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Die Rechtsgrundlage der Versetzung

1.0 Verfassungsrechtliche Voraussetzungen

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland führt in Artikel 20 'Grundsätze der Verfassung' auf; sie sind so bedeutsam, dass in Artikel 79 Abs. 3 deren Änderung untersagt ist.

Einer dieser Grundsätze ist das Rechtsstaatsgebot; er wird auch als „Vorbehalt des Gesetzes" bezeichnet, ist in Artikel 20 Abs. 3 verankert und lautet:

„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden."

Diese Verfassungsvorschrift folgt aus dem Prinzip der Volkssouveränität, dem Demokratiegebot, das in Artikel 20 Abs. 2 verankert ist. Der Text lautet:

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."

Der Vorbehalt des Gesetzes wird zusätzlich in Artikel 80 Abs. 1 konkretisiert; der Text lautet:

„Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben." ...

Die Bedeutung des Gesetzesvorbehaltes ist in ihrer ganzen Tragweite zunächst nicht erkannt worden. Für das Schulwesen wurde das Rechtsstaatsgebot erst in den rechtspolitischen Diskussionen der siebziger Jahre zur Geltung gebracht.
     Rechtslehre sowie höchstrichterliche Rechtsprechung stimmen seit Mitte der siebziger Jahre in folgendem Standpunkt überein:

„Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulverhältnis selbst zu treffen und nicht dem Ermessen der Verwaltung zu überlassen. (...) Das gilt insbesondere für die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre im Bereich der Grundrechtsausübung (...)." (Beschluss vom 22. Juni 1977 - BVerfG 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 [417 f.]).

In ähnlichem Wortlaut der Beschluss vom 27. Januar 1976 - BVerfG 1 BvR 2325/73 - BVerfGE 41, 251 [260]; ebenso auch das BVerwG im Urteil vom 15. November 1974 - VII C 12.74 - BVerwGE 47, 201.

Diese sog. „Wesentlichkeitstheorie" hat seitdem die Gesetzgebung beeinflusst und in Berlin 1978 zum 14. Änderungsgesetz zum Schulgesetz geführt. Damit wurde ein in seiner rechtlichen Substanz völlig neues Schulgesetz geschaffen.
     Eine vertiefende Darstellung des Themas finden Sie auf der Webseite „Der Vorbehalt des Gesetzes".

2.0 Die Versetzung als Rechtsakt

Erst im Zusammenhang mit dieser rechtspolitischen Entwicklung, auf die der 51. Deutsche Juristentag maßgeblichen Einfluss hatte, entwickelte sich auch ein Bewusstsein dafür, dass die Versetzungsentscheidung tief in die durch das Grundgesetz garantierten Rechte des Schülers und seiner Eltern eingreift.

Wegen seiner weitreichenden Bedeutung sei hier das dem Juristentag von Thomas OPPERMANN vorgelegte Gutachten erwähnt; sein Titel lautet:

„Nach welchen Grundsätzen sind das öffentliche Schulwesen und die Stellung der an ihm Beteiligten zu ordnen?" (München 1976, Verlag C. H. Beck)

Die Versetzung ist geradezu ein Musterbeispiel für den Gesetzesvorbehalt im Schulrecht - darum vorab diese ins Grundsätzliche reichenden Ausführungen.

3.0 Die Rechtsvorschriften zur Versetzung

3.1 Die Vorschriften des neuen Schulgesetzes

Das Schulgesetz für Berlin vom 26. Januar 2004 enthält zur Versetzung Vorschriften, die von den bisher geltenden konzeptionell und rechtlich erheblich abweichen. Sie lauten wie folgt und gelten ab 1. Februar 2004:

§ 59 Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen, Kurseinstufung 

(1) Entscheidungen über Versetzung, Aufrücken, Wiederholung, Überspringen und Kurseinstufung sollen die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerin oder des Schülers mit den Anforderungen des Bildungsgangs für die jeweilige Jahrgangsstufe in Übereinstimmung halten. 

(2) Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn ihr oder sein durch ein Zeugnis oder einen entsprechenden Nachweis ausgewiesener Leistungs- und Kompetenzstand die Erwartung rechtfertigt, dass sie oder er mit Erfolg in der nächsten Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Für Schülerinnen und Schüler, die im Laufe des Schuljahres deutliche Leistungsrückstände aufweisen, legt die Klassenkonferenz unter Einbeziehung der jeweiligen Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten individuelle Fördermaßnahmen und Bildungspläne fest, um eine Versetzung zu erreichen.

(3) Bei Nichtversetzung wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler die bisherige Jahrgangsstufe desselben Bildungsgangs. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder bei Nichtversetzung in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen der Realschule, des Gymnasiums, der mehrjährigen Berufsfachschule, der Fachoberschule, der Berufsoberschule und der Fachschule muss die Schülerin oder der Schüler den bisher besuchten Bildungsgang verlassen. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen. 

(4) In der Grundschule, den Jahrgangsstufen 7 und 8 der Hauptschule, der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, in der Berufsschule, der Berufsfachschule für Altenpflege, in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 der Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ sowie in den Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung" rücken die Schülerinnen und Schüler jeweils mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. In Ausnahmefällen kann für die Schülerinnen oder Schüler, die wegen eines längeren Unterrichtsversäumnisses oder aus anderen Gründen nicht hinreichend gefördert werden konnten, eine Wiederholung der bisherigen Jahrgangsstufe angeordnet werden. In den übrigen Fällen erfolgen Versetzungsentscheidungen. 

(5) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe einmal freiwillig wiederholen oder spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Halbjahreszeugnisses in die vorhergegangene Jahrgangsstufe zurücktreten, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit nicht mehr gewährleistet ist.

(6) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine Jahrgangsstufe überspringen und vorversetzt werden, wenn eine bessere Förderung ihrer oder seiner Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe zu erwarten sind. 

(7) Über die Versetzung, ein Aufrücken, eine Wiederholung, einen Rücktritt und ein Überspringen sowie eine Kurseinstufung entscheidet die Klassenkonferenz. 

(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Versetzung, der Wiederholung, des Rücktritts, des Aufrückens, des Überspringens und der Kurseinstufung sowie für den Übergang von einem Bildungsgang in einen anderen (Querversetzung) durch Rechtsverordnung zu regeln. Darin kann für nicht versetzte Schülerinnen und Schüler eine Leistungsüberprüfung vorgesehen werden, in der nachzuweisen ist, dass die Leistungsmängel überwunden sind und deshalb eine nachträgliche Versetzung gerechtfertigt ist (Nachversetzung).

3.2 Die Vorschriften des alten Schulgesetzes

Die detaillierte Ausgestaltung dieser gesetzlichen Vorgaben wird zu erheblichen Änderungen in den anschließenden Rechtsverordnungen bzw. Ausführungsvorschriften führen. Da die bislang geltenden Regelungen des § 27 (alt) durch § 130 SchulG (neu) nicht außer Kraft gesetzt worden sind und somit - vorbehaltlich noch zu erlassender Übergangsregelungen - weiterhin gelten, werden sie hier zur Information weiterhin aufgeführt.

§ 27 Bildungsgang, Notenstufen, Versetzungen, Prüfungen

(1) [...]

(2) [...]

(3) Die Versetzungen in die Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschule, in die Klassenstufen 8 bis 10 der Realschule, des Gymnasiums und der Gesamtschule, in die Einführungsphase und die Kursphase der gymnasialen Oberstufe sowie in die nächsthöhere Klassenstufe der Fachoberschule und der Berufsfachschule werden in der Regel jeweils am Ende des Schuljahres mit Wirkung vom Beginn des folgenden Schuljahres vorgenommen; das gleiche gilt für den Sonderschulbereich, soweit in diesem den genannten Oberschulzweigen entsprechende Klassenstufen eingerichtet sind, sowie für die Schule für Lernbehinderte.

(4) Die Entscheidung über die Versetzung eines Schülers soll als pädagogische Maßnahme den Bildungsgang des einzelnen Schülers mit seiner geistigen Entwicklung in Übereinstimmung halten und die Leistungsfähigkeit der aufsteigenden Klasse sichern. Über die Versetzung entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuß. Ein Schüler ist zu versetzen,

1. wenn seine Leistungen in allen Fächern mindestens mit „ausreichend" bewertet worden sind
    oder

2. wenn trotz nicht ausreichender Leistungen in einzelnen Fächern zu erwarten ist, daß er
    am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe erfolgreich teilnehmen kann; in der
    Berufsfachschule und der Fachoberschule muß ferner der Bildungsgang erfolgreich
    abgeschlossen werden können.

Schüler, die nicht versetzt worden sind, wiederholen die bisherige Klassenstufe desselben Bildungsgangs. Schüler der Realschule, der Klassenstufen 7 bis 10 des Gymnasiums, der Fachoberschule oder der Berufsfachschule, die in derselben Klassenstufe zweimal oder nach Wiederholung einer Klassenstufe in der nächsten Klassenstufe abermals nicht versetzt worden sind, müssen den bisher besuchten Zweig der Oberschule verlassen. Schüler, die nach Satz 5 das Gymnasium verlassen mußten und den Schulbesuch an der Realschule fortsetzen, müssen die Realschule bereits dann verlassen, wenn sie in derselben Klassenstufe abermals nicht versetzt werden. Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 5 und 6 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Für die Versetzung in die Kursphase der gymnasialen Oberstufe gelten die Sätze 1 bis 5 und 7 entsprechend.

(5) [...]

3.3 Die Vorschriften der Sek.I-Ordnung

Auf dieser gesetzlichen Grundlage wird die Versetzung in den Ausführungsvorschriften für die Klassen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule und des Gymnasiums - Sek.I-Ordnung - vom 20. Oktober 1995, ABl. 1995 S. 4646, DBl. III 1996 S. 5, wie folgt konkretisiert:

II. Versetzung

12 - Allgemeine Bestimmungen für die Versetzung

(1) Frühestens zwei Wochen vor dem letzten Schultag eines jeden Schuljahres entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters über die Versetzung auf Grund der Noten des zweiten Halbjahreszeugnisses einschließlich der im ersten Schulhalbjahr epochal unterrichteten Fächer und der Leistungsentwicklung in allen Fächern während des gesamten Schuljahres; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im Einzelfall kann bei einem Wechsel in ein anderes Land mit einem früheren Ferienbeginn die Versetzungsentscheidung schon zu einem früheren Zeitpunkt, frühestens jedoch am 15. Juni, getroffen werden. Für die Schüler, für die ein Übergang in einen Lehrgang im zehnten Schulbesuchsjahr in Betracht kommt, können abweichend von Satz 1 die Versetzungsentscheidungen frühestens drei Wochen vor dem letzten Schultag getroffen werden. Die Entscheidung über die Versetzung darf nicht von den Ergebnissen besonderer Prüfungsarbeiten abhängig gemacht werden; die Bestimmungen über die Nachversetzung bleiben unberührt. Eine Versetzung auf Probe ist unzulässig.

(2) Im Fall der Nichtversetzung sind die Gründe im Protokoll über diese Klassenkonferenz festzuhalten.

13 - Kriterien für die Nichtversetzung

(1) In der Hauptschule soll ein Schüler dann nicht versetzt werden, wenn seine Leistungen in zwei der drei Fächer Deutsch, Mathematik, Arbeitslehre nicht mindestens ausreichend beurteilt werden. Nicht ausreichende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift liegen in Fächern, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, dann vor, wenn die Noten A 6, B 5, B 6, C 5 oder C 6 erteilt werden.

(2) In der Realschule und im Gymnasium wird ein Schüler nicht versetzt, wenn

     a) seine Leistungen in mehr als einem Fach mit „ungenügend" beurteilt werden
          oder
     b) seine Leistungen in mehr als zwei Fächern mit „mangelhaft" oder schlechter
          beurteilt werden oder
     c) seine Leistungen in zwei Fächern „mangelhaft" oder in einem Fach „ungenügend"
         und in einem weiteren „mangelhaft" beurteilt worden sind, sofern kein Ausgleich vorliegt.

Werden im Gymnasium in demselben Fach sowohl im Wahlpflichtbereich als auch im Pflichtbereich schlechtere als ausreichende Leistungen erbracht, so wird nur eine der beiden unzureichenden Noten, und zwar die jeweils schlechtere, bei der Versetzungsentscheidung berücksichtigt. In der Realschule gilt dies nur für das Fach Sport. Physik und Physik (Astronomie) gelten als dasselbe Fach im Sinne des Satzes 2.

(3) Beim Ausgleich im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c bleibt die bessere der beiden nicht ausreichenden Leistungen unberücksichtigt. Wurde die andere nicht ausreichende Leistung mit „ungenügend" beurteilt, muß sie durch mindestens gute Leistungen, wurde sie mit „mangelhaft" beurteilt, muß sie durch mindestens befriedigende Leistungen in zwei verschiedenen Fächern ausgeglichen werden. Es gelten folgende Einschränkungen:

a) Befindet sich eine der nicht ausreichenden Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache im Gymnasium oder in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Wahlpflichtfach in der Realschule, muß eine der zum Ausgleich heranzuziehenden Leistungen dieser Fächergruppe angehören.

b) Das Wahlpflichtfach kann uneingeschränkt zum Ausgleich herangezogen werden. Bei einem Fach, das nach der Stundentafel mit gleicher Bezeichnung sowohl im Pflichtbereich als auch im Wahlpflichtbereich ausgewiesen ist, wird nur eine der beiden Noten zum Ausgleich herangezogen. Dies gilt auch für die Fächer Physik und Physik (Astronomie).

Die Entscheidungen über den Ausgleich sind zu protokollieren.

(4) Mußte an Stelle dir Zeugnisnote ein „o.B." („ohne Beurteilung") erteilt werden, so bleiben diese Fächer für die Versetzungsentscheidung außer Betracht. Eine Versetzung ist aber nur möglich, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse zu erwarten ist.

(5) Bei deutschen Aussiedlern und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, bleiben, sofern diese Schüler noch nicht länger als zwei Jahre eine deutsche Schule besucht haben, nicht ausreichende Leistungen in Deutsch bei der Entscheidung über die Versetzung unberücksichtigt; dies gilt nicht für die am Ende der Klasse 10 zu treffenden Entscheidungen.

(6) Die Klassenkonferenz kann bei längerer Krankheit während des Schuljahres, bei unfreiwilligem Schulwechsel oder anderen schwerwiegenden Gründen - nicht jedoch bei Schülern der Klassen 9 und 10 der Hauptschule und bei Schülern der Klasse 10 der Realschule und des Gymnasiums - ausnahmsweise abweichend von den Absätzen 2 und 3 eine Versetzung beschließen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse zu erwarten ist. Die Gründe dafür sind im Protokoll anzugeben.

14 - Wiederholung einer Klassenstufe und Verlassen des Schulzweiges

(1) Schüler, die nicht versetzt wurden, dürfen in dem bisher besuchten Zweig der Oberschule die bisherige Klassenstufe wiederholen, so weit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundsätzlich dürfen alle Schüler die Hauptschule so lange mit dem Ziel besuchen, ein Abschlußzeugnis zu erwerben, bis sie gemäß Nummer 28 die Hauptschule verlassen müssen.

(3) Schüler der Realschule oder der Klassen 7 bis 10 des Gymnasiums, die in derselben Klasse zweimal oder nach Wiederholung einer Klasse in der nächsten Klasse abermals nicht versetzt werden, müssen den bisher besuchten Zweig der Oberschule verlassen; über Ausnahmen entscheidet das Landesschulamt. Wird nach dem Übergang vom Gymnasium in die Realschule die im Gymnasium zuletzt erfolglos durchlaufene Klassenstufe ein weiteres Mal erfolglos wiederholt, muß der Schüler bereits zu diesem Zeitpunkt die Realschule verlassen; über Ausnahmen entscheidet das Landesschulamt.

15 - Wirkung der Versetzung oder Nichtversetzung für einen anderen Oberschulzweig

(1) Die Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung gilt auch bei einem Wechsel auf eine Oberschule eines anderen Oberschulzweiges. Bei einem Wechsel zur Gesamtschule gilt die Gesamtschulordnung.

(2) Bei einem Wechsel von einem Gymnasium in eine Realschule oder Hauptschule oder von einer Realschule in eine Hauptschule kann der Schüler auf Antrag trotz Nichtversetzung dann in die nächsthöhere Klasse aufgenommen werden, wenn in der bisher besuchten Schule bei Nichtberücksichtigung bestimmter nicht ausreichender Leistungen eine Versetzung möglich gewesen wäre.

a) Bei einem Wechsel vom Gymnasium zur Realschule oder von der Realschule zur Hauptschule dürfen zwei Fächer unberücksichtigt bleiben, davon jedoch höchstens eine nicht ausreichende Leistung in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik.

b) Bei einem Wechsel vom Gymnasium zur Hauptschule dürfen vier Fächer unberücksichtigt bleiben, davon jedoch höchstens zwei nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 rücken Schüler, die in der Realschule oder im Gymnasium am Ende der Klasse 7 nicht versetzt wurden, bei einem Wechsel zur Hauptschule in die Klasse 8 auf.

(4) Die Entscheidung über die Aufnahme in die höhere Klassenstufe wird mit der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule vom Schulleiter getroffen.

16 - Überspringen einer Klasse

(1) Schüler können bei Vorliegen entsprechender Leistungen auf Beschluß der Klassenkonferenz der bisher besuchten Klasse im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten in die nächsthöhere Klasse übertreten; die Gründe sind zu protokollieren.

(2) Ein Überspringen des ersten Halbjahres der Klasse 7 - in den mit Klassenstufe 5 beginnenden Gymnasien der Klasse 5 -, der Klasse 9 der Hauptschule, sowie der Klasse 10 der Haupt- oder Realschule ist weder ganz noch teilweise zulässig.

17 - Unzulässigkeit der Rückversetzung

Die Rückversetzung eines Schülers in eine niedrigere Klasse ist nicht zulässig. Als besondere pädagogische Maßnahme darf ein Schüler der Klassen 8 bis 10 - in den mit Klassenstufe 5 beginnenden Gymnasien der Klassen 6 bis 10 jedoch im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten, insbesondere auf deren Antrag, auch während des Schuljahres auf Beschluß der Klassenkonferenz an dem Unterricht einer nächstniedrigen Klasse teilnehmen. In diesem Fall wird ab Ende des Schuljahres keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen. Den Vorsitz in der Klassenkonferenz führt der Schulleiter; die Gründe für den Beschluß sind zu protokollieren.

III. Nachversetzung

18 - Allgemeines

(1) Nicht versetzte Schüler der Klassen 8 und 9 der Hauptschule, der Klassen 7 bis 9 der Realschule sowie der Klassen 7 bis 10 des Gymnasiums werden bei erfolgreicher Teilnahme an einer Leistungsprüfung zu Beginn des neuen Schuljahres nachversetzt; dies gilt auch, wenn der Schüler zum Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis erhalten hat. Bei der Leistungsüberprüfung soll der Schüler nachweisen, daß er die Leistungsmängel überwunden hat und in der Lage ist, in dem geprüften Fach erfolgreich am Unterricht der nächsthöheren Klasse teilzunehmen.

(2) Schüler der Klasse 10 der Hauptschule und der Realschule können, sofern sie den Abschluß des Schulzweiges nicht erreicht haben, ebenfalls an einer Leistungsüberprüfung gemäß Absatz 1 teilnehmen und erwerben bei erfolgreicher Teilnahme den jeweiligen Abschluß; hierbei soll der Schüler nachweisen, daß er Wissenslücken geschlossen und deshalb den entsprechenden Bildungsstand noch erreicht hat.

(3) Die Leistungsüberprüfung setzt das Einverständnis der Erziehungsberechtigten und des Schülers voraus und erfolgt nach deren Wahl in einem der Fächer, in denen mangelhafte Leistungen erbracht wurden. Eine Leistungsüberprüfung im Fach Sport, in einem Fach, in dem in den letzten drei Schulhalbjahren nicht ausreichende Leistungen erbracht wurden und in mehr als einem Fach ist nicht zulässig. Epochal unterrichtete Fächer können in die Leistungsüberprüfung einbezogen werden.

19 - Zulassung zur Nachversetzung

(1) Die Klassenkonferenz stellt in der Sitzung, in der über die Versetzung oder den Abschluß entschieden wird, fest, ob ein nicht versetzter Schüler zur Nachversetzung zugelassen wird.

(2) Ein Schüler ist nicht zuzulassen, wenn

a) er auch bei Bestehen der Leistungsüberprüfung wegen weiterer Leistungsausfälle nicht die Voraussetzung für eine Versetzung nach Nummer 13 erfüllen würde,

b) seine Leistungen in mehr als einem Fach mit „ungenügend" bewertet worden sind,

c) er bereits im vorausgegangenen Schuljahr im selben Schulzweig nachversetzt wurde,

d) er in derselben Klassenstufe desselben Schulzweiges bereits einmal nicht versetzt wurde,

e) wenn die vorhergehende Klasse desselben Schulzweiges wiederholt wurde,

f) für ihn zu diese Zeitpunkt eine Probe- oder Beobachtungszeit endet und er diese nicht erfolgreich durchlaufen hat,

g) eine Leistungsüberprüfung nach Nummer 18 Abs. 3 Satz 2 nicht möglich ist.

In allen übrigen Fällen ist der Schüler zur Leistungsüberprüfung zuzulassen.

(3) Unabhängig von der Erteilung des Zeugnisses mit dem Vermerk über die Nichtversetzung bzw. des Abgangszeugnisses werden die Erziehungsberechtigten über eine Zulassung schriftlich benachrichtigt und um ihr Einverständnis gebeten; das Einverständnis der Erziehungsberechtigten und des Schülers und die Entscheidung, in welchem Fach der Schüler geprüft werden soll, müssen schriftlich bis zum vorletzten Unterrichtstag vor den Sommerferien (Ausschlußfrist) vorliegen. Der Lehrer des Faches, in dem der Schüler gemäß Nummer 18 Abs. 3 geprüft wird, berät den Schüler hinsichtlich der Form und des Inhalts der Vorbereitung auf die Leistungsüberprüfung.

20 - Durchführung der Leistungsüberprüfung

(1) Die Leistungsüberprüfung besteht in Fächern, in denen schriftliche Klassenarbeiten anzufertigen sind, aus einem schriftlichen Teil in Form einer schriftlichen Arbeit und einem mündlichen Teil, in den übrigen Fächern nur aus dem mündlichen Teil. Sie findet unmittelbar nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr in der Schule statt, die der Schüler bisher besucht hat. Der schriftliche Teil der Leistungsüberprüfung findet an einem der ersten beiden Unterrichtstage nach den Sommerferien statt. Die Leistungsüberprüfung muß mit dem mündlichen Teil in der Regel eine Woche, bei einer Verhinderung des Schülers auf Grund einer Krankheit spätestens innerhalb eines Monats, nach Unterrichtsbeginn abgeschlossen sein.

(2) Prüfungsgegenstand eines Faches sind die Unterrichtsinhalte des Halbjahres, in dem das Fach zuletzt unterrichtet wurde.

(3) Für alle in Betracht kommenden Fächer werden für die Durchführung des schriftlichen und mündlichen Teils Ausschüsse mit dem Schulleiter als Vorsitzendem gebildet. Der Schulleiter bestimmt für jeden Ausschuß zwei Lehrer, die in diesem Fach unterrichten dürfen, als Mitglieder; einer von ihnen soll dar Lehrer sein, der den Schüler in diesem Fach zuletzt unterrichtet hat.

(4) Die schriftliche Klassenarbeit wird von einem Mitglied des Ausschusses, und zwar in der Regel von dem Lehrer, der den Schüler zuletzt unterrichtet hat, gestellt; dieser Lehrer beurteilt auch die Arbeit. Ergibt die Beurteilung nicht mindestens die Note „ausreichend", so beurteilt auch das andere Mitglied des Ausschusses die Arbeit. Weichen die Urteile voneinander ab, so entscheidet der Ausschuß. Wird die Arbeit endgültig mit „mangelhaft" oder „ungenügend" beurteilt, so wird die Überprüfung abgebrochen; der Schüler ist nicht nachversetzt.

(5) Der mündliche Teil der Überprüfung dauert in den Fächern, in denen bereite eine schriftliche Leistungsüberprüfung stattgefunden hat, 15 bis 20 Minuten, in allen übrigen Fächern 25 bis 35 Minuten. Er wird vom Vorsitzenden des Ausschusses geleitet. Die Überprüfung wird in der Regel von dem Lehrer durchgeführt, der den Schüler zuletzt unterrichtet hat; jedoch können auch der Vorsitzende und das weitere Mitglied zusätzliche Fragen stellen. Das weitere Mitglied des Ausschusses führt über den mündlichen Teil der Überprüfung und die anschließenden Beratungen Protokoll. Über das Ergebnis der mündlichen Überprüfung beschließt der Ausschuß auf Vorschlag des prüfenden Lehrers.

(6) Im Anschluß an den mündlichen Teil der Leistungsüberprüfung beschließt der Ausschuß gegebenenfalls auf Grund der Ergebnisse beider Teile der Leistungsüberprüfung über das Gesamturteil; dieses lautet bei mindestens ausreichenden Leistungen in beiden Teilen der Prüfung „bestanden", anderenfalls „nicht bestanden".

(7) Eine Wiederholung der Leistungsüberprüfung ist nicht zulässig.

21 - Nachversetzungsbescheinigung

(1) Wer die Überprüfung bestanden hat und die Schule weiter besucht, erhält eine Bescheinigung (Vordruck Schul II 904). Sie trägt das Datum des Tages der mündlichen Prüfung. Die Durchschrift ist zum Schülerbogen zu nehmen.

(2) Hat ein Schüler bereits ein Abgangszeugnis erhalten, so wird dieses eingezogen und vernichtet; statt dessen wird ein Versetzungs-, Abgangs- oder Abschlußzeugnis mit den Noten des ursprünglich erteilten Zeugnisses - in dem nachgeprüften Fach jedoch mit der Note „ausreichend" - und den sich aus der nunmehr erfolgten Versetzung ergebenden Zeugnisvermerk ausgestellt, das das Datum der Leistungsüberprüfung trägt. Die Durchschrift des ursprünglichen Zeugnisses wird ungültig gemacht, mit einem Hinweis auf das endgültige Zeugnis versehen und zum Schülerbogen genommen.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 03.09.18
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