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Die schriftliche Prüfungsarbeit

- Zweck, Funktion und Themenstellung -

Übersicht
1.0 Grundlagen
      1.1 Die Verordnungen
      1.2 Interpretationen
2.0 Hauptzweck der schriftlichen Prüfungsarbeit
      2.1 Grundlegende Anforderungen
      2.2 Legitimation der schriftlichen Prüfungsarbeit
      2.3 Abgrenzung und Aufgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit
      2.4 Funktion der Prüfungsarbeit im Rahmen der Ausbildung
3.0 Die Themenstellung
      3.1 Die Begrenzung des Themas
      3.2 Weitere Vorgaben für die Themenstellung
      3.3 Zeitpunkt der Themenstellung
      3.4 Beteiligte und Verfahren der Themenstellung
4.0 Möglichkeiten für die Themenstellung
      4.1 Grundsätzliche Aspekte
      4.2 Umfang der unterrichtlichen Grundlage
5.0 Gegenstände möglicher Themen und Aufgabenstellungen
6.0 Struktur und sprachliche Form des Themas
7.0 Beratung
      7.1 Beratung vor der Themenstellung
      7.2 Beratung bei der Anfertigung
8.0 Einzelfragen der Planung und Vorbereitung
9.0 Zusammenfassung

Bei Interesse empfiehlt es sich, diese umfangreiche Webseite auszudrucken.

1.0 Grundlagen

1.1 Die Verordnungen

Rechtsgrundlage für die schriftliche Prüfungsarbeit sind

  • die Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO) vom 25. Juli 1990 i. d. F. vom 15. Februar 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473) sowie durch Verordnung vom 21. April 2004 (GVBl. S. 202). Die Schriftliche Prüfungsarbeit wird dort in § 6 geregelt.
    Sie finden dessen zentrale Gedanken und dessen vollständigen Text auf der Webseite „Grundlegung durch die Prüfungsordnung".
  • die Verordnung über die schulpraktische Ausbildung (AusbO) vom 18. März 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2003 (GVBl. S. 582).

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1.2 Interpretationen

Außerdem liegt die "Handreichung zur schriftlichen Prüfungsarbeit" vor, eine offizielle Interpretation von § 6 vor. Sie finden sie auf der Webseite gleichen Namens.
     Der Verfasser der Bausteine stellt hier Überlegungen vor, die mit den Grundlinien der o.g. "Handreichung" übereinstimmen. Auf der Grundlage seiner Erfahrungen hält er es jedoch für sinnvoll, die Regelungen der Prüfungsordnung  an einigen Stellen ausführlicher und stärker argumentativ auslegen, als es dort der Fall ist.

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2.0 Hauptzweck der schriftlichen Prüfungsarbeit

2.1 Grundlegende Anforderungen

Die Prüfungsordnung führt in § 6 Abs. 1 drei grundlegende Anforderungen als spezielle Zielsetzungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung auf:

  • Die schriftliche Prüfungsarbeit dient dem Nachweis der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Prüfungskandidaten ... im zukünftigen Beruf.
  • Sie soll zeigen, dass der Prüfungskandidat in der Lage ist, die Anwendung seiner ... erziehungs- und fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit problembezogen darzustellen.
  • Das Thema für die Prüfungsarbeit soll aus der schulpraktischen Ausbildung hervorgehen, in sinnvollem Bezug zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit stehen und klar begrenzt sein.

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2.2 Legitimation der schriftlichen Prüfungsarbeit

Die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit belastet die Prüfungskandidaten erheblich. Diese Forderung der Prüfungsordnung ist daher nur gerechtfertigt, wenn mit der Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit ein Qualifikationsnachweis erbracht wird, der aus Sachgründen unabweislich ist und auf keine andere Weise geleistet werden kann.

  • In der unterrichtspraktischen Prüfung weist der Prüfungskandidat seine Handlungs- und Urteilsfähigkeit als Lehrer nach, indem er eine einzelne Unterrichtsstunde, deren Planung er vorgelegt hat, hält und analysiert.
  • Die schriftliche Prüfungsarbeit hat demgegenüber eine eigenständige Funktion. Von dem Nachweis der Handlungsfähigkeit, der in den beiden Stunden der unterrichtspraktischen Prüfung zu erbringen ist, unterscheidet sie sich somit grundsätzlich.

Die 2. LehrerPO verbindet hier den Nachweis von Handlungsfähigkeit mit dem von Urteilsfähigkeit im Bereich des problembezogenen Denkens und dessen Darstellens in schriftlicher Form; sie beschreibt also die schriftliche Prüfungsarbeit als eine Leistung, die zum einen eine Problemlage entwickelt und zum anderen die Fähigkeit zu vertiefter und entfalteter Reflexion durch schriftliche Darstellung nachweist.

Die Fähigkeit, auf Problemlagen von Unterricht und Erziehung bezogene Kognitionen, Denkakte, in einen größeren Zusammenhang zu stellen, sie argumentativ zu entwickeln und folgerichtig darzustellen, ist eine Schlüsselqualifikation, auf deren Nachweis nicht verzichtet werden kann. In der demokratisch verfassten Staats- und Gesellschaftsordnung müssen Lehrer in der Lage sein, Grundlagen und Konzeptionen ihrer erzieherischen und unterrichtlichen Tätigkeit schlüssig zu begründen und überzeugend zu vertreten, anders gesagt, ihre Arbeit vor Eltern und Schülern oder auch der Öffentlichkeit zu legitimieren.

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2.3 Abgrenzung und Aufgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit

Die schriftliche Prüfungsarbeit ist demnach

  • weder Protokoll über die Entstehung und Umsetzung einer Planung
  • noch Bericht über Planung und Erteilung von Unterricht
  • noch Nachweis von Unterrichtserfolgen.

Sie besteht vielmehr in

  • der urteilsfähigen Auswertung erziehungs- und fachwissenschaftlicher Positionen für die eigene Unterrichts- und Erziehungsarbeit,
  • der Untersuchung und Erörterung eigener, ggf. fremder erzieherischer und/oder unterrichtlicher Praxiserfahrung,
  • deren kritischer Reflexion,
  • deren argumentativer Würdigung und Bewertung -

„dargestellt" in nachvollziehbarer, schlüssiger und widerspruchsfreier schriftlicher Darlegung.

In diesem Sinne gilt weiterhin die Aussage der Prüfungsinformation Nr. 1 i.d.F. von 1982:

„Gegenstand der Darstellung ist die Verwirklichung der zentralen Anliegen:
ihre Begründung, Form, Ergebnisse, Bewertung."

Der Begriff Darstellung" ist somit - anders als der sprachwissenschaftliche Fachausdruck - als ein Oberbegriff zu verstehen, der mehrere Bedeutungsebenen und entsprechende Arbeitsgänge zusammenfasst. Sein Sinngehalt lässt sich im Anschluss an eine grundlegendende Arbeit Hans AEBLIs wie folgt herausarbeiten:

Denken ist Ordnen des Tuns - Darstellen ist Ordnen des Denkens.

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2.4 Funktion der Prüfungsarbeit im Rahmen der Ausbildung

Die Schriftliche Prüfungsarbeit ist sowohl Ausbildungsinstrument zum Zeitpunkt der Themenstellung als auch Ausbildungsergebnis zum Zeitpunkt der Abgabe. Je nach zeitlicher Stellung zur Unterrichts- und Erziehungspraxis des Prüfungskandidaten fördert sie mit verschiedenen Gewichten

  • den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im praktischen Tun,
  • die Verarbeitung von Kenntnissen, Einsichten und Fertigkeiten aus eigener Praxis,
  • das Suchen, Sammeln, Beurteilen und Verwenden von Kenntnissen für die Praxis,
  • das Anwenden von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Praxis.
  • Sie hat außerdem allgemeine Bedeutung für die Arbeit in Seminar und Schule,
    denn sie kann
    o einen Beitrag zur Arbeit im Schulpraktischen Seminar leisten,
    o in die Schulpraxis hineinwirken.

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3.0 Die Themenstellung

3.1 Die Begrenzung des Themas

Die Prüfungsordnung bindet das Thema an die Unterrichts- und Erziehungsarbeit des Prüfungskandidaten und fordert, es klar zu begrenzen. Diese zentrale Vorgabe bedarf der begrifflichen Entfaltung.

Bei der Themenstellung ist folglich dreierlei zu leisten:

  • Der Umfang des der Arbeit zugrunde liegenden Unterrichts muss begrenzt werden.
  • Der Gegenstand / die Problemlage der Darstellung muss eingegrenzt werden.
  • Unterrichtsebene und Darstellungsebene müssen - unbeschadet ihrer dialektischen Verklammerung - sorgfältig voneinander unterschieden und klar gegeneinander abgegrenzt werden.

Nur unter diesen Voraussetzungen lässt sich die sachgerechte und problembezogene Auswahl des Darzustellenden leisten, die es dem Prüfungskandidaten erlaubt, die Aufgabe im vorgegebenen Rahmen von fünfzig Seiten vollständig zu bearbeiten.

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3.2 Weitere Vorgaben für die Themenstellung

  • Das Thema muss gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 2. LehrerPO die Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung beachten.
  • Die Prüfungsordnung für die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter sieht in § 10 Abs. 4 für die im Rahmen des Examens zu fertigende Hausarbeit einen Bezug zu Unterricht, Erziehung und Schule vor; also können schulbezogene Themen gestellt werden. Deshalb darf für die Schriftliche Prüfungsarbeit kein Thema gestellt werden, das in fast identischer Formulierung oder mit gleichem bzw. ähnlichem Inhalt schon im ersten Staatsexamen bearbeitet worden ist.

3.3 Zeitpunkt der Themenstellung

Das Thema für die Prüfungsarbeit wird gemäss § 6 Abs. 4 2. LehrerPO in der Zeit vom Beginn des neunten bis zum Ende des zwölften Monats der Ausbildung gestellt. Wünsche des Prüfungskandidaten können gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 2. LehrerPO berücksichtigt werden und sind eine zugleich notwendige und sinnvolle Voraussetzung einer produktiven Themenstellung.

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3.4 Beteiligte und Verfahren der Themenstellung

Aus § 6 Abs. 3 2. LehrerPO ergibt sich folgendes Verfahren:

Der Prüfungskandidat entscheidet sich für den Gegenstandsbereich, in dem er die Prüfungsarbeit schreiben will.

  • Erste Möglichkeit: Erziehungspraxis:
    Der Prüfungskandidat berät sich mit dem Leiter des Schulpraktischen Seminars, ggf. unter Mitwirkung eines Fachseminarleiters, über eine geeignete Aufgabenstellung und deren inhaltlichen Rahmen.

    Nach Abschluss dieser Gespräche stellt der Leiter des Schulpraktischen Seminars das Thema.
  • Zweite Möglichkeit: Unterrichtspraxis:
    Der Prüfungskandidat wählt das Fach, in dem er die Prüfungsarbeit schreiben will, und berät sich mit dem zuständigen Fachseminarleiter über eine geeignete Aufgabenstellung und deren inhaltlichen Rahmen. Er berichtet dem Leiter des Schulpraktischen Seminars über sein Vorhaben, schlägt ihm einen Arbeitstitel vor und wird von ihm beraten. Der Leiter des Schulpraktischen Seminars verständigt sich ggf. mit dem zuständigen Fachseminarleiter.

    Nach Abschluss dieser Vorgespräche schlägt der Fachseminarleiter dem Leiter des Schulpraktischen Seminars das Thema nunmehr schriftlich vor. Auf der Grundlage dieses Vorschlages stellt der Leiter des Schulpraktischen Seminars dem Prüfungskandidaten das Thema.

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4.0 Möglichkeiten für die Themenstellung

4.1 Grundsätzliche Aspekte

Die Prüfungsordnung bindet das Thema generell an die schulpraktische Ausbildung und speziell an die Unterrichts- und Erziehungsarbeit des Prüfungskandidaten, also an deren Vorbereitung und/oder Vollzug und/oder Nachbereitung. Damit werden reine Literaturverarbeitungen ausgeschlossen.

Weil die Prüfungsarbeit in schriftlicher Darstellung besteht, können Themen, die eine Dokumentation auf akustischen oder audiovisuellen Tonträgern erforderlich machen, nicht gestellt werden. Andere als schriftliche Anlagen (d. h. neben Texten auch Abbildungen, Grafiken, Tabellen o.ä.) sind nach § 6 Abs. 4 Sätze 4 u. 5 2. LehrerPO nicht zulässig.

In der Schriftlichen Prüfungsarbeit weist der Prüfungskandidat Handlungs- und Urteilsfähigkeit in Ausschnitten aus dem Arbeitsfeld eines Lehrers nach. Die Prüfungsarbeit belegt, dass der Prüfungskandidat die Kompetenz besitzt, themengerecht und problembezogen eigene und fremde Erfahrungen aufzugreifen, sie zu untersuchen, zu verknüpfen, anzuwenden, eigene und fremde Positionen zu erörtern sowie die Ergebnisse seiner Überlegungen schlüssig und argumentativ darzustellen.

Mithin besteht nein weites Feld für Themen. Zulässig ist jedes Thema, das mit den Vorgaben der Prüfungsordnung zu vereinbaren ist. Da immer die eigene Tätigkeit Ausgangspunkt des Themas ist, braucht eine Prüfungsarbeit kein Versuch zur Eroberung von didaktischem Neuland zu sein.

Die Themenstellung bezieht sich immer auf Ausschnitte und ausgewählte Gesichtspunkte. Die vollständige Darstellung aller Aspekte eines Themas kann nicht geleistet und darf auch nicht erwartet werden. Dieses muss also in einer Form gestellt und/oder so eingegrenzt werden, dass eine Darstellung auf maximal 50 Textseiten möglich ist. Mithin gilt in pointierter Formulierung:

Das Thema ist der Schwerpunkt".

Der Unterschied zwischen der unterrichtspraktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfungsarbeit hat eine speziell wichtige Konsequenz. Gelingen des Unterrichts, auf den sich die Themenstellung bezieht, ist keineswegs eine zwingende Voraussetzung für eine gute Bewertung einer Prüfungsarbeit. Entscheidend sind verantwortungsbewusstes Handeln im Unterricht und kritische Auswertung von dessen Voraussetzungen, Verlauf und Ergebnissen.

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4.2 Umfang der unterrichtlichen Grundlage

Die unterrichtliche Grundlage für eine Themenstellung sollte einerseits hinreichend ergiebig sein, andererseits darf sie nicht zu Reduktionsproblemen führen, die schwer zu bewältigen wären.
     Der Umfang der dem Thema zugrunde liegenden Stundenfolge hängt von den spezifischen Bedingungen des Faches ab und wird, wie praktische Erfahrungen zeigen, i. d. R. nicht weniger als vier und nicht mehr als acht bis zehn Stunden umfassen.
     Im Einzelfall kann es jedoch auch nötig sein, die Materialgrundlage aus einer längeren Stundenfolge zu gewinnen.

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5.0 Gegenstände möglicher Themen und Aufgabenstellungen

Als Gegenstände des Themas kommen generell in Betracht

  • die Untersuchung bzw. Erörterung sequenzbezogener didaktischer Sachverhalte, Fragestellungen und Zusammenhänge;
  • die Untersuchung bzw. Erörterung unterrichtsübergreifender pädagogischer Sachverhalte, Fragestellungen und Probleme.

In diesem Rahmen sind die verschiedensten Aspekte möglich. Als Beispiele seien genannt:

  • Inhaltliche Aspekte des Unterrichtsgegenstandes, z. B.
    o Untersuchung von dessen bildungstheoretischer Bedeutsamkeit
       oder sachstruktureller und lernpsychologischer Eignung;
  • Fragen der Zielsetzung von Unterricht, z. B.
    o Begründung oder Überprüfung didaktischer Positionen,
    o inhaltlicher Rückblick auf eigenen Unterricht
       und kritische Reflexion von dessen Wirkungen,
    o Management, Vollzug und Begleitung von Projektunterricht;
  • Fragen der Unterrichtsgestaltung, z. B.
    o Anwendung und Überprüfung von Unterrichtsmodellen,
    o Auswahl bzw. Entwicklung und Erprobung von Operationsobjekten,
    o Auswahl, Erprobung und Wirkung bestimmter Unterrichtsformen,
    o Wirkung und Funktionalität von Arbeits- und/oder Gruppierungsformen,
    o Auswertung von didaktisch oder pädagogisch bedeutsamen Daten und Erhebungen,
    o Analyse von Schülerprodukten,
    o Auswertung von Leistungsüberprüfungen,
    o Entwicklung und Auswertung unterrichtsgemäßer Lernzielkontrollen,
    o Aufbau, Übung und Festigung von Fertigkeiten,
    o Auswertung erziehungswissenschaftlicher Erkenntnisse und
       deren Anwendung auf den eigenen Unterricht;
  • Einbeziehung außerschulischer Lernorte oder Aktivitäten (z. B. Klassenfahrten, Wandertage, Besuch von Ausstellungen und Museen),
  • Aufgaben, Probleme oder Vollzug von Erziehung.

Diese Aufstellung hat keinen abschließenden Charakter; weitere Aspekte sind denkbar und möglich. Beispiele für Themenkerne und Themenformulierungen finden Sie auf der gleichnamigen Webseite.

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6.0 Struktur und sprachliche Form des Themas

Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich für Struktur und sprachliche Form des Themas eine i.d.R. dreigliedrige Anlage:

  • Unterrichtsgegenstand (ggf. Erziehungsabsicht),
  • Darstellungsgegenstand / Problemlage -
    (Thema i.S. der 2.LehrerPO),
  • Unterrichtsfach, Lerngruppe, Schule des Prüfungskandidaten.

In der Anordnung sind Varianten möglich, doch sollte i.d.R. der Unterrichtsgegenstand an erster Stelle genannt werden, weil bereits er bei vielen Erörterungsaufgaben ein wesentliches Element der „klaren Abgrenzung" ist.
     Wenn im Einzelfall eine explizite Formulierung notwendig ist oder wünschenswert scheint, können die einzelnen Bezugspunkte auch wie folgt ausdrücklich genannt werden:

  • Bezug zur Unterrichtsarbeit (ggf. Erziehungsarbeit):
    folgt Unterrichtsgegenstand (ggf. Erziehungsabsicht)
  • Darstellungsgegenstand / Problemlage:
    folgt konkrete Formulierung der dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgabe
  • Unterrichtsfach, Lerngruppe, Schule des Prüfungskandidaten.

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7.0 Beratung

7.1 Beratung vor der Themenstellung

Fachseminarleiter und Leiter des Schulpraktischen Seminars sind den Kandidaten dabei behilflich, ein geeignetes Thema zu finden und zu formulieren.

7.2 Beratung bei der Anfertigung

Die Schriftliche Prüfungsarbeit soll eine selbständige Leistung sein. Dennoch haben die Kandidaten auch während der Abfassung der Arbeit die Möglichkeit, sich von ihren Ausbildern beraten zu lassen. Soweit also nach der Themenstellung Beratung erforderlich ist, findet sie ihre strikt zu beachtende Grenze da, wo die Selbständigkeit der Leistung beeinträchtigt würde.
     Im ungewöhnlichen Einzelfall gravierender Fehlentscheidungen ist der Ausbilder jedoch verpflichtet, den Prüfungskandidaten bzw. die ihm anvertrauten Schüler vor Schaden zu bewahren; über sein Eingreifen muss er dann einen Vermerk anlegen.

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8.0 Einzelfragen der Planung und Vorbereitung

Die erfolgreiche Bewältigung der Prüfungsarbeit macht auch umsichtige und weiträumige Organisation notwendig. So empfiehlt es sich, folgende Punkte zu beachten.

  • Beginnen Sie rechtzeitig die Überlegungen zur Themenwahl: Welches Fach, welche Lerngruppe, welche didaktische Orientierung, welche Schwerpunktbildung?
  • Wenn Sie im gewählten Fach keinen selbständigen Unterricht erteilen, bemühen Sie sich frühzeitig um eine Lerngruppe, lernen Sie sie durch Hospitation kennen und erteilen Sie dort schon vor der Sequenz für die Arbeit Unterricht.
  • Sprechen Sie frühzeitig mit dem zuständigen Fachseminarleiter und dem Seminarleiter auf der Grundlage Ihres Arbeitsplanes über Ihre Absichten.
  • Entwickeln Sie auch selbständig Formulierungsvorschläge für das Thema und arbeiten Sie dabei einen Darstellungsgegenstand, eine Problemlage und/oder Kontur und Kern eines Sie interessierenden Themas heraus.
  • Prüfen Sie, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Verwirklichung Ihres Vorhabens gegeben sind:
    o Ist die Lerngruppe im vorgesehenen Zeitraum der Unterrichtssequenz anwesend?
    o Fallen Stunden aus, z. B. durch Klassenreise, Bundesjugendspiele, Elternsprechtag,
       Klausuren, Feiertage, besondere Schulveranstaltungen?
    o Sind die notwendigen Medien und sonstigen Hilfsmittel vorhanden
       oder lassen sie sich zuverlässig beschaffen?
    o Sind sonstige Voraussetzungen erfüllt?
  • Stellen Sie Zeitberechnungen an: Ferientermine? Richtige Lage der Sequenz im Bearbeitungszeitraum? Lage des Abgabetermins?
  • Machen Sie sich von Anfang an Notizen - zu Ideen, Materialien, Zeitberechnungen, Vorausetzungen, Schüleraktionen, Schwierigkeiten, benutzten Büchern (auf bibliographische Daten achten), und Zeitschriften u.a.
  • Wenn Sie Auszüge aus Büchern und Zeitschriften machen, kennzeichnen Sie eigene Auslassungen, ebenso wörtliche Zitate.
  • Machen Sie von akustischen oder audio-visuellen Aufnahmen und von schriftlichen Protokollen Gebrauch.

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9.0 Zusammenfassung

Die vorstehenden Überlegungen detailliert zu entfalten ist notwendig, doch mögen sie dadurch auch unübersichtlich wirken. Darum hier eine knappe Zusammenfassung, die gleichermaßen für die Themenfindung und Themenstellung, aber auch die Bearbeitung des Themas gilt:

Die Schriftliche Prüfungsarbeit muss erkennen lassen,
dass der Prüfungskandidat erfahrungswissenschaftlich
zu selbständigem Urteil und angemessener Darstellung fähig ist.

Zum Schluss eine Empfehlung:
Bitte betrachten Sie die schriftliche Prüfungsarbeit nicht als eine zeit- und kraftraubende Pflichtübung, sondern als eine Chance. Sie macht ein Sechstel der Gesamtqualifikation des Examens aus. Nutzen Sie die Möglichkeit zu einer überzeugenden Leistung, die Ihnen dieser Prüfungsteil bietet, weil er
                 nicht den Zufällen der Tagesform und des Augenblicks unterliegt.

Empfehlungen für Konzeption, Anlage und Anfertigung der Prüfungsarbeit finden Sie auf der gleichnamigen Webseite.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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