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Das Prüfungsverfahren
- Anforderungen und Konzeption -
Übersicht
1.0 Vorbemerkung
2.0 Grundlagen
3.0 Unterrichtspraktische Prüfung
3.1 Die Unterrichtsstunden
3.2 Analyse und Analysegespräch
3.3 Bewertung der unterrichtspraktischen
Leistungen
4.0 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit
5.0 Mündliche Prüfung
5.1 Grundsätzliches
5.2 Durchführung
6.0 Gesamtergebnis
6.1 Bildung des Gesamtergebnisses
6.2 Tragende Erwägungen
1.0
Vorbemerkung
Die folgenden Ausführungen beruhen auf
der Prüfungsordnung und geben die aus ihr folgende Prüfungspraxis wieder. Die
Bestimmungen der Prüfungsordnung sind nicht sämtlich zitiert oder ausgewertet
worden. Lediglich die zur Orientierung wichtigen Punkte der unterrichtspraktischen und
mündlichen Prüfung sind dargestellt.
Maßgeblich ist allein die Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter.
Deren gründliche Lektüre sollten Sie nicht unterlassen.
2.0 Grundlagen
§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die
Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2.LehrerPO) vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715)
i. d. F. vom 15. Februar 1993 (GVBl. S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom
6. November 2000 (GVBl. S. 473) sowie durch Verordnung vom 21. April 2004
(GVBl. S. 202), lautet:
Der Prüfungskandidat oder
die Prüfungskandidatin hat insbesondere nachzuweisen, dass er oder sie
1. erfolgreich Unterricht erteilen kann,
2. Unterricht sachgerecht planen,
vorbereiten, analysieren
und seine Ergebnisse zutreffend bewerten kann,
3. über Grundkenntnisse der
allgemeinen Didaktik, der pädagogischen Psychologie,
der Soziologie der Erziehung sowie der politischen Bildung verfügt und
sie auf
die Praxis anwenden kann,
4. über gründliche Kenntnisse
... der Didaktiken seiner oder ihrer Fächer ...
verfügt,
5. die Grundzüge der Schulkunde
einschließlich Schulrecht kennt."
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3.0
Unterrichtspraktische Prüfung
3.1 Die
Unterrichtsstunden
- Fächer
Die Prüfung muss in den Fächern stattfinden, für die in der Wissenschaftlichen
Staatsprüfung 0Lehrbefähigung erworben wurde, bzw. in ihnen zugeordneten
Unterrichtsfächern.
Sonderfall:
Kandidaten mit dem Fach Sozialkunde müssen also eine Stunde mit einem Thema halten, das
Gegenstand der wissenschaftlichen Ausbildung war.
- Lerngruppen
Eine Unterrichtsstunde muss in der Oberstufe, eine in der Mittelstufe gehalten werden.
Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
Die Lerngruppen sollen dem Prüfungskandidaten durch Ausbildungsunterricht bekannt sein.
Seine Wünsche können berücksichtigt werden.
Regelfall:
Der Prüfungskandidat hat zuvor in beiden Lerngruppen selbständig und kontinuierlich
unterrichtet.
Sonderfall:
Kandidaten mit dem Fach Religion müssen die Unterrichtsstunde der staatlichen Prüfung immer
in der Oberstufe halten.
- Aufgabenstellung
Die Aufgaben für die unterrichtspraktische Prüfung stellt der Seminarleiter auf
Vorschlag der zuständigen Fachseminarleiter. Sie beziehen sich auf den laufenden
Unterricht; der Kandidat kann Wünsche äußern.
Der Schulleiter händigt dem Kandidaten die Aufgaben drei Unterrichtstage (sc. der
Ausbildungsschule) vor der Prüfung aus. Der Kandidat muss sich dazu an dem entsprechenden
Tage vor 8.00 Uhr bei dem Schulleiter einfinden und dort die Aufgaben entgegennehmen.
- Selbständiger Unterricht während
der Vorbereitung
In den Tagen vor der Prüfung erteilt der Kandidat seinen selbständigen
Unterricht weiter, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs Stunden.
- Entwürfe
Spätestens dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung
legt der Prüfungskandidat je sieben Entwürfe für den Prüfungsausschuss bereit.
Wenigstens je ein Entwurf muss eigenhändig unterschrieben sein (kopierte
Unterschrift genügt nicht).
Im Entwurf ist an erster Stelle die Aufgabe im Wortlaut zu
zitieren. Ist sie als Rahmenthema formuliert, so leitet der Prüfungskandidat das
eigentliche Stundenthema selbständig ab und weist es im Entwurf aus. Wurde eine auch im
Detail bindende Aufgabe gestellt, so kann unter dem Stichwort Stundenthema auf die Aufgabe
verwiesen werden.
Hinweis:
Die Unterrichtsgegenstände müssen den gestellten Aufgaben entsprechen;
andernfalls entspricht die Leistung nicht den Anforderungen, ist also
ungenügend".
Die Entwürfe sollten nach dem in der Ausbildung verwendeten
Schema abgefasst werden. Sie brauchen keine didaktischen Abhandlungen zu sein, sondern
sollten sich auf das Wesentliche beschränken.
o Vermeiden Sie es, Absichtserklärungen zu verfassen.
o Stellen Sie vielmehr Ihre didaktischen Entscheidungen vor und
begründen Sie sie.
Den Entwürfen sollte, soweit es die Situation in der
Lerngruppe sinnvoll sein lässt, ein Sitzplan beigefügt werden. Er sollte aus dem
Blickwinkel des Prüfungsausschusses angelegt sein.
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3.2 Analyse und
Analysegespräch
Im Anschluss an die Unterrichtsstunden
bereiten sich der Prüfungskandidat und der Prüfungsausschuss auf deren Analyse
und das anschließende Analysegespräch vor.
In der Regel stehen dem Kandidaten dafür 45 bis 60 Minuten zur
Verfügung. Wird der Kandidat unerwartet früh zur Analyse gebeten oder hat die Zeit für
eine vollständige Vorbereitung nicht gereicht, so kann er selbstverständlich und
ohne Bedenken um die zusätzliche Vorbereitungszeit bitten, die er noch benötigt.
Während der Vorbereitung auf die Analyse darf der Kandidat mit
anderen Personen keine Gespräche über seine Unterrichtsstunden führen, weil die Analyse
eine selbständige Prüfungsleistung sein soll.
Hinweise zur Analyse
Der Kandidat äußert sich zunächst in
zusammenhängendem Vortrag zu den Unterrichtsstunden; die Reihenfolge kann er
selbst bestimmen.
- Die Analyse ist kein Referat über
den Unterrichtsverlauf, denn den Unterricht hat der Prüfungsausschuss gesehen.
- Sie ist auch keine systematische
Bearbeitung aller in Betracht kommenden didaktischen
Kategorien. Vielmehr kommt es
darauf an, situationsgerechte und funktionale Schwerpunkte zu
formulieren und bearbeiten.
- Sie ist auch kein "rituelles
Harakiri". Aus der Analyse der Unterrichtsstunden gewinnt der
Prüfungsausschuss Aufschluss über die didaktische Urteilsfähigkeit des Kandidaten.
Lehrer müssen nicht nur Verbesserungsnotwendigkeiten, sondern auch Stärken Ihres
Unterrichts erkennen können.
Hinweise zur Orientierung:
- Gliederung der Analyse, ggf. Ergänzungen
zur Ausgangslage;
- Sind die Stundenziele erreicht worden? Ist
ein Lernzuwachs zu verzeichnen?
- Welche didaktischen Entscheidungen und
Maßnahmen haben sich bewährt? Begründen Sie Ihre Aussagen!
- Welche didaktischen Entscheidungen und
Maßnahmen haben sich nicht bewährt? Begründen Sie Ihre Aussagen!
- Wenn Sie von der Planung abgewichen sind -
begründen Sie Ihre Entscheidung!
- Wie schätzen Sie Schüler- und
Lehrerverhalten ein?
- Welche Folgerungen ziehen Sie für die
Fortsetzung des Unterrichts?
- Welche Folgerungen ziehen Sie für eine
Wiederholung der Stunden?
Analysegespräch
Die Analyse mündet in das
Analysegespräch. Insbesondere der zuständige Fachseminarleiter, aber auch die übrigen
Mitglieder des Prüfungsausschusses tragen durch geeignete Impulse zur Vertiefung der
Analyse bei und gewinnen dadurch - soweit nötig - ein deutlicheres Bild von den
Entscheidungen, die der Prüfungskandidat getroffen hat.
Gewicht von Analyse und
Analysegespräch
Die Stellungnahme des Prüfungskandidaten
ist weder ein Formalakt noch eine Pflichtübung. Ihre Qualität geht in
die Bewertung der Gesamtleistung ein und kann in Zweifelsfällen tendenzverstärkende
Wirkung haben, also den Ausschlag für die Entscheidung zu einer Notenstufe geben.
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3.3 Bewertung
der unterrichtspraktischen Leistungen
Im Anschluss an Analyse und
Analysegespräch bewertet der Prüfungsausschuss die unterrichtspraktischen Leistungen des
Prüfungskandidaten. Dabei hat die Durchführung des Unterrichts stärkeres Gewicht
als Planung, Analyse und Analysegespräch.
4.0 Bewertung
der schriftlichen Prüfungsarbeit
Der Prüfungsausschuss bildet das
abschließende Urteil über die Prüfungsarbeit nach der Bewertung der
Unterrichtsstunden und vor Eintritt in die mündliche Prüfung.
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5.0 Mündliche
Prüfung
5.1
Grundsätzliches
Die Gegenstände der mündlichen Prüfung
gehen aus Nr. 1.0 hervor.
- Die Prüfung in der Didaktik der
Unterrichtsfächer behandelt in der Regel zwei bis drei Themenbereiche.
- Der allgemeine Teil der Prüfung behandelt
in der Regel einen Themenbereich der Allgemeinen Didaktik, einen Themenbereich der
Pädagogischen Psychologie oder der Soziologie der Erziehung sowie Fragestellungen der
Schulkunde einschließlich des Schulrechts; Aspekte der politischen Bildung werden
einbezogen.
- Der Prüfungskandidat kann den Prüfern
rechtzeitig vor dem Prüfungstermin die Themenbereiche nennen, mit denen er sich vertieft
beschäftigt hat. Absprachen über die Gegenstände der mündlichen
Prüfung sind nicht zulässig, doch werden angemessen umfangreiche
Themenbereiche im Allgemeinen in der Prüfung berücksichtigt.
- Alle Aufgaben der mündlichen Prüfung
sollen auf den Theorie-Praxis-Bezug zielen und Problembezug
haben.
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5.2
Durchführung
Die drei Teile der mündlichen Prüfung
dauern 60 Minuten. Auf Gegenstände aus Schulrecht und Schulkunde können bis zu
fünfzehn Minuten entfallen. Die Reihenfolge der Prüfungsteile richtet sich nach den
Wünschen des Kandidaten.
6.0
Gesamtergebnis
6.1 Bildung des
Gesamtergebnisses
Vor der Bildung des Gesamtergebnisses
erhält (bei Anwesenheit) der Vertreter des Personalrates Gelegenheit zur Stellungnahme,
sofern der Kandidat nicht widerspricht.
Jede Prüfungsleistung wird mit einer der
Notenstufen 1 bis 6 bewertet; die Gesamtnote der Ausbildung gilt als Prüfungsteil und
wird doppelt gewichtet. Das Gesamtergebnis wird als Durchschnitt aus der
Summe der Einzelnoten mit dem Divisor 6 ermittelt.
Es lautet bei einem Durchschnitt
von
- 1,0 bis einschließlich 1,49 sehr gut
bestanden,
- 1,5 bis einschließlich 2,49 gut
bestanden,
- 2,5 bis einschließlich 3,49 befriedigend
bestanden,
- 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend
bestanden,
- über 4,0 nicht bestanden.
Lautet eine Note ungenügend"
oder lauten zwei Noten mangelhaft", so ist die Prüfung nicht bestanden. Die
Prüfung wird abgebrochen, wenn diese Notenlage bereits während des Prüfungsverlaufes
eintritt.
Nach der ersten Änderungsverordnung zur 2. LehrerPO vom 15. Febr. 1993 ist die
Prüfung ferner nicht bestanden, wenn
eine Unterrichtsstunde mit mangelhaft" und die
andere mit ausreichend"
bewertet wird.
6.2 Tragende
Erwägungen
Der Kandidat kann verlangen, dass ihm die
tragenden Erwägungen für die Beurteilung der Prüfungsleistungen, also deren
Begründung, unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung mündlich mitgeteilt
werden.
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Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 10.04.18
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