[ Home ] [ Zurück zur
Übersicht ] [ Zurück ] [ Weiter ]
[ Baden-Württemberg ] [ Bayern ] [ Berlin ] [ Brandenburg ] [ Bremen ] [ Hamburg ] [ Hessen ] [ Mecklenburg-Vorpommern ] [ Niedersachsen ] [ Nordrhein-Westfalen ] [ Rheinland-Pfalz ] [ Saarland ] [ Sachsen ] [ Sachsen-Anhalt ] [ Schleswig-Holstein ] [ Thüringen ]
2.2 Bayern
Verfassung des Freistaats vom
2. Dezember 1946
in der Neufassung vom 15. Dezember 1998
Artikel 131
(1) |
Die Schulen sollen nicht nur
Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. |
(2) |
Oberste Bildungsziele sind
Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen,
Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit,
Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und
Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. |
(3)
|
Die Schüler sind im Geiste
der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne
der Völkerversöhnung zu erziehen. |
(4)
|
Die Mädchen sind außerdem
in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen. |
Artikel 132 |
Für den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für
die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung,
seine Leistung und seine innere Berufung maßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und
gesellschaftliche Stellung der Eltern. |
Artikel 133 |
(1)
|
Für die Bildung der Jugend
ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und
Gemeinde zusammen. Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen
Gemeinschaften sind Bildungsträger. |
(2) |
Die Lehrer an öffentlichen
Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten. |
Bayerisches Gesetz
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 , zuletzt geändert durch Gesetz
vom 8. Februar 2002
Artikel 1
Bildungs- und Erziehungsauftrag
(1) |
Die Schulen haben den in der
Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Sie sollen Wissen
und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. Oberste
Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der
Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und
Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute
und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. Die Schüler sind im
Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im
Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen. |
(2)
|
Bei der Erfüllung ihres
Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer
Kinder zu achten. |
Artikel 2
Aufgaben der Schulen |
(1) |
Die Schulen haben
insbesondere die Aufgabe,
- Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln
und Fähigkeiten zu entwickeln,
- zu selbständigem Urteil und
eigenverantwortlichem Handeln zu befähigen,
- zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit,
zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen, zur
Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen,
- Kenntnisse von Geschichte, Kultur,
Tradition und Brauchtum unter besonderer Berücksichtigung Bayerns zu vermitteln und die
Liebe zur Heimat zu wecken,
- zur Förderung des europäischen
Bewusstseins beizutragen,
- im Geist der Völkerverständigung zu
erziehen,
- die Bereitschaft zum Einsatz für den
freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu seiner Verteidigung nach innen
und außen zu fördern,
- zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten
in Staat und Gesellschaft zu befähigen,
- auf Arbeitswelt und Beruf
vorzubereiten,
- Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt
zu wecken.
|
(2) |
Die Schulen erschließen den
Schülern das überlieferte und bewährte Bildungsgut und machen sie mit neuem vertraut. |
(3) |
Bei der Erfüllung der
Aufgaben der Schulen sind alle Beteiligten, insbesondere Schule und Elternhaus, zur
vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Dies gilt auch für die Entwicklung eines
eigenen Schulprofils. |
(4) |
Die Öffnung der Schule
gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern. Die Öffnung erfolgt durch die Zusammenarbeit der
Schulen mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere mit Betrieben, Sport- und
anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, freien Trägern der Jugendhilfe, kommunalen und
kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung. |
[ Home ] [ Zurück zur Übersicht ] [ Zurück ] [ Weiter ]
[ Baden-Württemberg ] [ Bayern ] [ Berlin ] [ Brandenburg ] [ Bremen ] [ Hamburg ] [ Hessen ] [ Mecklenburg-Vorpommern ] [ Niedersachsen ] [ Nordrhein-Westfalen ] [ Rheinland-Pfalz ] [ Saarland ] [ Sachsen ] [ Sachsen-Anhalt ] [ Schleswig-Holstein ] [ Thüringen ] |