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Grundsätze der Notengebung

1.0 Einführung

Nicht wenige Lehramtanwärter müssen schon bald nach Beginn der Ausbildung Entscheidungen zur Leistungsbewertung treffen, konnten aber den Ergänzungskurs Schulrecht noch nicht besuchen.

Diese Ausführungen dienen dazu, ihnen mit einer übersichtlichen Information behilflich zu sein. Sie sind nicht vollständig, ersetzen also nicht die Lektüre und die Beachtung aller Rechtsgrundlagen der Leistungsbewertung. Für Einzelheiten sind vor allem die Ausführungsvorschriften über Noten und Zeugnisse i.d.F. vom 21. Juli 1993 (DBl. III S. 273) heranzuziehen. Die Fundstellen finden Sie auf der Webseite „Leistungsbeurteilung - Die Vorschriften"

2.0 Die Grundlage

2.1 Information über Leistungsstand

Die Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind vor den Entscheidungen über Probezeit und Versetzung so rechtzeitig über den Leistungsstand zu unterrichten, dass eine Verbesserung der Leistungen noch möglich ist (SEK I-Ordnung Nr. 7 Abs. 1).

2.2 Definition der Notenstufen

Die Notenstufen sind gesetzlich definiert (§ 58 Abs. 3  Ziff. 1 - 6 SchulG, vgl. Nr. 2 Abs. 1 AV Noten und Zeugnisse). Sie beziehen sich auf die Anforderungen des gemäß Rahmenplan erteilten Unterrichts.

2.3 Bewertungsmaßstäbe

Die Schüler / die Erziehungsberechtigten sind über die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für sonstige Beurteilungen individuell und in angemessenem Umfang zu informieren (§ 47 Abs. 4 SchulG).

Diese Vorschrift ist als eine Aufgabenbeschreibung für das gesamte Halbjahr zu verstehen. Sie verpflichtet den Lehrer nicht dazu, unmittelbar vor der Entscheidung über die Probezeit oder die Versetzung auf Anfrage eine Note verbindlich mitzuteilen. Das sollte auch deshalb unterbleiben, damit jedes Mitglied der jeweiligen Klassenkonferenz frei ist bei seiner Entscheidung im Hinblick

a) auf die Berücksichtigung der Gesamtheit der Leistungen und Fähigkeiten Schülers
    (SEK I-Ordnung Nr. 12 Abs. 1),

b) darauf, dass der Bildungsgang des einzelnen Schülers mit seiner geistigen
     Entwicklung in Übereinstimmung gehalten und die Leistungsfähigkeit
     der aufsteigenden Klasse gesichert wird (§ 27 Abs. 4 SchulG),

c) darauf, dass eine derartige Entscheidung eine pädagogische Maßnahme ist,
    bei der entschieden werden muss, ob der Schüler in der nächsthöheren Klassenstufe
    (oder endgültig am Gymnasium) wird erfolgreich mitarbeiten können
    (§ 27 Abs. 4 Satz 2 SchulG).

Selbstverständlich ist dem Schüler und / oder seinen Erziehungsberechtigten auf Anfrage nach der Klassenkonferenz die gegebene Note zu erläutern.

3.0 Verfahren und Gewichtungen

  • Die Zeugnisnote setzt sich zusammen aus den schriftlichen, mündlichen und sonstigen Leistungen des Schülers im Beurteilungszeitraum (in der Regel das Schulhalbjahr / Semester). Außerhalb des Beurteilungszeitraums erbrachte Leistungen dürfen nicht einbezogen werden (Nr. 2 Abs. 4 AV Noten und Zeugnisse).
  • Schriftliche Klassenarbeiten gehen in der Regel in der SEK I zur Hälfte in die Zeugnisnote ein (AV Klassenarbeiten Nr. 2 Abs. 9).
  • Kurze schriftliche Erfolgskontrollen sind im mündlichen Teil zu berücksichtigen, wenn in dem jeweiligen Fach Klassenarbeiten zu schreiben sind. Sind keine Klassenarbeiten zu schreiben, bestehen keine Bedenken, die kurzen schriftlichen Lernerfolgskontrollen bei der Bildung der Zeugnisnote als schriftlichen Teil zu berücksichtigen. Dabei ist der Gesamtkonferenzbeschluss über Anzahl und Gewichtung in den einzelnen Fächern zu berücksichtigen.
  • Der mündliche Teil setzt sich zusammen aus den während des Unterrichts erbrachten Leistungen (insbesondere Überprüfung von Kenntnissen durch mündliches Abfragen, Bewertung der Mitarbeit).
  • Im Teil „sonstige Leistungen" sind insbesondere die Bewertung der Hausaufgaben (einschließlich Vokabelarbeiten), der Hefterführung und ggf. weiterer besonderer Aufgaben zu berücksichtigen. Auch die Bewertung dieser Leistungen ist durch Einzelnoten zu belegen.
  • Hat ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit) Leistungen nicht erbracht, so wird keine Note erteilt (Nr.2 Abs. 3 Satz 1 AV Noten und Zeugnisse). Hat er nur einen Teil des Beurteilungszeitraumes am Unterricht teilgenommen, so können seine Leistungen grundsätzlich nach sechswöchigem kontinuierlichen Unterricht beurteilt werden; der Lehrer muss also ggf. eine Note erteilen. Sonderfälle sind zu begründen. (Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 AV Noten und Zeugnisse)
  • Hat ein Schüler aus von ihm zu vertretenden Gründen Leistungen nicht erbracht (z.B. bei Leistungsverweigerung, grobem Täuschungsversuch,, Unleserlichkeit der Arbeit), so ist zu entscheiden, ob die Note „ungenügend" erteilt wird oder eine Bewertung unterbeleibt. Dabei sind Alter und Reife des Schülers zu berücksichtigen.

Das Nichterbringen einer Leistung ist
- in den Klassenstufe 5 und 6 in der Regel nur in Wiederholungsfällen,
- in den Klassenstufen 7 und 8 in der Regel
- ab der Klassenstufe 9 immer
mit der Note „ungenügend" zu bewerten.

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht führt nicht automatisch zur Note 6 wegen Leistungsverweigerung. Dem Schüler muss vielmehr bekannt gewesen sein, dass gerade in dem fraglichen Zeit eine zu bewertende Leistung von ihm verlangt wurde (z.B. Klassenarbeit, angekündigter Test, vorgesehenes Referat). (Nr. 2 Abs. 3 AV Noten und Zeugnisse)

  • Wenn die Leistungsentwicklung eines Schüler seit der letzten Zeugniserteilung Notensprünge von zwei oder mehr Notenstufen rechtfertigt, so ist diese Note zu begründen (Nr. 2 Abs. 4 Satz 3 AV Noten und Zeugnisse).
  • Da die Leistungen zu bewerten sind, darf das Verhalten eines Schülers nicht in die Notengebung eingehen. Bei der Erteilung von Zeugnissen dient jedoch die Allgemeine Beurteilung (Nr. 4 AV Noten und Zeugnisse) dazu, die Persönlichkeit eines Schülers, seine Leistungsbereitschaft und sein sonstiges Verhalten zu würdigen. Fachlehrer sollten den Klassenlehrer ggf. von sich aus entsprechend informieren.

4.0 Verfahren bei Einlegung von Rechtsmitteln

Die Notengebung und die auf ihnen beruhenden schulischen Entscheidungen greifen in die Rechte von Schülern und Eltern ein. Da die Bürger nach Art. 19 Abs.4 GG vor Verletzungen ihrer Rechte durch die öffentliche Gewalt - deren Teil die Institution Schule ist - geschützt werden, unterliegt die Notengebung der Überprüfung durch die Schulaufsicht und ggf. die Verwaltungsgerichte.

Werden Rechtsmittel eingelegt, so muss der zuständige Lehrer seine Notengebung begründen. Allgemeine Begründungen wie z.B. „die mündliche Mitarbeit war nicht ausreichend, und auch die Kenntnisse rechtfertigen keine bessere Note" genügen nicht. Vielmehr muss der Lehrer im Einzelnen die Fakten darlegen, die Grundlage für die Benotung sind. Die in Nr. 3.0 vorgestellten Verfahren dienen dafür als Orientierungshilfe.

Bei der Begründung der Zeugnisnote ist auch darzustellen, wie sich die Teilnoten auf die Zeugnisnote ausgewirkt haben (Verhältnis).


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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