Dienstpflichten Wichtige dienstrechtliche Regelungen Achtung - Fettnäpfchen" Bei Ihrer Vereidigung haben Sie ein Merkblatt erhalten, in dem einige dienstrechtliche Regelungen aufgeführt werden, die Sie kennen und beachten müssen. Sie werden in diesem Baustein aufgegriffen und vor dem Erfahrungshintergrund konfliktträchtiger Ereignisse ergänzt. Das Beamtenrecht gilt für alle Beamte ohne Unterschiede durch Rang und Dienstverhältnis. Wenn Sie sich unsicher fühlen, ob Sie eine Situation dienstrechtlich richtig einschätzen, vertrauen Sie sich Ihrem Seminarleiter / Ihrer Seminarleiterin an. Er/Sie wird Ihnen behilflich sein, den Weg an den Fettnäpfchen vorbei zu finden. Es gibt nicht nur Probleme, sondern meist auch deren Lösung. Vermeiden Sie es, arg- und ahnungslos in eine Situation zu geraten, wo Sie nur noch verzagt sagen können: Ich habe gedacht ..." Die Regelungen Die hier aufgeführten Regelungen beruhen auf dem Landesbeamtengesetz (LBG). Sie sollten gelegentlich die Originaltexte einsehen. 1. Fernbleiben vom Dienst Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernbleiben - § 36 LBG. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit muss sowohl dem Seminar als auch der Ausbildungsschule unverzüglich angezeigt werden. Eine Erkrankung muss in der Regel spätestens am vierten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Sie ist im Seminar einzureichen. 2. Sonderurlaub - Urlaub aus besonderen Anlässen In einer Reihe von Fällen, die in der 'Verordnung über Urlaub aus besonderen Anlässen' festgelegt sind, steht dem Beamten Urlaub zu. Ferner kann auch über die dort beschriebenen Antragsgründe hinaus Urlaub gewährt werden, wenn ein wichtiger persönlicher Grund besteht. Wegen Form und Adressat des Urlaubsantrages empfiehlt sich Rückfrage bei dem Leiter / der Leiterin des Seminars. 3. Nebentätigkeiten Der Vorbereitungsdienst ist eine Tätigkeit in voller Stelle. Nebenbeschäftigungen, die regelmäßig ausgeübt werden, bedürfen deshalb der Genehmigung durch die Dienstbehörde - § 29 LBG. Sie werden genehmigt, wenn sie einen gewissen Umfang (bei einer Lehrtätigkeit vier Wochenstunden) nicht überschreiten und die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. 4. Belohnungen und Geschenke Beamte dürfen Belohnungen und Geschenke, die sich auf das Amt beziehen, nicht bzw. nur mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten entgegen nehmen - § 34 LBG. Auch die Annahme von Vergünstigungen jedweder Art ist nicht zulässig. 5. Mäßigungspflicht und Verhalten Bei politischer Betätigung innerhalb und außerhalb des Dienstes besteht die Pflicht zu Mäßigung und Zurückhaltung - § 19 LBG. Sie folgt aus der öffentlichen Aufgabe der Mitglieder des öffentlichen Dienstes, und das heisst hier:
Warum das so ist, können Sie auf der
Webseite Die Gültigkeit der
Grundrechte" nachlesen. Das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert - § 20 LBG. 6. Pflicht zur Amtsverschwiegenheit Diese Pflicht gemäß § 26 LBG wird in einem Merkblatt im einzelnen konkretisiert; im Zweifelsfall muss dort nachgelesen werden. Für Lehrer sie in der Natur der Sache, weil sie einerseits viele schutzwürdige Informationen erhalten und andererseits vielfältige, nicht selten auch verführerische Gesprächssituationen erleben. Bewusste Diskretion ist unbedingt nötig - man kann sich schnell verplappern". Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht nur gegenüber Außenstehenden, sondern auch gegenüber nicht zuständigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Auch in einem gerichtlichen Verfahren dürfen Aussagen über dienstliche Sachverhalte nur mit Genehmigung der Dienstbehörde gemacht werden. 7. Befolgung von Anordnungen und Verantwortlichkeit
Soweit die allgemeine Information. Konkretisierungen und Vertiefungen für Ihre Unterrichtsarbeit finden Sie auf der Webseite "Die rechtliche Korrektheit schulischer Entscheidungen". 8. Akteneinsicht Der Beamte hat jederzeit das Recht, seine Personalakte einzusehen. Bevor Vorgänge, die für ihn negative Auswirkungen haben können, in die Personalakte aufgenommen werden, ist dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist in die Akte aufzunehmen - § 56 c Abs. 1 LBG). 9. Beschwerderecht Der Beamte hat das Recht, sich über seine Vorgesetzen zu beschweren - § 111 LBG. Eine solche Beschwerde kann dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar vorgetragen werden. Abschließender Hinweis Die vorstehenden Ausführungen dienen als Gedächtnisstütze. Sie ersetzen nicht die Kenntnis und Beachtung der entsprechenden Regelungen, deren Grundzüge hier referiert werden. Noch einmal die Empfehlung: Lesen Sie die entsprechenden Originaltexte des Landesbeamtengesetzes. Ausgearbeitet
von: Dr. Manfred
Rosenbach - letzte Änderung am: 15.01.08 |