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Leistungsbeurteilung 

Eine Dienstpflicht des Lehrers

Das Problemfeld

Die Leistungen von Schülern zu beurteilen ist eine Aufgabe, die gerade von nachdenklichen und verantwortungsbewussten Lehrern als Belastung empfunden und deshalb manchmal auch abgelehnt wird. Diese Problematik kann hier nicht erörtert werden. Aus ihr resultierende Konflikte haben den Gesetzgeber jedoch veranlasst, eine Rechtsgrundlage zu schaffen.

Diese Tatsache begründet nicht nur die  Pflicht des Lehrers, diese Aufgabe wahrzunehmen, auch wenn sie ihm problematisch erscheinen sollte. Sie schützt ihn zugleich vor Einwendungen gegen deren Erfüllung. Denn Konflikte sind  auch dadurch entstanden, dass  Lehrern die Befugnis, Leistungen von Schülern zu beurteilen, bestritten wurde, weil das unzulässig in deren Persönlichkeitsrechte eingreife.

Die nachstehend zitierte Regelung bindet alle Rechtsgenossen. Lehrer sind verpflichtet, Leistungen zu beurteilen, Eltern und Schüler müssen deren Beurteilung akzeptieren.

Aufgaben des Lehrers gemäß Schulgesetz

§ 67 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.d.F. vom 26. Januar 2004 lautet:

"Die Lehrkräfte unterrichten, erziehen, beurteilen und bewerten, beraten und betreuen in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele und der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Beschlüsse der schulischen Gremien."

§ 58 Abs. 1 SchulG ergänzt die Pflicht zur Leistungsbeurteilung und -bewertung wie folgt:

"Alle Lernerfolgskontrollen und anderen pädagogischen Beurteilungen sind regelmäßig von den Lehrkräften mit förderlichen Hinweisen für die weitere Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu versehen."


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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