Leistungsbeurteilung Das Problemfeld Die Leistungen von Schülern zu beurteilen ist eine Aufgabe, die gerade von nachdenklichen und verantwortungsbewussten Lehrern als Belastung empfunden und deshalb manchmal auch abgelehnt wird. Diese Problematik kann hier nicht erörtert werden. Aus ihr resultierende Konflikte haben den Gesetzgeber jedoch veranlasst, eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Diese Tatsache begründet nicht nur die Pflicht des Lehrers, diese Aufgabe wahrzunehmen, auch wenn sie ihm problematisch erscheinen sollte. Sie schützt ihn zugleich vor Einwendungen gegen deren Erfüllung. Denn Konflikte sind auch dadurch entstanden, dass Lehrern die Befugnis, Leistungen von Schülern zu beurteilen, bestritten wurde, weil das unzulässig in deren Persönlichkeitsrechte eingreife. Die nachstehend zitierte Regelung bindet alle Rechtsgenossen. Lehrer sind verpflichtet, Leistungen zu beurteilen, Eltern und Schüler müssen deren Beurteilung akzeptieren. Aufgaben des Lehrers gemäß Schulgesetz § 67 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.d.F. vom 26. Januar 2004 lautet:
§ 58 Abs. 1 SchulG ergänzt die Pflicht zur Leistungsbeurteilung und -bewertung wie folgt:
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Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08
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