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Der Beamte als Prüfer

- Rechte, Pflichten und Aufgaben -

Übersicht
1.0 Grundlagen
2.0 Probleme
3.0 Der Prüfer

      3.1 Die Rechtsstellung des Prüfers
      3.2 Der Anspruch auf Rechtsschutz
      3.3 Aufgaben
4.0 Literatur

1.0 Grundlagen

Das Grundgesetz bindet in Art. 20 Abs. 3 die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht. Diese grundlegende Bestimmung - der Vorrang bzw. der Vorbehalt des Gesetzes - ist von so zentraler Bedeutung, dass sie alle staatliche Tätigkeit durchdringt und durch Art. 79 Abs. 3 GG von jeder Änderung ausgenommen ist.
     In Berlin greift das Beamtenrecht  in § 22 Abs. 1 LBG die Regelung des Art. 20 Abs. 3 GG mit einer strengen Bestimmung auf:

„Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen
die volle persönliche Verantwortung."

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2.0 Probleme

Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift können sich zwei Konflikttypen ergeben:

  • § 21 LBG verpflichtet den Beamten, die Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen. Erhält der Beamte eine Anordnung, gegen die er rechtliche Bedenken hat, so muss er sie nach § 22 Abs. 2 Satz 1 LBG geltend machen.
         Wie in § 22 Abs. 2 Satz 3 LBG geregelt, wird der Beamte in Zweifelsfällen durch Entscheidung des Vorgesetzten von seiner eigenen Verantwortung befreit.
  • Unabhängig davon kennt § 21 LBG auch Fälle, in denen der Beamte nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist.
         Erhält der Beamte hier eine Weisung, die diesen Sachverhalt nicht beachtet, so muss er seine rechtlichen Bedenken ebenfalls - wie oben beschrieben - geltend machen. Zu klären bleibt dann jedoch ggf. lediglich, ob für den Beamten tatsächlich allein das Gesetz gilt.
         In den Fällen, in denen der Beamte nicht an Weisungen gebunden ist, kann ihm deshalb die eigene Verantwortung auch durch Entscheidung des Vorgesetzten nicht abgenommen werden.

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3.0 Der Prüfer

Eine Tätigkeit, bei der der Beamte nicht an Weisungen gebunden werden darf, vielmehr allein gesetzlichen Vorschriften unterliegt, ist die des Prüfers. Untersucht man diese Vorschriften, so zeigt sich eine komplexe Problematik:

Zwar bestehen verfassungsrechtliche und gesetzliche Vorgaben sowie prüfungsrechtliche Regelungen (Verordnungen) auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigung, doch gibt es keine eigene gesetzliche Norm, die die Tätigkeit des Prüfers regelte.

Diese Lücke ist - „in Ermangelung gesetzten Rechts" - vom Bundesverwaltungsgericht in zwei grundlegenden Entscheidungen geschlossen worden, und zwar
     o durch Urteil vom 14. Juli 1961, VII C 25.61 (BVerwGE 12, 359 ff.)
     o und durch Beschluss vom 23. Februar 1962, VII B 21.61 (BVerwGE 14, 31 ff.).
Diese Entscheidungen (im weiteren als „E I" und „E II" bezeichnet) sind seitdem die Rechtsgrundlage

Das Lehrerbildungsgesetz bestimmt inzwischen in § 8 Abs. 2 der durch Änderungsgesetz vom 5. Dezember 2003 geltenden Fassung:

Die Mitglieder des Prüfungsamtes 
sind hinsichtlich ihrer Prüfertätigkeit nicht weisungsgebunden.

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3.1 Die Rechtsstellung des Prüfers

Das Bundesverwaltungsgericht formuliert die folgenden Grundsätze (E I, S. 363):

  • Der Prüfer muss seine Tätigkeit „nach bestem Wissen und Gewissen" ausüben.
  • Das kann der Prüfer nur dann leisten, „wenn er sich bei seinem Urteil nur von
    seinem Wissen und seinem Gewissen leiten lässt."
  • Die mit der Wahrnehmung seiner Aufgabe verbundene „höchstpersönliche Pflicht" kann
    der Prüfer nur erfüllen, „wenn er in seiner Entscheidung frei und unabhängig ist."
  • Deshalb darf die Aufsichtsbehörde nicht mit Weisungen auf die Wahrnehmung seiner Aufgaben einwirken.

Der erkennende Senat hat diesen Standpunkt in einer weiteren Entscheidung bekräftigt und vertieft (E II). Er stützt hier die Unabhängigkeit des Prüfers insbesondere auf den Anspruch auf Chancengleichheit, den die Prüflinge aus Art. 3 Abs. 1 GG haben, und sieht in ihr eine Entsprechung zur - durch Art. 97 Abs. 1 GG garantierten - Unabhängigkeit der Richter. Dort heißt es (S. 34):

„Die Unabhängigkeit der Prüfer ist mit dem Begriff der Prüfung untrennbar verbunden. Daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit der Prüfers derjenigen des Richters nahe verwandt ist. Von beiden sollen alle Einflüsse ferngehalten werden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit und insbesondere auch ihre Unvoreingenommenheit zu gefährden."

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3.2 Der Anspruch auf Rechtsschutz

Staatliche Prüfungen berühren den „besonderen Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will" - so formuliert das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung. Weil Prüfungsentscheidungen den Zugang gerade auch zu akademischen Berufen beschränken, unterliegen sie gerichtlicher Nachprüfung.

Die Unabhängigkeit des Prüfers darf daher jedoch nicht so weit gehen, dass der in Art. 19 Abs. 4 GG begründete Anspruch der Prüfungskandidaten auf effektiven Rechtsschutz ausgehöhlt oder unterlaufen wird. Sie schlüge sonst in Selbstherrlichkeit oder Willkür um und wäre mit den Freiheitsrechten, die der Bürger gegenüber staatlicher Tätigkeit hat, nicht zu vereinbaren.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb am 17. April 1991 in zwei Beschlüssen eine neue Linie der Rechtsprechung formuliert und zieht damit die Konsequenz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Danach sind die Gerichte verpflichtet, angefochtene Verwaltungsakte

in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen.

Die erörterten Beschlüsse haben die Aktenzeichen
     1 BvR 419/91, 213/83 - [BVerfGE 84, 34]
     1 BvR 1529/84, 138/87 - [BVerfGE 84, 59].
Eine detaillierte Darstellung dieser Beschlüsse und ihres Begründungszusammenhanges finden Sie auf der Webseite Grundlegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts". Die verfassungsrechtlichen Grundlagen werden auf der Webseite „Rechtsschutz im Schulwesen" dargestellt.

Berlin hat aus diesen Entscheidungen und aus der an sie anschließenden Rechtsprechung 
(Urteile BVerwG vom 24. Februar 1992 - 6 C 35.92 - und vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -) Konsequenzen gezogen.
     Durch § 8 LBiG i.d.F. vom 13. Februar 1985 – GVBl. S. 434, 948 -,zuletzt geändert durch 9. LBiGÄndG  vom 4. April 2000 sowie durch Gesetz vom   6. November 2000 - GVBl. S. 473 - und daran anknüpfende Verfahrensregelungen ist garantiert, dass  Prüfungsentscheidungen widersprochen und ihre Überprüfung verlangt werden kann.

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3.3 Aufgaben

Nach alledem ist deutlich:

     Die Unabhängigkeit des Prüfers ist
     nicht nur ein besonderes Vorrecht,
      sondern auch eine große Verpflichtung.

Der Verantwortung des Prüfers, nämlich der ihm übertragenen und nur mit seiner Kompetenz zu lösenden Aufgabe, entspricht seine Verantwortlichkeit. Er muss ggf. für die rechtliche und sachliche Korrektheit seiner Entscheidungen einstehen.
     Auch nach den Beschlüssen von 1991 bleibt den Prüfern ein - wenn auch eng eingegrenzter - Bewertungsspielraum. Denn immer müssen sie bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden (BVerfGE 84, 51).

Anknüpfend an die Formulierung „allgemein anwenden" ist noch eine Vertiefung erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht leistet sie in demselben Beschluss auf der nächsten Seite (BVerfGE 84, 52).
Für Staatsprüfungen, die den Zugang zum Beruf eröffnen, wird in aller Deutlichkeit folgende Forderung formuliert:

Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht [...], müssen für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten."

Das ist wörtlich zu verstehen. In der Praxis ist es schwierig, diesen Auftrag  zu verwirklichen.
Allein die von Kandidat zu Kandidat unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in den Lerngruppen, ebenso auch die jeweils unterschiedliche Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse führt zu Ungleichheiten, die sich auf keine Weise ausschließen lassen.
Desto eher müssen wir Prüfer uns einer schlichten und einsichtigen Aufgabe bewusst sein und dürfen nicht darin nachlassen, sie zu erfüllen:

alle Ungleichheiten des Prüfungsverfahrens zu vermeiden,
die zu vermeiden uns möglich ist.

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4.0 Literatur

  • Peter GUHL
    Prüfungen im Rechtsstaat
    Rechtsstaatliche Anforderungen an Prüfungsverfahren
    Bad Honnef 1978

  • Norbert NIEHUES
    Schul- und Prüfungsrecht
    Band 1: Schulrecht
    München 2000, 3. , neubearbeitete Auflage
    Band 2: Prüfungsrecht
    München 1994, 3. Auflage, 2003, 4. Auflage

  • Jost PIETZCKER
    Verfassungsrechtliche Anforderungen
    an die Ausgestaltung staatlicher Prüfungen
    Berlin 1975


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 25.08.09
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