[ Konzeption, Anlage und Anfertigung ]

 Die sprachliche Qualität
schriftlicher Prüfungsarbeiten

1.0 Der Zusammenhang

Wie bekannt ist, fordert  § 6 Abs. 9  2. LehrerP0, die sprachliche Qualität der schriftlichen Prüfungsarbeiten bei deren Beurteilung zu berücksichtigen. Im Anschluss an aktuelle Rechtsprechung wurde in der Dienstbesprechung der Leiter der Schulpraktischen Seminare vom 5. Juni 1997 die Frage erörtert, wie die sprachliche Richtigkeit von schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bewerten sei.

2.0 Wie ist die sprachliche Qualität zu bewerten?

Zu dieser Frage trug OSchR Schäffner vor. Das Sitzungsprotokoll faßt seine Ausführungen in folgendem Text zusammen:

„Ab sofort ist sicherzustellen, daß die Einbeziehung der sprachlichen Qualität in der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit gern. § 6 Abs. 9 der 2. LehrerP0 auf einer gesicherten Grundlage erfolgt. Der Gutachter hat im Rahmen seiner Aufgabe gern. § 6 Abs. 7 Satz 2 der 2. LehrerP0 für die Beratung des Ausschusses über die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit entweder die Korrektur der Prüfungsarbeit oder eine Fehlerliste vorzulegen. (Hervorhebungen vom Verf. der "Bausteine")

Dem Prüfungsausschuß obliegt es, die Korrektur bzw. die Fehlerliste - ggfs. mit Änderungen - für verbindlich zu erklären. Daraus folgt, daß jeder Prüfer vorhandene sprachliche Mängel für sich feststellen muß. Um Mißverständnissen vorzubeugen, wird darauf hingewiesen, daß die Bewertung der sprachlichen Qualität sich nicht allein auf die Anzahl der Normverstöße ausrichten darf."

3.0 Die Rechtsprechung

Diese Vorgaben beruhen auf einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin. Die Prüfungsbehörde wurde dadurch zu entsprechenden Folgerungen veranlaßt. Die entscheidende Passage wird im Wortlaut wiedergegeben.

„Daß die Prüfungskommission ihre Bewertung auch auf schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit gestützt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Berücksichtigung sprachlicher Fähigkeiten dürfe nur der Abrundung des Gesamteindrucks dienen, ohne daß Mängel in diesem Bereich überbewertet werden dürfen, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rdnr. 336 und 354 m.w.N.). Gerade für Lehrerprüfungen bestimmt aber § 16 Abs. 2 Satz 3 1. LehrerP0 1982, daß Prüfungsleistungen mit erheblichen sprachlichen Mängeln mit einer schlechteren Note als "ausreichend (4,0)" zu bewerten sind.

Damit wird der Beherrschung der deutschen Sprache in diesen Prüfungen ein besonderer Stellenwert eingeräumt, der angesichts des mit dieser Prüfung angestrebten Berufsbildes eines Lehrers auch gerechtfertigt ist. Denn ein Lehrer muß in dieser Hinsicht gegenüber den von ihm unterrichteten Schülern, bei denen in jeder Facharbeit sprachliche und orthographische Mängel angemerkt werden, eine Vorbildfunktion wahrnehmen. Eine stärkere Berücksichtigung sprachlicher Mängel in den Staatsprüfungen für angehende Lehrer ist mithin zulässig und auch geboten. Die Prüfer haben ihre Bewertung nicht allein auf die Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit gestützt, so daß kein Fall des § 16 Abs. 2 Satz 3 1. LehrerP0 1982 vorliegt. Die Prüferkritik ist jedenfalls berechtigt, weil die Arbeit der Klägerin tatsächlich zahlreiche Fehler bzw. Mängel hinsichtlich Rechtschreibung, Zeichensetzung, Satzbau oder Ausdruckswahl aufweist.

Bei Durchsicht der Arbeit können unter Außerachtlassung von Zweifelsfragen jedenfalls mindestens 30 sprachliche Unkorrektheiten auf 17 Seiten Text festgestellt werden. Dies ist bereits als berücksichtigungsfähige Menge sprachlicher Fehler anzusehen, ohne daß es auf die genaue Anzahl ankäme. Die Klägerin kann sich zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, es handele sich überwiegend um Flüchtigkeitsfehler. Abgesehen davon, daß mitunter die Abgrenzung zwischen einem sog. Flüchtigkeitsfehler und einem auf Kenntnismangel beruhenden Fehler zweifelhaft sein kann, darf von einem angehenden Lehrer auch in Streßsituationen erwartet werden, daß er sich korrekt und präzise ausdrückt, zumal auch Schülern derartige "Flüchtigkeitsfehler" nicht nachgesehen werden. Eine größere Anzahl von Versehen und Flüchtigkeitsfehlern zeugt zudem von einer gewissen Unsicherheit oder Nachlässigkeit im schriftlichen Ausdruck und ist geeignet, im Rahmen einer Gesamtschau den Eindruck von schweren Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit zu stützen."   


  Konzeption, Anlage und Anfertigung


Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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