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Die schriftliche
Prüfungsarbeit
- Konzeption, Anlage und Anfertigung
-
Übersicht
1.0 Rechtsgrundlage
1.1 Prüfungsordnung
1.2 Prüfungsinformation Nr. 1
2.0 Konsequenzen für die Prüfungsarbeit
2.1 Die spezifische Funktion der
Prüfungsarbeit
2.2 Anwendungen
3.0 Grundgedanken zu Konzeption und Anlage der Prüfungsarbeit
3.1 Prinzipien für Konzeption und
Anlage
3.2 Elemente für Struktur und
Aufbau
4.0 Empfehlungen für die Anfertigung der Prüfungsarbeit
4.1 Leitfragen
5.0 Sprache, Textgestaltung, Textumfang
5.1 Sprache
5.2 Textgestaltung und Textumfang
5.3 Anlagen
5.4 Zitate
5.5 Titelblatt
5.6 Belegexemplare
5.7 Bearbeitungsfrist
Bei Interesse empfiehlt es sich, diese
umfangreiche Webseite auszudrucken.
1.0
Rechtsgrundlage
1.1
Prüfungsordnung
Die Verordnung über die Zweite
Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO) macht für die Anfertigung der
Schriftlichen Prüfungsarbeit eine inhaltliche und eine formale Auflage.
- Auflage zum Inhalt
§ 6 Abs. 1 Satz 2 lautet:
Die Prüfungsarbeit soll zeigen, dass der Prüfungskandidat in der Lage ist, die
Anwendung seiner ... erziehungs- und fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf die
Unterrichts- und Erziehungsarbeit problembezogen darzustellen."
- Auflage zum Umfang
§ 6 Abs. 4 Satz 3 lautet:
Der Umfang der Prüfungsarbeit soll mit Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen,
Literaturverzeichnis und schriftlichen Anlagen fünfzig Textseiten nicht
überschreiten."
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1.2
Prüfungsinformation Nr. 1
Außerdem liegt die "Handreichung
zur schriftlichen Prüfungsarbeit" vor, eine offizielle Interpretation von
§ 6 vor. Sie finden sie auf der Webseite
gleichen Namens.
Der Verfasser der Bausteine stellt hier Überlegungen vor, die
mit den Grundlinien der o.g. "Handreichung" übereinstimmen.
Auf der Grundlage seiner Erfahrungen hält er es jedoch für sinnvoll, die Regelungen der
Prüfungsordnung an einigen Stellen ausführlicher und stärker
argumentativ auszulegen, als
es dort der Fall ist.
Im Übrigen schließen die folgenden Ausführungen an die
Webseite Zweck, Funktion und Themenstellung"
an.
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2.0
Konsequenzen für die Prüfungsarbeit
Die zitierten Auflagen bestimmen
Konzeption und Anlage der Prüfungsarbeit. Sie betreffen sowohl deren Inhalt und
Struktur als auch die Auswahl des Darzustellenden.
2.1 Die
spezifische Funktion der Prüfungsarbeit
Wie im Informationspapier zu 'Zweck,
Funktion und Themenstellung' im einzelnen dargelegt, hat die Prüfungsarbeit eine spezifische
Funktion und unterscheidet sich von dem Nachweis der Handlungsfähigkeit, der
in den beiden Stunden der unterrichtspraktischen Prüfung zu erbringen ist.
- In der unterrichtspraktischen Prüfung
weist der Prüfungskandidat nach, dass er Unterricht erteilen kann.
- In der Prüfungsarbeit zeigt er, dass er
Grundlagen, Verlauf und Ergebnisse seiner Unterrichts- und/oder Erziehungspraxis zu
untersuchen und erörtern sowie schlüssig und argumentativ darzustellen
vermag.
So wird in der Prüfungsinformation
Nr. 1 i.d.F. von 1982 ausgeführt:
Gegenstand der Darstellung
ist ... die Verwirklichung der zentralen Anliegen: ihre Begründung, Form, Ergebnisse,
Bewertung."
Das Thema der schriftlichen
Prüfungsarbeit bestimmt also einen erzieherisch auf Schüler oder didaktisch
auf Unterricht, mithin auf Lehren und Lernen bezogenen Darstellungsgegenstand.
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2.2 Anwendungen
Zusammenfassend
ist als Konsequenz der geltenden Vorgaben festzuhalten:
- Jedes Thema ist eine individuell gestellte
Einzelaufgabe, jede Prüfungsarbeit also ein Unikat.
- Die Vielfalt denkbarer und möglicher
Themenstellungen schließt es aus, Typen von Prüfungsarbeiten zu beschreiben, die als
Vorbilder dienen könnten.
- Schemata, Rezepte, Vorlagen, deren
formale Beachtung den Erfolg garantierte, gibt es nicht.
Deshalb ist es weder sinnvoll noch auch
möglich, generell gültige Vorschläge oder Empfehlungen für Aufbau und Struktur
schriftlicher Prüfungsarbeiten, für unerlässliche Bearbeitungsteile sowie deren
Anordnung und Proportionen zu formulieren.
Im Gegensatz dazu ist es jedoch nützlich und notwendig, aus den
Intentionen der Prüfungsordnung Prinzipien und daraus folgende Strukturelemente
abzuleiten, die den Prüfungskandidaten dabei behilflich sind, die ihnen gestellte Aufgabe
sachgerecht zu interpretieren und erfolgreich zu lösen.
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3.0
Grundgedanken zu Konzeption und Anlage der Prüfungsarbeit
Hans AEBLI hat sein bedeutendstes Buch Denken
- das Ordnen des Tuns genannt. Wandelt man dieses Motto sinngemäß für
Konzeption und Abfassung der schriftlichen Prüfungsarbeit ab, so ergibt sich folgender
Leitsatz:
Darstellen ist Ordnen
des Denkens.
Die nachstehenden Überlegungen wollen
zur erfolgreichen Anwendung dieses Prinzips beitragen.
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3.1 Prinzipien
für Konzeption und Anlage
Am Anfang aller Überlegungen sollte der
Verfasser sein erkenntnisleitendes Interesse bestimmen, sich also Klarheit über
seine Intentionen verschaffen. Er muss sich darüber schlüssig werden, was er in
Erfahrung bringen will, aus welchen Gründen und zu welcher Erkenntnisabsicht
er eine Konzeption entwickeln will.
Für eine entsprechende Konzeption eignen sich vor allem folgende
Möglichkeiten,
wobei die Übergänge zwischen den Formen fließend sind:
- Entwicklung und Überprüfung
zentraler Hypothesen bzw.
Leitfragen zur Entwicklung eines Unterrichtsvorhabens,
- Erprobung und/oder Untersuchung
einer bestimmten didaktischen Variablen,
- Untersuchung eines Sachverhaltes.
Daraus ergeben sich die folgenden
Prinzipien:
- Die spezifische Struktur einer
jeden Prüfungsarbeit wird durch die konkrete Aufgabenstellung bestimmt. Das gilt
insbesondere für die Entscheidung, ob eine Prüfungsarbeit nach chronologischen
oder systematischen Gesichtspunkten angelegt wird.
- In der Prüfungsarbeit gibt es keine
Teile, die unabhängig vom Thema aus formalen Gründen in jedem Fall bearbeitet werden
müssen.
Die Auswahl der didaktischen Variablen, zu denen Ausführungen
erforderlich sind, sowie deren Umfang und Tiefe folgen immer aus der gestellten
Aufgabe.
- Als didaktische Variablen werden hier
insbesondere verstanden:
Lernvoraussetzungen und sachstruktureller Entwicklungsstand der Schüler,
Sachstrukturanalyse, didaktische Analyse, Reduktionsentscheidungen, Lernziele,
Arbeits- und Gruppierungsformen, Auswahl und Untersuchung von Operationsobjekten.
- Alle Ausführungen müssen im
Sinne der Aufgabenstellung funktional sein. Selbstverständlichkeiten sind
entbehrlich: Prüfungsarbeiten sind weder Lehrbuchtexte noch Literaturübersichten; es
genügt, die Positionen anzugeben, auf die sich der Verfasser bezieht.
- Nicht nur die Aufnahme für erforderlich
gehaltener, sondern vor allem auch die Weglassung als wünschenswert anzusehender
Erörterungsgesichtspunkte muss im Sinne der Aufgabenstellung begründet werden - kurz,
aber explizit.
- Wie schon bei der Aufgabenstellung müssen
auch bei deren Bearbeitung Unterrichtsebene und Darstellungsebene trotz
ihrer dialektischen Verklammerung sorgfältig unterschieden werden.
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3.2 Elemente
für Struktur und Aufbau
Die folgenden Ausführungen sind - trotz
Beachtung sachsystematischer Schlüssigkeit - lediglich eine Aufzählung;
sie enthalten also keine verbindliche Abfolge von gliedernden Aspekten.
- Auslegung (Interpretation) des
gestellten Themas durch
Erfassung, Durchdringung und Abgrenzung des Problemfeldes;
daran anschließend
- Fixierung und Begründung einer
Erkenntnisabsicht,
formuliert als Leitfragen oder Hypothese
- Sichtung, Prüfung und Erörterung
vorhandener Aussagen, insbesondere
o themengerechte Auswahl von fachspezifischer,
erziehungswissenschaftlicher,
allgemein- und fachdidaktischer Literatur,
o Akzentuierung aufgabenbezogen wichtiger Positionen,
o Prüfung des Aktualitätsbezuges,
o vorläufige bzw. hypothetische Formulierung eines eigenen Standpunktes.
- Bündelung der Sichtungsergebnisse
und deren Anwendung auf
o Lerngruppe,
o Problemfeld,
o Fach,
o Unterrichtsgegenstand.
Bereits hier sollten Möglichkeiten für die Überprüfung von Hypothesen
sowie das Belegen
von Erkenntnissen entwickelt und Verfahren der Datenerhebung festgelegt
werden.
- Vorstellung einer Übersicht, die
als Bezugsrahmen der Unterrichts- bzw. Erziehungsarbeit dient und es möglich macht, die
im Text der Prüfungsarbeit behandelten themenbezogenen Ausschnitte aufgabengerecht in den
entsprechenden Zusammenhang einzuordnen und zu würdigen.
- Präsentation, Erörterung und
kritische Auswertung zentraler Sachverhalte im Sinne der Aufgabenstellung, zum
Beispiel
o Segmente,
o Phasen,
o Aspekte
der didaktischen bzw. erzieherischen Arbeit.
- Dokumentation von Belegen, z.B.
o Verschriftlichung von Mitschnitten
oder anderen Erinnerungshilfen,
o Befragungen und sonstige Erhebungen,
o Schülerarbeiten,
o Lernzielkontrollen,
o Arbeitsbögen,
o Bildmaterial,
o Tafelbilder bzw. Overheadfolien.
- Schlussfolgerungen, insbesondere:
o Rückbindung an Hypothesen bzw. Leitfragen,
o Begründung durch Ergebnisse und/oder Produkte,
o Bezug zu den formulierten - eigenen wie auch fremden - Positionen,
o Bewertung von Ergebnissen,
o Eignung der verwendeten Verfahren,
o Auswertung für weiteren Unterricht in dieser oder in anderen
Lerngruppen:
zum Beispiel
Revisionen, Modifikationen, Ergänzungen,
Änderungsmöglichkeiten, Erweiterungen.
- Zusammenfassende Würdigung des
Vorhabens - Gesamtreflexion.
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4.0
Empfehlungen für die Anfertigung der Prüfungsarbeit
In der Darstellung auf höchstens
50 Seiten werden alle Ausführungen und Weglassungen
von der
spezifischen Aufgabenstellung, dem Thema,
bestimmt.
4.1 Leitfragen
Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeit
kann der folgende Katalog von Leitfragen dazu dienen, die oben vorgestellten Prinzipien
und Elemente sinnvoll und produktiv zu verwenden.
- Entfaltung des Problems
o Was soll untersucht bzw. bearbeitet werden und was will ich in
Erfahrung bringen?
Was muss dargestellt werden, was nicht?
o Welche Bedeutung hat der Arbeitsgegenstand in Unterricht und Erziehung?
Welche kann oder soll er in meiner Praxis von Erziehung und Unterricht haben?
o Welches konkrete erkenntnis-, entscheidungs- und praxisleitendes
Interesse
liegt meinem Ansatz zugrunde?
o Welche Hypothesen bzw. Leitfragen sind zu entwickeln?
o Was liegt an Fakten, Erfahrungen, Thesen, Theorien o.ä. bereits vor
und welchen Standpunkt nehme ich dazu ein?
Welche rechtlichen Vorgaben sind zu beachten?
- Entwickeln und Darstellen des
Arbeitsverfahrens
o Welche Methoden eignen sich zur Durchführung der Untersuchung
bzw. zur Überprüfung der Hypothesen/Leitfragen?
o Wie halte ich Daten fest, analysiere ich sie, gewinne ich aus ihnen
gesicherte Erkenntnisse?
Welchen einschränkenden Bedingungen unterliegen sie?
o Unterscheide ich immer klar genug zwischen den Ergebnissen meines
Unterrichts
und dem Ergebnis meiner Untersuchung?
- Erfassen und Darstellen bedeutsamer
Faktoren des Arbeitsfeldes
o Welche Eingrenzung des Arbeitsfeldes legt das Thema nahe?
o Welche Faktoren bestimmen das Arbeitsfeld und sind zu erfassen,
welche davon darzustellen? Psychische, soziale, organisatorische, materielle,
situative,
ggf. welche noch?
o Welche dieser Faktoren müssen als feste Größen akzeptiert werden,
welche dürften sich beeinflussen oder gestalten lassen?
o Habe ich die Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung beachtet?
- Berücksichtigung der Unterrichtsebene
o Hat der Aufgabengegenstand, haben die von mir aufgeworfenen Probleme
und
Ergebnisvermutungen (Hypothesen) Auswirkungen auf die Planung des
Unterrichts?
o Wie verschaffe ich dem Leser eine Übersichtsinformation zu meinem
Unterrichtsvorhaben -
z.B. in tabellarischer oder systematischer Form?
o Welche Bezugspunkte der Unterrichtsebene müssen vorgestellt werden,
damit der Kontext der Erörterungen und Reflexionen sichtbar ist?
o Was ist - und mit welcher Begründung - genau darzustellen,
was in großen Zügen, was gar nicht?
o Wie umfangreich und nach welchen Kriterien - Thema beachten ! - stelle
ich Details dar?
- Die Durchführung des Vorhabens und
seine Darstellung
o Welche Akzentuierungen macht der Arbeitsgegenstand erforderlich?
o Sind die Verfahren der Datenaufnahme geeignet und effektiv?
o Was ist - und mit welcher Begründung - genau darzustellen,
was gerafft und in großen Zügen, was gar nicht?
Wie vermeide ich funktionslose Wiederholungen?
o Welche Zitate, Quellenhinweise und -ausschnitte sind als Beleg bzw.
Erläuterung
zum Verständnis meines Textes erforderlich?
Welche weiteren Dokumentationen (sog. Anlagen) außerdem?
Leitlinie: Wahrheiten und Einsichten gehören allen, nicht nur denen, die sie
zuerst ausgesprochen haben, sondern auch denen, die sie nachher vertreten. So ist es nicht
Platos und nicht allein Platos Einsicht, wenn wir sie beide sehen und verstehen."
Montaigne, 1580
Hinweis: Umfangreiche, also seitenfressende" Anlagen lassen sich durch
Nennung der Fundstelle und Verweis auf die Literatur vermeiden.
o Entspricht die Darstellung dem tatsächlichen Geschehen? Auch das nicht
Geglückte,
Falsche, Zweifelhafte usw. gehört in die Darstellung, wenn es im Sinne des
Themas
bedeutsam ist.
Wichtig sind immer die nachvollziehbare, wirklichkeitsgerechte
Beschreibung
und die angemessene, problembewusste Auswertung.
- Analysieren, Beurteilen und Bewerten
o Welche Schwerpunkte für Analyse und Beurteilung ergeben sich aus der
Themenstellung?
o Sind die Ausführungen durch Fakten belegt oder handelt es sich nur um
-
wenn auch plausible - Vermutungen?
o Sind Urteile, Folgerungen, Veränderungsvorschläge schlüssig
begründet?
Werden unzulässige Vereinfachungen (monokausale Schlüsse) vermieden?
- Herausarbeiten eines deutlichen
Gesamtergebnisses
o Wie formuliere und konturiere ich ein klares Gesamtergebnis?
Erforderlich sind Berücksichtigung der Themenstellung,
der anfangs aufgeworfenen Probleme, Leitfragen, Hypothesen.
o Sind die Ergebnisse einer Lernerfolgskontrolle als Bezugspunkt
für das Verständnis der Darstellung erforderlich?
Wenn ja, nach welchen Gesichtspunkten ist sie zu entwerfen?
Kein Schematismus, vielmehr Sachgemäßheit.
o Ist das Ergebnis durch die ermittelten Daten, Beschreibungen, Analysen
und
Teilergebnisse begründet? Ist es keine bloße Wiederholung von schon
Dargelegtem?
- Aufbau der Darstellung
o Ist dem Thema ein eher chronologisch oder ein eher systematisch
angelegter
Aufbau der Darstellung angemessen?
Hinweis: Systematische Erörterungen können dichte Darstellungen fördern,
chronologische zu weitschweifigen und additiven Ausführungen verführen.
o Ist die Arbeit nach dem Prinzip der leichten Lesbarkeit
angelegt?
Hinweis: Querverweise verwenden, Anlagen an entsprechender Stelle in den Text
eingliedern, übersichtliches Layout entwerfen, Belege in den Text
eingliedern.
- Beratung durch Ausbilder
Haben Ausbilder an Stunden der der Arbeit zugrunde liegenden Unterrichtsreihe
teilgenommen, so ist das an entsprechender Stelle zu vermerken.
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5.0 Sprache,
Textgestaltung, Textumfang
5.1 Sprache
§ 6 Abs. 9
2. LehrerPO lautet:
Vom Prüfungsausschuss ist
die sprachliche Qualität der Prüfungsarbeit in die Bewertung einzubeziehen. Erhebliche
Mängel im Gebrauch der deutschen Sprache schließen eine noch ausreichende Bewertung
aus."
Das bedeutet in der Praxis, dass eine
nennenswerte Anzahl von Verstößen - auch Flüchtigkeitsfehlern - gegen die Regeln der
Zeichensetzung, Rechtschreibung und Grammatik den Wert einer Prüfungsarbeit mindert.
Entsprechendes gilt für die sprachliche und stilistische Prägnanz des Textes.
Genauere Ausführungen dazu finden Sie auf der Webseite Die sprachliche Qualität".
Mithin empfiehlt sich eine sorgfältige Schlussredaktion; wenn möglich,
sollte eine andere Person als der Verfasser zusätzlich Korrektur lesen. Auf
Textverarbeitungssystemen gefertigte Arbeiten sollten ausschließlich auf Probeausdrucken
korrigiert werden. Korrigiert man allein auf dem Bildschirm, werden nicht alle Fehler
gefunden. Verlassen Sie sich nicht blindlings auf die Korrekturfunktion Ihrer
Textverarbeitung. Sie kann Verstöße gegen Grammatik und Syntax nicht finden.
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5.2
Textgestaltung und Textumfang
§ 6 Abs. 4 2. LehrerPO
schreibt vor, die Arbeit maschinenschriftlich zu fertigen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem
Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu
versehen.
Die Textseite i.S. der 2.LehrerPO ist durch die DIN-Norm
definiert und umfasst 38 Zeilen zu je 65 Anschlägen. Auf elektronischen
Textverarbeitungssystemen sind entsprechende Schriftarten mit 10 Zeichen pro Zoll zu
formatieren. Bei Verwendung von Proportionalschriften ist ein breiterer Rand erforderlich.
Detaillierte Empfehlungen für ein Seitenlayout, das die Vorgabe
beachtet, finden Sie auf der Webseite Die
Normseite".
Entwerfen trotz der Seitenbegrenzung ein
leserfreundliches
Layout. Wenn deswegen Seiten die Ihnen zustehenden 38 Zeilen nicht
nutzen, wird
das bei einer Überschreitung der Seitenzahl i.d.R. berücksichtigt.
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5.3 Anlagen
Schriftliche Anlagen sind zulässig,
werden jedoch auf die zugelassenen 50 Seiten angerechnet.
Der Verfasser muss selbst entscheiden, welchen Anteil er
nicht für Text, sondern zum Zwecke der Dokumentation für Anlagen nutzt.
Aus der Fülle möglichen Materials hat er das auszuwählen, was
hinsichtlich der gestellten Aufgabe notwendig oder doch funktional ist.
Schriftliche Anlagen i.S. von § 6 Abs. 4 2.LehrerPO sind auch Abbildungen,
Tabellen, grafische Darstellungen u.ä.
5.4 Zitate
§ 6 Abs. 4 Satz 5 2.LehrerPO
verlangt am Schluss der Arbeit eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem
Wortlaut:
Ich versichere, dass ich
die vorliegende Prüfungsarbeit selbständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Hilfsmittel verwendet habe."
Stellen der Prüfungsarbeit, die anderen
Werken entnommen worden sind, und sonstige Entlehnungen müssen unter Angabe der Quellen
gekennzeichnet sein. Die Quellennachweise sind in der jetzt allgemein üblichen Kurzform
(Name des Autors, Jahr der Veröffentlichung, Seitenzahl) oder als Ziffer mit
entsprechender Fußnote in den laufenden Text einzugliedern. Bei Zitaten aus dem
Internet müssen als Quellenangaben die Internetadresse, das Datum und die Uhrzeit (MEZ)
des bezogenen Zitats angegeben werden.
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5.5 Titelblatt
Für die Gestaltung des Titelblattes gibt
es keine Vorschrift, aber eine übliche Praxis.
Das Thema der Arbeit
muss so zitiert werden,
wie es in der Aufgabenstellung vorgegeben worden ist.
Hinzugefügt wird folgender
Text, möglichst in zentrierte Zeilen aufgegliedert. Nummer, Bezirk und Laufbahn des
Seminars sind sinngemäß einzusetzen.
Schriftliche
Prüfungsarbeit
für das Amt des Studienrats
bzw. des Lehrers etc. -
vorgelegt von (Vorname, Name),
1. Schulpraktisches Seminar im Bezirk .............. (S) bzw. (L)
5.6
Belegexemplare
§ 6 Abs. 4 Satz 2 2. LehrerPO
verlangt, ein Original und drei Kopien vorzulegen.
Dazu ist folgendes anzumerken:
Der Begriff 'Original' bezeichnet hier das
Aktenexemplar,
der Begriff 'Kopie' weitere Exemplare.
Technisch dürfen alle Exemplare Kopien einer Druckvorlage sein.
5.7
Bearbeitungsfrist
Für die Anfertigung der schriftlichen
Prüfungsarbeit stehen Ihnen fünf Monate ab Bekanntgabe des Themas zur
Verfügung. Sie erhalten dazu bei der Übergabe des Themas ein Merkblatt des Landesamtes
für Lehramtsprüfungen. Ein Muster dieses Merkblattes finden
Sie hier.
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Übersicht ]
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Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08
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