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Schulrechtliches Präsenzwissen
- Eine Orientierungshilfe für
Prüfungskandidaten -
Übersicht
1.0 Das Problemfeld
2.0 Die Anforderungen
3.0 Präsenzwissen
3.1 Die Regelungsebenen
3.2 Die Quellen des Schulrechts
3.3 Wichtige Rechtsgrundlagen -
mit Kurzkommentar
o Gesetze
o Verordnungen
o Ausführungsvorschriften
o Rundschreiben
3.4 Weitere interessante Regelungen
4.0 Der Themenkatalog der Schulrechtskurse
5.0 Literaturhinweise
1.0 Das
Problemfeld
Das Schulrecht ist eine komplexe
Materie. Sie wird von allen in der Institution Schule tätigen Menschen als kompliziert
und schwierig zu durchschauen empfunden - vor allem deswegen, weil es mehrere
Regelungsebenen mit unterschiedlichem rechtlichem Rang, aber vielen Querbezügen gibt.
Deshalb scheint es auch schwierig, die Quellen irrtumsfrei
aufzufinden und anzuwenden.
Insbesondere Prüfungskandidaten können
sich durch den Eindruck beunruhigt fühlen, unbestimmt viel wissen zu müssen. Wie dem
Verfasser der Bausteine zahlreiche Gespräche deutlich gemacht haben, könne
man nicht
abschätzen, welche Kenntnisse tatsächlich erforderlich seien und mit welchen
Anforderungen man in der mündlichen Prüfung rechnen müsse.
Aus diesen Gründen versucht der Verfasser auf dieser Webseite,
eine Orientierungshilfe zu leisten. Er wertet die Erfahrungen aus einer großen Zahl von
Zweiten Staatsprüfungen aus und bezieht insbesondere die Anforderungen und Erwartungen
ein, die Vorsitzende bei eigenen Prüfungsfragen an die Prüfungskandidaten gerichtet
haben.
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2.0 Die
Anforderungen
Zunächst eine grundsätzliche
Klarstellung. § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die
Lehrämter (2. LehrerPO) vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) i.d.F. vom 15. Februar 1993,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473) sowie
durch Verordnung vom 21. April 2004 (GVBl. S. 202) lautet:
Der Prüfungskandidat oder die
Prüfungskandidatin hat (...) nachzuweisen, dass er oder sie (...) die Grundzüge
der Schulkunde einschließlich Schulrecht kennt."
Den vollständigen Text der Prüfungsanforderungen finden sie auf der Webseite Das
Prüfungsverfahren - Anforderungen und Konzeption".
Die Formulierung lässt deutlich werden,
dass Prüfungskandidaten nicht damit zu rechnen brauchen, zu jeder wichtigen oder
gar zu jeder beliebigen Regelung präzise Detailkenntnisse nachweisen zu
müssen. Desto wichtiger es jedoch, dass sie die Grundzüge des Schulrechts kennen und
mit ihren Grundkenntnissen der Politischen Bildung verknüpfen können.
In der Tat gibt es ein schulrechtliches
Grundwissen, über das jede/r Prüfungskandidat/in verfügen sollte, weil er/sie es
in der Praxis eigenverantwortlicher Unterrichts- und Erziehungstätigkeit immer wieder
braucht. Dem Praxisbezug von Prüfung und Ausbildung entspricht es, dieses Grundwissen
auch in der Prüfung nachweisen zu können. Außerdem soll es möglichst auf
konkrete Fälle angewandt werden.
Mehr wird nicht verlangt. Bei solider
Arbeitsweise kann es geleistet werden, ohne dass in der mündlichen Prüfung das
Gefühl der Uferlosigkeit die Reaktionsfähigkeit blockierte. Für die Praxis ist
ein Strukturwissen besonders wichtig , das zweierlei leistet, und zwar zu wissen,
- dass es zu einer Materie
Regelungen gibt,
- wie die Prinzipien und Grundrichtungen
einer Regelung lauten.
Die Details kann man nachlesen, doch ist
ein leistungsfähiges Präsenzwissen der beschriebenen Art unbedingt erforderlich.
Nur dann können Lehrer die volle persönliche Verantwortung für die
Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen" tragen, wie es ihnen § 22 Abs.1
LBG auferlegt (vgl. dazu die Webseiten Dienstpflichten" und Der Beamte als Prüfer" ).
Um dem belastenden Ernst der
vorstehenden Ausführungen ein wenig die Spitze abzubrechen, sei hier eine Altersweisheit
des Juristen und Staatsministers Johann Wolfgang von GOETHE (Maximen und Reflexionen 207,
Aus Kunst und Altertum 1823) zitiert:
Wenn man alle Gesetze studieren sollte,
so hätte man gar keine Zeit, sie zu
übertreten."
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3.0
Präsenzwissen
Die folgende Aufstellung Präsenzwissen"
nennt Rechtsinhalte, deren Grundzüge allen Prüfungskandidaten/innen bekannt sein
sollten. Im übrigen gilt der Katalog der Themen der Schulrechtskurse, veröffentlicht in
dem Rundschreiben II Nr. 4 vom 13. Juli 1993.
Er wird unten in Nr. 4.0 wiedergegeben.
3.1 Die
Regelungsebenen
Die rechtliche Verbindlichkeit von
Regelungen folgt aus deren Rang. Im Schulwesen bestehen folgende Regelungsebenen:
1. |
Verfassungsrecht:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Verfassung von Berlin |
2. |
Gesetze: Wegen
der Kulturhoheit i.d.R. Berliner Landesgesetze.
Sie binden alle Rechtsgenossen. |
3. |
Verordnungen:
Sie haben Gesetzesrang, doch werden sie auf Grund einer Ermächtigung bzw. eines Auftrages
des Gesetzgebers von der Senatsverwaltung für Schule erlassen und regeln das
Verwaltungshandeln aller schulischen Einrichtungen. |
4. |
Ausführungsvorschriften.
Sie dienen der Ausgestaltung der Verordnungen und regeln deren Anwendung. |
5. |
Erlasse und
Weisungen - i.d.R. als Rundschreiben - der zuständigen Behörde (Senatsverwaltung für
Schule bzw. Bezirke, Abt. Volksbildung - Schulamt) |
6. |
Beschlüsse
von Gesamtkonferenz bzw. Schulkonferenz |
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3.2 Die
Quellen des Schulrechts
Die offiziellen Publikationen des
Schulrechts sind
das Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin - GVBl.
das Amtsblatt für Berlin - ABl.
das Dienstblatt des Senats von Berlin,
Teil III (für das Schulwesen) - DBl. III.
Eine vollständige, aber nicht leicht zu
benutzende Sammlung aller schulrechtlich relevanten Regelungen ist die
Loseblattsammlung Schulrecht Berlin" des Verlages Luchterhand. Dienstblatt und
Luchterhand-Sammlung werden in allen Schulen geführt.
Daneben gibt es die Schulrechtssammlungen der verschiedenen
großen Berufsverbände. Sie veröffentlichen eine praktische und zuverlässige Auswahl
der für die Praxis der Lehrer wichtigen Regelungen.
Außerdem gibt es die Sammlung Das Schulrecht in
Berlin", Carl Link Verlag Cronach/München/Bonn. Sie verdient Aufmerksamkeit, weil
deren Herausgeber Hans-Jürgen KRZYWECK und Rolf-Dieter TEICHE
als Spezialisten für Schulrecht in der Senatsverwaltung für Schulwesen tätig sind oder
waren. Die einzelnen Regelungen werden praxisorientiert und authentisch kommentiert.
Einen vorzüglichen Überblick über zentralen Fragen und
Probleme sowie deren Bearbeitung leistet der Grundriss des Schulrechts in
Berlin" von Gerhard EISELT und Wolfgang HEINRICH,
am leichtesten zugänglich als Abschnitt G in der Luchterhand-Sammlung.
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3.3 Wichtige
Rechtsgrundlagen - mit Kurzkommentar
Gesetze
- Schulgesetz für das
Land Berlin - SchulG
vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26)
Es stellt alle grundlegenden Regelungen zu Aufgaben, Aufbau und Struktur des Berliner
Schulwesens auf eine gesetzliche Grundlage.
Damit werden der sog. Vorbehalt des Gesetzes - vgl. oben Art. 20 III GG - und die sog.
Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichtes eingelöst. Danach bedürfen alle
Regelungen, die in elementare Rechte der Bürger eingreifen, einer gesetzlichen Grundlage.
Eine vertiefende Darstellung dieser fundamental wichtigen Materie finden Sie auf der
Webseite Die Rechtsgrundlage der
Versetzung".
Besonders bedeutsam ist der in § 1 beschriebene gesetzliche Auftrag der Berliner
Schule.
Sie können ihn auf der gleichnamigen Webseite
nachlesen.
- Gesetz über die Schulverfassung für
die Schulen des Landes Berlin,
Schulverfassungsgesetz - SchulVerfG
vom 11. Juli 1974, GVBl. S. 1537
i.d.F. vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 398,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26)
ist
durch § 130 Nr. 2 SchulG am 1. Februar 2004 aufgehoben worden.
Rechte und Pflichten der an der Schule beteiligten Gruppen
sowie die Aufgaben der schulischen Gremien werden jetzt im Schulgesetz
geregelt. Wichtig sind insbesondere:
§ 75:
§ 67:
§ 79:
§ 81:
§ 46:
§ 47:
§ 88:
§ 89:
|
Aufgaben
und Stellung der Schulkonferenz,
Aufgaben der Lehrkräfte,
Gesamtkonferenz der
Lehrkräfte,
Klassenkonferenz,
Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler,
Informationsrechte der Schülerinnen und Schüler
und der Erziehungsberechtigten,
Aufgaben der Elternvertretung
Elternversammlungen, Sprecherinnen und Sprecher
der Erziehungsberechtigen. |
- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
§§ 62 und 63 SchulG stellt die Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern auf eine gesetzliche
Grundlage und beschreibt die zulässigen Maßnahmen. Die Einzelheiten und Verfahren werden
geregelt in den unten genannten Ausführungsvorschriften.
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Verordnungen
Z.Zt. nicht bearbeitet
Ausführungsvorschriften
-
AV über Erziehungs- und
Ordnungsmaßnahmen - AV-EOM
vom 30. März 1988; V A 11
ABl. S. 613, DBl. III S. 76
Die dort aufgeführten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sollten genannt werden können.
Sie finden Sie auf der Webseite "Erziehungs-
und Ordnungsmaßnahmen".
-
AV über Unterrichtszeiten, Befreiung
von der Schulpflicht und Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts - AV Schulpflicht
vom 2. Juni 1993; VI E 14
ABl. S. 2122, DBl. III S. 274
Hier finden sich viele für die Praxis des Klassenlehrers wichtige Vorschriften, z. B. zu
kurzfristiger Beurlaubung aus religiösen und anderen Gründen, Zuständigkeiten etc..
-
AV über die Klassen 7 bis 10 der
Hauptschule, Realschule und den Gymnasiums - Sek. I-Ordnung
vom 20. Okt. 1995 Schul VI E 12
ABl. S. 4646 DBl. III 1996 S. 5, Lucht. 4.3.1, S. 1
Diese Ausführungsvorschriften enthalten die zentralen Regelungen für die gesamte
Mittelstufe, insbesondere
o Probezeit in Klasse 7 der Oberschule,
o allgemeine Bestimmungen für die Versetzung,
o Nichtversetzung und Ausgleich,
o Nachprüfung,
o Verlassen des Schulzweiges,
o Überspringen einer Klassenstufe,
o Wechsel des Schulzweiges.
Bekannt sein sollten die Voraussetzungen, unter denen Schüler
versetzt werden müssen,
versetzt werden können,
nicht versetzt werden dürfen
-
AV über
Noten und Zeugnisse
vom 25. Juli 1988 (ABl. S. 1292) ,
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 1993; VI E 11
ABl. S. 2997, DBl. III S. 2731
Wichtig sind die Notenstufendefinitionen gemäß § 27 SchulG. Sie binden die Bewertung
von Leistungen an den Grad, in dem die Anforderungen erfüllt worden sind.
-
AV
über schulische Prüfungen
vom 16. Mai 2006 (ABl.
-
AV über
schriftliche Klassenarbeiten
vom 2. April 1990; V A 11,
ABl. S. 694, DBl. III S.71, Lucht. 3.1.2, S. 101
geändert durch die Fassung vom 18. August 1994, VI E 11.
ABl. S. 2795, DBl. III Nr.5 S. 129
-
Ausführungsvorschriften über
Hausaufgaben
vom 15. März 1991; V A 11
DBl. III S. 119
Hausaufgaben unterstützen die im Unterricht angebahnten Lernprozesse. Sie müssen
selbständig erledigt werden können. Die den Klassenstufen angepassten Richtzeiten
sollten genannt werden können. Die Einzelheiten finden Sie auf der Webseite "Hausaufgaben".
-
AV über Treffpunkt und Entlassungsort
bei schulischen Veranstaltungen
außerhalb des Schulgebäudes
vom 16. August 1979; V A 22
ABl. S. 1655, DBl. III S. 278, Lucht. 3.1.3, S. 51
Diese Vorschrift bindet die Wahl der o.g. Verabredungen an das Lebensalter der Schüler
und ist im Hinblick auf die Aufsichtspflicht der Schule wichtig.
- AV über Wandertage in der Berliner
Schule
vom 6. August 1993; VI E 22
ABl. S. 2735, 2976, DBl. III S. 279
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Rundschreiben
-
Rundschreiben. II Nr. 57/1984:
Rahmenpläne für Unterricht
und Erziehung in der Berliner Schule
hier: Anfertigung von Arbeitsplänen
vom 29. Mai 1984; II B 2
Lucht. 3.2.2, S. 1
Alle Lehrer sind zur Anfertigung langfristiger Arbeitspläne, die in den
Schulen aufbewahrt werden, verpflichtet.
Sie finden den Text auf der Webseite "Unterrichtsplanung
- eine Dienstpflicht des Lehrers"
- Rundschreiben II Nr. 17/1975: Anrede
von Schülern sowie Studierenden und sonstigen Teilnehmern an schulischen
Bildungsgängen
vom 21. Februar 1975; V A 11,
trotz des hohen Alters immer noch gültig.
Der Kernsatz lautet kurz und bündig: Schüler der Oberstufe sind mit 'Sie'
anzusprechen."
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3.4 Weitere
interessante Regelungen
-
Zur Stellung des Schülers in der
Schule
- Erklärung der Kultusminister-Konferenz (KMK) vom 25. Mai 1973 -
-
Rundschreiben II Nr. 20/1974: Zur
Erklärung der Kultusministerkonferenz
'Zur Stellung des Schülers in der Schule' vom 25. Mai 1973
vom 14. Januar 1974
ABl. S. 466, DBl. III 1974 S. 94, Lucht. 3.2.6, S. 31
-
Rundschreiben II Nr. 28/1986:
Pädagogische Gespräche
zwischen Lehrern und Eltern
vom 6. März 1986; V A 11
Lucht. 3.2.5, S. 1
-
Rundschreiben II Nr. 21/1974:
vom 24. Mai 1974; II a U
Anwendung gruppendynamischer Verfahren mit Schülern
- Rundschreiben über Hinweise zum
Verwaltungs-
und Widerspruchsverfahren
bei Entscheidungen in Schülerangelegenheiten
vom 1. Dezember 1986; V A 1
DBl. III S. 267, Lucht. 2.4.2, S. 53
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4.0 Der
Themenkatalog der Schulrechtskurse
Rundschreiben II
Nr. 74 / 1993 vom 13. Juli 1993,
betr. Inhalte der Ergänzungskurse gemäß § 7 Abs.1 Ziff. 1 AusbO
Katalog der
Themen der Schulrechtskurse
- Verfassungsrechtliche
Grundlage des Schulrechts
(Grundrechte der Beteiligten, Artikel 3 und 7 GG)
- Grundzüge des Beamtenrechts
- Rechtsstellung von Schülern und Eltern
- Aufbau der Verwaltung und des Schulwesens
- Bildungsauftrag der Schule
- Überblick über Schul- und Schulverfassungsgesetz
- Schulpflicht
- Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen
- Aufsichtsführung und Haftung
- Aufgabenstellung und Bewertung
(Hausaufgaben, Klassenarbeiten, Noten und Zeugnisse)
- Unterrichtsmedien und urheberrechtliche Fragen
- Datenschutz
Texte, die bei
Behandlung der Themen zugrunde gelegt werden
Gesetze
- Grundgesetz
- Landesbeamtengesetz
- Schulgesetz
- Schulverfassungsgesetz
(mit Wahlordnung und Rahmengeschäftsordnung)
Verordnungen und
Ausführungsvorschriften
- Klassenfahrten,
Wandertage, Treffpunkt, Baden und Schwimmen
- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
- Schulpflicht und B. Durchführungsverordnung
- Noten und Zeugnisse
- Hausaufgaben
- Klassenarbeiten
- Vorträge
- Werbung
- Schülerunterlagen
5.0
Literaturhinweise
Literaturangaben, die
Ihnen für die Vorbereitung der mündlichen Prüfung nützlich sein können, finden Sie
auf der Webseite "Literatur zur
Einführung" unter Nr.
5.
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Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 04.09.18
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