Rechtsschutz im Schulwesen Übersicht 1.0 Das Problemfeld Die durch das Grundgesetz garantierten
Grundrechte sind, wie auf der Webseite Die Gültigkeit
der Grundrechte" dargestellt, vor allem Freiheitsrechte des Bürgers
gegenüber dem Staat. Zugleich sind sie auch Schutzpflichten des Staates gegenüber den
Bürgern. 2.0 Rechtsgrundlagen 2.1 Grundgesetz Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3219) m.W.v. 30. November 2001 enthält in folgenden Artikeln Regelungen zum Rechtsschutz der Bürger:
2.2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. August 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001, bestimmt:
§ 92 In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. 2.3 Rechtsprechung Bis 1990 hat die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, auch des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG), bei der rechtlichen Würdigung von Prüfungsentscheidungen sich darauf beschränkt festzustellen, ob
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Willkürkontrolle auf offenkundige Extremfälle
wissenschaftlich-fachlicher Fehleinschätzungen beschränkt. Die Verwaltungsgerichte haben
mithin in die fachliche Zuständigkeit der Prüfer nicht eingegriffen. Damit ergab sich
für die Prüfer in fachlich-inhaltlicher Sicht ein weiter Raum für das pflichtgemäße
Ermessen. Danach sind die Gerichte verpflichtet, angefochtene Verwaltungsakte
Wie die Rechtsprechung der
Verwaltungsgerichte zeigt, wird diesen Forderungen seitdem entsprochen. Die Gerichte haben
vor allem zu kontrollieren, ob bei angefochtenen Entscheidungen - insbesondere in
Prüfungen - die normativen Vorgaben beachtet worden sind. Dabei sind fachliche
Meinungsverschiedenheiten der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen. 3.0 Folgerungen 3.1 Grundsätze Wie auf den Webseiten dieses Themenbereiches - vor allem auf der Webseite Der Vorbehalt des Gesetzes" dargestellt, greift die Schule in die Rechte von Eltern und Schülern ein. Sie kann deshalb kein rechtsfreier Raum sein, und der Schutz gegen mögliche Rechtsverletzungen muss auch hier gewährleistet werden. Das mag als Beeinträchtigung verantwortlicher erzieherischer Tätigkeit empfunden werden. Doch sollte auch die Chance gewürdigt werden, fehlerhafte Entscheidungen korrigieren lassen zu können. Überzogener Gebrauch der Rechtsmittel mag verdrießlich sein, doch ist er kein Argument gegen deren Inanspruchnahme. 3.2 Rechtsmittel Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Jedoch lassen sich gemäß § 42 Abs. 1 nur sog. Verwaltungsakte mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Gegen alle anderen Maßnahmen gibt es das sog. uneigentliche Rechtsmittel des Einspruchs bzw. der Beschwerde. Als Verwaltungsakt gilt nach § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Folgende Klagearten sind gemäß § 42 Abs. 1 zu unterscheiden:
Weitere Klagearten brauchen hier nicht dargestellt zu werden. Bevor eine Anfechtungsklage zulässig
ist, muss nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Vorverfahren - dem sog. Widerspruchsverfahren
- die Zweck- und Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme geprüft worden sein.
Entsprechend ist eine Leistungsklage nach § 68 Abs. 2 VwGO erst dann möglich, wenn zuvor
ein Antrag erfolglos geblieben ist. Eine detaillierte, dabei übersichtliche Darstellung der Materie gibt Norbert NIEHUES (2000 Rdn. 622 ff., S. 300 ff.)) 4.0 Literaturnachweis
Alle weiteren Literaturangaben werden in der Webseite Literaturgrundlage" zusammengefasst. [ Zurück zur
Übersicht ] Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08 |