Die rechtliche Korrektheit Übersicht 1.0 Das Handlungsfeld Schulische Entscheidungen sind oft Entscheidungen, bei denen den Lehrern ein Ermessen eingeräumt ist oder auch abverlangt wird.
2.0 Was ist »Ermessen«? Derartige Entscheidungen sind nicht in
das Belieben des einzelnen Lehrers oder schulischen Gremiums gestellt; das gilt
auch für den Fall, dass man für eine entsprechende Entscheidung plausible Gründe
geltend machen kann. Subjektivität, Ungerechtigkeit, am Ende sogar Willkür wären die
Folge. Für dieses gebundene Ermessen ist der Ausdruck pflichtgemäßes Ermessen üblich. 3.0 Die Notengebung als Beispiel für das pflichtgemäße Ermessen Die Notengebung und die auf ihr beruhenden Entscheidungen greifen besonders wirksam in die Persönlichkeitsrechte von Schülern und Eltern ein. An der Notengebung lassen sich die Kriterien des pflichtgemäßen Ermessens beispielhaft darstellen. 3.1 Die Kriterien des pflichtgemäßen Ermessens Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt für die rechtliche Korrektheit von Entscheidungen zur Leistungsbeurteilung, insbesondere bei Prüfungen, dass
3.2 Verletzungen des pflichtgemäßen Ermessens Das pflichtgemäße Ermessen kann nicht nur durch Überschreitungen verletzt werden, sondern auch durch Unterschreitungen. Entscheidungen dürfen nicht über die jeweilige Befugnis hinausgehen, sie müssen aber auch den zur Verfügung gestellten Rahmen ausschöpfen. 3.3 Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze
sind durch die Definition der Notenstufen in § 58 Abs. 3 Ziff. 1 - 6 SchulG
vom
26. Januar 2004, GVBl. S. 26 (bislang § 27 Abs. 1. Nr. 2 SchulG i.d.F.
vom 26. Januar 1993) sowie die daran anschließenden Ausführungsvorschriften
über Noten und Zeugnisse (ABl. S. 1292 / Dbl. III Nr. 8 vom 25. Juli 1988,
zuletzt geändert durch 4.0 Rechtsschutz des Bürgers Da Menschen nicht vollkommen sind, gibt
es trotz aller Sorgfalt auch Irrtümer und Versehen. Aufgrund von Artikel 19 Abs. 4 GG
haben Schüler und Eltern einen Anspruch darauf, dass Verletzungen des pflichtgemäßen
Ermessens geheilt werden. Früher haben sich die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt,
die formale Korrektheit schulischer Entscheidungen zu prüfen, und sind in die Prüfung inhaltlicher
(fachlicher oder didaktischer) Streitfälle nicht eingetreten. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Somit können nunmehr auch Konflikte über inhaltliche Fragen der Leistungsbewertung Gegenstand gerichtlicher Überprüfung werden. Sorgfalt ist also erst recht geboten. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen werden auf der Webseite "Rechtsschutz im Schulwesen" detailliert dargestellt. [ Zurück
zur Übersicht ] Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08 |