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Der Vorbehalt des Gesetzes
Übersicht
1.0 Das Problemfeld
1.1 Verfassungsrechtliche
Voraussetzungen
1.2 Anwendungen - Die Wesentlichkeitstheorie
2.0 Die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts
3.0 Texte
4.0 Literaturnachweis
1.0 Das Problemfeld
Zum sachgerechtem Verständnis ist eine
Vorbemerkung erforderlich. Da das hier behandelte Thema überaus komplex ist, können die
folgenden Ausführungen lediglich eine einführende Skizze sein. Der Verfasser der
Bausteine hält es jedoch für angebracht, wenigstens dessen Grundzüge vorzustellen, um
damit eine Entwicklung verständlich zu machen, die als »Verrechtlichung« der
Schule bezeichnet und - oft auch scharf - kritisiert worden ist. In Wirklichkeit handelte
es sich um die Einsicht, dass die Schule kein rechtsfreier Raum ist.
Wenn Sie sich in die Materie vertiefen wollen - was sich lohnt -,
finden Sie bei Norbert NIEHUES (2000, Rdn. 88 - 121, S. 41 - 59) eine ebenso klare
wie profunde Darstellung.
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1.1
Verfassungsrechtliche Voraussetzungen
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland führt in Artikel 20 'Grundsätze der Verfassung' auf; sie sind so
bedeutsam, dass in Artikel 79 Absatz 3 deren Änderung untersagt ist. Einer dieser
Grundsätze ist das Rechtsstaatsgebot; er wird auch als Vorbehalt des
Gesetzes" bezeichnet, ist in Artikel 20 Abs. 3 verankert und lautet:
Die Gesetzgebung ist an die
verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind
an Gesetz und Recht gebunden."
Diese Verfassungsvorschrift folgt aus dem
Prinzip der Volkssouveränität, dem Demokratiegebot,
das in Artikel 20 Abs. 2 verankert ist; der Text lautet:
Alle Staatsgewalt geht vom Volke
aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der
Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."
Der Vorbehalt des Gesetzes
wird zusätzlich in Artikel 80 Abs. 1 konkretisiert; der Text lautet:
Durch Gesetz können die
Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten
Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung
anzugeben." ...
Die Bedeutung des Gesetzesvorbehaltes ist
in ihrer ganzen Tragweite zunächst nicht erkannt worden. Für das Schulwesen wurde das
Rechtsstaatsgebot erst in den rechtspolitischen Diskussionen der siebziger Jahre zur
Geltung gebracht.
Rechtslehre sowie höchstrichterliche Rechtsprechung stimmen seit
Mitte der siebziger Jahre in folgendem Standpunkt überein:
Das Rechtsstaatsprinzip und das
Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, die wesentlichen
Entscheidungen im Schulverhältnis selbst zu treffen und nicht dem Ermessen der
Verwaltung zu überlassen. (...) Das gilt insbesondere für die der staatlichen Gestaltung
offenliegende Rechtssphäre im Bereich der Grundrechtsausübung (...)."
(Beschluss vom 22. Juni 1977 - BVerfG 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 [417 f.]).
In ähnlichem Wortlaut wird der Beschluss
vom 27. Januar 1976 - BVerfG 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 [260] formuliert; ebenso auch
das BVerwG im Urteil vom 15. November 1974 - VII C 12.74 - BVerwGE 47, 201.
Darin wird deutlich, dass »wesentlich« kein dogmatischer, sondern ein
heuristischer Begriff ist (vgl. Norbert NIEHUES 2000, Rdn. 101, S. 47).
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch
auch eine Grenze gezogen. In seinem Beschluss vom 8. August 1978 - BvL
8/77 - ´BVerfGE 49, 89 [124 f.] führt es aus:
Das Grundgesetz spricht dem
Parlament nicht einen allumfassenden Vorrang bei grundlegenden Entscheidungen zu. Es setzt
durch die gewaltenteilende Kompetenzzuordnung seinen Befugnissen Grenzen. [...] Die
konkrete Ordnung der Verteilung und des Ausgleichs staatlicher Macht, die das Grundgesetz
gewahrt wissen will, darf nicht durch einen aus dem Demokratieprinzip fälschlich
abgeleiteten Gewaltenmonismus in Form eines allumfassenden Parlamentsvorbehalts
unterlaufen werden."
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1.2 Anwendungen
- Die Wesentlichkeitstheorie
Diese sog. Wesentlichkeitstheorie"
hat seitdem Gesetzgebung und Rechtsprechung geprägt. In allen deutschen Bundesländern
werden nunmehr die schulischen Regelungsgegenstände, die in die originäre Rechtssphäre
von Schülern und Eltern eingreifen, im jeweiligen Schulgesetz geregelt.
NIEHUS (a.a.O. Rdn. 116, S. 55) nennt folgende
Bereiche, die insbesondere einer parlamentarischen Leitentscheidung
bedürfen:
- Die für den schulischen
Grundstatus (Aufnahme und Entlassung des Schülers) maßgeblichen Kriterien (dazu
Rdn. 316 ff., S. 150 ff.);
- Die für die Schullaufbahn
und damit für das elterlichen Auswahlrecht wichtigen
Vorgaben (dazu Rdn. 159 ff., S. 80 f. sowie Rdn. 584, S. 280);
- Die Einführung oder Änderung wertgebundenen,
insbesondere religiös-weltanschaulich orientierten Unterrichts (dazu
Rdn. 498, S. 235 sowie Rdn. 535 ff., S. S. 255 ff.);
- Die Voraussetzungen schulischer
Abschlüsse (dazu Rdn. 593, S. 285 sowie Rd. 601, S. 290).
In den »Bausteinen« finden Sie zu
dieser Thematik folgende Webseiten:
Die Bedeutung, die das Grundgesetz
insgesamt für das Schulwesen hat, wird auf folgenden Webseiten dargestellt:
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2.0 Die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht ist immer
wieder angerufen worden, weil sich Bürger gegen Regelungen der Exekutive mit dem Einwand
zur Wehr setzten, diese seien ohne die nach der Verfassung erforderliche gesetzliche
Legitimation ergangen.
Den Vorbehalt des Gesetzes im Schulverhältnis hat das
Bundesverfassungsgericht in den folgenden vier Streitfällen bekräftigt:
1. |
Förderstufe
in Hessen
Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 - BVerfGE 34, 165 [192 f.] |
2. |
Schulverweis
vom Speyer-Kolleg
Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 [259 f.] |
3. |
Oberstufenreform
in Hessen
Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 [417] |
4. |
Sexualerziehung
in Hamburg
Beschluss vom 21. Dezember 1977 - 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75 -
BVerfGE 47, 46 [78 f.] (vgl. unten Nr. 3.3 |
Daneben gibt es zahlreiche weitere
Streitfälle aus anderen Lebensbereichen, in denen sich das Bundesverfassungsgericht mit
dem Vorbehalt des Gesetzes auseinandergesetzt hat. Seine Entscheidungen ergingen nicht nur
im Sinne der Beschwerdeführer, sondern auch abschlägig.
5. |
Rechtsschutzverfahren
im Strafvollzug
Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883//3, 379, 497, 526/74 -
BVerfGE 40, 237 [249] (vgl. unten Nr. 3.2) |
6. |
Besteuerung
von Einkünften aus dem Ausland
Beschluss vom 19. April 1978 - 2 BvL 2/75 - BVerfGE 48, 210 [221] (vgl. unten Nr. 3.1) |
7. |
Nutzung
der Kernenergie
Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89 [226 f.] (vgl. unten Nr. 3.4) |
8. |
Vertrag
über Stationierung ausländischer Streitkräfte
Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624, 1008, 2029/83 -
BVerfGE 77, 170 (230 f.] |
9. |
Zwischenlagerung
von Brennelementen
Beschluss vom 26. Januar 1988 - 1 BvR 1561/82 - BVerfGE 77, 380 [403] |
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3.0 Texte
Im folgenden werden einige Textpassagen
aus Urteilen bzw. Beschlüssen des BVerfG vorgestellt, die den Vorbehalt des Gesetzes
herausarbeiten und für die Wesentlichkeitstheorie repräsentativ sind. Die Anordnung
folgt sachsystematischen Gesichtspunkten.
BVerfGE 48, 221 (s. oben
Nr. 6)
Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt sich der Grundsatz des Vorbehalts
des Gesetzes. Er dient der Gewährleistung der verfassungsrechtlich verbürgten Freiheit
und Gleichheit der Bürger. Das Erfordernis der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage soll
zugleich sicherstellen, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Grundentscheidungen
trifft, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich der Bürger betreffen.
BVerfGE 40, 248 f. (s. oben Nr. 5)
Der Grundsatz des Vorbehalts des (allgemeinen) Gesetzes wird im Grundgesetz nicht
expressis verbis erwähnt. Seine Geltung ergibt sich jedoch aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die
Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, der Vorrang
des Gesetzes also, würden ihren Sinn verlieren, wenn nicht schon die Verfassung selbst
verlangen würde, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen nur
Rechtens ist, wenn es durch das förmliche Gesetz legitimiert wird.
Welche Bereiche das im einzelnen sind, lässt sich indessen aus
Art. 20 Abs. 3 GG nicht mehr unmittelbar erschließen. Insoweit ist vielmehr auf die
jeweils betroffenen Lebensbereichen und Rechtspositionen des Bürgers und die Eigenart der
Regelungsgegenstände insgesamt abzustellen. Die Grundrechte mit ihren speziellen
Gesetzesvorbehalten und mit den in ihnen enthaltenen objektiven Wertentscheidungen geben
dabei konkretisierende, weiterführende Anhaltspunkte.
Die von der konstitutionellen, bürgerlich-liberalen
Staatsauffassung des 19. Jahrhunderts geprägte Formel, ein Gesetz sei nur dort
erforderlich, wo Eingriffe in Freiheit und Eigentum" in Rede stehen, wird dem
heutigen Verfassungsverständnis nicht mehr voll gerecht (vgl. BVerfGE 8, 155 [167]).
Im Rahmen einer demokratisch-parlamentarischen Staatsverfassung,
wie sie das Grundgesetz ist, liegt es näher anzunehmen, dass die Entscheidung aller
grundsätzlichen Fragen, die den Bürger unmittelbar betreffen, durch Gesetz erfolgen muss,
und zwar losgelöst von dem in der Praxis fließenden Abgrenzungsmerkmal des
Eingriffs".
Staatliches Handeln, durch das dem Einzelnen Leistungen und
Chancen gewährt und angeboten werden, ist für eine Existenz in Freiheit oft nicht
weniger bedeutungsvoll als das Unterbleiben eines Eingriffs". Hier wie dort kommt
dem vom Parlament beschlossenen Gesetz gegenüber dem bloßen Verwaltungshandeln die
unmittelbare demokratische Legitimation zu, und das parlamentarische Verfahren
gewährleistet ein höheres Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und
Entscheidungssuche und damit auch größere Möglichkeiten eines Ausgleichs
widerstreitender Interessen. All das spricht für eine Ausdehnung des allgemeinen
Gesetzesvorbehalts über die überkommenen Grenzen hinaus.
BVerfGE 47, 78 f. (s. oben Nr. 4)
Als entscheidender Fortschritt dieser Rechtsauffassung ist es anzusehen, dass der
Vorbehalt des Gesetzes von seiner Bindung an überholte Formeln (Eingriff in Freiheit und
Eigentum) gelöst und von seiner demokratisch-rechtsstaatlichen Funktion her auf ein neues
Fundament gestellt wird, auf dem aufbauend Umfang und Reichweite dieses Rechtsinstituts
neu bestimmt werden können. Die Kritik richtet sich vor allem dagegen, dass die
Abgrenzung der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Entscheidungen mit dem Begriff
wesentlich" umschrieben wird (vgl. Kisker, Verhandlungen des 51. Deutschen
Juristentages Bd. 11, Sitzungsberichte M 82; Pieske, a.a.0., S. 677).
Auf dem 51. Deutschen Juristentag wurde in der Diskussion (vgl.
a.a.O., M 108 ff. und M 115) darauf hingewiesen, dass wesentlich" als zunächst
heuristischer Begriff und nicht als Beitrag zur Dogmatisierung zu verstehen sei,
als ein Begriff, der im Grunde nur eine Binsenweisheit ausspreche, dass nämlich
die wirklich wichtigen Dinge in einem parlamentarisch-demokratischen Staatswesen vor das
Parlament gehörten. Bei der Abgrenzung im einzelnen wird man mit großer Behutsamkeit
vorgehen und sich die Gefahren einer zu weitgehenden Vergesetzlichung, die gerade für das
Schulverhältnis missliche Folgen haben könnte, vor Augen halten müssen.
Ob eine Maßnahme wesentlich ist und damit dem Parlament
selbst vorbehalten bleiben muss oder zumindest nur aufgrund einer inhaltlich bestimmten
parlamentarischen Ermächtigung ergehen darf, richtet sich zunächst allgemein nach dem
Grundgesetz. Hier vermittelt der Schutz der Grundrechte einen wichtigen Gesichtspunkt.
Die meisten Grundrechtsartikel sehen ohnehin vor, dass Eingriffe nur durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes zulässig sind. Außerdem entspricht ihre Sicherung durch
Einschaltung des Parlaments dem Ansatze nach der überkommenen Vorbehaltslehre, ohne dass
allerdings zwischen Eingriffen und Leistungen zu unterscheiden ist.
Im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet somit
wesentlich" in der Regel wesentlich für die Verwirklichung der
Grundrechte" (vgl. BVerfGE 34, 165 [192] - hess. Förderstufe; 40, 237 [248 f.] -
Rechtsschutzverfahren im Strafvollzug; 41, 251 [260 f.] - Speyer-Kolleg).
BVerfGE 49, 126 (s. oben
Nr. 7)
Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wird zwar in der Verfassung nicht ausdrücklich
erwähnt, seine Geltung ergibt sich jedoch aus Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE 40, 237 [248]).
Das Verständnis dieses Grundsatzes hat sich, insbesondere mit der Erkenntnis auch seiner
demokratischen Komponente, in den letzten Jahren gewandelt [...].
Heute ist es ständige Rechtsprechung, dass der
Gesetzgeber verpflichtet ist, - losgelöst vom Merkmal des Eingriffs" - in
grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit
diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu
treffen (BVerfGE 34, 165 [192 f.]; 40, 237 [249]; 41, 251 [260]; 45, 400, [417 f.];
47, 46 [78 ff.]; 48, 210 [221]). Die Art. 80 Abs. 1 und 59 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
GG sowie die besonderen Gesetzesvorbehalte sind Ausprägungen dieses allgemeinen
Gesetzesvorbehalts.
In welchen Bereichen danach staatliches Handeln einer
Rechtsgrundlage im förmlichen Gesetz bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen
Sachbereich und die Intensität der geplanten oder getroffenen Regelung ermitteln. Die
verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei in erster Linie den tragenden
Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den vom Grundgesetz anerkannten und verbürgten
Grundrechten zu entnehmen.
Nach den gleichen Maßstäben beurteilt sich, ob der Gesetzgeber,
wie der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt weiter fordert (BVerfGE 34, 165 [192]),
mit der zur Prüfung vorgelegten Norm die wesentlichen normativen Grundlagen des zu
regelnden Rechtsbereichs selbst festgelegt und dies nicht dem Handeln etwa der Verwaltung
überlassen hat.
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4.0
Literaturnachweis
Hier wird nur die Literatur verzeichnet,
auf die sich der Text des Bausteins unmittelbar bezieht. Alle weiteren Literaturangaben
dieser Themengruppe werden in der Literaturgrundlage"
zusammengefasst.
- Norbert NIEHUES
Schul- und Prüfungsrecht
Band 1: Schulrecht
München 2000, 3. neubearbeitete Auflage
Band 2: Prüfungsrecht
München 1994, 3. Auflage; (geplant) 2003, 4. Auflage
- Thomas OPPERMANN
Nach welchen Grundsätzen sind das öffentliche Schulwesen
und die Stellung der an ihm Beteiligten zu ordnen?
Gutachten C zum 51. Deutschen Juristentag
München 1976
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Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08
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