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Die Schriftliche Prüfungsarbeit

- Grundlegung durch die Prüfungsordnung -

1.0 Einführung

Die Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2.LehrerPO) vom 25. Juli 1990 i.d.F. vom 15. Februar 1993 (GVBl. S. 1715 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVB. S. 473) sowie durch Verordnung vom 21. April 2004 (GVBl. S. 202) enthält in § 6 genaue und detaillierte Regelungen zur Schriftlichen Prüfungsarbeit.

Um deren Grundgedanken übersichtlich darzustellen, werden im Folgenden zunächst
die zentralen Elemente herausgearbeitet.
Anschließend wird § 6 2.LehrerPO vollständig zitiert.

Verbindlich ist allein der vollständige Text.

2.0 Die Grundgedanken

(1) 1 Die schriftliche Prüfungsarbeit dient dem Nachweis der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Prüfungskandidaten ... im zukünftigen Beruf.
(1) 2 Sie soll zeigen, dass der Prüfungskandidat in der Lage ist, die Anwendung seiner ... erziehungs- und fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit problembezogen darzustellen.
(1) 3 Das Thema für die Prüfungsarbeit soll aus der schulpraktischen Ausbildung hervorgehen, in sinnvollem Bezug zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit stehen und klar begrenzt sein.
(3) 2 Die Bearbeitungszeit beträgt fünf Monate.
(4) 1 Die in deutscher Sprache maschinenschriftlich zu fertigende Prüfungsarbeit ist in einem Original und drei Kopien vorzulegen.
(4) 2 Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen.
(4) 3 Stellen der Prüfungsarbeit, die anderen Werken entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein.
(4) 4 Der Umfang der Prüfungsarbeit soll mit Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen, Literaturverzeichnis und schriftlichen Anlagen fünfzig Textseiten nicht überschreiten.
(4) 5 Andere als schriftliche Anlagen sind nicht Bestandteil der Prüfungsarbeit.
(7) 1 Das Mitglied des Prüfungsausschusses, das das Thema vorgeschlagen hat, erstattet unverzüglich ein ausführliches schriftliches Gutachten über die schriftliche Prüfungsarbeit, das mit einem Notenvorschlag gemäß § 10 Abs. 1 schließt.
(7) 2 Der Gutachter ... hat darzulegen, welchen Einfluss die sprachliche Qualität auf seinen ... Notenvorschlag hat.
(7) 3 Er legt außerdem einen Entwurf für die die Note tragenden Erwägungen vor.
(9) 1 Vom Prüfungsausschuss ist die sprachliche Qualität der Prüfungsarbeit in die Bewertung einzubeziehen.
(9) 2 Erhebliche Mängel im Gebrauch der deutschen Sprache schließen eine noch ausreichende Bewertung aus.

3.0 Der vollständige Text

§ 6
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit dient dem Nachweis der Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin im zukünftigen Beruf. Sie soll zeigen, dass der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin in der Lage ist, die Anwendung seiner oder ihrer erziehungs- und fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf die Unterrichts- und Erziehungsarbeit problembezogen darzustellen.
    Das Thema für die Prüfungsarbeit soll aus der schulpraktischen Ausbildung hervorgehen, in sinnvollem Bezug zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit stehen und klar begrenzt sein.
(2) Das Thema für die Prüfungsarbeit wird von dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin in der Regel auf Vorschlag des zuständigen Fachseminarleiters oder der zuständigen Fachseminarleiterin schriftlich gestellt.
    Die Rahmenpläne für Unterricht und Erziehung sind zu beachten. Wünsche des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin können berücksichtigt werden.
(3) Das Thema für die Prüfungsarbeit ist in dem Zeitraum vom Beginn des neunten bis zum Ende des zwölften Monats der schulpraktischen Ausbildung des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zu stellen. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Bearbeitungszeit für die Prüfungsarbeit beträgt fünf Monate.
(4) Die in deutscher Sprache maschinenschriftlich zu fertigende Prüfungsarbeit ist in einem Original und drei Kopien vorzulegen. Sie ist mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis und einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel zu versehen. Stellen der Prüfungsarbeit, die anderen Werken entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein.
    Der Umfang der Prüfungsarbeit soll mit Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen, Literaturverzeichnis und schriftlichen Anlagen fünfzig Textseiten nicht überschreiten. Andere als schriftliche Anlagen sind nicht Bestandteil der Prüfungsarbeit.
Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat am Schluss der Prüfungsarbeit folgende Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift abzugeben: „Ich versichere, dass ich die vorliegende Prüfungsarbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet habe."
(5) Die Prüfungsarbeit ist dem Seminarleiter oder der Seminarleiterin einzureichen. Er oder sie bescheinigt auf dem Original der Prüfungsarbeit den Termin des Eingangs. Die Frist zur Abgabe der Prüfungsarbeit wird auch durch die Abgabe bei einem Postamt gewahrt. Der Seminarleiter oder die Seminarleiterin reicht die Prüfungsarbeit unverzüglich an den zuständigen Gutachter oder die zuständige Gutachterin gemäß Absatz 7 weiter.
(6) Wird der Abgabetermin für die Prüfungsarbeit schuldhaft versäumt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt kein Verschulden vor, so wird eine Nachfrist für die Abgabe der Prüfungsarbeit gewährt.
    Im Krankheitsfalle kann außer dem von dem Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin unverzüglich einzureichenden ärztlichen Attest die Vorlage eines vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Der oder die Ständige Vorsitzende entscheidet und stellt im Falle des schuldhaften Versäumnisses den Tag fest, der als Tag der nicht bestandenen Prüfung gilt.
(7) Das Mitglied des Prüfungsausschusses, das das Thema vorgeschlagen hat, erstattet unverzüglich ein ausführliches schriftliches Gutachten über die schriftliche Prüfungsarbeit, das mit einem Notenvorschlag gemäß § 10 Abs. 1 schließt.
    Der Gutachter oder die Gutachterin hat darzulegen, welchen Einfluss die sprachliche Qualität auf seinen oder ihren Notenvorschlag ha. Er oder sie legt außerdem einen Entwurf für die die Note tragenden Erwägungen vor. Besteht ein Verdacht auf Täuschung durch den Prüfungskandidaten oder die Prüfungskandidatin, so ist dazu ausführlich Stellung zu nehmen.
(8) Ist das Mitglied des Prüfungsausschusses, das das Thema vorgeschlagen hat, an der Erstattung des Gutachtens gehindert, so wird von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein entsprechend fachlich qualifiziertes Mitglied mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt.
    Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung die Prüfungsarbeit zur Beurteilung und das Gutachten sowie die die vorgeschlagene Note begründenden tragenden Erwägungen zur Kenntnis.
(9) Vom Prüfungsausschuss ist die sprachliche Qualität der Prüfungsarbeit in die Bewertung einzubeziehen. Erhebliche Mängel im Gebrauch der deutschen Sprache schließen eine noch ausreichende Bewertung aus.
(10) Der Prüfungsausschuss bildet das abschließende Urteil über die Prüfungsarbeit nach der Bewertung der Unterrichtsstunden (§ 7 Abs. 1) und vor Eintritt in die mündliche Prüfung. Lautet die Note nach § 4 Abs. 4 Satz 2 „mangelhaft" ode „ungenügend" oder der Notenvorschlag des Gutachtens nach Absatz 7 „ungenügend", so bildet der Prüfungsausschuss das abschließende Urteil über die Prüfungsarbeit spätestens eine Woche vor der unterrichtspraktischen Prüfung.

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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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