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Die schriftliche
Prüfungsarbeit
- Zweck, Funktion und Themenstellung
-
Übersicht
1.0 Grundlagen
1.1 Die Verordnungen
1.2 Interpretationen
2.0 Hauptzweck der schriftlichen Prüfungsarbeit
2.1 Grundlegende Anforderungen
2.2 Legitimation der schriftlichen
Prüfungsarbeit
2.3 Abgrenzung und Aufgabe der
schriftlichen Prüfungsarbeit
2.4 Funktion der Prüfungsarbeit
im Rahmen der Ausbildung
3.0 Die Themenstellung
3.1 Die Begrenzung des Themas
3.2 Weitere Vorgaben für die
Themenstellung
3.3 Zeitpunkt der Themenstellung
3.4 Beteiligte und Verfahren der
Themenstellung
4.0 Möglichkeiten für die Themenstellung
4.1 Grundsätzliche Aspekte
4.2 Umfang der unterrichtlichen
Grundlage
5.0 Gegenstände möglicher Themen und Aufgabenstellungen
6.0 Struktur und sprachliche Form des Themas
7.0 Beratung
7.1 Beratung vor der Themenstellung
7.2 Beratung bei der Anfertigung
8.0 Einzelfragen der Planung und Vorbereitung
9.0 Zusammenfassung
Bei Interesse empfiehlt es sich, diese
umfangreiche Webseite auszudrucken.
1.0 Grundlagen
1.1 Die
Verordnungen
Rechtsgrundlage für die schriftliche
Prüfungsarbeit sind
- die Verordnung über die Zweite
Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO) vom 25. Juli 1990 i. d. F. vom
15. Februar 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVBl. S.
473) sowie durch Verordnung vom 21. April 2004 (GVBl. S. 202).
Die Schriftliche Prüfungsarbeit wird dort in § 6 geregelt.
Sie finden dessen zentrale Gedanken und dessen vollständigen Text auf der Webseite Grundlegung durch die Prüfungsordnung".
- die Verordnung über die schulpraktische
Ausbildung (AusbO) vom 18. März 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom
5. Dezember 2003 (GVBl. S. 582).
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1.2
Interpretationen
Außerdem liegt die
"Handreichung zur schriftlichen Prüfungsarbeit" vor, eine offizielle
Interpretation von § 6 vor. Sie finden sie auf der Webseite
gleichen Namens.
Der Verfasser der Bausteine stellt hier Überlegungen vor, die
mit den Grundlinien der o.g. "Handreichung" übereinstimmen.
Auf der Grundlage seiner Erfahrungen hält er es jedoch für sinnvoll, die Regelungen der
Prüfungsordnung an einigen Stellen ausführlicher und stärker argumentativ auslegen, als es
dort der Fall ist.
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2.0 Hauptzweck
der schriftlichen Prüfungsarbeit
2.1 Grundlegende
Anforderungen
Die Prüfungsordnung führt in
§ 6 Abs. 1 drei grundlegende Anforderungen als spezielle Zielsetzungen im
Rahmen der Zweiten Staatsprüfung auf:
- Die schriftliche Prüfungsarbeit dient dem
Nachweis der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Prüfungskandidaten ... im
zukünftigen Beruf.
- Sie soll zeigen, dass der
Prüfungskandidat in der Lage ist, die Anwendung seiner ... erziehungs- und
fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit problembezogen
darzustellen.
- Das Thema für die Prüfungsarbeit soll
aus der schulpraktischen Ausbildung hervorgehen, in sinnvollem Bezug zur Unterrichts-
und Erziehungsarbeit stehen und klar begrenzt sein.
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2.2
Legitimation der schriftlichen Prüfungsarbeit
Die Anfertigung der schriftlichen
Prüfungsarbeit belastet die Prüfungskandidaten erheblich. Diese Forderung der
Prüfungsordnung ist daher nur gerechtfertigt, wenn mit der Anfertigung der schriftlichen
Prüfungsarbeit ein Qualifikationsnachweis erbracht wird, der aus Sachgründen
unabweislich ist und auf keine andere Weise geleistet werden kann.
- In der unterrichtspraktischen Prüfung
weist der Prüfungskandidat seine Handlungs- und Urteilsfähigkeit als Lehrer nach, indem
er eine einzelne Unterrichtsstunde, deren Planung er vorgelegt hat, hält und analysiert.
- Die schriftliche Prüfungsarbeit
hat demgegenüber eine eigenständige Funktion. Von dem Nachweis der
Handlungsfähigkeit, der in den beiden Stunden der unterrichtspraktischen Prüfung zu
erbringen ist, unterscheidet sie sich somit grundsätzlich.
Die 2. LehrerPO verbindet hier den
Nachweis von Handlungsfähigkeit mit dem von Urteilsfähigkeit im Bereich des
problembezogenen Denkens und dessen Darstellens in schriftlicher Form; sie beschreibt
also die schriftliche Prüfungsarbeit als eine Leistung, die zum einen eine Problemlage
entwickelt und zum anderen die Fähigkeit zu vertiefter und entfalteter Reflexion
durch schriftliche Darstellung nachweist.
Die Fähigkeit, auf Problemlagen von
Unterricht und Erziehung bezogene Kognitionen, Denkakte, in einen größeren Zusammenhang
zu stellen, sie argumentativ zu entwickeln und folgerichtig darzustellen, ist eine Schlüsselqualifikation,
auf deren Nachweis nicht verzichtet werden kann. In der demokratisch verfassten Staats-
und Gesellschaftsordnung müssen Lehrer in der Lage sein, Grundlagen und Konzeptionen
ihrer erzieherischen und unterrichtlichen Tätigkeit schlüssig zu begründen und
überzeugend zu vertreten, anders gesagt, ihre Arbeit vor Eltern und Schülern oder auch
der Öffentlichkeit zu legitimieren.
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2.3 Abgrenzung
und Aufgabe der schriftlichen Prüfungsarbeit
Die schriftliche Prüfungsarbeit ist
demnach
- weder Protokoll über die
Entstehung und Umsetzung einer Planung
- noch Bericht über Planung und
Erteilung von Unterricht
- noch Nachweis von
Unterrichtserfolgen.
Sie besteht vielmehr in
- der urteilsfähigen Auswertung
erziehungs- und fachwissenschaftlicher Positionen für die eigene Unterrichts- und
Erziehungsarbeit,
- der Untersuchung und Erörterung
eigener, ggf. fremder erzieherischer und/oder unterrichtlicher Praxiserfahrung,
- deren kritischer Reflexion,
- deren argumentativer Würdigung und
Bewertung -
dargestellt" in
nachvollziehbarer, schlüssiger und widerspruchsfreier schriftlicher Darlegung.
In diesem Sinne gilt weiterhin die
Aussage der Prüfungsinformation Nr. 1 i.d.F. von 1982:
Gegenstand der
Darstellung ist die Verwirklichung der zentralen Anliegen:
ihre Begründung, Form, Ergebnisse, Bewertung."
Der Begriff Darstellung"
ist somit - anders als der sprachwissenschaftliche Fachausdruck - als ein Oberbegriff
zu verstehen, der mehrere Bedeutungsebenen und entsprechende Arbeitsgänge zusammenfasst.
Sein Sinngehalt lässt sich im Anschluss an eine grundlegendende Arbeit Hans AEBLIs wie
folgt herausarbeiten:
Denken ist Ordnen
des Tuns - Darstellen ist Ordnen des Denkens.
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2.4 Funktion
der Prüfungsarbeit im Rahmen der Ausbildung
Die Schriftliche Prüfungsarbeit ist
sowohl Ausbildungsinstrument zum Zeitpunkt der Themenstellung als auch Ausbildungsergebnis
zum Zeitpunkt der Abgabe. Je nach zeitlicher Stellung zur Unterrichts- und
Erziehungspraxis des Prüfungskandidaten fördert sie mit verschiedenen Gewichten
- den Erwerb von Kenntnissen und
Fertigkeiten im praktischen Tun,
- die Verarbeitung von Kenntnissen,
Einsichten und Fertigkeiten aus eigener Praxis,
- das Suchen, Sammeln, Beurteilen und
Verwenden von Kenntnissen für die Praxis,
- das Anwenden von Kenntnissen und
Fähigkeiten in der Praxis.
- Sie hat außerdem allgemeine Bedeutung
für die Arbeit in Seminar und Schule,
denn sie kann
o einen Beitrag zur Arbeit im Schulpraktischen Seminar leisten,
o in die Schulpraxis hineinwirken.
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3.0 Die
Themenstellung
3.1 Die
Begrenzung des Themas
Die Prüfungsordnung bindet das Thema an
die Unterrichts- und Erziehungsarbeit des Prüfungskandidaten und fordert, es klar zu
begrenzen. Diese zentrale Vorgabe bedarf der begrifflichen Entfaltung.
Bei der Themenstellung ist
folglich dreierlei zu leisten:
- Der Umfang des der Arbeit zugrunde
liegenden Unterrichts muss begrenzt werden.
- Der Gegenstand / die Problemlage
der Darstellung muss eingegrenzt werden.
- Unterrichtsebene und Darstellungsebene
müssen - unbeschadet ihrer dialektischen Verklammerung - sorgfältig voneinander unterschieden
und klar gegeneinander abgegrenzt werden.
Nur unter diesen Voraussetzungen lässt
sich die sachgerechte und problembezogene Auswahl des Darzustellenden
leisten, die es dem Prüfungskandidaten erlaubt, die Aufgabe im vorgegebenen Rahmen von
fünfzig Seiten vollständig zu bearbeiten.
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3.2 Weitere
Vorgaben für die Themenstellung
- Das Thema muss gemäß § 6
Abs. 2 Satz 2 2. LehrerPO die Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung
beachten.
- Die Prüfungsordnung für die Erste
Staatsprüfung für die Lehrämter sieht in § 10 Abs. 4 für die im Rahmen des
Examens zu fertigende Hausarbeit einen Bezug zu Unterricht, Erziehung und Schule vor; also
können schulbezogene Themen gestellt werden. Deshalb darf für die Schriftliche
Prüfungsarbeit kein Thema gestellt werden, das in fast identischer Formulierung oder mit
gleichem bzw. ähnlichem Inhalt schon im ersten Staatsexamen bearbeitet worden ist.
3.3 Zeitpunkt
der Themenstellung
Das Thema für die Prüfungsarbeit wird
gemäss § 6 Abs. 4 2. LehrerPO in der Zeit vom Beginn des
neunten bis zum
Ende des zwölften Monats der Ausbildung gestellt. Wünsche des Prüfungskandidaten
können gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 2. LehrerPO berücksichtigt werden und sind eine
zugleich notwendige und sinnvolle Voraussetzung einer produktiven Themenstellung.
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3.4 Beteiligte
und Verfahren der Themenstellung
Aus § 6 Abs. 3
2. LehrerPO ergibt sich folgendes Verfahren:
Der Prüfungskandidat entscheidet sich
für den Gegenstandsbereich, in dem er die Prüfungsarbeit schreiben will.
- Erste Möglichkeit: Erziehungspraxis:
Der Prüfungskandidat berät sich mit dem Leiter des Schulpraktischen Seminars, ggf. unter
Mitwirkung eines Fachseminarleiters, über eine geeignete Aufgabenstellung und deren
inhaltlichen Rahmen.
Nach Abschluss dieser Gespräche stellt der Leiter des Schulpraktischen Seminars das
Thema.
- Zweite Möglichkeit: Unterrichtspraxis:
Der Prüfungskandidat wählt das Fach, in dem er die Prüfungsarbeit schreiben will, und
berät sich mit dem zuständigen Fachseminarleiter über eine geeignete Aufgabenstellung
und deren inhaltlichen Rahmen. Er berichtet dem Leiter des Schulpraktischen Seminars über
sein Vorhaben, schlägt ihm einen Arbeitstitel vor und wird von ihm beraten. Der Leiter
des Schulpraktischen Seminars verständigt sich ggf. mit dem zuständigen
Fachseminarleiter.
Nach Abschluss dieser Vorgespräche schlägt der Fachseminarleiter dem Leiter des
Schulpraktischen Seminars das Thema nunmehr schriftlich vor. Auf der Grundlage dieses
Vorschlages stellt der Leiter des Schulpraktischen Seminars dem Prüfungskandidaten das
Thema.
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4.0 Möglichkeiten
für die Themenstellung
4.1
Grundsätzliche Aspekte
Die Prüfungsordnung bindet das Thema
generell an die schulpraktische Ausbildung und speziell an die Unterrichts- und
Erziehungsarbeit des Prüfungskandidaten, also an deren Vorbereitung und/oder Vollzug
und/oder Nachbereitung. Damit werden reine Literaturverarbeitungen ausgeschlossen.
Weil die Prüfungsarbeit in schriftlicher
Darstellung besteht, können Themen, die eine Dokumentation auf akustischen oder
audiovisuellen Tonträgern erforderlich machen, nicht gestellt werden. Andere als
schriftliche Anlagen (d. h. neben Texten auch Abbildungen, Grafiken, Tabellen o.ä.)
sind nach § 6 Abs. 4 Sätze 4 u. 5 2. LehrerPO nicht zulässig.
In der Schriftlichen Prüfungsarbeit
weist der Prüfungskandidat Handlungs- und Urteilsfähigkeit in Ausschnitten aus dem Arbeitsfeld
eines Lehrers nach. Die Prüfungsarbeit belegt, dass der Prüfungskandidat die
Kompetenz besitzt, themengerecht und problembezogen eigene und fremde
Erfahrungen aufzugreifen, sie zu untersuchen, zu verknüpfen, anzuwenden, eigene und
fremde Positionen zu erörtern sowie die Ergebnisse seiner Überlegungen schlüssig und
argumentativ darzustellen.
Mithin besteht nein weites Feld für
Themen. Zulässig ist jedes Thema, das mit den Vorgaben der Prüfungsordnung zu
vereinbaren ist. Da immer die eigene Tätigkeit Ausgangspunkt des Themas ist, braucht eine
Prüfungsarbeit kein Versuch zur Eroberung von didaktischem Neuland zu sein.
Die Themenstellung bezieht sich immer auf
Ausschnitte und ausgewählte Gesichtspunkte. Die vollständige Darstellung aller
Aspekte eines Themas kann nicht geleistet und darf auch nicht erwartet werden.
Dieses muss also in einer Form gestellt und/oder so eingegrenzt werden, dass eine
Darstellung auf maximal 50 Textseiten möglich ist. Mithin gilt in pointierter
Formulierung:
Das Thema ist der Schwerpunkt".
Der Unterschied zwischen der
unterrichtspraktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfungsarbeit hat eine speziell
wichtige Konsequenz. Gelingen des Unterrichts, auf den sich die Themenstellung
bezieht, ist keineswegs eine zwingende Voraussetzung für eine gute Bewertung einer
Prüfungsarbeit. Entscheidend sind verantwortungsbewusstes Handeln im Unterricht
und kritische Auswertung von dessen Voraussetzungen, Verlauf und Ergebnissen.
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4.2 Umfang der
unterrichtlichen Grundlage
Die unterrichtliche Grundlage für eine
Themenstellung sollte einerseits hinreichend ergiebig sein, andererseits darf sie nicht zu
Reduktionsproblemen führen, die schwer zu bewältigen wären.
Der Umfang der dem Thema zugrunde liegenden Stundenfolge hängt
von den spezifischen Bedingungen des Faches ab und wird, wie praktische Erfahrungen
zeigen, i. d. R. nicht weniger als vier und nicht mehr als acht bis zehn Stunden
umfassen.
Im Einzelfall kann es jedoch auch nötig sein, die
Materialgrundlage aus einer längeren Stundenfolge zu gewinnen.
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5.0
Gegenstände möglicher Themen und Aufgabenstellungen
Als Gegenstände des Themas kommen
generell in Betracht
- die Untersuchung bzw. Erörterung
sequenzbezogener didaktischer Sachverhalte, Fragestellungen und Zusammenhänge;
- die Untersuchung bzw. Erörterung
unterrichtsübergreifender pädagogischer Sachverhalte, Fragestellungen und
Probleme.
In diesem Rahmen sind die verschiedensten
Aspekte möglich. Als Beispiele seien genannt:
- Inhaltliche Aspekte des
Unterrichtsgegenstandes, z. B.
o Untersuchung von dessen bildungstheoretischer Bedeutsamkeit
oder sachstruktureller und lernpsychologischer Eignung;
- Fragen der Zielsetzung von
Unterricht, z. B.
o Begründung oder Überprüfung didaktischer Positionen,
o inhaltlicher Rückblick auf eigenen Unterricht
und kritische Reflexion von dessen Wirkungen,
o Management, Vollzug und Begleitung von Projektunterricht;
- Fragen der Unterrichtsgestaltung,
z. B.
o Anwendung und Überprüfung von Unterrichtsmodellen,
o Auswahl bzw. Entwicklung und Erprobung von Operationsobjekten,
o Auswahl, Erprobung und Wirkung bestimmter Unterrichtsformen,
o Wirkung und Funktionalität von Arbeits- und/oder Gruppierungsformen,
o Auswertung von didaktisch oder pädagogisch bedeutsamen Daten und
Erhebungen,
o Analyse von Schülerprodukten,
o Auswertung von Leistungsüberprüfungen,
o Entwicklung und Auswertung unterrichtsgemäßer Lernzielkontrollen,
o Aufbau, Übung und Festigung von Fertigkeiten,
o Auswertung erziehungswissenschaftlicher Erkenntnisse und
deren Anwendung auf den eigenen Unterricht;
- Einbeziehung außerschulischer Lernorte
oder Aktivitäten (z. B. Klassenfahrten, Wandertage, Besuch von Ausstellungen und Museen),
- Aufgaben, Probleme oder Vollzug von Erziehung.
Diese Aufstellung hat keinen
abschließenden Charakter; weitere Aspekte sind denkbar und möglich. Beispiele für Themenkerne und Themenformulierungen
finden Sie auf der gleichnamigen Webseite.
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6.0 Struktur
und sprachliche Form des Themas
Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt
sich für Struktur und sprachliche Form des Themas eine i.d.R. dreigliedrige Anlage:
- Unterrichtsgegenstand (ggf.
Erziehungsabsicht),
- Darstellungsgegenstand / Problemlage
-
(Thema i.S. der 2.LehrerPO),
- Unterrichtsfach, Lerngruppe, Schule des
Prüfungskandidaten.
In der Anordnung sind Varianten möglich,
doch sollte i.d.R. der Unterrichtsgegenstand an erster Stelle genannt werden, weil bereits
er bei vielen Erörterungsaufgaben ein wesentliches Element der klaren
Abgrenzung" ist.
Wenn im Einzelfall eine explizite Formulierung notwendig
ist oder wünschenswert scheint, können die einzelnen Bezugspunkte auch wie folgt
ausdrücklich genannt werden:
- Bezug zur Unterrichtsarbeit (ggf.
Erziehungsarbeit):
folgt Unterrichtsgegenstand (ggf. Erziehungsabsicht)
- Darstellungsgegenstand / Problemlage:
folgt konkrete Formulierung der dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgabe
- Unterrichtsfach, Lerngruppe, Schule des
Prüfungskandidaten.
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7.0 Beratung
7.1 Beratung vor der
Themenstellung
Fachseminarleiter und Leiter des
Schulpraktischen Seminars sind den Kandidaten dabei behilflich, ein geeignetes Thema zu
finden und zu formulieren.
7.2 Beratung bei der Anfertigung
Die Schriftliche Prüfungsarbeit soll
eine selbständige Leistung sein. Dennoch haben die Kandidaten auch während der
Abfassung der Arbeit die Möglichkeit, sich von ihren Ausbildern beraten zu lassen. Soweit
also nach der Themenstellung Beratung erforderlich ist, findet sie ihre strikt zu
beachtende Grenze da, wo die Selbständigkeit der Leistung beeinträchtigt würde.
Im ungewöhnlichen Einzelfall gravierender Fehlentscheidungen ist
der Ausbilder jedoch verpflichtet, den Prüfungskandidaten bzw. die ihm anvertrauten
Schüler vor Schaden zu bewahren; über sein Eingreifen muss er dann einen Vermerk
anlegen.
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8.0
Einzelfragen der Planung und Vorbereitung
Die erfolgreiche Bewältigung der
Prüfungsarbeit macht auch umsichtige und weiträumige Organisation notwendig. So
empfiehlt es sich, folgende Punkte zu beachten.
- Beginnen Sie rechtzeitig die
Überlegungen zur Themenwahl: Welches Fach, welche Lerngruppe, welche didaktische
Orientierung, welche Schwerpunktbildung?
- Wenn Sie im gewählten Fach keinen
selbständigen Unterricht erteilen, bemühen Sie sich frühzeitig um eine Lerngruppe,
lernen Sie sie durch Hospitation kennen und erteilen Sie dort schon vor der Sequenz
für die Arbeit Unterricht.
- Sprechen Sie frühzeitig mit dem
zuständigen Fachseminarleiter und dem Seminarleiter auf der Grundlage Ihres Arbeitsplanes
über Ihre Absichten.
- Entwickeln Sie auch selbständig
Formulierungsvorschläge für das Thema und arbeiten Sie dabei einen Darstellungsgegenstand,
eine Problemlage und/oder Kontur und Kern eines Sie
interessierenden Themas heraus.
- Prüfen Sie, ob die notwendigen
Voraussetzungen für die Verwirklichung Ihres Vorhabens gegeben sind:
o Ist die Lerngruppe im vorgesehenen Zeitraum der Unterrichtssequenz
anwesend?
o Fallen Stunden aus, z. B. durch Klassenreise, Bundesjugendspiele,
Elternsprechtag,
Klausuren, Feiertage, besondere Schulveranstaltungen?
o Sind die notwendigen Medien und sonstigen Hilfsmittel vorhanden
oder lassen sie sich zuverlässig beschaffen?
o Sind sonstige Voraussetzungen erfüllt?
- Stellen Sie Zeitberechnungen an:
Ferientermine? Richtige Lage der Sequenz im Bearbeitungszeitraum? Lage des Abgabetermins?
- Machen Sie sich von Anfang an Notizen
- zu Ideen, Materialien, Zeitberechnungen, Vorausetzungen, Schüleraktionen,
Schwierigkeiten, benutzten Büchern (auf bibliographische Daten achten), und Zeitschriften
u.a.
- Wenn Sie Auszüge aus Büchern und
Zeitschriften machen, kennzeichnen Sie eigene Auslassungen, ebenso wörtliche Zitate.
- Machen Sie von akustischen oder
audio-visuellen Aufnahmen und von schriftlichen Protokollen Gebrauch.
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9.0
Zusammenfassung
Die vorstehenden Überlegungen
detailliert zu entfalten ist notwendig, doch mögen sie dadurch auch unübersichtlich
wirken. Darum hier eine knappe Zusammenfassung, die gleichermaßen für die Themenfindung
und Themenstellung, aber auch die Bearbeitung des Themas gilt:
Die Schriftliche
Prüfungsarbeit muss erkennen lassen,
dass der Prüfungskandidat erfahrungswissenschaftlich
zu selbständigem Urteil und angemessener Darstellung fähig ist.
Zum Schluss eine Empfehlung:
Bitte betrachten Sie die schriftliche Prüfungsarbeit nicht als eine zeit- und
kraftraubende Pflichtübung, sondern als eine Chance. Sie macht ein Sechstel der
Gesamtqualifikation des Examens aus. Nutzen Sie die Möglichkeit zu einer
überzeugenden Leistung, die Ihnen dieser Prüfungsteil bietet, weil er
nicht den Zufällen der Tagesform und des Augenblicks unterliegt.
Empfehlungen für Konzeption,
Anlage und Anfertigung der Prüfungsarbeit finden Sie auf der gleichnamigen Webseite.
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Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08
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