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Dienstpflichten

Wichtige dienstrechtliche Regelungen

Achtung - „Fettnäpfchen"

Bei Ihrer Vereidigung haben Sie ein Merkblatt erhalten, in dem einige dienstrechtliche Regelungen aufgeführt werden, die Sie kennen und beachten müssen. Sie werden in diesem Baustein aufgegriffen und vor dem Erfahrungshintergrund konfliktträchtiger Ereignisse ergänzt. Das Beamtenrecht gilt für alle Beamte ohne Unterschiede durch Rang und Dienstverhältnis.

Wenn Sie sich unsicher fühlen, ob Sie eine Situation dienstrechtlich richtig einschätzen, vertrauen Sie sich Ihrem Seminarleiter / Ihrer Seminarleiterin an. Er/Sie wird Ihnen behilflich sein, den Weg an den Fettnäpfchen vorbei zu finden. Es gibt nicht nur Probleme, sondern meist auch deren Lösung.

Vermeiden Sie es, arg- und ahnungslos in eine Situation zu geraten, wo Sie nur noch verzagt sagen können: „Ich habe gedacht ..."

Die Regelungen

Die hier aufgeführten Regelungen beruhen auf dem Landesbeamtengesetz (LBG). Sie sollten gelegentlich die Originaltexte einsehen.

1. Fernbleiben vom Dienst

Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernbleiben - § 36 LBG.

Dienstunfähigkeit infolge Krankheit muss sowohl dem Seminar als auch der Ausbildungsschule unverzüglich angezeigt werden. Eine Erkrankung muss in der Regel spätestens am vierten Tag durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Sie ist im Seminar einzureichen.

2. Sonderurlaub - Urlaub aus besonderen Anlässen

In einer Reihe von Fällen, die in der 'Verordnung über Urlaub aus besonderen Anlässen' festgelegt sind, steht dem Beamten Urlaub zu. Ferner kann auch über die dort beschriebenen Antragsgründe hinaus Urlaub gewährt werden, wenn ein wichtiger persönlicher Grund besteht.

Wegen Form und Adressat des Urlaubsantrages empfiehlt sich Rückfrage bei dem Leiter / der Leiterin des Seminars.

3. Nebentätigkeiten

Der Vorbereitungsdienst ist eine Tätigkeit in voller Stelle. Nebenbeschäftigungen, die regelmäßig ausgeübt werden, bedürfen deshalb der Genehmigung durch die Dienstbehörde - § 29 LBG. Sie werden genehmigt, wenn sie einen gewissen Umfang (bei einer Lehrtätigkeit vier Wochenstunden) nicht überschreiten und die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird.

4. Belohnungen und Geschenke

Beamte dürfen Belohnungen und Geschenke, die sich auf das Amt beziehen, nicht bzw. nur mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten entgegen nehmen - § 34 LBG. Auch die Annahme von Vergünstigungen jedweder Art ist nicht zulässig.

5. Mäßigungspflicht und Verhalten

Bei politischer Betätigung innerhalb und außerhalb des Dienstes besteht die Pflicht zu Mäßigung und Zurückhaltung - § 19 LBG. Sie folgt aus der öffentlichen Aufgabe der Mitglieder des öffentlichen Dienstes, und das heisst hier:

Die Tätigkeit von Beamten darf die Freiheitsrechte, die der Bürger gegenüber dem Staat und seine Organen hat, nicht beeinträchtigen.

Warum das so ist, können Sie auf der Webseite „Die Gültigkeit der Grundrechte" nachlesen.
Im übrigen besteht die Pflicht, jederzeit aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten.
     Worin deren grundlegende Prinzipien bestehen, wird auf der Webseite „Die freiheitliche demokratische Grundordnung" dargestellt.

Das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die der Beruf erfordert - § 20 LBG.

6. Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

Diese Pflicht gemäß § 26 LBG wird in einem Merkblatt im einzelnen konkretisiert; im Zweifelsfall muss dort nachgelesen werden. Für Lehrer sie in der Natur der Sache, weil sie einerseits viele schutzwürdige Informationen erhalten und andererseits vielfältige, nicht selten auch verführerische Gesprächssituationen erleben. Bewusste Diskretion ist unbedingt nötig - man kann sich schnell „verplappern".

Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht nicht nur gegenüber Außenstehenden, sondern auch gegenüber nicht zuständigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Auch in einem gerichtlichen Verfahren dürfen Aussagen über dienstliche Sachverhalte nur mit Genehmigung der Dienstbehörde gemacht werden.

7. Befolgung von Anordnungen und Verantwortlichkeit

  • Der Beamte ist verpflichtet, die Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen - § 21 LBG)
  • Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung - § 22 Abs. 1 LBG.
  • Wenn der Beamte Zweifel an der rechtlichen Korrektheit einer Anordnung hat, muss er sie dem Vorgesetzten vortragen. Wird die Anordnung aufrecht erhalten, so ist sie zu befolgen. Bestehen die Zweifel weiterhin, so ist die Entscheidung des gemeinsamen Vorgesetzten einzuholen - § 22 Abs. 2 LBG.

Soweit die allgemeine Information. Konkretisierungen und Vertiefungen für Ihre Unterrichtsarbeit finden Sie auf der Webseite "Die rechtliche Korrektheit schulischer Entscheidungen".

8. Akteneinsicht

Der Beamte hat jederzeit das Recht, seine Personalakte einzusehen. Bevor Vorgänge, die für ihn negative Auswirkungen haben können, in die Personalakte aufgenommen werden, ist dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese ist in die Akte aufzunehmen - § 56 c Abs. 1 LBG).

9. Beschwerderecht

Der Beamte hat das Recht, sich über seine Vorgesetzen zu beschweren - § 111 LBG. Eine solche Beschwerde kann dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar vorgetragen werden.

Abschließender Hinweis

Die vorstehenden Ausführungen dienen als Gedächtnisstütze. Sie ersetzen nicht die Kenntnis und Beachtung der entsprechenden Regelungen, deren Grundzüge hier referiert werden. Noch einmal die Empfehlung:

Lesen Sie die entsprechenden Originaltexte des Landesbeamtengesetzes.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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