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Das Prüfungsverfahren

- Anforderungen und Konzeption -

Übersicht
1.0 Vorbemerkung
2.0 Grundlagen
3.0 Unterrichtspraktische Prüfung
      3.1 Die Unterrichtsstunden
      3.2 Analyse und Analysegespräch
      3.3 Bewertung der unterrichtspraktischen Leistungen
4.0 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit
5.0 Mündliche Prüfung
      5.1 Grundsätzliches
      5.2 Durchführung
6.0 Gesamtergebnis
      6.1 Bildung des Gesamtergebnisses
      6.2 Tragende Erwägungen

1.0 Vorbemerkung

Die folgenden Ausführungen beruhen auf der Prüfungsordnung und geben die aus ihr folgende Prüfungspraxis wieder. Die Bestimmungen der Prüfungsordnung sind nicht sämtlich zitiert oder ausgewertet worden. Lediglich die zur Orientierung wichtigen Punkte der unterrichtspraktischen und mündlichen Prüfung sind dargestellt.
Maßgeblich ist allein die Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter. Deren gründliche Lektüre sollten Sie nicht unterlassen.

2.0 Grundlagen

§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2.LehrerPO) vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) i. d. F. vom 15. Februar 1993 (GVBl. S. 96), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473) sowie durch Verordnung vom 21. April 2004 (GVBl. S. 202), lautet:

„Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat insbesondere nachzuweisen, dass er oder sie

1. erfolgreich Unterricht erteilen kann,

2. Unterricht sachgerecht planen, vorbereiten, analysieren
    und seine Ergebnisse zutreffend bewerten kann,

3. über Grundkenntnisse der allgemeinen Didaktik, der pädagogischen Psychologie,
    der Soziologie der Erziehung sowie der politischen Bildung verfügt und sie auf
    die Praxis anwenden kann,

4. über gründliche Kenntnisse ... der Didaktiken seiner oder ihrer Fächer ...
    verfügt,

5. die Grundzüge der Schulkunde einschließlich Schulrecht kennt."

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3.0 Unterrichtspraktische Prüfung

3.1 Die Unterrichtsstunden

  • Fächer
    Die Prüfung muss in den Fächern stattfinden, für die in der Wissenschaftlichen Staatsprüfung 0Lehrbefähigung erworben wurde, bzw. in ihnen zugeordneten Unterrichtsfächern.
    Sonderfall:
    Kandidaten mit dem Fach Sozialkunde müssen also eine Stunde mit einem Thema halten, das Gegenstand der wissenschaftlichen Ausbildung war.
  • Lerngruppen
    Eine Unterrichtsstunde muss in der Oberstufe, eine in der Mittelstufe gehalten werden. Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
    Die Lerngruppen sollen dem Prüfungskandidaten durch Ausbildungsunterricht bekannt sein. Seine Wünsche können berücksichtigt werden.
    Regelfall:
    Der Prüfungskandidat hat zuvor in beiden Lerngruppen selbständig und kontinuierlich unterrichtet.
    Sonderfall:
    Kandidaten mit dem Fach Religion müssen die Unterrichtsstunde der staatlichen Prüfung immer in der Oberstufe halten.
  • Aufgabenstellung
    Die Aufgaben für die unterrichtspraktische Prüfung stellt der Seminarleiter auf Vorschlag der zuständigen Fachseminarleiter. Sie beziehen sich auf den laufenden Unterricht; der Kandidat kann Wünsche äußern.
    Der Schulleiter händigt dem Kandidaten die Aufgaben drei Unterrichtstage (sc. der Ausbildungsschule) vor der Prüfung aus. Der Kandidat muss sich dazu an dem entsprechenden Tage vor 8.00 Uhr bei dem Schulleiter einfinden und dort die Aufgaben entgegennehmen.
  • Selbständiger Unterricht während der Vorbereitung
    In den Tagen vor der Prüfung erteilt der Kandidat seinen selbständigen Unterricht weiter, insgesamt jedoch nicht mehr als sechs Stunden.
  • Entwürfe
    Spätestens dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung legt der Prüfungskandidat je sieben Entwürfe für den Prüfungsausschuss bereit. Wenigstens je ein Entwurf muss eigenhändig unterschrieben sein (kopierte Unterschrift genügt nicht).
         Im Entwurf ist an erster Stelle die Aufgabe im Wortlaut zu zitieren. Ist sie als Rahmenthema formuliert, so leitet der Prüfungskandidat das eigentliche Stundenthema selbständig ab und weist es im Entwurf aus. Wurde eine auch im Detail bindende Aufgabe gestellt, so kann unter dem Stichwort Stundenthema auf die Aufgabe verwiesen werden.
    Hinweis:
    Die Unterrichtsgegenstände müssen den gestellten Aufgaben entsprechen; andernfalls entspricht die Leistung nicht den Anforderungen, ist also „ungenügend".
         Die Entwürfe sollten nach dem in der Ausbildung verwendeten Schema abgefasst werden. Sie brauchen keine didaktischen Abhandlungen zu sein, sondern sollten sich auf das Wesentliche beschränken.
    o  Vermeiden Sie es, Absichtserklärungen zu verfassen.
    o  Stellen Sie vielmehr Ihre didaktischen Entscheidungen
    vor und begründen Sie sie.
         Den Entwürfen sollte, soweit es die Situation in der Lerngruppe sinnvoll sein lässt, ein Sitzplan beigefügt werden. Er sollte aus dem Blickwinkel des Prüfungsausschusses angelegt sein.

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3.2 Analyse und Analysegespräch

Im Anschluss an die Unterrichtsstunden bereiten sich der Prüfungskandidat und der Prüfungsausschuss auf deren Analyse und das anschließende Analysegespräch vor.
     In der Regel stehen dem Kandidaten dafür 45 bis 60 Minuten zur Verfügung. Wird der Kandidat unerwartet früh zur Analyse gebeten oder hat die Zeit für eine vollständige Vorbereitung nicht gereicht, so kann er selbstverständlich und ohne Bedenken um die zusätzliche Vorbereitungszeit bitten, die er noch benötigt.
     Während der Vorbereitung auf die Analyse darf der Kandidat mit anderen Personen keine Gespräche über seine Unterrichtsstunden führen, weil die Analyse eine selbständige Prüfungsleistung sein soll.

Hinweise zur Analyse

Der Kandidat äußert sich zunächst in zusammenhängendem Vortrag zu den Unterrichtsstunden; die Reihenfolge kann er selbst bestimmen.

  • Die Analyse ist kein Referat über den Unterrichtsverlauf, denn den Unterricht hat der Prüfungsausschuss gesehen.
  • Sie ist auch keine systematische Bearbeitung aller in Betracht kommenden didaktischen Kategorien. Vielmehr kommt es darauf an, situationsgerechte und funktionale Schwerpunkte zu formulieren und bearbeiten.
  • Sie ist auch kein "rituelles Harakiri". Aus der Analyse der Unterrichtsstunden gewinnt der Prüfungsausschuss Aufschluss über die didaktische Urteilsfähigkeit des Kandidaten. Lehrer müssen nicht nur Verbesserungsnotwendigkeiten, sondern auch Stärken Ihres Unterrichts erkennen können.

Hinweise zur Orientierung:

  • Gliederung der Analyse, ggf. Ergänzungen zur Ausgangslage;
  • Sind die Stundenziele erreicht worden? Ist ein Lernzuwachs zu verzeichnen?
  • Welche didaktischen Entscheidungen und Maßnahmen haben sich bewährt? Begründen Sie Ihre Aussagen!
  • Welche didaktischen Entscheidungen und Maßnahmen haben sich nicht bewährt? Begründen Sie Ihre Aussagen!
  • Wenn Sie von der Planung abgewichen sind - begründen Sie Ihre Entscheidung!
  • Wie schätzen Sie Schüler- und Lehrerverhalten ein?
  • Welche Folgerungen ziehen Sie für die Fortsetzung des Unterrichts?
  • Welche Folgerungen ziehen Sie für eine Wiederholung der Stunden?

Analysegespräch

Die Analyse mündet in das Analysegespräch. Insbesondere der zuständige Fachseminarleiter, aber auch die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses tragen durch geeignete Impulse zur Vertiefung der Analyse bei und gewinnen dadurch - soweit nötig - ein deutlicheres Bild von den Entscheidungen, die der Prüfungskandidat getroffen hat.

Gewicht von Analyse und Analysegespräch

Die Stellungnahme des Prüfungskandidaten ist weder ein Formalakt noch eine Pflichtübung. Ihre Qualität geht in die Bewertung der Gesamtleistung ein und kann in Zweifelsfällen tendenzverstärkende Wirkung haben, also den Ausschlag für die Entscheidung zu einer Notenstufe geben.

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3.3 Bewertung der unterrichtspraktischen Leistungen

Im Anschluss an Analyse und Analysegespräch bewertet der Prüfungsausschuss die unterrichtspraktischen Leistungen des Prüfungskandidaten. Dabei hat die Durchführung des Unterrichts stärkeres Gewicht als Planung, Analyse und Analysegespräch.

4.0 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit

Der Prüfungsausschuss bildet das abschließende Urteil über die Prüfungsarbeit nach der Bewertung der Unterrichtsstunden und vor Eintritt in die mündliche Prüfung.

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5.0 Mündliche Prüfung

5.1 Grundsätzliches

Die Gegenstände der mündlichen Prüfung gehen aus Nr. 1.0 hervor.

  • Die Prüfung in der Didaktik der Unterrichtsfächer behandelt in der Regel zwei bis drei Themenbereiche.
  • Der allgemeine Teil der Prüfung behandelt in der Regel einen Themenbereich der Allgemeinen Didaktik, einen Themenbereich der Pädagogischen Psychologie oder der Soziologie der Erziehung sowie Fragestellungen der Schulkunde einschließlich des Schulrechts; Aspekte der politischen Bildung werden einbezogen.
  • Der Prüfungskandidat kann den Prüfern rechtzeitig vor dem Prüfungstermin die Themenbereiche nennen, mit denen er sich vertieft beschäftigt hat. Absprachen über die Gegenstände der mündlichen Prüfung sind nicht zulässig, doch werden angemessen umfangreiche Themenbereiche im Allgemeinen in der Prüfung berücksichtigt.
  • Alle Aufgaben der mündlichen Prüfung sollen auf den Theorie-Praxis-Bezug zielen und Problembezug haben.

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5.2 Durchführung

Die drei Teile der mündlichen Prüfung dauern 60 Minuten. Auf Gegenstände aus Schulrecht und Schulkunde können bis zu fünfzehn Minuten entfallen. Die Reihenfolge der Prüfungsteile richtet sich nach den Wünschen des Kandidaten.

6.0 Gesamtergebnis

6.1 Bildung des Gesamtergebnisses

Vor der Bildung des Gesamtergebnisses erhält (bei Anwesenheit) der Vertreter des Personalrates Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern der Kandidat nicht widerspricht.

Jede Prüfungsleistung wird mit einer der Notenstufen 1 bis 6 bewertet; die Gesamtnote der Ausbildung gilt als Prüfungsteil und wird doppelt gewichtet. Das Gesamtergebnis wird als Durchschnitt aus der Summe der Einzelnoten mit dem Divisor 6 ermittelt.

Es lautet bei einem Durchschnitt von

  • 1,0 bis einschließlich 1,49 sehr gut bestanden,
  • 1,5 bis einschließlich 2,49 gut bestanden,
  • 2,5 bis einschließlich 3,49 befriedigend bestanden,
  • 3,5 bis einschließlich 4,0 ausreichend bestanden,
  • über 4,0 nicht bestanden.

Lautet eine Note „ungenügend" oder lauten zwei Noten „mangelhaft", so ist die Prüfung nicht bestanden. Die Prüfung wird abgebrochen, wenn diese Notenlage bereits während des Prüfungsverlaufes eintritt.
Nach der ersten Änderungsverordnung zur 2. LehrerPO vom 15. Febr. 1993 ist die Prüfung ferner nicht bestanden, wenn
     eine Unterrichtsstunde mit „mangelhaft" und die andere mit „ausreichend"
bewertet wird.

6.2 Tragende Erwägungen

Der Kandidat kann verlangen, dass ihm die tragenden Erwägungen für die Beurteilung der Prüfungsleistungen, also deren Begründung, unmittelbar im Anschluss an die mündliche Prüfung mündlich mitgeteilt werden.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 10.04.18
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