Die schriftliche
Prüfungsarbeit 1.0 Vorbemerkung Der Verfasser der Bausteine hat als Seminarleiter und als Vorsitzender an einer großen Zahl von Prüfungen mitgewirkt. Er fasst in diesem Baustein die Erfahrungen und Einsichten zusammen, die er bei der Beurteilung von schriftlichen Prüfungsarbeiten gewonnen hat. Er stellt sie hier als Orientierungshilfe vor, die unmittelbar an die Webseiten Die schriftliche Prüfungsarbeit - Zweck, Funktion und Themenstellung" sowie Konzeption, Anlage und Anfertigung" anknüpft. Die Prüfungsordnung und die zu ihr ergangenen verbindlichen Interpretationen werden strikt beachtet. 2.0 Formale Vorgaben der Prüfungsordnung gemäß § 6 Abs. 7 Das Mitglied des Prüfungsausschusses, das das Thema vorgeschlagen hat, erstattet unverzüglich ein ausführliches schriftliches Gutachten über die schriftliche Prüfungsarbeit; es schließt mit einem Notenvorschlag. Der Gutachter / Die Gutachterin hat darzulegen, welchen Einfluss die sprachliche Qualität (Korrektheit von Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung) auf seinen / ihren Notenvorschlag hat; für die Beschlussfassung des Prüfungsausschusses muss entweder ein durchkorrigiertes Exemplar der Prüfungsarbeit oder eine Fehlerliste vorliegen (Protokoll der 200. Dienstbesprechung vom 5. Juni 1997). Der Gutachter muss sich ferner über die Einhaltung des vorgeschriebenen Umfangs von fünfzig Seiten äußern. Er legt außerdem einen Entwurf für die die Note tragenden Erwägungen vor. 3.0 Funktion des Gutachtens Das Gutachten zur schriftlichen Prüfungsarbeit dient dem Prüfungsausschuss als Entscheidungsgrundlage für deren abschließende Bewertung. Die Feststellungen des Gutachtens sollten sich an Prinzipien orientieren, die die Vergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen und die Formulierung tragender Erwägungen erleichtern. 4.0 Prinzipien für Konzeption und Anlage des Gutachtens Prinzipien für die Begutachtung schriftlicher Prüfungsarbeiten ergeben sich
Unbeschadet der Würdigung individueller Bewältigungsstrategien macht die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilung Feststellungen zur Verwirklichung der zentralen Anliegen erforderlich. Das sind
Im einzelnen sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden.
Das Gutachten schließt mit
Das Gutachten muss in fortlaufendem Text abgefasst sein (Protokoll der Dienstbesprechung vom 13. Juli 1994). Für die Tragenden Erwägungen wird die Verwendung kurzer Aussagesätze empfohlen, weil sie differenziertere Formulierungen als die häufig gewählten Stichworte in Form von Spiegelstrichen ermöglichen. Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08 |