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Das Qualifikationsprofil

gemäß Prüfungsordnung für die Lehrämter

1.0 Rechtsgrundlage

Die Prüfungsordnung für die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO) vom 25. Juli 1990 i.d.F. vom 15. Februar 1993, geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473) und zuletzt durch Verordnung vom 21. April 2004 (GVBl. S. 202) beschreibt die in der Prüfung nachzuweisenden Qualifikationen wie folgt:

2.0 Generelle Anforderungen

Der/die Prüfungskandidat/in

  • verfügt über die notwendigen Kenntnisse als Lehrer und Erzieher               - § 1 (1)

  • verfügt über die notwendigen Fähigkeiten als Lehrer und Erzieher              - § 1 (1)

  • und ist damit für das ... angestrebte Lehramt geeignet                            - § 1 (1)

2.0 Spezielle Anforderungen

2.1 Schriftliche Prüfung

Der/die Prüfungskandidat/in

  • verfügt über der Ausbildung entsprechende (21. Monat)
    Fähigkeiten und Kenntnisse                                                                - § 4 (4) 1,

  • besitzt Handlungs- und Urteilsfähigkeit im zukünftigen Beruf                     - § 6 (1) 1,

  • kann Anwendung seiner erziehungs- und fachwissenschaftlichen Kenntnisse
    auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit (dem Ausbildungsstand
    entsprechend) problembezogen darstellen                                             - § 6 (1) 1,

  • bedient sich einer klaren und treffenden berufsfeldangemessenen Sprache - § 6 (9) 1),

  • kann die deutsche Schriftsprache ohne erhebliche Mängel gebrauchen      - § 6 (9) 2),

  • besitzt ein zum Zeitpunkt der jeweiligen Feststellung der Dauer 
    und dem Verlauf des Vorbereitungsdienstes entsprechendes Berufsprofil   - § 4 (4) 2).

2.2 Unterrichtspraktische Prüfung

In der unterrichtspraktischen Prüfung ist festzustellen, dass der/die Prüfungskandidat/in

  • erfolgreich Unterricht erteilen kann                                                       - § 1 (2) 1

  • Unterricht sachgerecht planen kann                                                     - § 1 (2) 2,

  • Unterricht sachgerecht vorbereiten kann                                               - § 1 (2) 2,

  • Unterricht sachgerecht untersuchen und auswerten kann                         - § 1 (2) 2,

  • Ergebnisse seines Unterrichts zutreffend bewerten kann                           - § 1 (2) 2.

2.3 Mündliche Prüfung

In der mündlichen Prüfung ist festzustellen, dass der/die Prüfungskandidat/in

  • über Grundkenntnisse
    o der allgemeinen Didaktik
    o der pädagogischen Psychologie 
    o der Soziologie der Erziehung 
       sowie
    o der politischen Bildung verfügt
    o und diese in seiner Praxis verwendet 
- § 1 (2) 3)
- § 1 (2) 3,
- § 1 (2) 3,
- § 1 (2) 3
- § 1 (2) 3
- § 1 (2) 3
  § 8 (1) 2
  • über gründliche Kenntnisse ... der Didaktiken seiner Fächer verfügt
- § 1 (2) 4,
  • die Grundzüge der Schulkunde einschließlich Schulrecht kennt
- § 1 (2) 5,
  • schulrechtliche Bestimmungen in der Alltagspraxis beachtet
    insbesondere: SchulG §§ 1, 46, 47,
    62, 63, 67, 75, 79, 89,
    AV Hausaufgaben, AV Klassenarbeiten, AV Notenstufen/Zeugnisse).

Detaillierte Darstellungen zur Zweiten Staatsprüfung finden Sie auf den Webseiten 

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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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