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2.2 Bayern

Verfassung des Freistaats vom 2. Dezember 1946
in der Neufassung vom 15. Dezember 1998

Artikel 131
(1) Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden.
(2) Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt.
(3) Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.
(4) Die Mädchen sind außerdem in der Säuglingspflege, Kindererziehung und Hauswirtschaft besonders zu unterweisen.
Artikel 132
Für den Aufbau des Schulwesens ist die Mannigfaltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in eine bestimmte Schule sind seine Anlagen, seine Neigung, seine Leistung und seine innere Berufung maßgebend, nicht aber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung der Eltern.
Artikel 133
(1) Für die Bildung der Jugend ist durch öffentliche Anstalten zu sorgen. Bei ihrer Einrichtung wirken Staat und Gemeinde zusammen. Auch die anerkannten Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind Bildungsträger.
(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen haben grundsätzlich die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.

Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 , zuletzt geändert durch Gesetz
vom 8. Februar 2002

Artikel 1
Bildungs- und Erziehungsauftrag
(1) Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. Die Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.
(2) Bei der Erfüllung ihres Auftrags haben die Schulen das verfassungsmäßige Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.
Artikel 2
Aufgaben der Schulen
(1) Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe,
  • Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und Fähigkeiten zu entwickeln,
  • zu selbständigem Urteil und eigenverantwortlichem Handeln zu befähigen,
  • zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen, zur Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen,
  • Kenntnisse von Geschichte, Kultur, Tradition und Brauchtum unter besonderer Berücksichtigung Bayerns zu vermitteln und die Liebe zur Heimat zu wecken,
  • zur Förderung des europäischen Bewusstseins beizutragen,
  • im Geist der Völkerverständigung zu erziehen,
  • die Bereitschaft zum Einsatz für den freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu seiner Verteidigung nach innen und außen zu fördern,
  • zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft zu befähigen,
  • auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten,
  • Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu wecken.
(2) Die Schulen erschließen den Schülern das überlieferte und bewährte Bildungsgut und machen sie mit neuem vertraut.
(3) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Schulen sind alle Beteiligten, insbesondere Schule und Elternhaus, zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Dies gilt auch für die Entwicklung eines eigenen Schulprofils.
(4) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern. Die Öffnung erfolgt durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere mit Betrieben, Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, freien Trägern der Jugendhilfe, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung.

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