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Grundsätze der
Notengebung
1.0 Einführung
Nicht wenige Lehramtanwärter müssen
schon bald nach Beginn der Ausbildung Entscheidungen zur Leistungsbewertung treffen,
konnten aber den Ergänzungskurs Schulrecht noch nicht besuchen.
Diese Ausführungen dienen dazu, ihnen
mit einer übersichtlichen Information behilflich zu sein. Sie sind nicht vollständig,
ersetzen also nicht die Lektüre und die Beachtung aller Rechtsgrundlagen der
Leistungsbewertung. Für Einzelheiten sind vor allem die Ausführungsvorschriften über
Noten und Zeugnisse i.d.F. vom 21. Juli 1993 (DBl. III S. 273) heranzuziehen. Die
Fundstellen finden Sie auf der Webseite Leistungsbeurteilung
- Die Vorschriften"
2.0 Die Grundlage
2.1 Information über
Leistungsstand
Die Schüler und deren
Erziehungsberechtigte sind vor den Entscheidungen über Probezeit und Versetzung so
rechtzeitig über den Leistungsstand zu unterrichten, dass eine Verbesserung der
Leistungen noch möglich ist (SEK I-Ordnung Nr. 7 Abs. 1).
2.2 Definition der Notenstufen
Die Notenstufen sind gesetzlich definiert
(§ 58 Abs. 3 Ziff. 1 - 6 SchulG, vgl. Nr. 2 Abs. 1 AV Noten und Zeugnisse). Sie beziehen
sich auf die Anforderungen des gemäß Rahmenplan erteilten Unterrichts.
2.3 Bewertungsmaßstäbe
Die Schüler / die Erziehungsberechtigten sind
über die
Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen
individuell und in angemessenem Umfang zu informieren (§ 47 Abs. 4 SchulG).
Diese Vorschrift ist als eine
Aufgabenbeschreibung für das gesamte Halbjahr zu verstehen. Sie verpflichtet den Lehrer
nicht dazu, unmittelbar vor der Entscheidung über die Probezeit oder die Versetzung auf
Anfrage eine Note verbindlich mitzuteilen. Das sollte auch deshalb unterbleiben, damit
jedes Mitglied der jeweiligen Klassenkonferenz frei ist bei seiner Entscheidung im
Hinblick
a) auf die Berücksichtigung der
Gesamtheit der Leistungen und Fähigkeiten Schülers
(SEK I-Ordnung Nr. 12 Abs. 1),
b) darauf, dass der Bildungsgang des
einzelnen Schülers mit seiner geistigen
Entwicklung in Übereinstimmung gehalten und die
Leistungsfähigkeit
der aufsteigenden Klasse gesichert wird (§ 27 Abs. 4
SchulG),
c) darauf, dass eine derartige
Entscheidung eine pädagogische Maßnahme ist,
bei der entschieden werden muss, ob der Schüler in der nächsthöheren
Klassenstufe
(oder endgültig am Gymnasium) wird erfolgreich mitarbeiten können
(§ 27 Abs. 4 Satz 2 SchulG).
Selbstverständlich ist dem Schüler und
/ oder seinen Erziehungsberechtigten auf Anfrage nach der Klassenkonferenz die gegebene Note zu
erläutern.
3.0 Verfahren und Gewichtungen
- Die Zeugnisnote setzt sich zusammen aus
den schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen des Schülers im
Beurteilungszeitraum (in der Regel das Schulhalbjahr / Semester). Außerhalb des
Beurteilungszeitraums erbrachte Leistungen dürfen nicht einbezogen werden (Nr. 2
Abs. 4 AV Noten und Zeugnisse).
- Schriftliche Klassenarbeiten gehen in der
Regel in der SEK I zur Hälfte in die Zeugnisnote ein (AV Klassenarbeiten Nr. 2 Abs.
9).
- Kurze schriftliche Erfolgskontrollen sind
im mündlichen Teil zu berücksichtigen, wenn in dem jeweiligen Fach Klassenarbeiten zu
schreiben sind. Sind keine Klassenarbeiten zu schreiben, bestehen keine Bedenken, die
kurzen schriftlichen Lernerfolgskontrollen bei der Bildung der Zeugnisnote als
schriftlichen Teil zu berücksichtigen. Dabei ist der Gesamtkonferenzbeschluss über
Anzahl und Gewichtung in den einzelnen Fächern zu berücksichtigen.
- Der mündliche Teil setzt sich zusammen
aus den während des Unterrichts erbrachten Leistungen (insbesondere Überprüfung von
Kenntnissen durch mündliches Abfragen, Bewertung der Mitarbeit).
- Im Teil sonstige Leistungen"
sind insbesondere die Bewertung der Hausaufgaben (einschließlich Vokabelarbeiten), der
Hefterführung und ggf. weiterer besonderer Aufgaben zu berücksichtigen. Auch die
Bewertung dieser Leistungen ist durch Einzelnoten zu belegen.
- Hat ein Schüler aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen (z.B. Krankheit) Leistungen nicht erbracht, so wird keine Note
erteilt (Nr.2 Abs. 3 Satz 1 AV Noten und Zeugnisse). Hat er nur einen Teil des
Beurteilungszeitraumes am Unterricht teilgenommen, so können seine Leistungen
grundsätzlich nach sechswöchigem kontinuierlichen Unterricht beurteilt werden; der
Lehrer muss also ggf. eine Note erteilen. Sonderfälle sind zu begründen. (Nr. 3
Abs. 2 Satz 1 AV Noten und Zeugnisse)
- Hat ein Schüler aus von ihm zu
vertretenden Gründen Leistungen nicht erbracht (z.B. bei Leistungsverweigerung, grobem
Täuschungsversuch,, Unleserlichkeit der Arbeit), so ist zu entscheiden, ob die Note
ungenügend" erteilt wird oder eine Bewertung unterbeleibt. Dabei sind Alter
und Reife des Schülers zu berücksichtigen.
Das Nichterbringen einer Leistung ist
- in den Klassenstufe 5 und 6 in der Regel nur in Wiederholungsfällen,
- in den Klassenstufen 7 und 8 in der Regel
- ab der Klassenstufe 9 immer
mit der Note ungenügend" zu bewerten.
Unentschuldigtes Fernbleiben
vom
Unterricht führt nicht automatisch zur Note 6 wegen Leistungsverweigerung. Dem Schüler
muss vielmehr bekannt gewesen sein, dass gerade in dem fraglichen Zeit eine zu bewertende
Leistung von ihm verlangt wurde (z.B. Klassenarbeit, angekündigter Test, vorgesehenes
Referat). (Nr. 2 Abs. 3 AV Noten und Zeugnisse)
- Wenn die Leistungsentwicklung eines
Schüler seit der letzten Zeugniserteilung Notensprünge von zwei oder mehr Notenstufen
rechtfertigt, so ist diese Note zu begründen (Nr. 2 Abs. 4 Satz 3 AV Noten und
Zeugnisse).
- Da die Leistungen zu bewerten sind,
darf das Verhalten eines Schülers nicht in die Notengebung eingehen. Bei der
Erteilung von Zeugnissen dient jedoch die Allgemeine Beurteilung (Nr. 4 AV Noten und
Zeugnisse) dazu, die Persönlichkeit eines Schülers, seine Leistungsbereitschaft und sein
sonstiges Verhalten zu würdigen. Fachlehrer sollten den Klassenlehrer ggf. von sich aus
entsprechend informieren.
4.0 Verfahren bei Einlegung von
Rechtsmitteln
Die Notengebung und die auf ihnen
beruhenden schulischen Entscheidungen greifen in die Rechte von Schülern und Eltern ein.
Da die Bürger nach Art. 19 Abs.4 GG vor Verletzungen ihrer Rechte durch die
öffentliche Gewalt - deren Teil die Institution Schule ist - geschützt werden,
unterliegt die Notengebung der Überprüfung durch die Schulaufsicht und ggf. die
Verwaltungsgerichte.
Werden Rechtsmittel eingelegt, so muss
der zuständige Lehrer seine Notengebung begründen. Allgemeine Begründungen wie z.B.
die mündliche Mitarbeit war nicht ausreichend, und auch die Kenntnisse
rechtfertigen keine bessere Note" genügen nicht. Vielmehr muss der Lehrer im
Einzelnen die Fakten darlegen, die Grundlage für die Benotung sind. Die in Nr. 3.0
vorgestellten Verfahren dienen dafür als Orientierungshilfe.
Bei der Begründung der Zeugnisnote ist
auch darzustellen, wie sich die Teilnoten auf die Zeugnisnote ausgewirkt haben
(Verhältnis).
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Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08
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