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Die rechtliche Korrektheit

schulischer Entscheidungen

Übersicht
1.0 Das Handlungsfeld
2.0 Was ist Ermessen?
3.0 Die Notengebung als Beispiel für das pflichtgemäße Ermessen
      3.1 Die Kriterien des pflichtgemäßen Ermessens
      3.2 Verletzungen des pflichtgemäßen Ermessens
      3.3 Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze
4.0 Rechtsschutz des Bürgers

1.0 Das Handlungsfeld

Schulische Entscheidungen sind oft Entscheidungen, bei denen den Lehrern ein Ermessen eingeräumt ist oder auch abverlangt wird. 

  • Erstens lässt sich, auch wenn man es wollte, gar nicht alles vorab normieren. 
  • Zweitens - und vor allem - kann pädagogische Tätigkeit sich nur sinnvoll entfalten, wenn Lehrer nicht lediglich Vorgaben vollziehen müssen, sondern Entscheidungen nach eigener, verantwortlicher Einsicht treffen können.

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2.0 Was ist »Ermessen«?

Derartige Entscheidungen sind nicht in das Belieben des einzelnen Lehrers oder schulischen Gremiums gestellt; das gilt auch für den Fall, dass man für eine entsprechende Entscheidung plausible Gründe geltend machen kann. Subjektivität, Ungerechtigkeit, am Ende sogar Willkür wären die Folge.
     Das Ermessen - das ist der Fachausdruck des Öffentlichen Rechts für Entscheidungen - ist mithin nicht frei, sondern an rechtliche Vorgaben gebunden. Das sind insbesondere die Gesetze und Verordnungen, aber auch Ausführungsvorschriften, Weisungen der jeweils dazu befugten Vorgesetzten sowie Beschlüsse der schulischen Rahmen gemäß SchulG.

Für dieses gebundene Ermessen ist der Ausdruck pflichtgemäßes Ermessen üblich.

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3.0 Die Notengebung als Beispiel für das pflichtgemäße Ermessen

Die Notengebung und die auf ihr beruhenden Entscheidungen greifen besonders wirksam in die Persönlichkeitsrechte von Schülern und Eltern ein. An der Notengebung lassen sich die Kriterien des pflichtgemäßen Ermessens beispielhaft darstellen.

3.1 Die Kriterien des pflichtgemäßen Ermessens

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt für die rechtliche Korrektheit von Entscheidungen zur Leistungsbeurteilung, insbesondere bei Prüfungen, dass

  • die geltenden rechtlichen Regelungen eingehalten worden sind,
  • der Gleichheitsgrundsatz beachtet worden ist,
  • die allgemeinen Bewertungsgrundsätze beachtet worden sind,
  • nicht von falschen (unzutreffenden) Tatsachen ausgegangen worden ist,
  • sachfremde Erwägungen keine Rolle gespielt haben.

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3.2 Verletzungen des pflichtgemäßen Ermessens

Das pflichtgemäße Ermessen kann nicht nur durch Überschreitungen verletzt werden, sondern auch durch Unterschreitungen. Entscheidungen dürfen nicht über die jeweilige Befugnis hinausgehen, sie müssen aber auch den zur Verfügung gestellten Rahmen ausschöpfen.

3.3 Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze

Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze sind durch die Definition der Notenstufen in § 58 Abs. 3 Ziff. 1 - 6 SchulG vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26 (bislang § 27 Abs. 1. Nr. 2 SchulG i.d.F. vom 26. Januar 1993) sowie die daran anschließenden Ausführungsvorschriften über Noten und Zeugnisse (ABl. S. 1292 / Dbl. III Nr. 8 vom 25. Juli 1988, zuletzt geändert durch
VV vom 21. Juli 1993, ABl. S. 2197 / DBl. III S. 273) vorgegeben - vgl. die Webseite "Ausführungsvorschriften zur Leistungsbeurteilung".
Zu beachten sind auch die einschlägigen Regelungen zur Abiturprüfung sowie die fachlichen Vorgaben der Rahmenpläne - vgl. die Webseite.
"Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung - Übersicht und Fundstellen"..

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4.0 Rechtsschutz des Bürgers

Da Menschen nicht vollkommen sind, gibt es trotz aller Sorgfalt auch Irrtümer und Versehen. Aufgrund von Artikel 19 Abs. 4 GG haben Schüler und Eltern einen Anspruch darauf, dass Verletzungen des pflichtgemäßen Ermessens geheilt werden. 
     Das sollte möglichst schon im Widerspruchsverfahren von der Schule und/oder der Schulaufsicht geleistet werden. Im Streitfall ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht gegeben.

Früher haben sich die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt, die formale Korrektheit schulischer Entscheidungen zu prüfen, und sind in die Prüfung inhaltlicher (fachlicher oder didaktischer) Streitfälle nicht eingetreten.
     Diese Enthaltsamkeit ist in zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1991 beanstandet worden. Danach haben die Bürger einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, wenn in ihre grundgesetzlich garantierten Rechte eingegriffen wird, so z.B. bei Prüfungsentscheidungen. Dieser Rechtsschutz müsse durch eine höhere Kontrolldichte gewährleistet werden (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE 84, 35 und 59).
     Aufgrund dieser Rechtsprechung sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, angefochtene schulische Verwaltungsakte

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen.

Somit können nunmehr auch Konflikte über inhaltliche Fragen der Leistungsbewertung Gegenstand gerichtlicher Überprüfung werden. Sorgfalt ist also erst recht geboten.

Die verfassungsrechtlichen Grundlagen werden auf der Webseite "Rechtsschutz im Schulwesen" detailliert dargestellt.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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