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»Naturrecht«

Versuch einer Klärung

1.0 Das Problemfeld

Das Naturrecht hat das Denken der Neuzeit tief geprägt. Dennoch wurde es im Laufe des 19. Jahrhunderts von der Denkschule des Rechtspositivismus verdrängt. Allein das in Gesetzen gefasste Recht hatte Geltung, das naturrechtliche Denken schien überholt.
     Nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes waren die Menschen mit der Frage konfrontiert, wie es im Rahmen einer hochdifferenzierten Rechtsordnung zu dessen ungeheuerlichen Verbrechen kommen konnte und wie sie zu ahnden seien. Die verstörende Entdeckung, dass Gesetze und Anordnungen staatlicher Instanzen massives Unrecht waren, führte zu einem Rückgriff auf das Naturrecht.
     Der Heidelberger Rechtsphilosoph und Strafrechtler Gustav RADBRUCH hat diese Rückbesinnung eingeleitet und, Maßstäbe setzend, geprägt. Fritz BAUER hat RADBRUCHs Leistung in einem 1968 posthum erschienenen Aufsatz eindrucksvoll gewürdigt. Als Generalstaatsanwalt in Frankfurt hatte er entscheidenden Anteil daran, dass sich zahlreiche SS-Männer für die von ihnen im Konzentrationslager Auschwitz begangenen Verbrechen vor Gericht verantworten mussten - für Taten, die im Sinne des NS-Regimes legal waren. Die damals von RADBRUCH ausgelöste tiefschürfende Erörterung der Thematik wurde von Werner MAIHOFER (1962) dokumentiert und dauert bis auf den heutigen Tag an.
     Dieser Baustein dient lediglich dazu, das Naturrecht vorzustellen und seine Bedeutung für die Problemlage mittels eines markanten Beispiels verständlich zu machen. Eine ausführliche und vertiefende Darstellung des Verhältnisses von Naturrecht und Gesetzesrecht finden Sie auf der Webseite „Legalität, Legitimität und Loyalität".

2.0 Was ist »Naturrecht«?

Eine provisorische Antwort kann lauten:

Unter Naturrecht ist das Recht zu verstehen, das sich aus der menschlichen Natur ableitet und das aus der menschlichen Vernunft erkennbar ist. Es ist daher für alle Zeiten gültig.

Dieses Denken wurzelt in der antiken Philosophie und der christlichen Theologie (Thomas von AQUIN). Entfaltet wurde es in der Zeit des Rationalismus. Durch Naturrecht bestimmte Überzeugungen haben vor allem zur Formulierung der Menschenrechte und zur Entwicklung moderner demokratischer Verfassungen beigetragen. In der Gegenwart ist naturrechtliches Denkens deswegen wieder bedeutsam und aktuell geworden, weil es Staaten gab und weiterhin gibt, deren Gesetze ein Handeln gebieten oder dulden, das als Unrecht anzusehen ist. Der Maßstab dafür kann allein im Naturrecht gefunden werden.

Sachlichen Kern und - mehr noch - emotionale Tiefe naturrechtlichen Denkens hat wohl niemand so eindrucksvoll in Worten "verdichtet" wie Friedrich SCHILLER. Im "Rütlischwur" seines Dramas "Wilhelm Tell" lässt er Stauffacher in dessen großer Rede formulieren (2. Akt, 2. Szene):

„Wenn der Gedrückte nirgends Recht kann finden
Wenn unerträglich wird die Last - greift er
Hinauf getrosten Mutes in den Himmel
Und holt herunter seine ewigen Rechte
Die droben hangen unveräußerlich
Und unzerbrechlich wie die Sterne selbst -
Der alte Urstand der Natur kehrt wieder,
Wo Mensch dem Menschen gegenübersteht."

In wissenschaftlicher Sicht ist das Naturrecht jedoch wesentlich komplexer, vielschichtiger und wohl auch widersprüchlicher, als hier dargestellt werden kann. Für vertiefende Lektüre eignen sich die Aufsatzsammlung von Werner MAIHOFER (1962) und der Aufsatz von Erich FECHNER (1968, S. 161 ff.)

3.0 Gustav RADBRUCH

3.1 „Fünf Minuten Rechtsphilosophie und Rechtsgeschichte"

Niemand hat das Spannungsfeld von Gesetzesrecht und Naturrecht so eindruckvoll dargestellt wie Gustav RADBRUCH.
     1945 verfasste er für seine Studenten ein Merkblatt mit dem Titel „Fünf Minuten Rechtsphilosophie und Rechtsgeschichte". Am 12. September 1945 machte er es in der Heidelberger Rhein-Neckar-Zeitung auch der weiteren Öffentlichkeit zugänglich.
Der Text lautet wie folgt:

  • Erste Minute
    Befehl ist Befehl, heißt es für den Soldaten. Gesetz ist Gesetz, sagt der Jurist. Während aber für den Soldaten Pflicht und Recht zum Gehorsam aufhören, wenn er weiß, dass der Befehl ein Verbrechen oder ein Vergehen bezweckt, kennt der Jurist, seit vor etwa hundert Jahren die letzten Naturrechtler unter den Juristen ausgestorben sind, keine solchen Ausnahmen von der Geltung des Gesetzes und vom Gehorsam der Untertanen des Gesetzes. Das Gesetz gilt, weil es Gesetz ist, und es ist Gesetz, wenn es in der Regel der Fälle die Macht hat, sich durchzusetzen.
         Diese Auffassung vom Gesetz und seiner Geltung (wir nennen sie die positivistische Lehre) hat die Juristen wie das Volk wehrlos gemacht gegen noch so willkürliche, noch so grausame, noch so verbrecherische Gesetze. Sie setzt letzten Endes das Recht der Macht gleich: nur wo die Macht ist, ist das Recht.
  • Zweite Minute
    Man hat diesen Satz durch einen anderen Satz ergänzen oder ersetzen wollen: Recht ist, was dem Volke nützt.
         Das heißt: Willkür, Vertragsbruch, Gesetzwidrigkeit sind, sofern sie nur dem Volke nützen, Recht. Das heißt praktisch: was den Inhaber der Staatsgewalt gemeinnützig dünkt, jeder Einfall und jede Laune des Despoten, Strafe ohne Gesetz und Urteil, gesetzloser Mord an Kranken sind Recht. Das kann heißen: der Eigennutz der Herrschenden wird als Gemeinnutz angesehen. Und so hat die Gleichsetzung von Recht und vermeintlichem oder angeblichem Volksnutzen einen Rechtsstaat in einen Unrechtsstaat verwandelt.
         Nein, es hat nicht zu heißen: alles, was dem Volk nützt, ist Recht, vielmehr umgekehrt: nur was Recht ist, nützt dem Volke.
  • Dritte Minute
    Recht ist Wille zur Gerechtigkeit. Gerechtigkeit aber heißt: Ohne Ansehen der Person richten, an gleichem Maße alle messen.
         Wenn die Ermordung politischer Gegner geehrt, der Mord am Andersrassigen geboten, die gleiche Tat gegen die eigenen Gesinnungsgenossen aber mit den grausamsten, entehrendsten Strafen geahndet wird, so ist das weder Gerechtigkeit noch Recht.
         Wenn Gesetze den Willen zur Gerechtigkeit bewusst verleugnen, zum Beispiel Menschenrechte Menschen nach Willkür gewähren und versagen, dann fehlt diesen Gesetzen die Geltung, dann schuldet das Volk ihnen keinen Gehorsam, dann müssen auch die Juristen den Mut finden, ihnen den Rechtscharakter abzusprechen.
  • Vierte Minute
    Gewiss, neben der Gerechtigkeit ist auch der Gemeinnutz ein Ziel des Rechts. Gewiss, auch das Gesetz als solches, sogar das schlechte Gesetz, hat noch immer einen Wert - den Wert, das Recht Zweiflern gegenüber sicher zu stellen. Gewiss, menschliche Unvollkommenheit lässt im Gesetz nicht immer alle drei Werte des Rechts: Gemeinnutz, Rechtssicherheit und Gerechtigkeit, sich harmonisch vereinigen, und es bleibt dann nur übrig, abzuwägen, ob dem schlechten, dem schädlichen oder ungerechten Gesetze um der Rechtssicherheit willen dennoch Geltung zuzusprechen, oder um seiner Ungerechtigkeit oder Gemeinschädlichkeit willen die Geltung zu versagen sei.
  •      Das aber muss sich dem Bewusstsein des Volkes und der Juristen tief einprägen:

Es kann Gesetze mit einem solchen Maß
von Ungerechtigkeit und Gemeinschädlichkeit geben,
dass ihnen die Geltung, ja der Rechtscharakter
abgesprochen werden muss
.

  • Fünfte Minute
    Es gibt also Rechtsgrundsätze, die stärker sind als jede rechtliche Satzung, so dass ein Gesetz, das ihnen widerspricht, der Geltung bar ist. Man nennt diese Grundsätze das Naturrecht oder das Vernunftrecht. Gewiss sind sie im einzelnen von manchem Zweifel umgeben, aber die Arbeit der Jahrhunderte hat doch einen festen Bestand herausgearbeitet, und in den sogenannten Erklärungen der Menschen- und Bürgerrechte mit so weitreichender Übereinstimmung gesammelt, dass in Hinsicht auf manche von ihnen nur noch gewollte Skepsis den Zweifel aufrechterhalten kann.
         In der Sprache des Glaubens aber sind die gleichen Gedanken in zwei Bibelworten niedergelegt. Es steht einerseits geschrieben: „Ihr sollt gehorsam sein der Obrigkeit, die Gewalt über Euch hat." Geschrieben steht aber andererseits: „Ihr sollt Gott mehr gehorchen als den Menschen", und das ist nicht etwa nur ein frommer Wunsch, sondern ein geltender Rechtssatz.
         Die Spannung aber zwischen diesen beiden Worten kann man nicht durch ein drittes lösen, etwa durch den Spruch: „Gebet dem Kaiser, was des Kaisers, und Gott, was Gottes ist" -, denn auch dieses Wort lässt die Grenzen im Zweifel. Vielmehr: es überlässt die Lösung der Stimme Gottes, welche nur angesichts des besonderen Falles im Gewissen des einzelnen zu ihm spricht.

3.2 „Gesetzlicher Unrecht und übergeordnetes Recht"

Gustav RADBRUCH hat diese Überlegungen 1946 in einem Aufsatz mit dem Titel „Gesetzlicher Unrecht und übergeordnetes Recht" ausgearbeitet und vertieft. Sie haben seitdem bis auf den heutigen Tag bestimmenden Einfluss auf die Rechtsprechung. Eine detaillierte Darstellung finden Sie auf der Webseite „Legalität, Legitimität und Loyalität"

3.3 „Erneuerung des Rechts"

Gustav RADBRUCH hat anlässlich der Wiedereröffnung der Juristischen Fakultät Heidelberg im Wintersemester 1945/6 als deren Dekan eine programmatische Rede gehalten. Sie ist ein „Grund legendes" und zukunftsweisendes Programm. Deshalb wird sie hier in Auszügen dokumentiert:

„Von den juristischen Fakultäten muß die Erneuerung des Rechts, die Umschulung der deutschen Juristen und die Rechtserziehung des ganzen deutschen Volkes ausgehen. Für diese Aufgaben scheinen mir folgende Grundsätze maßgebend sein zu müssen.

1. Wir blicken zurück auf zwölf Jahre voll Unrecht und Willkür, auf die Herrschaft einer Staatsgewalt, die alles für zulässig hielt, was ihr als nützlich erschien, und sich unbedenklich über geltende Gesetze hinwegsetzte, auch wo diese dem heiligsten Zwecke dienten, dem Schutze des Menschenlebens. Wir müssen von Gesetzlosigkeit und Willkür wieder zurück zur Herrschaft des Gesetzes, von dem Unrechtsstaat zum Rechtsstaat. Die Idee des Rechtsstaates, des an seine eigenen Gesetze gebundenen Staates, früher so selbstverständlich und unbewußt wie die Lebensluft, muß dem Deutschen Volke wieder bewußt gemacht und anerzogen werden.
2. Wir blicken zurück auf eine Zeit, in der die Gesetze selbst dazu dienen mußten, die Ungerechtigkeit, ja das Verbrechen zu sanktionieren. Die unter den deutschen Juristen herrschende Auffassung: der Positivismus, der jedem ordnungsmäßig entstandenen Gesetze den Charakter des Rechts und die Geltung zugestand, war solchen ungerechten und verbrecherischen Gesetzen gegenüber wehrlos. Wir müssen uns wieder besinnen auf die Menschenrechte, die über allen Gesetzen stehen, auf das Naturrecht, das gerechtigkeitsfeindlichen Gesetzen die Geltung versagt.
3. Wir haben in den vergangenen zwölf Jahren erlebt, wie alle anderen geistigen Mächte, die Universitäten und die Wissenschaft, die Gerichte und die Rechtspflege, die politischen Weltanschauungen und Parteien, vor der Tyrannei zusammenbrachen und nur eine unter ihnen allen sich behauptete: Christentum und Kirche. Dies Erlebnis ist nicht ohne Eindruck auf das deutsche Volk geblieben: religiöser Glaube, zum mindesten Ehrfurcht vor und Sehnsucht nach dem Glauben sind wieder auferstanden. Auch das Recht wird davon nicht unberührt bleiben: es wird als Teil der Schöpfungsordnung aufgefaßt werden, und die Heiligkeit des Rechts und der Verträge wird wieder mehr sein als eine bloße Redensart.
4. Was am Rechte wandelbar, was ewig ist, wird am anschaulichsten sichtbar durch Rechtsvergleichung. Notwendig ist besonders die Vergleichung der beiden großen Rechtskulturen, die sich in den Erdkreis teilen: der europäisch-kontinentalen und der anglo-amerikanischen, jene aufgebaut auf das römische Recht und die späteren Modifikationen, also auf Gesetze, dieses auf richterliche Entscheidungen. Erst der Vergleich zwischen diesen beiden Rechtskulturen lehrt jede von ihnen in ihrer Eigenart kennen, in ihren Mängeln und Vorzügen würdigen. Das Studium des anglo-amerikanischen Rechts ist also aus viel tieferen und allgemeineren Gründen erforderlich als nur aus der gegenwärtigen Situation Deutschlands.
5. Auch in den Ländern, in denen das römische Recht nie geltendes Gesetz war, ist es dennoch Gegenstand des gelehrten Studiums -sowohl in England wie in Amerika. Deshalb sind römische Rechtsbegriffe und römische Rechtsworte ein geeignetes Mittel zur Verständigung zwischen den beiden verschiedenen Rechtskulturen - eine Art Esperanto der Rechtswelt. Schon deshalb muß die deutsche Rechtswissenschaft ihre Meisterschaft in der Behandlung des römischen Rechts bewahren oder wiederherstellen. Das römische Recht ist die humanistische Bildung in ihrer Anwendung auf das Recht, und wir wollen nicht nur routinierte Juristen sein, sondern gebildete Juristen.
6. Freilich: über den rein individualistischen Geist des römischen Rechts, über die strenge Scheidung des privaten vom öffentlichen Recht muß die Entwicklung unseres Rechts mehr und mehr hinausschreiten. Der Wiederaufbau unserer Wirtschaft kann sich nicht rein in privatwirtschaftlicher Form vollziehen, vielmehr nur in Gestalt des "sozialen Rechts", d. h. weitgehender Durchdringung des Privatrechts mit öffentlich-rechtlichen Modifikationen, wie sie im Wirtschafts- und Arbeitsrecht schon begonnen hat.
7. Die größten Verwüstungen hat unter allen Rechtsgebieten das Strafrecht erlitten. Es heißt für uns an die Stelle der Willkür die Rechtssicherheit wieder einzusetzen, an Stelle des Sadismus die Humanität, an Stelle der Abschreckung und Vergeltung die Besserung und Erziehung - aber nicht etwa an die Stelle der Unmenschlichkeit die Schwächte zu setzen; denn gerade der Erzieher muß in dieser Zeit zwar ein erbarmungsvolles Herz haben, aber auch eine feste Hand.
8. Daß künftiges Staatsrecht nur demokratischer Art sein kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Es bedarf dagegen der Hervorhebung, daß der Aufbau der Demokratie von unten her, ihr Anfang von der Gemeinde aus nicht nur eine Notwendigkeit der gegenwärtigen Situation ist, sondern einer fruchtbaren politischen Idee von besonderer deutscher Tradition entspricht; dem Gedanken der von dem Freiherrn vom Stein geplanten und mit der preußischen Städteordnung (I808) begonnenen Verfassungsreform.
9. Endlich ist die deutsche Rechtswissenschaft gewillt, mitzuarbeiten an der Entstehung eines neuen Völkerrechts, dessen Hauptziel ein dauernder Weltfrieden sein muß, mitzuarbeiten an dem Werk von San Francisco zur Verhütung von Kriegen und an dem Werke von Nürnberg, wo es gilt, ein Völkerrecht zu schaffen, das nicht mehr nur die Staaten verpflichtet, sondern die Staatsmänner persönlich, und ein Völkerstrafrecht, das den Friedensstörer persönlich trifft."

4.0 Literaturnachweis

Hier wird nur die Literatur verzeichnet, auf die sich der Text des Bausteins unmittelbar bezieht. Alle weiteren Literaturangaben dieser Themengruppe werden in der „Literaturgrundlage" zusammengefasst.

  • Fritz BAUER
    Das „gesetzliche" Unrecht und die deutsche Strafrechtspflege
    in:
    Arthur KAUFMANN
    Gedächtnisschrift für Gustav Radbruch
    Göttingen 1968, S. 302 - 307
  • Werner MAIHOFER (Hrsg.)
    Naturrecht oder Rechtspositivismus?
    Darmstadt 1962
  • Gustav RADBRUCH
    Fünf Minuten Rechtsphilosophie und Rechtsgeschichte
    Merkblatt für Studenten 1945
    Rhein-Neckar-Zeitung (Heidelberg) vom 12. September 1945
    Gesamtausgabe Radbruch, hrsg. von Arthur KAUFMANN
    Heidelberg 1990, Band 3 S. 78 - 82
  • ders.
    Erneuerung des Rechts
    Rhein-Neckar-Zeitung vom 12. Januar 1946
    Gesamtausgabe Radbruch, hrsg. von Arthur KAUFMANN
    Heidelberg 1990, Band 3 S. 26 - 28

  • Christoph Martin SCHEUREN-BRANDES
    Der Weg von nationalsozialistischen Rechtslehren zur Radbruchschen Formel
    Untersuchungen zur Geschichte der Idee vom "Unrichtigen Recht"
    Paderborn 2006

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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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