Die Bindung des
Schulwesens
1.0 Vorbemerkung Das Grundgesetz enthält eine große Anzahl von Vorschriften, aus denen teils unmittelbar, teils mittelbar rechtliche Bindungen für das Schulwesen folgen. Sie werden in den folgenden Informationen dargestellt. Da die Materie sowohl verfassungsrechtlich auch als sozialphilosophisch hochkomplex ist und darüber hinaus kontrovers diskutiert wird, kann es sich hier nur darum handeln, gleichsam Stichworte zu nennen und zu markieren. 2.0 Gestaltung des Schulwesens Das Schulwesen steht nach Art. 7
unter der Aufsicht des Staates. Der Begriff „Aufsicht" bezeichnet die umfassende
Gestaltungs- und Organisationsbefugnis des Staates. 3.0 Der Vorbehalt des Gesetzes Das Schulwesen ist als Teilbereich der
vollziehenden Gewalt durch Art. 20 Abs. 3 an den „Vorbehalt des
Gesetzes" gebunden. Mithin bedürfen alle „wesentlichen" Gegenstände des
Schulwesens einer gesetzlichen Grundlage. Das sind alle die Regelungen, die unmittelbar in
die Rechtspositionen von Eltern und Schülern eingreifen. Als Beispiele seien hier die
Versetzung und die Ordnungsmaßnahmen genannt. 4.0 Rechtsschutz Eltern und Schüler haben nach Art. 19 Abs. 4 Rechtsschutz. Sie können also gegen schulische Entscheidungen, durch die sie sich in ihren Rechten verletzt fühlen, Rechtsmittel (Beschwerde, Widerspruchsverfahren, ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht) in Anspruch nehmen. 5.0 Freie Wahl der Ausbildungsstätte Eltern und Schüler haben nach Art. 12 Abs. 1 das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Einschränkungen dieses Rechtes müssen rechtlich begründet sein oder aus anderen rechtlichen Bindungen folgen. 6.0 Verfassungstreue der Lehrer Die Lehrer - nicht nur die im
Beamtenverhältnis, sondern auch die im Angestelltenverhältnis - sind durch Art. 33
Abs. 4 zur Verfassungstreue und durch Art. 20 Abs. 3 zur Einhaltung der
Gesetze verpflichtet. 7.0 Gültigkeit der Grundrechte Die Grundrechte gelten auch für Kinder
und Jugendliche. Das Schulverhältnis führt nicht zur Einschränkung der Grundrechte. 8.0 Grundsätze für Unterricht und Erziehung Über diese generell geltenden Bindungen hinaus folgen aus dem Grundgesetz eine Reihe von Geboten, die die eigentliche Aufgabe der Schule, Unterricht und Erziehung, betreffen. 9.0 Identifikationsgebot Aus der Gültigkeit der Grundrechte folgt
auch, dass sich die Schule mit den Grundwerten des Grundgesetzes identifizieren muss, also
Unterricht und Erziehung sich an ihnen zu orientieren haben. Erziehung ist ohne
Orientierung an Werten nicht möglich. 10.0 Neutralitätsgebot Das Gegenstück zum Identifikationsgebot
ist die Pflicht zur Neutralität. Aus denselben Gründen, die Überwältigung und
Wertedressur ausschließen, sind auch weltanschauliche und politische Indoktrination
unzulässig. 11.0 Toleranzgebot Das Prinzip der Toleranz folgt aus
Art. 3 Abs. 3 sowie aus Art. 4 und 5. Toleranz ist nicht lediglich
Indifferenz. Sie setzt vielmehr die Existenz einer an die Grundwerte der
Verfassung gebundenen Überzeugung voraus und besteht in der Bereitschaft, die
Überzeugungen anderer Menschen auch dann zu respektieren, wenn man sie für sich selbst
ablehnt. 12.0 Weitere Grundrechte und -pflichten Die meisten Grundrechte und auf ihnen
beruhenden Grundwerte sind in den vorstehenden Ausführungen bereits dargestellt worden.
Die aus der Präambel folgende Aufforderung, die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden, ist durch den Vereinigungsvertrag erfüllt. Art. 23 wurde gestrichen; in der Präambel heißt es nunmehr: „Die Einheit Deutschlands ist vollendet." 13.0 Literaturnachweis Die vorstehenden Ausführungen folgen insbesondere den Darlegungen von
Alle weiteren Literaturangaben dieser Themengruppe werden in der „Literaturgrundlage" zusammengefasst. [ Zurück zur
Übersicht ] Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08 |