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Warum eine Zweite Staatsprüfung?

Die rechtlichen Vorgaben

Vorbemerkung

Die künftige Ausbildung der Lehrer wird gegenwärtig bildungspolitisch intensiv erörtert. Diese Diskussion lässt erwarten, dass es in absehbarer Zeit sowohl bei den Studienabschlüssen als auch in der Zuordnung der Ausbildungsaufgaben zu Änderungen kommen kann, die sich von den überkommenen Formen unterscheiden werden. 
     Inzwischen ist in das Lehrerbildungsgesetz durch Änderungsgesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 582) der § 9 a aufgenommen worden. Er regelt die neuen Bachelor- und Master-Studiengänge.

Die Ausführungen dieses Bausteins und der weiteren Bausteine zum Thema Zweite Staatsprüfung nehmen weder an der bildungspolitischen Diskussion teil noch berücksichtigen sie die Neuregelungen nach § 9 a LBiG.

Sie dienen allein dazu, die Besucher dieser Webseiten
über die jetzt und bis zu weiteren Neuregelungen 
weiterhin geltenden Rechtsvorschriften der Lehrerausbildung 
zu informieren.

1.0 Eine Frage - und die  Antwort

Der Verfasser der Bausteine ist während seiner Tätigkeit als Seminarleiter immer wieder gefragt worden:

Warum muss am Ende der Ausbildung überhaupt eine Prüfung stattfinden?
Die Ausbilder sollten doch auf Grund der Informationen, die sie in den beiden Jahren der Ausbildung gesammelt hätten, eine fundierte Aussage über die Berufseignung der ihnen anvertrauten Lehramtsanwärter machen können.

Deshalb werden auf dieser Webseite die rechtlichen Vorgaben dargestellt, auf denen die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter, aber auch die für andere Berufsgruppen, z.B. die Juristen, beruht. An erster Stelle ist das Beamtenrecht zu nennen, weil es für alle Laufbahnen - außer denen des einfachen Dienstes - am Ende des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahnprüfung vorschreibt.

2.0 Die rechtlichen Vorgaben

2.1 Das Beamtenrecht

Das Beamtenrecht unterliegt der sog. konkurrierenden Gesetzgebung. Sowohl der Bund als auch die Länder können das Beamtenrecht durch Gesetze regeln. Um einen verbindlichen Rahmen zu setzen, der die Rechtseinheit in den grundlegenden Themen des Beamtenrechts sichert, ist das

Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -

vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 677) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654)

erlassen worden.

§ 14 des BRRG lautet:

(1) Laufbahnbewerber leisten einen Vorbereitungsdienst ab. Inhalt und Dauer des Vorbereitungsdienstes sind den Erfordernissen der einzelnen Laufbahnen anzupassen.
     Der Vorbereitungsdienst schließt in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung ab.
[ ...]
(5) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des höheren Dienstes dauert mindestens zwei Jahre.

2.2 Das Lehrerbildungsgesetz für Berlin

Durch die zitierte Vorschrift sind also alle Landesgesetzgeber in der Bundsrepublik Deutschland gebunden.

Das Lehrerbildungsgesetz für Berlin (LBiG) greift in den §§ 6 bis 9 diese Vorgaben auf.

  • § 6 ist Rechtsgrundlage für den Vorbereitungsdienst,
  • § 7 Abs. 3 Nr. 2 ermächtigt die Senatsverwaltung für Schule zum Erlass einer Prüfungsordnung für die Zweite Staatsprüfung der Lehrämter,
  • § 8 Abs. 1 ordnet die Durchführung der Zweiten Staatsprüfung dem Prüfungsamt zu,
  • § 8 Abs. 3 begründet das Recht der Prüfungskandidaten, das Ergebnis einer Prüfung gegenüber der Prüfungsbehörde anzufechten

Das Lehrerbildungsgesetz ist mehrfach auch durch Gesetze geändert worden, in denen andere Materien geregelt wurden. Daher wirkt die Nennung der offiziellen Quelle etwas unübersichtlich:

Lehrerbildungsgesetz
- LBiG -
in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948),
 geändert durch 9. LBiGÄndG  vom 4. April 2000 (GVBl. S. 278),
durch Gesetze vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473), 23. Juli 2001 (GVBl. S. 288), 
25. Juli 2002 (GVBl. S. 199), 3. Juli 2003 (GVBl. S. 252) 
und zuletzt vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 582)

Sie könnenden Text unter folgender Adresse: nachlesen:
       http://www.lsa-berlin.de/sps/lbig.htm
Rechtsverbindlich ist allein der im Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckte Wortlaut.

2.3 Die Prüfungsordnung

Auch die Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2.LehrerPO) ist mehrfach im Zusammenhang mit der Regelung anderer Materien geändert worden. Derzeit gilt die

Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter
- 2. Lehrer PO -

vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), geändert durch Gesetz vom  26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699), durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473) 
und zuletzt durch Verordnung vom 21. April 2004 (GVBl. S. 202)

Sie können den Text unter folgender Adresse: nachlesen:
        http://www.lsa-berlin.de/sps/2lpo.htm
Rechtsverbindlich ist allein der im Gesetz- und Verordnungsblatt abgedruckte Wortlaut. Dieser Vorbehalt gilt auch für sämtliche Stellen, die sich auf einzelne Regelungen - zum Teil zitierend - beziehen.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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