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Ordnungsmaßnahmen

Wenn erzieherisches Verhalten an seine Grenzen stößt

Übersicht
1.0 Die Rechtsgrundlage
2.0 Erziehung hat Vorrang vor Strafe
3.0 Ordnungsmaßnahmen
      3.1 Der Katalog
      3.2 Voraussetzungen
4.0 Verfahren
      4.1 Grundlagen
      4.2 Grundzüge des Verfahrens

1.0 Die Rechtsgrundlage

Schulische Ordnungsmaßnahmen greifen in die originären Rechte der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten ein. Sie bedürfen daher nach dem Rechtsstaatsprinzip - auch Vorbehalt des Gesetzes genannt - zwingend einer gesetzlichen Grundlage. (Einzelheiten und Vertiefungen zu diesem Sachverhalt finden Sie auf der Webseite „Der Vorbehalt des Gesetzes"). Diese liegt in §§ 62 und 63 des Schulgesetzes für Berlin i.d.F. vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) vor. Auf Grund des § 59 Satz 1 SchulG (bisherige Fassung) hat die Senatsverwaltung für Schule am 30. März 1988 Ausführungsvorschriften über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - AV EOM - erlassen (ABl. S. 613, DBl. III Nr. 4 S. 76). In ihnen werden die Vorgaben des Gesetzes konkretisiert.

Die rechtlichen Regelungen sind sehr komplex. Im Folgenden wird versucht, die Materie übersichtlich darzustellen. Deshalb werden zahlreiche Einzelheiten nicht erwähnt. Die Darstellung wird auf die Schüler der allgemeinbildenden Schulen gemäß § 55 SchulG beschränkt. Im Zweifelsfall müssen die Originaltexte herangezogen werden.

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2.0 Erziehung hat Vorrang vor Strafe

  • Diese Ausführungsvorschriften - im Folgenden als AV EOM - bezeichnet, stellen eine Reihe von Grundsätzen auf.
  • Ordnungsmaßnahmen dürfen nur auf der Grundlage der §§ 55 und 56 SchulG, der AV EOM sowie der Schulordnungen gemäß § 53 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 und 5 SchulVerfG verhängt werden.
  • Im pädagogischen Zusammenhang hat die Förderung richtiger Verhaltensweisen Vorrang vor Zurechtweisung und Bestrafung - AV EOM Nr. 2 Abs. 2 Satz 1.
  • Besonders bedeutsam ist es, auf positive Verhaltensweisen pädagogisch zu reagieren - AV EOM Nr. 2 Abs. 2 Satz 2.
  • Bei negativem Verhalten von Schülern ist zunächst zu prüfen, ob Erziehungsmaßnahmen ausreichen. Das sind außer einem klärenden Gespräch zum Beispiel Tadel, Ausschluss von einer Unterrichtsstunde, Nachbleiben - AV EOM Nr. 2 Abs. 2 Satz 3/4.
  • Ordnungsmaßnahmen müssen der Schwere der Verfehlung angemessen sein und dem der beabsichtigten erzieherischen Wirkung entsprechen. Die Gründe für das Fehlverhalten sind zu berücksichtigen - AV EOM Nr. 2 Abs. 3.
  • Vor und neben Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind in der Regel Kontakte mit den Erziehungsberechtigten erforderlich - AV EOM Nr. 2 Abs. 4.
  • Ordnungsmaßnahmen dürfen nur getroffen werden, um die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder den äußeren Schulbetrieb zu gewährleisten oder Gefährdungen für die am Schulleben Beteiligten auszuschließen - AV EOM Nr. 2 Abs. 5.

    Maßnahmen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Jugendrechts bleiben davon unberührt.

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3.0 Ordnungsmaßnahmen

3.1 Der Katalog

§ 63 Abs. 2 Satz 1 SchulG führt folgende Ordnungsmaßnahmen auf:

1. Schriftlicher Verweis

2. Ausschluss von einzelnen freiwilligen Schulveranstaltungen

3. Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Tagen

4. Umsetzung in eine Parallelklasse oder andere Unterrichtsgruppe

5. Umschulung in eine andere Schule mit demselben Bildungsziel

6. Ausschluss von der besuchten Schule, wenn der Schüler
    seine Schulpflicht bereits erfüllt hat.

Nr. 4 und 5 können im Einvernehmen mit dem Schüler, bei Minderjährigen im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten auch vorgenommen werden, ohne dass dies als Ordnungsmaßnahme anzusehen ist - AV EOM Nr. 2 Abs. 6 Satz 1.

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3.2 Voraussetzungen

§ 63 Abs. 1 SchulG ermächtigt zu Ordnungsmaßnahmen, soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 Abs. 1 nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen.  Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:

  • Nachhaltige Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit.

  • Nachhaltige Beeinträchtigung des äußeren Schulbetriebs.

  • Gefährdung der am Schulleben Beteiligten.

  • Verstoß gegen die Schülerpflichten gemäß § 46 SchulG.

  • Verstoß gegen sonstige Rechtsvorschriften.

  • Nachhaltige Beeinträchtigung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch mehrfaches unentschuldigtes Fehlen. Dazu können grundsätzlich auch Verspätungen gehören. Vgl. dazu AV EOM Nr. 3 Abs. 1.

  • Nichtbefolgung von Anordnungen des Schulleiters, einzelner Lehrer oder sonstiger schulischer Mitarbeiter.

Nichtbefolgung von Beschlüssen schulischer Gremien, die diese in Wahrnehmung ihrer Aufgabe erlassen haben.

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4.0 Verfahren

4.1 Grundlagen

Das in § 63 Abs. 4 - 6 SchulG beschriebene Verfahren bei Verhängung von Ordnungsmaßnahmen ist durch rechtsstaatliche Prinzipien geprägt. Hier sind das insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Ankündigung einer Maßnahme vor deren Verhängung; daraus kann im Einzelfall ein zeitaufwendiger Verfahrensgang folgen. Ferner müssen Sachverhalte einen Bezug zur Schule haben. Sie müssen sorgfältig ermittelt und geklärt werden. Maßnahmen müssen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen.

Wenn jedoch zur Abwendung einer Gefahr eine Maßnahme unmittelbar notwendig ist, kann der Schulleiter als vorläufige Maßnahme gemäß § 63 Abs. 6 SchulG einen Schüler bis zu zwei Wochen vom Unterricht ausschließen oder in eine Parallelklasse bzw. andere Unterrichtsgruppe umsetzen. Diese „sofortige Vollziehung" gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann nach AV EOM Nr. 6 Satz 3 auch dann angeordnet werden, wenn eine Ordnungsmaßnahme wegen Zeitablaufs nicht mehr durchgesetzt werden könnte, nicht mehr sinnvoll wäre oder das Verbleiben eines Schülers in der bisherigen Schule den am Schulleben Beteiligten nicht mehr zuzumuten wäre.

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4.2 Grundzüge des Verfahrens

Im Folgenden werden Standardsituationen beschrieben (im Anschluss an Harald MIER, Mitteilungsblatt des Deutschen Philologenverbandes Berlin 36 (1989) H. 6, S. 256 f.).

1. OM 1 - 6: Unterrichtung des Schulleiters und Festlegung, welche Stellen sich mit der Angelegenheit befassen sollen.
2. OM 1 - 6: Einladung (Sieben-Tage-Frist nach Rahmengeschäftsordnung) zur Klassenkonferenz (Vorsitzender ist der Klassenlehrer) oder zum Oberstufenausschuss (Vorsitzender ist der Schulleiter, Vorsitz kann delegiert werden) durch den Vorsitzenden des Gremiums.
3. OM 1 - 6: Der betroffene Schüler und ggf. seine Erziehungsberechtigten sind zu unterrichten.
4. OM 1/2: Einschaltung des Vermittlungsausschusses ist nicht vorgeschrieben. Der Schüler und ggf. seine Erziehungsberechtigten sind aber darauf hinzuweisen, dass sie den VA anrufen können.
5. OM 3 - 6: Einschaltung des Vermittlungsausschusses mit der Gelegenheit zur Stellungnahme erforderlich, sofern nicht der betroffene Schüler oder dessen Erziehungsberechtigte widersprechen.
6. OM 1 - 6: Anhörung des betroffenen Schülers entweder vor dem befassten Gremium oder durch den Vorsitzenden des Gremiums und auf Wunsch des Schülers eines weiteren Mitgliedes des Gremiums. Die Entscheidung liegt beim betroffenen Schüler. Der Vorsitzende unterrichtet das Gremium umfassend über das Ergebnis:
7. OM 1/2: Anhörung des Erziehungsberechtigten ist nicht vorgeschrieben, aber möglich.
8. OM 3 - 6: Die Anhörung der Erziehungsberechtigten des betroffenen Schülers nach obigem Modus (s. unter 6.) ist vorgeschrieben.
9. OM 2: Erstreckt sich der Ausschluss von einer freiwilligen Schulveranstaltung auf eine nicht länger als einen Tag dauernde Veranstaltung, dann kann die Entscheidung vom zuständigen Lehrer (Klassenlehrer, Oberstufentutor) getroffen werden.
10. OM 4: Die Umsetzung in eine Parallelklasse oder andere Unterrichtsgruppe erfolgt auf Empfehlung der Klassenkonferenz bzw. des Oberstufenausschusses auf Anordnung durch die Gesamtkonferenz. Anhörung wie oben beschrieben.
11. OM 5/6: Ordnungsmaßnahmen nach den Ziffern 5 und 6 sind Verwaltungsakte. Diese müssen vorher schriftlich angedroht worden sein. Diese Androhung erfolgt auf Vorschlag des Schulleiters durch den zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk
Nach Empfehlung der Klassenkonferenz (des Oberstufenausschusses) und einer Anhörung der Gesamtkonferenz und einer Anhörung des betroffenen Schülers und seiner Erziehungsberechtigten durch den zuständigen Schulaufsichtsbeamten des Bezirks trifft dieser eine Entscheidung über eine Maßnahme nach den Ziffern 5 und 6.
12. OM 1 - 6: Die Ergebnisse aller Anhörungen und ggf. die Stellungnahme des Vermittlungsausschusses sind schriftlich festzuhalten und im Schülerbogen abzuheften.
Der betroffene Schüler oder seine Erziehungsberechtigten erhalten über die verhängte Ordnungsmaßnahme einen schriftlichen Bescheid. Dieser muss enthalten:
     o Art der Ordnungsmaßnahme,
     o den Sachverhalt,
     o die die Entscheidung tragenden Gründe.
13. OM 1 - 6: Über Ordnungsmaßnahmen gegen Schülervertreter und Redakteure von Schülerzeitschriften sind der zuständige Schulaufsichtsbeamte im Bezirk sowie das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats - II B 3 - zu unterrichten.
14. OM 1 - 6: Verhängte Ordnungsmaßnahmen sind in der Klassenliste zu vermerken. Ob die Ordnungsmaßnahme auf dem Halbjahreszeugnis vermerkt werden soll, ist zugleich mit der Verhängung der Ordnungsmaßnahme von dem zuständigen Gremium oder Schulaufsichtsbeamten zu entscheiden.

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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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