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Handreichung
zur schriftlichen Prüfungsarbeit
- Die offizielle
Interpretation von § 6 2. LehrerPO -
Hinweis
Die "Handreichung zur schriftlichen
Prüfungsarbeit im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter" ist
1997 von einer Arbeitsgruppe entworfen worden, die aus Leiterinnen und Leitern
schulpraktischer Seminare (L) und (S) bestand. Der Entwurf wurde in einer
Dienstbesprechung der Leiterinnen und Leiter der schulpraktischen Seminare erörtert. Die
Ergebnisse der Aussprache sind in den hier vorgestellten Text eingearbeitet worden. Er
ersetzt die bislang geltende "Prüfungsinformation Nr. 1."
Übersicht
1.0 Vorbemerkungen
2.0 Anforderungen der schriftlichen Prüfungsarbeit
2.1 Grundlagen
2.2 Funktionen der schriftlichen Prüfungsarbeit
3.0 Themenstellung und Beratung der Prüfungskandidaten
4.0 Konzeption, Anlage und Struktur der Prüfungsarbeit
4.1 Grundsätzliches
4.2 Prinzipien für Konzeption und Anlage
4.3 Elemente für Struktur und Aufbau
4.4 Textgestaltung und Textumfang
4.5 Anlagen
4.6 Zitate
4.7 Erklärung
5.0 Ausführliches Gutachten
5.1 Formale Vorgaben der Prüfungsordnung gemäß § 6 Abs. 7
5.2 Funktionen des Gutachtens
5.3 Prinzipien für Konzeption und Anlage des Gutachtens
1.0
Vorbemerkungen
Die grundlegende
Novellierung der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2.
LehrerPO vom 25. Juli 1990 - GVBl. S. 1715, zuletzt geändert am 26. Oktober 1995 - GVBl.
S. 701) begrenzt den Gesamtumfang der schriftlichen Prüfungsarbeit auf fünfzig
Seiten.
Zu folgenden Punkten
enthält die Handreichung Ausführungen. Die maskuline Form wird aus textökonomischen
Gründen für die Gesamtheit des jeweils angesprochenen Personenkreises benutzt.
o Grundlagen und
Funktionen der schriftlichen Prüfungsarbeit
o Begrenzung und Formulierung des Themas
o Art und Umfang der Beratung
o Prinzipien für Konzeption, Anlage, Struktur sowie Textgestalt der Arbeit
o Funktion und Erstellung des Gutachtens
Die Handreichung ist als
0rientierungshilfe für alle am Prüfungsverfahren Beteiligten angelegt:
o
Prüfungsvorsitzende
o Seminarleiter
o Fachseminarleiter
o Schulleiter
o Lehrervertreter
o Lehramtsanwärter
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2.0
Anforderungen der schriftlichen Prüfungsarbeit
2.1
Grundlagen
Die Prüfungsordnung führt
in § 6 Abs. 1 drei grundlegende Anforderungen als spezielle
Zielsetzungen im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung auf
Die schriftliche
Prüfungsarbeit dient dem Nachweis der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des
Prüfungskandidaten im zukünftigen Beruf.
Sie soll zeigen,
dass der Prüfungskandidat in der Lage ist, die Anwendung seiner erziehungs- und
fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit problembezogen
darzustellen.
Das Thema für die
Prüfungsarbeit soll aus der schulpraktischen Ausbildung hervorgehen, in sinnvollem Bezug
zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit stehen und klar begrenzt sein.
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2.2
Funktionen der schriftlichen Prüfungsarbeit
Die schriftliche
Prüfungsarbeit hat eine eigenständige Funktion. Von dem Nachweis der
Handlungsfähigkeit, der in der unterrichtspraktischen Prüfung zu erbringen ist,
unterscheidet sie sich somit grundsätzlich.
Die 2. LehrerPO verbindet hier den Nachweis von
Handlungszähigkeit mit dem von Urteilsfähigkeit im Bereich des problembezogenen Denkens
und dessen Darstellung in schriftlicher Form; sie beschreibt also die schriftliche
Prüfungsarbeit als eine Leistung, die zum einen eine Problemlage entwickelt und zum
anderen die Fähigkeit zu vertiefter und entfalteter Reflexion durch schriftliche
Darstellung nachweist.
Die schriftliche
Prüfungsarbeit besteht in
der
urteilsfähigen Auswertung erziehungs- und fachwissenschaftlicher Positionen für die
eigene Unterrichts- und Erziehungsarbeit;
der Entwicklung
eigener Konzepte.
der Untersuchung
und Erörterung eigener, ggf. fremder erzieherischer und/oder unterrichtlicher
Praxiserfahrung.
deren kritischer
Reflexion.
deren
argumentativer Würdigung und Bewertung.
Sie ist kein
Protokoll über
die Entstehung und Umsetzung einer Planung.
Bericht über
Planung und Erteilung von Unterricht.
Nachweis von
Unterrichtserfolgen.
Die schriftliche Darstellung
muss nachvollziehbar. schlüssig und widerspruchsfrei sein. Eine ausschließliche
Darstellung von Unterricht ist ausgeschlossen.
Begründungen
Die Forderung, eine
schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen, ist dadurch gerechtfertigt, dass damit ein
Qualifikationsnachweis erbracht wird, der aus Sachgründen unabweislich ist und auf
keine andere Weise geleistet werden kann. Gleichzeitig ist die Anfertigung der
schriftlichen Prüfungsarbeit ein Instrument der Qualifikation und kann einen Beitrag zur
Innovation leisten.
Die Fähigkeit, auf Problemlagen von Unterricht und Erziehung
bezogene Denkakte und deren Ergebnisse in einen größeren Zusammenhang zu stellen, sie
argumentativ zu entwickeln und folgerichtig darzustellen, ist eine Schlüsselqualifikation,
auf deren Nachweis nicht verzichtet werden kann.
In der Unterrichts- und Erziehungspraxis müssen Lehrerinnen und
Lehrer vielfältige Aufgaben lösen, bei denen es auf die explizite und differenzierte
Fähigkeit zu Analyse und Bewertung ankommt. Ferner müssen sie in der demokratisch
verfassten Staats- und Gesellschaftsordnung dazu fähig sein, Grundlagen und
Konzeptionen ihrer erzieherischen und unterrichtlichen Tätigkeit schlüssig zu begründen
und überzeugend zu vertreten.
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3.0 Themenstellung
und Beratung der Prüfungskandidaten
Die Prüfungsordnung
o bindet das Thema an die Vorgaben der Rahmenpläne
o sowie an die Unterrichts- und Erziehungsarbeit des
Prüfungskandidaten
o und fordert, es klar zu begrenzen.
Die Themenstellung bezieht
sich auf spezifische Probleme des jeweiligen Unterrichtsgegenstandes bzw. der jeweiligen
Erziehungsabsicht. Bearbeitet «erden nur Ausschnitte und ausgewählte
Gesichtspunkte. Die vollständige Behandlung aller im jeweiligen Aufgabenfeld
bedeutsamen Aspekte kann nicht geleistet und darf auch nicht erwartet werden.
Für eine Themenformulierung
empfiehlt sich eine dreigliedrige Anlage, die folgende Elemente enthält:
Unterrichtsgegenstand/
Erziehungsabsicht
Darstellungsaspekt
Unterrichtsfach,
Lerngruppe, Schulart
In der Reihenfolge sind
Varianten möglich.
Als Gegenstände der
Themenstellung kommen in Betracht.
die Untersuchung
bzw. Erörterung von fach- und sequenzbezogenen didaktischen Sachverhalten,
Fragestellungen und Problemen.
die Untersuchung
bzw. Erörterung von unterrichtsübergreifenden pädagogischen Sachverhalten,
Fragestellungen und Problemen.
Das Thema darf weder in
(nahezu) identischer Formulierung noch mit gleichen oder ähnlichen Inhalten bereits in
der schriftlichen Prüfungsarbeit des Ersten Staatsexamens gestellt worden sein.
Der Leiter des
Schulpraktischen Seminars und der Fachseminarleiter unterstützen den Prüfungskandidaten
dabei, ein geeignetes Thema zu finden. Sie formulieren am Ende eines gründlichen
Beratungsprozesses eine seinen Intentionen entsprechende, klar abgegrenzte Aufgabe.
Der Leiter des
Schulpraktischen Seminars ist für die Themenstellung verantwortlich; er stützt sich
dabei auf den fachlichen Rat des zuständigen Fachseminarleiters. Die Themenfindung bedarf
einer engen Zusammenarbeit beider Ausbilder. Ist das im Einzelfall nicht möglich, so hat
der Fachseminarleiter wesentliche Beratungsaspekte dem Leiter des Schulpraktischen
Seminars zusammen mit dem Themenvorschlag - ggf. auch schriftlich - zur Kenntnis zu geben.
Es ist zu beachten, daß die
schriftliche Prüfungsarbeit eine selbstständige Leistung ist.
Bei Unterrichtsbesuchen
während der Examensreihe sind die Ausbilder auch zur Beratung verpflichtet. Nimmt diese
Einfluss auf die Bearbeitung des Themas, so ist dies in der Prüfungsarbeit kenntlich zu
machen; der Ausbilder hat darüber seinerseits einen Vermerk anzulegen.
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4.0
Konzeption, Anlage und Struktur der Prüfungsarbeit
4.1
Grundsätzliches
Wie aus den vorstehenden
Überlegungen hervorgeht, ist jedes Thema einer schriftlichen Prüfungsarbeit eine individuelle
Aufgabe - jede schriftliche Prüfungsarbeit ist also ein Unikat.
Eine Typologie
schriftlicher Prüfungsarbeiten gibt es nicht.
Deshalb ist es weder
sinnvoll noch möglich, generell gültige Vorschläge oder Empfehlungen für Aufbau und
Struktur schriftlicher Prüfungsarbeiten, für unerlässliche Bearbeitungsteile sowie
deren Anordnung und Proportionen zu formulieren.
Die in Abschnitt 2.2
festgestellte Funktion der schriftlichen Prüfungsarbeit begründet es jedoch, Prinzipien
und daraus folgende Strukturelemente abzuleiten, die den Prüfungskandidaten
dabei behilflich sind, die ihnen gestellte Aufgabe sachgerecht zu interpretieren und
erfolgreich zu lösen. In diesem Zusammenhang sollte den Prüfungskandidaten deutlich
gemacht werden,
dass es keine
Schemata, Rezepte und Vorlagen gibt,
deren formale Beachtung den Erfolg garantieren.
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4.2
Prinzipien für Konzeption und Anlage
Jeder Verfasser einer
schriftlichen Prüfungsarbeit sollte sein Untersuchungsziel sowie die Klärung seiner
Intentionen zum Ausgangspunkt aller Überlegungen machen. Er muss sich darüber schlüssig
werden, was in Erfahrung gebracht werden soll, aus welchen Gründen und zu welcher
Erkenntnisabsicht er eine Konzeption entwickeln will.
Für eine entsprechende Konzeption eignen sich vor allem folgende
Möglichkeiten (wobei die Übergänge zwischen den Formen fließend sind):
Entwicklung und
Überprüfung zentraler Hypothesen bzw. Leitfragen zur Realisierung eines unterrichtlichen
Vorhaben,
Erprobung und /
oder Untersuchung einer bestimmten didaktischen Variablen,
Untersuchung eines
Sachverhaltes.
Die spezifische Struktur
einer jeden Prüfungsarbeit wird durch die konkrete Aufgabenstellung bestimmt. Das gilt
insbesondere für die Entscheidung, ob die Darstellung dem zeitlichen Ablauf des
Unterrichts folgt oder ihr eine andere Systematik zugrunde liegt.
In der Prüfungsarbeit gibt es keine Teile, die - unabhängig vom
Thema - aus formalen Gründen in jedem Fall bearbeitet werden müssen. Die Auswahl der
didaktischen Variablen, zu denen Ausführungen erforderlich sind, sowie deren Umfang und
Tiefe folgen immer aus der gestellten Aufgabe.
Als didaktische Variablen werden hier insbesondere verstanden:
Lernvoraussetzungen und sachstruktureller Entwicklungsstand der Schüler.
Sachstrukturanalyse. didaktische Analyse, Reduktionsentscheidungen, Lernziele, Arbeits-
und Gruppierungsformen, Operationsobjekte.
Alle Ausführungen müssen im Sinne der Aufgabenstellung
funktional sein.
Selbstverständlichkeiten sind entbehrlich: Prüfungsarbeiten sind weder Lehrbuchtexte
noch Literaturübersichten. Es genügt, die Positionen anzugeben, auf die sich der
Verfasser bezieht.
Nicht nur die Aufnahme von Erörterungsgesichtspunkten. sondern
auch das Weglassen von nicht für erforderlich gehaltenen muß im Sinne der
Aufgabenstellung begründet werden - kurz aber explizit.
Wie schon bei der
Aufgabenstellung müssen auch bei deren Bearbeitung Unterrichtsebene bzw. Ebene des
Erziehungshandelns und Darstellungsebene sorgfältig unterschieden werden.
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4.3
Elemente für Struktur und Aufbau
Die folgenden Ausführungen
sind - trotz ihrer sachsystematischen Schlüssigkeit - lediglich eine Aufzählung, sie
enthalten also erst durch die konkrete Themenstellung und Bearbeitung eine verbindliche
Abfolge von gliedernden Aspekten.
Auslegung
(Interpretation) des gestellten Themas durch
Erfassen, Durchdringen und Abgrenzen des Problemfeldes
Fixierung und
Begründung einer Erkenntnisabsicht,
formuliert als Leitfragen oder Hypothesen
Sichtung, Prüfung
und Erörterung vorhandener Aussagen,
insbesondere
> themengerechte
Auswahl von fachspezifischer,
erziehungswissenschaftlicher, allgemein- und fachdidaktischer
Literatur,
> Akzentuierung aufgabenbezogen wichtiger Positionen,
> Prüfung des Aktualitätsbezuges,
> vorläufige bzw. hypothetische Formulierung eines eigenen Standpunktes.
Bündelung der
Sichtungsergebnisse und deren Anwendung auf
> Lerngruppe,
> Problemfeld,.
> Fach bzw. fächerübergreifenden Bereich,
> Unterrichtsgegenstand bzw. Gegenstand des Erziehungshandelns;
bereits hier sollten Möglichkeiten für die
Überprüfung von Hypothesen entwickelt
und Ermittlungsverfahren erfahren zum Belegen der Erkenntnisse festgelegt
werden.
Vorstellung einer
Übersicht,
die als Bezugsrahmen der Unterrichts- bzw.- Erziehungsarbeit dient und es möglich macht,
die im Text der Prüfungsarbeit behandelten themenbezogenen Ausschnitte aufgabengerecht in
den entsprechenden Zusammenhang einzuordnen.
Präsentation,
Erörterung und kritische Auswertung zentraler Sachverhalte im Sinne der Aufgabenstellung,
z. B.
> Segmente,
> Phasen
> Aspekte der didaktischen bzw. erzieherischen Arbeit.
Dokumentation von
Belegen. z. B.
>
Verschriftlichung von Mitschnitten oder anderen Erinnerungshilfen,
> Befragungen und sonstige Erhebungen,
> Schülerarbeiten,
> Lernzielkontrollen,
> Arbeitsbögen,
> Bildmaterial,
> Tafelbilder bzw. Overheadfolien,
> Rückbindung an
Hypothesen bzw. Leitfragen,
> Begründung durch Ergebnisse und /oder Produkte,
> Bezug zu den formulierten - eigenen «je auch fremden - Positionen,
> Bewertung von Ergebnissen,
> Feststellungen zur Eignung der verwendeten Verfahren,
> Auswertung für weiteren Unterricht in dieser oder in anderen Lerngruppen:
z.B.
Revisionen Modifikationen. Ergänzungen, Änderungsmöglichkeiten,
Erweiterungen
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4.4
Textgestaltung und Textumfang
§ 6 Abs. 4 2.LehrerPO
schreibt vor. die Arbeit maschinenschriftlich zu fertigen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem
Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu
versehen.
Die Textseite i.S. der z. LehrerPO ist durch die DIN-Norm (DIN
1422, Teil 1 für Typoscripte) definiert und umfasst 38 Zeilen zu je 65 Anschlägen. Es
wird empfohlen, eine Zeilenzählung auszudrucken (Zehnerschritte pro Seite).
Werden elektronische Textverarbeitungssysteme benutzt, die zur
Optimierung des Schriftbildes Proportionalschriften verwenden, so ist unter
Berücksichtigung der o.a. Vorgaben ein entsprechend breiter Rand einzurichten.
4.5
Anlagen
Schriftliche Anlagen (in den
laufenden Text eingeordnet oder gebündelt) sind zulässig, werden jedoch auf die
vorgegebenen 50 Seiten angerechnet. Der Verfasser muss selbst entscheiden, welchen Anteil
er nicht für Text, sondern zum Zwecke der Dokumentation (Schülerprodukte, Abbildungen,
Tabellen, grafische Darstellungen usw.) nutzt. Aus der Fülle möglichen Materials hat er
das auszuwählen, was hinsichtlich der gestellten Aufgabe notwendig oder doch funktional
ist. Verkleinerungen dürfen die Lesbarkeit nicht beeinträchtigen.
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4.6
Zitate
Stellen der Prüfungsarbeit,
die anderen Texten (also auch Prüfungsarbeiten, Stundenentwürfen und Seminarpapieren)
entnommen worden sind, und sonstige Entlehnungen müssen unter Angabe der Quellen
gekennzeichnet sein. Die Quellennachweise sind in der jetzt allgemein üblichen Kurzform
(Name des Autors, Jahr der Veröffentlichung, Seitenzahl) oder als Ziffer mit
entsprechender Fußnote in den laufenden Text einzugliedern. Bei Zitaten aus dem Internet
müssen als Quellenangaben die Internetadresse, das Datum und die Uhrzeit (MEZ) des
bezogenen Zitats angegeben werden.
4.7
Erklärung
§ 6 Abs. 4 Satz 5 der z.
LehrerPO verlangt am Schluss der Arbeit eine eigenhändig unterschriebene Erklärung mit
folgendem Wortlaut:
"Ich versichere, dass
ich die vorliegende Prüfungsarbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Hilfsmittel verwendet habe."
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5.0
Ausführliches Gutachten
5.1
Formale Vorgaben der Prüfungsordnung gemäß § 6 Abs. 7
Das Mitglied des
Prüfungsausschusses, welches das Thema vorgeschlagen hat, erstattet unverzüglich ein
ausführliches schriftliches Gutachten über die schriftliche Prüfungsarbeit: es
schließt mit einem Notenvorschlag.
Das Gutachten muss im
fortlaufenden Text abgefasst sein. Der Gutachter hat darzulegen welchen Einfluss die
sprachliche Qualität (Korrektheit von Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung sowie
die Sprachverwendung) auf seinen Notenvorschlag hat. Für die Beschlussfassung des
Prüfungsausschusses muss entweder ein durchkorrigiertes Exemplar der Prüfungsarbeit oder
eine Fehlerliste vorliegen. Der Gutachter muss sich ferner über die Einhaltung des
vorgeschriebenen Umfangs von fünfzig Seiten äußern. Er legt außerdem einen Entwurf
für die die Note tragenden Erwägungen vor.
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5.2
Funktionen des Gutachtens
Das Gutachten zur
schriftlichen Prüfungsarbeit dient dem Prüfungsausschuss als Entscheidungsgrundlage für
dessen abschließende Bewertung Die Feststellungen des Gutachtens sollten sich an
Prinzipien orientieren. «eiche die Vergleichbarkeit der Prüfungsbedingungen sichern und
die Formulierung tragender Erwägungen erleichtern.
5.3
Prinzipien für Konzeption und Anlage des Gutachtens
Prinzipien für die
Begutachtung schriftlicher Prüfungsarbeiten ergeben sich
aus deren Funktion
(Abschnitt 2.2),
den Prinzipien
für Konzeption und Anlage (Abschnitt 4.2) und
den Elementen für
Struktur und Aufbau (Abschnitt 4.3).
Unbeschadet der Würdigung
individueller Bewältigungsstrategien fordert die Vergleichbarkeit der
Leistungsbeurteilung Feststellungen zur Verwirklichung der zentralen Anliegen. Das sind:
die Zielsetzungen
des Verfassers, deren Begründung und Akzentuierung.
die themengerechte
Auswahl von Untersuchungsmethoden und deren Eignung sowie die aufgabengemäße Bearbeitung
von zentralen Aspekten und
die Resultate des
Verfassers sowie deren schlüssige Ableitung und kritische Auswertung.
Im Einzelnen sollten
folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Umfang, Tiefe und
Schlüssigkeit der Sichtungen und Begründungen,
Begründung,
Stimmigkeit und Schlüssigkeit der didaktischen bzw. erzieherischen Entscheidungen sowie
der eigenen Feststellungen
prägnante und
problembezogene Darstellung sowie sichere Verwendung der Fachsprache,
themengerechte
Struktur (Aufbau und Gliederung) der Arbeit
Das Gutachten
schließt mit
einer
zusammenfassenden Gewichtung der Vorzüge und Schwächen der einzelnen Leistungsteile.
einem Vorschlag
für eine Note gemäß § 10 Abs. 4 2.LehrerPO sowie
einem Vorschlag
für die das Urteil begründenden Tragenden Erwägungen.
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Der Text wurde für das Web bearbeitet
von: Dr. Manfred
Rosenbach - letzte Änderung am: 15.01.08
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