[ Konzeption, Anlage und Anfertigung ]
Die sprachliche Qualität
schriftlicher Prüfungsarbeiten
1.0 Der Zusammenhang
Wie bekannt ist, fordert § 6 Abs.
9 2. LehrerP0, die sprachliche Qualität der schriftlichen Prüfungsarbeiten bei
deren Beurteilung zu berücksichtigen. Im Anschluss an aktuelle Rechtsprechung wurde in
der Dienstbesprechung der Leiter der Schulpraktischen Seminare vom 5. Juni 1997 die Frage
erörtert, wie die sprachliche Richtigkeit von schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bewerten
sei.
2.0 Wie ist die sprachliche
Qualität zu bewerten?
Zu dieser Frage trug OSchR Schäffner
vor. Das Sitzungsprotokoll faßt seine Ausführungen in folgendem Text zusammen:
Ab sofort ist sicherzustellen,
daß die Einbeziehung der sprachlichen Qualität in der Bewertung der schriftlichen
Prüfungsarbeit gern. § 6 Abs. 9 der 2. LehrerP0 auf einer gesicherten Grundlage
erfolgt. Der Gutachter hat im Rahmen seiner Aufgabe gern. § 6 Abs. 7 Satz 2 der 2.
LehrerP0 für die Beratung des Ausschusses über die Bewertung der schriftlichen
Prüfungsarbeit entweder die Korrektur der Prüfungsarbeit oder eine Fehlerliste
vorzulegen. (Hervorhebungen vom Verf. der "Bausteine")
Dem Prüfungsausschuß obliegt es, die
Korrektur bzw. die Fehlerliste - ggfs. mit Änderungen - für verbindlich zu erklären.
Daraus folgt, daß jeder Prüfer vorhandene sprachliche Mängel für sich feststellen
muß. Um Mißverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, daß die Bewertung der
sprachlichen Qualität sich nicht allein auf die Anzahl der Normverstöße ausrichten
darf."
3.0 Die Rechtsprechung
Diese Vorgaben beruhen auf einem Urteil
des Verwaltungsgerichts Berlin. Die Prüfungsbehörde wurde dadurch zu
entsprechenden Folgerungen veranlaßt. Die entscheidende Passage wird im Wortlaut
wiedergegeben.
Daß die Prüfungskommission
ihre Bewertung auch auf schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit gestützt
hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die
Berücksichtigung sprachlicher Fähigkeiten dürfe nur der Abrundung des Gesamteindrucks
dienen, ohne daß Mängel in diesem Bereich überbewertet werden dürfen, ist dies zwar
grundsätzlich zutreffend (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdnr. 336 und
354 m.w.N.). Gerade für Lehrerprüfungen bestimmt aber § 16 Abs. 2 Satz 3 1. LehrerP0
1982, daß Prüfungsleistungen mit erheblichen sprachlichen Mängeln mit einer
schlechteren Note als "ausreichend (4,0)" zu bewerten sind.
Damit wird der Beherrschung der deutschen
Sprache in diesen Prüfungen ein besonderer Stellenwert eingeräumt, der angesichts des
mit dieser Prüfung angestrebten Berufsbildes eines Lehrers auch gerechtfertigt ist. Denn
ein Lehrer muß in dieser Hinsicht gegenüber den von ihm unterrichteten Schülern, bei
denen in jeder Facharbeit sprachliche und orthographische Mängel angemerkt werden, eine
Vorbildfunktion wahrnehmen. Eine stärkere Berücksichtigung sprachlicher Mängel in den
Staatsprüfungen für angehende Lehrer ist mithin zulässig und auch geboten. Die Prüfer
haben ihre Bewertung nicht allein auf die Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit
gestützt, so daß kein Fall des § 16 Abs. 2 Satz 3 1. LehrerP0 1982 vorliegt. Die
Prüferkritik ist jedenfalls berechtigt, weil die Arbeit der Klägerin tatsächlich
zahlreiche Fehler bzw. Mängel hinsichtlich Rechtschreibung, Zeichensetzung, Satzbau oder
Ausdruckswahl aufweist.
Bei Durchsicht der Arbeit können unter
Außerachtlassung von Zweifelsfragen jedenfalls mindestens 30 sprachliche Unkorrektheiten
auf 17 Seiten Text festgestellt werden. Dies ist bereits als berücksichtigungsfähige
Menge sprachlicher Fehler anzusehen, ohne daß es auf die genaue Anzahl ankäme. Die
Klägerin kann sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, es handele sich überwiegend
um Flüchtigkeitsfehler. Abgesehen davon, daß mitunter die Abgrenzung zwischen einem sog.
Flüchtigkeitsfehler und einem auf Kenntnismangel beruhenden Fehler zweifelhaft sein kann,
darf von einem angehenden Lehrer auch in Streßsituationen erwartet werden, daß er sich
korrekt und präzise ausdrückt, zumal auch Schülern derartige
"Flüchtigkeitsfehler" nicht nachgesehen werden. Eine größere Anzahl von
Versehen und Flüchtigkeitsfehlern zeugt zudem von einer gewissen Unsicherheit oder
Nachlässigkeit im schriftlichen Ausdruck und ist geeignet, im Rahmen einer Gesamtschau
den Eindruck von schweren Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit zu stützen."
Konzeption,
Anlage und Anfertigung
Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08
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