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Rechtsschutz im Schulwesen

Übersicht
1.0 Das Problemfeld
2.0 Rechtsgrundlagen
      2.1 Grundgesetz
      2.2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz
      2.3 Rechtsprechung
3.0 Folgerungen
      3.1 Grundsätze
      3.2 Rechtsmittel
4.0 Literaturnachweis

1.0 Das Problemfeld

Die durch das Grundgesetz garantierten Grundrechte sind, wie auf der Webseite „Die Gültigkeit der Grundrechte" dargestellt, vor allem Freiheitsrechte des Bürgers gegenüber dem Staat. Zugleich sind sie auch Schutzpflichten des Staates gegenüber den Bürgern. 
     Diese Garantien müssen im Konfliktfall eingelöst werden, wenn sie nicht unverbindliche Verfassungslyrik bleiben sollen. Also muss es - aus systematischen, erst recht aus historischen Gründen - Vorkehrungen geben, die die Rechte der Bürger gegen Übergriffe und Verletzungen durch staatliche Institutionen wirksam schützen.
     Diesen Schutz leisten die Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Bundesverfassungsgericht.

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2.0 Rechtsgrundlagen

2.1 Grundgesetz

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3219) m.W.v. 30. November 2001 enthält in folgenden Artikeln Regelungen zum Rechtsschutz der Bürger:

  • Artikel 19 Abs. 4
    Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. [...]

  • Artikel 93 Abs. 1
    (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
         [1., 2., 3., 4.]
         4 a. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben
         werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder
         in einem seiner in Artikel 20 Absatz 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte
          verletzt zu sein.

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2.2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001, bestimmt:

§ 90
Rechtsbeeinträchtigung und Rechtswegerschöpfung
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

§ 92
Begründungspflicht

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

2.3 Rechtsprechung

Bis 1990 hat die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, auch des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG), bei der rechtlichen Würdigung von Prüfungsentscheidungen sich darauf beschränkt festzustellen, ob

  • Verfahrensfehler begangen wurden,
  • anzuwendendes Recht verkannt wurden,
  • von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde,
  • die allgemeinen Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden,
  • sachfremde Erwägungen bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Willkürkontrolle auf offenkundige Extremfälle wissenschaftlich-fachlicher Fehleinschätzungen beschränkt. Die Verwaltungsgerichte haben mithin in die fachliche Zuständigkeit der Prüfer nicht eingegriffen. Damit ergab sich für die Prüfer in fachlich-inhaltlicher Sicht ein weiter Raum für das pflichtgemäße Ermessen.
     Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 17. April 1991 in zwei Beschlüssen - 1 BvR 419/91, 213/83 - [BVerfGE 84, 34] und 1 BvR 1529/84, 138/87 - [BVerfGE 84, 59].eine neue Linie der Rechtsprechung formuliert und zieht damit die Konsequenz aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Danach sind die Gerichte verpflichtet, angefochtene Verwaltungsakte

  • in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen
  • sowie eine „höhere Kontrolldichte" zu leisten.

Wie die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zeigt, wird diesen Forderungen seitdem entsprochen. Die Gerichte haben vor allem zu kontrollieren, ob bei angefochtenen Entscheidungen - insbesondere in Prüfungen - die normativen Vorgaben beachtet worden sind. Dabei sind fachliche Meinungsverschiedenheiten der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen.
     Eine vertiefende und ausführliche Darstellung dieses Komplexes finden Sie auf der Webseite „Grundlegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts".

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3.0 Folgerungen

3.1 Grundsätze

Wie auf den Webseiten dieses Themenbereiches - vor allem auf der Webseite „Der Vorbehalt des Gesetzes" dargestellt, greift die Schule in die Rechte von Eltern und Schülern ein. Sie kann deshalb kein rechtsfreier Raum sein, und der Schutz gegen mögliche Rechtsverletzungen muss auch hier gewährleistet werden. Das mag als Beeinträchtigung verantwortlicher erzieherischer Tätigkeit empfunden werden. Doch sollte auch die Chance gewürdigt werden, fehlerhafte Entscheidungen korrigieren lassen zu können. Überzogener Gebrauch der Rechtsmittel mag verdrießlich sein, doch ist er kein Argument gegen deren Inanspruchnahme.

3.2 Rechtsmittel

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Jedoch lassen sich gemäß § 42 Abs. 1 nur sog. Verwaltungsakte mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Gegen alle anderen Maßnahmen gibt es das sog. uneigentliche Rechtsmittel des Einspruchs bzw. der Beschwerde.

Als Verwaltungsakt gilt nach § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

„jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."

Folgende Klagearten sind gemäß § 42 Abs. 1 zu unterscheiden:

  • die Anfechtungsklage,
    wenn der Kläger sich gegen eine ihn belastende Maßnahme wendet,
  • die Verpflichtungsklage,
    wenn der Kläger eine für ihn günstige Entscheidung erstreiten will.

Weitere Klagearten brauchen hier nicht dargestellt zu werden.

Bevor eine Anfechtungsklage zulässig ist, muss nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Vorverfahren - dem sog. Widerspruchsverfahren - die Zweck- und Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme geprüft worden sein. Entsprechend ist eine Leistungsklage nach § 68 Abs. 2 VwGO erst dann möglich, wenn zuvor ein Antrag erfolglos geblieben ist.
     Das Widerspruchsverfahren ist für die Praxis des einzelnen Lehrers deswegen bedeutsam, weil die Widerspruchsbehörde von jedem an der beanstandeten Entscheidung beteiligten Lehrer eine Stellungnahme anfordern kann.

Eine detaillierte, dabei übersichtliche Darstellung der Materie gibt Norbert NIEHUES (2000 Rdn. 622 ff., S. 300 ff.))

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4.0 Literaturnachweis

  • Norbert NIEHUES
    Schul- und Prüfungsrecht
    Band 1: Schulrecht
    München 2000, 3. neubearbeitete Auflage
    Band 2: Prüfungsrecht
    München 1994, 3. Auflage; 2003, 4. Auflage

Alle weiteren Literaturangaben werden in der Webseite „Literaturgrundlage" zusammengefasst.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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