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Das Qualifikationsprofil
gemäß Prüfungsordnung für die
Lehrämter
1.0 Rechtsgrundlage
Die Prüfungsordnung für die Zweite
Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO) vom 25. Juli 1990 i.d.F. vom 15. Februar
1993, geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473) und zuletzt
durch Verordnung vom
21. April 2004 (GVBl. S. 202) beschreibt die in
der Prüfung nachzuweisenden Qualifikationen wie folgt:
2.0 Generelle Anforderungen
Der/die Prüfungskandidat/in
2.0 Spezielle Anforderungen
2.1 Schriftliche Prüfung
Der/die Prüfungskandidat/in
-
verfügt über der Ausbildung
entsprechende (21. Monat)
Fähigkeiten und Kenntnisse
- § 4 (4) 1,
-
besitzt Handlungs- und Urteilsfähigkeit
im zukünftigen Beruf
- § 6 (1) 1,
-
kann Anwendung seiner erziehungs- und
fachwissenschaftlichen Kenntnisse
auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit (dem Ausbildungsstand
entsprechend) problembezogen darstellen
- § 6 (1) 1,
-
bedient sich einer klaren und treffenden
berufsfeldangemessenen Sprache - § 6 (9) 1),
-
kann die deutsche Schriftsprache ohne
erhebliche Mängel gebrauchen - § 6 (9) 2),
- besitzt ein zum Zeitpunkt der jeweiligen
Feststellung der Dauer
und dem Verlauf des Vorbereitungsdienstes entsprechendes
Berufsprofil - § 4 (4) 2).
2.2 Unterrichtspraktische
Prüfung
In der unterrichtspraktischen Prüfung
ist festzustellen, dass der/die Prüfungskandidat/in
-
erfolgreich Unterricht erteilen kann
- § 1 (2) 1
-
Unterricht sachgerecht planen kann
- § 1 (2) 2,
-
Unterricht sachgerecht vorbereiten kann
- § 1 (2) 2,
-
Unterricht sachgerecht untersuchen und
auswerten kann
- § 1 (2) 2,
- Ergebnisse seines Unterrichts zutreffend
bewerten kann
- § 1 (2) 2.
2.3 Mündliche Prüfung
In der mündlichen Prüfung ist
festzustellen, dass der/die Prüfungskandidat/in
- über Grundkenntnisse
o der allgemeinen Didaktik
o der pädagogischen Psychologie
o der Soziologie der Erziehung
sowie
o der politischen Bildung verfügt
o und diese in seiner Praxis verwendet
|
-
§ 1 (2) 3)
- § 1 (2) 3,
- § 1 (2) 3,
- § 1 (2) 3
- § 1 (2) 3
- § 1 (2) 3
§ 8 (1) 2 |
- über gründliche Kenntnisse
... der Didaktiken seiner Fächer verfügt
|
-
§ 1 (2) 4, |
- die Grundzüge der Schulkunde
einschließlich Schulrecht kennt
|
-
§ 1 (2) 5, |
- schulrechtliche Bestimmungen in
der Alltagspraxis beachtet
insbesondere: SchulG §§ 1, 46, 47, 62,
63, 67, 75, 79, 89,
AV Hausaufgaben, AV Klassenarbeiten, AV
Notenstufen/Zeugnisse).
|
Detaillierte
Darstellungen zur Zweiten Staatsprüfung finden Sie auf den
Webseiten
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Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08
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