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Die Schriftliche
Prüfungsarbeit
- Grundlegung durch die
Prüfungsordnung -
1.0 Einführung
Die Verordnung über die Zweite
Staatsprüfung für die Lehrämter (2.LehrerPO) vom 25. Juli 1990 i.d.F. vom 15. Februar
1993 (GVBl. S. 1715 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVB. S.
473) sowie durch Verordnung vom 21. April 2004 (GVBl. S. 202) enthält in § 6 genaue und detaillierte Regelungen zur Schriftlichen
Prüfungsarbeit.
Um deren Grundgedanken
übersichtlich darzustellen, werden im Folgenden zunächst
die zentralen Elemente herausgearbeitet.
Anschließend wird § 6 2.LehrerPO vollständig zitiert.
Verbindlich ist allein der
vollständige Text.
2.0 Die Grundgedanken
(1) 1 |
Die
schriftliche Prüfungsarbeit dient dem Nachweis der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des
Prüfungskandidaten ... im zukünftigen Beruf. |
(1) 2 |
Sie
soll zeigen, dass der Prüfungskandidat in der Lage ist, die Anwendung seiner ...
erziehungs- und fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf die Unterrichts- und
Erziehungsarbeit problembezogen darzustellen. |
(1)
3 |
Das
Thema für die Prüfungsarbeit soll aus der schulpraktischen Ausbildung hervorgehen, in
sinnvollem Bezug zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit stehen und klar begrenzt sein. |
(3)
2 |
Die
Bearbeitungszeit beträgt fünf Monate. |
(4)
1 |
Die
in deutscher Sprache maschinenschriftlich zu fertigende Prüfungsarbeit ist in einem
Original und drei Kopien vorzulegen. |
(4)
2 |
Sie
ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen
und Hilfsmittel zu versehen. |
(4)
3 |
Stellen
der Prüfungsarbeit, die anderen Werken entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen
gekennzeichnet sein. |
(4)
4 |
Der
Umfang der Prüfungsarbeit soll mit Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen, Literaturverzeichnis
und schriftlichen Anlagen fünfzig Textseiten nicht überschreiten. |
(4)
5 |
Andere
als schriftliche Anlagen sind nicht Bestandteil der Prüfungsarbeit. |
(7)
1 |
Das
Mitglied des Prüfungsausschusses, das das Thema vorgeschlagen hat, erstattet
unverzüglich ein ausführliches schriftliches Gutachten über die schriftliche
Prüfungsarbeit, das mit einem Notenvorschlag gemäß § 10 Abs. 1 schließt. |
(7)
2 |
Der
Gutachter ... hat darzulegen, welchen Einfluss die sprachliche Qualität auf seinen ...
Notenvorschlag hat. |
(7)
3 |
Er
legt außerdem einen Entwurf für die die Note tragenden Erwägungen vor. |
(9)
1 |
Vom
Prüfungsausschuss ist die sprachliche Qualität der Prüfungsarbeit in die Bewertung
einzubeziehen. |
(9)
2 |
Erhebliche
Mängel im Gebrauch der deutschen Sprache schließen eine noch ausreichende Bewertung aus. |
3.0 Der vollständige Text
§ 6
Schriftliche Prüfung
(1) |
Die
schriftliche Prüfungsarbeit dient dem Nachweis der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des
Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin im zukünftigen Beruf. Sie soll zeigen,
dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin in der Lage ist, die Anwendung
seiner oder ihrer erziehungs- und fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf die Unterrichts-
und Erziehungsarbeit problembezogen darzustellen.
Das Thema für die Prüfungsarbeit soll aus der schulpraktischen
Ausbildung hervorgehen, in sinnvollem Bezug zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit
stehen
und klar begrenzt sein. |
(2) |
Das
Thema für die Prüfungsarbeit wird von dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin in der
Regel auf Vorschlag des zuständigen Fachseminarleiters oder der zuständigen
Fachseminarleiterin schriftlich gestellt.
Die Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung sind zu beachten.
Wünsche des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin können berücksichtigt
werden. |
(3)
|
Das
Thema für die Prüfungsarbeit ist in dem Zeitraum vom Beginn des
neunten bis zum Ende des zwölften Monats der schulpraktischen Ausbildung des Prüfungskandidaten oder der
Prüfungskandidatin zu stellen. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Bearbeitungszeit für
die Prüfungsarbeit beträgt fünf Monate. |
(4) |
Die
in deutscher Sprache maschinenschriftlich zu fertigende Prüfungsarbeit ist in einem
Original und drei Kopien vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis
und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Stellen der
Prüfungsarbeit, die anderen Werken entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen
gekennzeichnet sein.
Der Umfang der Prüfungsarbeit soll mit Inhaltsverzeichnis,
Anmerkungen, Literaturverzeichnis und schriftlichen Anlagen fünfzig Textseiten nicht
überschreiten. Andere als schriftliche Anlagen sind nicht Bestandteil der
Prüfungsarbeit.
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat am Schluss der Prüfungsarbeit
folgende Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift abzugeben: Ich versichere, dass
ich die vorliegende Prüfungsarbeit selbständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Hilfsmittel verwendet habe." |
(5)
|
Die
Prüfungsarbeit ist dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin einzureichen. Er oder sie
bescheinigt auf dem Original der Prüfungsarbeit den Termin des Eingangs. Die Frist zur
Abgabe der Prüfungsarbeit wird auch durch die Abgabe bei einem Postamt gewahrt. Der
Seminarleiter oder die Seminarleiterin reicht die Prüfungsarbeit unverzüglich an den
zuständigen Gutachter oder die zuständige Gutachterin gemäß Absatz 7 weiter. |
(6) |
Wird
der Abgabetermin für die Prüfungsarbeit schuldhaft versäumt, gilt die Prüfung als
nicht bestanden. Liegt kein Verschulden vor, so wird eine Nachfrist für die Abgabe der
Prüfungsarbeit gewährt.
Im Krankheitsfalle kann außer dem von dem Prüfungskandidaten oder der
Prüfungskandidatin unverzüglich einzureichenden ärztlichen Attest die Vorlage eines
vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Der oder die Ständige Vorsitzende
entscheidet und stellt im Falle des schuldhaften Versäumnisses den Tag fest, der als Tag
der nicht bestandenen Prüfung gilt. |
(7)
|
Das
Mitglied des Prüfungsausschusses, das das Thema vorgeschlagen hat, erstattet
unverzüglich ein ausführliches schriftliches Gutachten über die schriftliche
Prüfungsarbeit, das mit einem Notenvorschlag gemäß § 10 Abs. 1 schließt.
Der Gutachter oder die Gutachterin hat darzulegen, welchen Einfluss die
sprachliche Qualität auf seinen oder ihren Notenvorschlag ha. Er oder sie legt außerdem
einen Entwurf für die die Note tragenden Erwägungen vor. Besteht ein Verdacht auf
Täuschung durch den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin, so ist dazu
ausführlich Stellung zu nehmen. |
(8)
|
Ist
das Mitglied des Prüfungsausschusses, das das Thema vorgeschlagen hat, an der Erstattung
des Gutachtens gehindert, so wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
ein entsprechend fachlich qualifiziertes Mitglied mit der Erstattung des Gutachtens
beauftragt.
Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält rechtzeitig vor der
mündlichen Prüfung die Prüfungsarbeit zur Beurteilung und das Gutachten sowie die die
vorgeschlagene Note begründenden tragenden Erwägungen zur Kenntnis. |
(9)
|
Vom
Prüfungsausschuss ist die sprachliche Qualität der Prüfungsarbeit in die Bewertung
einzubeziehen. Erhebliche Mängel im Gebrauch der deutschen Sprache schließen eine noch
ausreichende Bewertung aus. |
(10) |
Der
Prüfungsausschuss bildet das abschließende Urteil über die Prüfungsarbeit nach der
Bewertung der Unterrichtsstunden (§ 7 Abs. 1) und vor Eintritt in die mündliche
Prüfung. Lautet die Note nach § 4 Abs. 4 Satz 2 mangelhaft" ode
ungenügend" oder der Notenvorschlag des Gutachtens nach Absatz 7
ungenügend", so bildet der Prüfungsausschuss das abschließende Urteil über
die Prüfungsarbeit spätestens eine Woche vor der unterrichtspraktischen Prüfung. |
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Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08
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