Warum eine Zweite
    Staatsprüfung? Die künftige Ausbildung der Lehrer wird
    gegenwärtig bildungspolitisch intensiv erörtert. Diese Diskussion lässt erwarten, dass
    es in absehbarer Zeit sowohl bei den Studienabschlüssen als auch in der Zuordnung der
    Ausbildungsaufgaben zu Änderungen kommen kann, die sich von den überkommenen Formen
    unterscheiden werden.  Die Ausführungen dieses Bausteins und der weiteren Bausteine zum Thema Zweite Staatsprüfung nehmen weder an der bildungspolitischen Diskussion teil noch berücksichtigen sie die Neuregelungen nach § 9 a LBiG. 1.0 Eine Frage - und die Antwort Der Verfasser der Bausteine ist während seiner Tätigkeit als Seminarleiter immer wieder gefragt worden: 
 Deshalb werden auf dieser Webseite die rechtlichen Vorgaben dargestellt, auf denen die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter, aber auch die für andere Berufsgruppen, z.B. die Juristen, beruht. An erster Stelle ist das Beamtenrecht zu nennen, weil es für alle Laufbahnen - außer denen des einfachen Dienstes - am Ende des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahnprüfung vorschreibt. 2.0 Die rechtlichen Vorgaben 2.1 Das Beamtenrecht Das Beamtenrecht unterliegt der sog. konkurrierenden Gesetzgebung. Sowohl der Bund als auch die Länder können das Beamtenrecht durch Gesetze regeln. Um einen verbindlichen Rahmen zu setzen, der die Rechtseinheit in den grundlegenden Themen des Beamtenrechts sichert, ist das Rahmengesetz zur
    Vereinheitlichung des Beamtenrechts  erlassen worden. 
 
 2.2 Das Lehrerbildungsgesetz für Berlin Durch die zitierte Vorschrift sind also alle Landesgesetzgeber in der Bundsrepublik Deutschland gebunden. Das Lehrerbildungsgesetz für Berlin (LBiG) greift in den §§ 6 bis 9 diese Vorgaben auf. 
 Das Lehrerbildungsgesetz ist mehrfach auch durch Gesetze geändert worden, in denen andere Materien geregelt wurden. Daher wirkt die Nennung der offiziellen Quelle etwas unübersichtlich: Lehrerbildungsgesetz
     Sie könnenden Text unter folgender
    Adresse: nachlesen: 2.3 Die Prüfungsordnung Auch die Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2.LehrerPO) ist mehrfach im Zusammenhang mit der Regelung anderer Materien geändert worden. Derzeit gilt die Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter- 2. Lehrer PO - vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699), durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473) und zuletzt durch Verordnung vom 21. April 2004 (GVBl. S. 202) Sie können den Text unter folgender
    Adresse: nachlesen: Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -
           letzte Änderung am: 15.01.08  |