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Handreichung
zur schriftlichen Prüfungsarbeit

- Die offizielle Interpretation von § 6 2. LehrerPO -

Hinweis
Die "Handreichung zur schriftlichen Prüfungsarbeit im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter" ist 1997 von einer Arbeitsgruppe entworfen worden, die aus Leiterinnen und Leitern schulpraktischer Seminare (L) und (S) bestand. Der Entwurf wurde in einer Dienstbesprechung der Leiterinnen und Leiter der schulpraktischen Seminare erörtert. Die Ergebnisse der Aussprache sind in den hier vorgestellten Text eingearbeitet worden. Er ersetzt die bislang geltende "Prüfungsinformation Nr. 1."

Übersicht
1.0 Vorbemerkungen
2.0 Anforderungen der schriftlichen Prüfungsarbeit
      2.1 Grundlagen
      2.2 Funktionen der schriftlichen Prüfungsarbeit
3.0 Themenstellung und Beratung der Prüfungskandidaten
4.0 Konzeption, Anlage und Struktur der Prüfungsarbeit
      4.1 Grundsätzliches
      4.2 Prinzipien für Konzeption und Anlage
      4.3 Elemente für Struktur und Aufbau
      4.4 Textgestaltung und Textumfang
      4.5 Anlagen
      4.6 Zitate
      4.7 Erklärung
5.0 Ausführliches Gutachten
      5.1 Formale Vorgaben der Prüfungsordnung gemäß § 6 Abs. 7
      5.2 Funktionen des Gutachtens
      5.3 Prinzipien für Konzeption und Anlage des Gutachtens

1.0 Vorbemerkungen

Die grundlegende Novellierung der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO vom 25. Juli 1990 - GVBl. S. 1715, zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 - GVBl. S. 701) begrenzt den Gesamtumfang der schriftlichen Prüfungsarbeit auf fünfzig Seiten.

Zu folgenden Punkten enthält die Handreichung Ausführungen. Die maskuline Form wird aus textökonomischen Gründen für die Gesamtheit des jeweils angesprochenen Personenkreises benutzt.

o Grundlagen und Funktionen der schriftlichen Prüfungsarbeit
o Begrenzung und Formulierung des Themas
o Art und Umfang der Beratung
o Prinzipien für Konzeption, Anlage, Struktur sowie Textgestalt der Arbeit
o Funktion und Erstellung des Gutachtens

Die Handreichung ist als 0rientierungshilfe für alle am Prüfungsverfahren Beteiligten angelegt:

o Prüfungsvorsitzende
o Seminarleiter
o Fachseminarleiter
o Schulleiter
o Lehrervertreter
o Lehramtsanwärter

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2.0 Anforderungen der schriftlichen Prüfungsarbeit

2.1 Grundlagen

Die Prüfungsordnung führt in § 6 Abs. 1 drei grundlegende Anforderungen als spezielle Zielsetzungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung auf

  • Die schriftliche Prüfungsarbeit dient dem Nachweis der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Prüfungskandidaten im zukünftigen Beruf.

  • Sie soll zeigen, dass der Prüfungskandidat in der Lage ist, die Anwendung seiner erziehungs- und fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit problembezogen darzustellen.

  • Das Thema für die Prüfungsarbeit soll aus der schulpraktischen Ausbildung hervorgehen, in sinnvollem Bezug zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit stehen und klar begrenzt sein.

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2.2 Funktionen der schriftlichen Prüfungsarbeit

Die schriftliche Prüfungsarbeit hat eine eigenständige Funktion. Von dem Nachweis der Handlungsfähigkeit, der in der unterrichtspraktischen Prüfung zu erbringen ist, unterscheidet sie sich somit grundsätzlich.
     Die 2. LehrerPO verbindet hier den Nachweis von Handlungszähigkeit mit dem von Urteilsfähigkeit im Bereich des problembezogenen Denkens und dessen Darstellung in schriftlicher Form; sie beschreibt also die schriftliche Prüfungsarbeit als eine Leistung, die zum einen eine Problemlage entwickelt und zum anderen die Fähigkeit zu vertiefter und entfalteter Reflexion durch schriftliche Darstellung nachweist.

Die schriftliche Prüfungsarbeit besteht in

  • der urteilsfähigen Auswertung erziehungs- und fachwissenschaftlicher Positionen für die eigene Unterrichts- und Erziehungsarbeit;

  • der Entwicklung eigener Konzepte.

  • der Untersuchung und Erörterung eigener, ggf. fremder erzieherischer und/oder unterrichtlicher Praxiserfahrung.

  • deren kritischer Reflexion.

  • deren argumentativer Würdigung und Bewertung.

Sie ist kein

  • Protokoll über die Entstehung und Umsetzung einer Planung.

  • Bericht über Planung und Erteilung von Unterricht.

  • Nachweis von Unterrichtserfolgen.

Die schriftliche Darstellung muss nachvollziehbar. schlüssig und widerspruchsfrei sein. Eine ausschließliche Darstellung von Unterricht ist ausgeschlossen.

Begründungen

Die Forderung, eine schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen, ist dadurch gerechtfertigt, dass damit ein Qualifikationsnachweis erbracht wird, der aus Sachgründen unabweislich ist und auf keine andere Weise geleistet werden kann. Gleichzeitig ist die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit ein Instrument der Qualifikation und kann einen Beitrag zur Innovation leisten.
     Die Fähigkeit, auf Problemlagen von Unterricht und Erziehung bezogene Denkakte und deren Ergebnisse in einen größeren Zusammenhang zu stellen, sie argumentativ zu entwickeln und folgerichtig darzustellen, ist eine Schlüsselqualifikation, auf deren Nachweis nicht verzichtet werden kann.
     In der Unterrichts- und Erziehungspraxis müssen Lehrerinnen und Lehrer vielfältige Aufgaben lösen, bei denen es auf die explizite und differenzierte Fähigkeit zu Analyse und Bewertung ankommt. Ferner müssen sie in der demokratisch verfassten Staats- und Gesellschaftsordnung dazu fähig sein, Grundlagen und Konzeptionen ihrer erzieherischen und unterrichtlichen Tätigkeit schlüssig zu begründen und überzeugend zu vertreten.

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3.0 Themenstellung und Beratung der Prüfungskandidaten

Die Prüfungsordnung
     o bindet das Thema an die Vorgaben der Rahmenpläne
     o sowie an die Unterrichts- und Erziehungsarbeit des Prüfungskandidaten
     o und fordert, es klar zu begrenzen.

Die Themenstellung bezieht sich auf spezifische Probleme des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes bzw. der jeweiligen Erziehungsabsicht. Bearbeitet «erden nur Ausschnitte und ausgewählte Gesichtspunkte. Die vollständige Behandlung aller im jeweiligen Aufgabenfeld bedeutsamen Aspekte kann nicht geleistet und darf auch nicht erwartet werden.

Für eine Themenformulierung empfiehlt sich eine dreigliedrige Anlage, die folgende Elemente enthält:

  • Unterrichtsgegenstand/ Erziehungsabsicht

  • Darstellungsaspekt

  • Unterrichtsfach, Lerngruppe, Schulart

In der Reihenfolge sind Varianten möglich.

Als Gegenstände der Themenstellung kommen in Betracht.

  • die Untersuchung bzw. Erörterung von fach- und sequenzbezogenen didaktischen Sachverhalten, Fragestellungen und Problemen.

  • die Untersuchung bzw. Erörterung von unterrichtsübergreifenden pädagogischen Sachverhalten, Fragestellungen und Problemen.

Das Thema darf weder in (nahezu) identischer Formulierung noch mit gleichen oder ähnlichen Inhalten bereits in der schriftlichen Prüfungsarbeit des Ersten Staatsexamens gestellt worden sein.

Der Leiter des Schulpraktischen Seminars und der Fachseminarleiter unterstützen den Prüfungskandidaten dabei, ein geeignetes Thema zu finden. Sie formulieren am Ende eines gründlichen Beratungsprozesses eine seinen Intentionen entsprechende, klar abgegrenzte Aufgabe.

Der Leiter des Schulpraktischen Seminars ist für die Themenstellung verantwortlich; er stützt sich dabei auf den fachlichen Rat des zuständigen Fachseminarleiters. Die Themenfindung bedarf einer engen Zusammenarbeit beider Ausbilder. Ist das im Einzelfall nicht möglich, so hat der Fachseminarleiter wesentliche Beratungsaspekte dem Leiter des Schulpraktischen Seminars zusammen mit dem Themenvorschlag - ggf. auch schriftlich - zur Kenntnis zu geben.

Es ist zu beachten, daß die schriftliche Prüfungsarbeit eine selbstständige Leistung ist.

Bei Unterrichtsbesuchen während der Examensreihe sind die Ausbilder auch zur Beratung verpflichtet. Nimmt diese Einfluss auf die Bearbeitung des Themas, so ist dies in der Prüfungsarbeit kenntlich zu machen; der Ausbilder hat darüber seinerseits einen Vermerk anzulegen.

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4.0 Konzeption, Anlage und Struktur der Prüfungsarbeit

4.1 Grundsätzliches

Wie aus den vorstehenden Überlegungen hervorgeht, ist jedes Thema einer schriftlichen Prüfungsarbeit eine individuelle Aufgabe - jede schriftliche Prüfungsarbeit ist also ein Unikat.

Eine Typologie schriftlicher Prüfungsarbeiten gibt es nicht.

Deshalb ist es weder sinnvoll noch möglich, generell gültige Vorschläge oder Empfehlungen für Aufbau und Struktur schriftlicher Prüfungsarbeiten, für unerlässliche Bearbeitungsteile sowie deren Anordnung und Proportionen zu formulieren.

Die in Abschnitt 2.2 festgestellte Funktion der schriftlichen Prüfungsarbeit begründet es jedoch, Prinzipien und daraus folgende Strukturelemente abzuleiten, die den Prüfungskandidaten dabei behilflich sind, die ihnen gestellte Aufgabe sachgerecht zu interpretieren und erfolgreich zu lösen. In diesem Zusammenhang sollte den Prüfungskandidaten deutlich gemacht werden,

dass es keine Schemata, Rezepte und Vorlagen gibt,
deren formale Beachtung den Erfolg garantieren.

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4.2 Prinzipien für Konzeption und Anlage

Jeder Verfasser einer schriftlichen Prüfungsarbeit sollte sein Untersuchungsziel sowie die Klärung seiner Intentionen zum Ausgangspunkt aller Überlegungen machen. Er muss sich darüber schlüssig werden, was in Erfahrung gebracht werden soll, aus welchen Gründen und zu welcher Erkenntnisabsicht er eine Konzeption entwickeln will.
     Für eine entsprechende Konzeption eignen sich vor allem folgende Möglichkeiten (wobei die Übergänge zwischen den Formen fließend sind):

  • Entwicklung und Überprüfung zentraler Hypothesen bzw. Leitfragen zur Realisierung eines unterrichtlichen Vorhaben,

  • Erprobung und / oder Untersuchung einer bestimmten didaktischen Variablen,

  • Untersuchung eines Sachverhaltes.

Die spezifische Struktur einer jeden Prüfungsarbeit wird durch die konkrete Aufgabenstellung bestimmt. Das gilt insbesondere für die Entscheidung, ob die Darstellung dem zeitlichen Ablauf des Unterrichts folgt oder ihr eine andere Systematik zugrunde liegt.
     In der Prüfungsarbeit gibt es keine Teile, die - unabhängig vom Thema - aus formalen Gründen in jedem Fall bearbeitet werden müssen. Die Auswahl der didaktischen Variablen, zu denen Ausführungen erforderlich sind, sowie deren Umfang und Tiefe folgen immer aus der gestellten Aufgabe.
     Als didaktische Variablen werden hier insbesondere verstanden: Lernvoraussetzungen und sachstruktureller Entwicklungsstand der Schüler. Sachstrukturanalyse. didaktische Analyse, Reduktionsentscheidungen, Lernziele, Arbeits- und Gruppierungsformen, Operationsobjekte.
     Alle Ausführungen müssen im Sinne der Aufgabenstellung funktional sein.
Selbstverständlichkeiten sind entbehrlich: Prüfungsarbeiten sind weder Lehrbuchtexte noch Literaturübersichten. Es genügt, die Positionen anzugeben, auf die sich der Verfasser bezieht.
     Nicht nur die Aufnahme von Erörterungsgesichtspunkten. sondern auch das Weglassen von nicht für erforderlich gehaltenen muß im Sinne der Aufgabenstellung begründet werden - kurz aber explizit.

Wie schon bei der Aufgabenstellung müssen auch bei deren Bearbeitung Unterrichtsebene bzw. Ebene des Erziehungshandelns und Darstellungsebene sorgfältig unterschieden werden.

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4.3 Elemente für Struktur und Aufbau

Die folgenden Ausführungen sind - trotz ihrer sachsystematischen Schlüssigkeit - lediglich eine Aufzählung, sie enthalten also erst durch die konkrete Themenstellung und Bearbeitung eine verbindliche Abfolge von gliedernden Aspekten.

  • Auslegung (Interpretation) des gestellten Themas durch
       Erfassen, Durchdringen  und Abgrenzen des Problemfeldes

  • Fixierung und Begründung einer Erkenntnisabsicht,
       formuliert als Leitfragen oder Hypothesen

  • Sichtung, Prüfung und Erörterung vorhandener Aussagen,
    insbesondere

> themengerechte Auswahl von fachspezifischer,
    erziehungswissenschaftlicher, allgemein- und fachdidaktischer Literatur,
> Akzentuierung aufgabenbezogen wichtiger Positionen,
> Prüfung des Aktualitätsbezuges,
> vorläufige bzw. hypothetische Formulierung eines eigenen Standpunktes.

  • Bündelung der Sichtungsergebnisse und deren Anwendung auf
    > Lerngruppe,
    > Problemfeld,.
    > Fach bzw. fächerübergreifenden Bereich,
    > Unterrichtsgegenstand bzw. Gegenstand des Erziehungshandelns;

        bereits hier sollten Möglichkeiten für die Überprüfung von Hypothesen entwickelt
       und Ermittlungsverfahren erfahren zum Belegen der Erkenntnisse festgelegt werden.

  • Vorstellung einer Übersicht,
    die als Bezugsrahmen der Unterrichts- bzw.- Erziehungsarbeit dient und es möglich macht, die im Text der Prüfungsarbeit behandelten themenbezogenen Ausschnitte aufgabengerecht in den entsprechenden Zusammenhang einzuordnen.

  • Präsentation, Erörterung und kritische Auswertung zentraler Sachverhalte im Sinne der Aufgabenstellung, z. B.
    > Segmente,
    > Phasen
    > Aspekte der didaktischen bzw. erzieherischen Arbeit.

  • Dokumentation von Belegen. z. B.

> Verschriftlichung von Mitschnitten oder anderen Erinnerungshilfen,
> Befragungen und sonstige Erhebungen,
> Schülerarbeiten,
> Lernzielkontrollen,
> Arbeitsbögen,
> Bildmaterial,
> Tafelbilder bzw. Overheadfolien,

  • Schlussfolgerungen, insbesondere:

> Rückbindung an Hypothesen bzw. Leitfragen,
> Begründung durch Ergebnisse und /oder Produkte,
> Bezug zu den formulierten - eigenen «je auch fremden - Positionen,
> Bewertung von Ergebnissen,
> Feststellungen zur Eignung der verwendeten Verfahren,
> Auswertung für weiteren Unterricht in dieser oder in anderen Lerngruppen:
    z.B.
    Revisionen Modifikationen. Ergänzungen, Änderungsmöglichkeiten,
    Erweiterungen

  • Zusammenfassende Würdigung des Vorhabens - Gesamtreflexion,

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4.4 Textgestaltung und Textumfang

§ 6 Abs. 4 2.LehrerPO schreibt vor. die Arbeit maschinenschriftlich zu fertigen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen.
     Die Textseite i.S. der z. LehrerPO ist durch die DIN-Norm (DIN 1422, Teil 1 für Typoscripte) definiert und umfasst 38 Zeilen zu je 65 Anschlägen. Es wird empfohlen, eine Zeilenzählung auszudrucken (Zehnerschritte pro Seite).
     Werden elektronische Textverarbeitungssysteme benutzt, die zur Optimierung des Schriftbildes Proportionalschriften verwenden, so ist unter Berücksichtigung der o.a. Vorgaben ein entsprechend breiter Rand einzurichten.

4.5 Anlagen

Schriftliche Anlagen (in den laufenden Text eingeordnet oder gebündelt) sind zulässig, werden jedoch auf die vorgegebenen 50 Seiten angerechnet. Der Verfasser muss selbst entscheiden, welchen Anteil er nicht für Text, sondern zum Zwecke der Dokumentation (Schülerprodukte, Abbildungen, Tabellen, grafische Darstellungen usw.) nutzt. Aus der Fülle möglichen Materials hat er das auszuwählen, was hinsichtlich der gestellten Aufgabe notwendig oder doch funktional ist. Verkleinerungen dürfen die Lesbarkeit nicht beeinträchtigen.

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4.6 Zitate

Stellen der Prüfungsarbeit, die anderen Texten (also auch Prüfungsarbeiten, Stundenentwürfen und Seminarpapieren) entnommen worden sind, und sonstige Entlehnungen müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Die Quellennachweise sind in der jetzt allgemein üblichen Kurzform (Name des Autors, Jahr der Veröffentlichung, Seitenzahl) oder als Ziffer mit entsprechender Fußnote in den laufenden Text einzugliedern. Bei Zitaten aus dem Internet müssen als Quellenangaben die Internetadresse, das Datum und die Uhrzeit (MEZ) des bezogenen Zitats angegeben werden.

4.7 Erklärung

§ 6 Abs. 4 Satz 5 der z. LehrerPO verlangt am Schluss der Arbeit eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut:

"Ich versichere, dass ich die vorliegende Prüfungsarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet habe."

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5.0 Ausführliches Gutachten

5.1 Formale Vorgaben der Prüfungsordnung gemäß § 6 Abs. 7

Das Mitglied des Prüfungsausschusses, welches das Thema vorgeschlagen hat, erstattet unverzüglich ein ausführliches schriftliches Gutachten über die schriftliche Prüfungsarbeit: es schließt mit einem Notenvorschlag.

Das Gutachten muss im fortlaufenden Text abgefasst sein. Der Gutachter hat darzulegen welchen Einfluss die sprachliche Qualität (Korrektheit von Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung sowie die Sprachverwendung) auf seinen Notenvorschlag hat. Für die Beschlussfassung des Prüfungsausschusses muss entweder ein durchkorrigiertes Exemplar der Prüfungsarbeit oder eine Fehlerliste vorliegen. Der Gutachter muss sich ferner über die Einhaltung des vorgeschriebenen Umfangs von fünfzig Seiten äußern. Er legt außerdem einen Entwurf für die die Note tragenden Erwägungen vor.

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5.2 Funktionen des Gutachtens

Das Gutachten zur schriftlichen Prüfungsarbeit dient dem Prüfungsausschuss als Entscheidungsgrundlage für dessen abschließende Bewertung Die Feststellungen des Gutachtens sollten sich an Prinzipien orientieren. «eiche die Vergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen sichern und die Formulierung tragender Erwägungen erleichtern.

5.3 Prinzipien für Konzeption und Anlage des Gutachtens

Prinzipien für die Begutachtung schriftlicher Prüfungsarbeiten ergeben sich

  • aus deren Funktion (Abschnitt 2.2),

  • den Prinzipien für Konzeption und Anlage (Abschnitt 4.2) und

  • den Elementen für Struktur und Aufbau (Abschnitt 4.3).

Unbeschadet der Würdigung individueller Bewältigungsstrategien fordert die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilung Feststellungen zur Verwirklichung der zentralen Anliegen. Das sind:

  • die Zielsetzungen des Verfassers, deren Begründung und Akzentuierung.

  • die themengerechte Auswahl von Untersuchungsmethoden und deren Eignung sowie die aufgabengemäße Bearbeitung von zentralen Aspekten und

  • die Resultate des Verfassers sowie deren schlüssige Ableitung und kritische Auswertung.

Im Einzelnen sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Umfang, Tiefe und Schlüssigkeit der Sichtungen und Begründungen,

  • Begründung, Stimmigkeit und Schlüssigkeit der didaktischen bzw. erzieherischen Entscheidungen sowie der eigenen Feststellungen

  • prägnante und problembezogene Darstellung sowie sichere Verwendung der Fachsprache,

  • themengerechte Struktur (Aufbau und Gliederung) der Arbeit

Das Gutachten schließt mit

  • einer zusammenfassenden Gewichtung der Vorzüge und Schwächen der einzelnen Leistungsteile.

  • einem Vorschlag für eine Note gemäß § 10 Abs. 4 2.LehrerPO sowie

  • einem Vorschlag für die das Urteil begründenden Tragenden Erwägungen.


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Der Text wurde für das Web bearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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