
ihr zukünftiges privates, berufliches
und öffentliches Leben auszufüllen, bei fortschreitender Veränderung wachsende
Anforderungen zu bewältigen und die Freizeit sinnvoll zu nutzen. |
(3) |
Die Schule soll den
Schülerinnen und Schülern, die dem Bildungs- und Erziehungsauftrag entsprechenden
Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen vermitteln. Die Schülerinnen und Schüler
sollen insbesondere lernen, sowohl
den Willen, für sich und andere zu lernen und Leistungen zu erbringen, als auch die
Fähigkeit zur Zusammenarbeit und zum sozialen Handeln zu entwickeln, Konflikte
vernünftig und friedlich zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen,
sich Informationen zu verschaffen, sich
ihrer kritisch zu bedienen, um sich eine eigenständige Meinung zu bilden und sich mit den
Auffassungen anderer unvoreingenommen auseinandersetzen zu können,
ihre Wahrnehmungs-, Empfindungs- und
Ausdrucksfähigkeiten zu entfalten und Kreativität und Eigeninitiative zu entwickeln. |
(4) |
Die Schulen sollen die
Schülerinnen und Schüler darauf vorbereiten, ihre Aufgaben als Bürgerinnen und Bürger
in der Europäischen Gemeinschaft wahrzunehmen. |
§ 3
Die Schulen
Die staatlichen Schulen sind
Gemeinschaftsschulen. In ihnen werden alle Schulpflichtigen ohne Unterschied des
Bekenntnisses, der Weltanschauung und der sozialen Herkunft gemeinsam erzogen und
unterrichtet. Sie sind grundsätzlich Koedukationsschulen.
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