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 Schulrechtliches Präsenzwissen

- Eine Orientierungshilfe für Prüfungskandidaten -

Übersicht
1.0 Das Problemfeld
2.0 Die Anforderungen
3.0 Präsenzwissen
      3.1 Die Regelungsebenen
      3.2 Die Quellen des Schulrechts
      3.3 Wichtige Rechtsgrundlagen - mit Kurzkommentar
            o Gesetze
            o Verordnungen
            o Ausführungsvorschriften
            o Rundschreiben
      3.4 Weitere interessante Regelungen
4.0 Der Themenkatalog der Schulrechtskurse
5.0 Literaturhinweise

1.0 Das Problemfeld

Das Schulrecht ist eine komplexe Materie. Sie wird von allen in der Institution Schule tätigen Menschen als kompliziert und schwierig zu durchschauen empfunden - vor allem deswegen, weil es mehrere Regelungsebenen mit unterschiedlichem rechtlichem Rang, aber vielen Querbezügen gibt.
     Deshalb scheint es auch schwierig, die Quellen irrtumsfrei aufzufinden und anzuwenden.    
Insbesondere Prüfungskandidaten können sich durch den Eindruck beunruhigt fühlen, unbestimmt viel wissen zu müssen. Wie dem Verfasser der Bausteine zahlreiche Gespräche deutlich gemacht haben, könne man nicht abschätzen, welche Kenntnisse tatsächlich erforderlich seien und mit welchen Anforderungen man in der mündlichen Prüfung rechnen müsse.
     Aus diesen Gründen versucht der Verfasser auf dieser Webseite, eine Orientierungshilfe zu leisten. Er wertet die Erfahrungen aus einer großen Zahl von Zweiten Staatsprüfungen aus und bezieht insbesondere die Anforderungen und Erwartungen ein, die Vorsitzende bei eigenen Prüfungsfragen an die Prüfungskandidaten gerichtet haben.

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2.0 Die Anforderungen

Zunächst eine grundsätzliche Klarstellung. § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (2. LehrerPO) vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715) i.d.F. vom 15. Februar 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2000 (GVBl. S. 473) sowie durch Verordnung vom 21. April 2004 (GVBl. S. 202) lautet:

„Der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin hat (...) nachzuweisen, dass er oder sie (...) die Grundzüge der Schulkunde einschließlich Schulrecht kennt."

Den vollständigen Text der Prüfungsanforderungen finden sie auf der Webseite „Das Prüfungsverfahren - Anforderungen und Konzeption".

Die Formulierung lässt deutlich werden, dass Prüfungskandidaten nicht damit zu rechnen brauchen, zu jeder wichtigen oder gar zu jeder beliebigen Regelung präzise Detailkenntnisse nachweisen zu müssen. Desto wichtiger es jedoch, dass sie die Grundzüge des Schulrechts kennen und mit ihren Grundkenntnissen der Politischen Bildung verknüpfen können.

In der Tat gibt es ein schulrechtliches Grundwissen, über das jede/r Prüfungskandidat/in verfügen sollte, weil er/sie es in der Praxis eigenverantwortlicher Unterrichts- und Erziehungstätigkeit immer wieder braucht. Dem Praxisbezug von Prüfung und Ausbildung entspricht es, dieses Grundwissen auch in der Prüfung nachweisen zu können. Außerdem soll es möglichst auf konkrete Fälle angewandt werden.

Mehr wird nicht verlangt. Bei solider Arbeitsweise kann es geleistet werden, ohne dass in der mündlichen Prüfung das Gefühl der Uferlosigkeit die Reaktionsfähigkeit blockierte. Für die Praxis ist ein Strukturwissen besonders wichtig , das zweierlei leistet, und zwar zu wissen,

  • dass es zu einer Materie Regelungen gibt,
  • wie die Prinzipien und Grundrichtungen einer Regelung lauten.

Die Details kann man nachlesen, doch ist ein leistungsfähiges Präsenzwissen der beschriebenen Art unbedingt erforderlich. Nur dann können Lehrer „die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen" tragen, wie es ihnen § 22 Abs.1 LBG auferlegt (vgl. dazu die Webseiten „Dienstpflichten" und „Der Beamte als Prüfer" ).

Um dem  belastenden Ernst der vorstehenden Ausführungen ein wenig die Spitze abzubrechen, sei hier eine Altersweisheit des Juristen und Staatsministers Johann Wolfgang von GOETHE (Maximen und Reflexionen 207, Aus Kunst und Altertum 1823) zitiert:

„Wenn man alle Gesetze studieren sollte, 
so hätte man gar keine Zeit, sie zu übertreten."

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3.0 Präsenzwissen

Die folgende Aufstellung „Präsenzwissen" nennt Rechtsinhalte, deren Grundzüge allen Prüfungskandidaten/innen bekannt sein sollten. Im übrigen gilt der Katalog der Themen der Schulrechtskurse, veröffentlicht in dem Rundschreiben II Nr. 4 vom 13. Juli 1993.
Er wird unten in Nr. 4.0 wiedergegeben.

3.1 Die Regelungsebenen

Die rechtliche Verbindlichkeit von Regelungen folgt aus deren Rang. Im Schulwesen bestehen folgende Regelungsebenen:

1. Verfassungsrecht: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Verfassung von Berlin
2. Gesetze: Wegen der Kulturhoheit i.d.R. Berliner Landesgesetze.
Sie binden alle Rechtsgenossen.
3. Verordnungen: Sie haben Gesetzesrang, doch werden sie auf Grund einer Ermächtigung bzw. eines Auftrages des Gesetzgebers von der Senatsverwaltung für Schule erlassen und regeln das Verwaltungshandeln aller schulischen Einrichtungen.
4. Ausführungsvorschriften. Sie dienen der Ausgestaltung der Verordnungen und regeln deren Anwendung.
5. Erlasse und Weisungen - i.d.R. als Rundschreiben - der zuständigen Behörde (Senatsverwaltung für Schule bzw. Bezirke, Abt. Volksbildung - Schulamt)
6. Beschlüsse von Gesamtkonferenz bzw. Schulkonferenz

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3.2 Die Quellen des Schulrechts

Die offiziellen Publikationen des Schulrechts sind

das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin - GVBl.
das Amtsblatt für Berlin - ABl.
das Dienstblatt des Senats von Berlin,
Teil III (für das Schulwesen) - DBl. III.

Eine vollständige, aber nicht leicht zu benutzende Sammlung aller schulrechtlich relevanten Regelungen ist die Loseblattsammlung „Schulrecht Berlin" des Verlages Luchterhand. Dienstblatt und Luchterhand-Sammlung werden in allen Schulen geführt.
     Daneben gibt es die Schulrechtssammlungen der verschiedenen großen Berufsverbände. Sie veröffentlichen eine praktische und zuverlässige Auswahl der für die Praxis der Lehrer wichtigen Regelungen.
     Außerdem gibt es die Sammlung „Das Schulrecht in Berlin", Carl Link Verlag Cronach/München/Bonn. Sie verdient Aufmerksamkeit, weil deren Herausgeber Hans-Jürgen KRZYWECK und Rolf-Dieter TEICHE als Spezialisten für Schulrecht in der Senatsverwaltung für Schulwesen tätig sind oder waren. Die einzelnen Regelungen werden praxisorientiert und authentisch kommentiert.
     Einen vorzüglichen Überblick über zentralen Fragen und Probleme sowie deren Bearbeitung leistet der „Grundriss des Schulrechts in Berlin" von Gerhard EISELT und Wolfgang HEINRICH, am leichtesten zugänglich als Abschnitt G in der Luchterhand-Sammlung.

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3.3 Wichtige Rechtsgrundlagen - mit Kurzkommentar

Gesetze

  • Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG
    vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) 

    Es stellt alle grundlegenden Regelungen zu Aufgaben, Aufbau und Struktur des Berliner Schulwesens auf eine gesetzliche Grundlage.
    Damit werden der sog. Vorbehalt des Gesetzes - vgl. oben Art. 20 III GG - und die sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichtes eingelöst. Danach bedürfen alle Regelungen, die in elementare Rechte der Bürger eingreifen, einer gesetzlichen Grundlage.
    Eine vertiefende Darstellung dieser fundamental wichtigen Materie finden Sie auf der Webseite „Die Rechtsgrundlage der Versetzung".
    Besonders bedeutsam ist der in § 1 beschriebene gesetzliche Auftrag der Berliner Schule.
    Sie können ihn auf der gleichnamigen Webseite nachlesen.
  • Gesetz über die Schulverfassung für die Schulen des Landes Berlin,
    Schulverfassungsgesetz - SchulVerfG

    vom 11. Juli 1974, GVBl. S. 1537
    i.d.F. vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 398,
    zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26)

ist durch § 130 Nr. 2 SchulG am 1. Februar 2004 aufgehoben worden.

Rechte und Pflichten der an der Schule beteiligten Gruppen sowie die Aufgaben der schulischen Gremien werden jetzt im Schulgesetz geregelt. Wichtig sind insbesondere:

§ 75:
§ 67:
§ 79:
§ 81:
§ 46:
§ 47:

§ 88:
§ 89:
Aufgaben und Stellung der Schulkonferenz,
Aufgaben der Lehrkräfte,
Gesamtkonferenz
der Lehrkräfte,
Klassenkonferenz,
Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler,
Informationsrechte der Schülerinnen und Schüler 
und der Erziehungsberechtigten,
Aufgaben der Elternvertretung
Elternversammlungen, Sprecherinnen und Sprecher
der Erziehungsberechtigen.
  • Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
    §§ 62 und 63 SchulG stellt die Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülern auf eine gesetzliche Grundlage und beschreibt die zulässigen Maßnahmen. Die Einzelheiten und Verfahren werden geregelt in den unten genannten Ausführungsvorschriften.

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Verordnungen

Z.Zt. nicht bearbeitet

Ausführungsvorschriften

  • AV über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - AV-EOM
    vom 30. März 1988; V A 11
    ABl. S. 613, DBl. III S. 76
    Die dort aufgeführten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sollten genannt werden können.
    Sie finden Sie auf der Webseite "Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen".

  • AV über Unterrichtszeiten, Befreiung von der Schulpflicht und Beurlaubung vom Besuch des Unterrichts - AV Schulpflicht
    vom 2. Juni 1993; VI E 14
    ABl. S. 2122, DBl. III S. 274
    Hier finden sich viele für die Praxis des Klassenlehrers wichtige Vorschriften, z. B. zu kurzfristiger Beurlaubung aus religiösen und anderen Gründen, Zuständigkeiten etc..

  • AV über die Klassen 7 bis 10 der Hauptschule, Realschule und den Gymnasiums - Sek. I-Ordnung
    vom 20. Okt. 1995 Schul VI E 12
    ABl. S. 4646 DBl. III 1996 S. 5, Lucht. 4.3.1, S. 1
    Diese Ausführungsvorschriften enthalten die zentralen Regelungen für die gesamte Mittelstufe, insbesondere
    o Probezeit in Klasse 7 der Oberschule,
    o allgemeine Bestimmungen für die Versetzung,
    o Nichtversetzung und Ausgleich,
    o Nachprüfung,
    o Verlassen des Schulzweiges,
    o Überspringen einer Klassenstufe,
    o Wechsel des Schulzweiges.
    Bekannt sein sollten die Voraussetzungen, unter denen Schüler
    versetzt werden müssen,
    versetzt werden können,
    nicht versetzt werden dürfen

  • AV über Noten und Zeugnisse
    vom 25. Juli 1988 (ABl. S. 1292) ,
    zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. Juli 1993; VI E 11
    ABl. S. 2997, DBl. III S. 2731
    Wichtig sind die Notenstufendefinitionen gemäß § 27 SchulG. Sie binden die Bewertung von Leistungen an den Grad, in dem die Anforderungen erfüllt worden sind.

  • AV über schulische Prüfungen
    vom 16. Mai 2006 (ABl. 

  • AV über schriftliche Klassenarbeiten
    vom 2. April 1990; V A 11,
    ABl. S. 694, DBl. III S.71, Lucht. 3.1.2, S. 101
    geändert durch die Fassung vom 18. August 1994, VI E 11.
    ABl. S. 2795, DBl. III Nr.5 S. 129

  • Ausführungsvorschriften über Hausaufgaben
    vom 15. März 1991; V A 11
    DBl. III S. 119
    Hausaufgaben unterstützen die im Unterricht angebahnten Lernprozesse. Sie müssen selbständig erledigt werden können. Die den Klassenstufen angepassten Richtzeiten sollten genannt werden können. Die Einzelheiten finden Sie auf der Webseite "Hausaufgaben".

  • AV über Treffpunkt und Entlassungsort bei schulischen Veranstaltungen
    außerhalb des Schulgebäudes

    vom 16. August 1979; V A 22
    ABl. S. 1655, DBl. III S. 278, Lucht. 3.1.3, S. 51
    Diese Vorschrift bindet die Wahl der o.g. Verabredungen an das Lebensalter der Schüler und ist im Hinblick auf die Aufsichtspflicht der Schule wichtig.

  • AV über Wandertage in der Berliner Schule
    vom 6. August 1993; VI E 22
    ABl. S. 2735, 2976, DBl. III S. 279

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Rundschreiben

  • Rundschreiben. II Nr. 57/1984: Rahmenpläne für Unterricht
    und Erziehung in der Berliner Schule

    hier: Anfertigung von Arbeitsplänen
    vom 29. Mai 1984; II B 2
    Lucht. 3.2.2, S. 1
    Alle Lehrer sind zur Anfertigung langfristiger Arbeitspläne, die in den Schulen aufbewahrt werden, verpflichtet.
    Sie finden den Text auf der Webseite "Unterrichtsplanung - eine Dienstpflicht des Lehrers"

  • Rundschreiben II Nr. 17/1975: Anrede von Schülern sowie Studierenden und sonstigen Teilnehmern an schulischen Bildungsgängen
    vom 21. Februar 1975; V A 11,
    trotz des hohen Alters immer noch gültig.
    Der Kernsatz lautet kurz und bündig: „Schüler der Oberstufe sind mit 'Sie' anzusprechen."

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3.4 Weitere interessante Regelungen

  • Zur Stellung des Schülers in der Schule
    - Erklärung der Kultusminister-Konferenz (KMK) vom 25. Mai 1973 -

  • Rundschreiben II Nr. 20/1974: Zur Erklärung der Kultusministerkonferenz
    'Zur Stellung des Schülers in der Schule' vom 25. Mai 1973

    vom 14. Januar 1974
    ABl. S. 466, DBl. III 1974 S. 94, Lucht. 3.2.6, S. 31

  • Rundschreiben II Nr. 28/1986: Pädagogische Gespräche
    zwischen Lehrern und Eltern

    vom 6. März 1986; V A 11
    Lucht. 3.2.5, S. 1

  • Rundschreiben II Nr. 21/1974:
    vom 24. Mai 1974; II a U
    Anwendung gruppendynamischer Verfahren mit Schülern

  • Rundschreiben über Hinweise zum Verwaltungs-
    und Widerspruchsverfahren

    bei Entscheidungen in Schülerangelegenheiten
    vom 1. Dezember 1986; V A 1
    DBl. III S. 267, Lucht. 2.4.2, S. 53

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4.0 Der Themenkatalog der Schulrechtskurse

Rundschreiben II Nr. 74 / 1993 vom 13. Juli 1993,
betr. Inhalte der Ergänzungskurse gemäß § 7 Abs.1 Ziff. 1 AusbO

Katalog der Themen der Schulrechtskurse

- Verfassungsrechtliche Grundlage des Schulrechts
   (Grundrechte der Beteiligten, Artikel 3 und 7 GG)
- Grundzüge des Beamtenrechts
- Rechtsstellung von Schülern und Eltern
- Aufbau der Verwaltung und des Schulwesens
- Bildungsauftrag der Schule
- Überblick über Schul- und Schulverfassungsgesetz
- Schulpflicht
- Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen
- Aufsichtsführung und Haftung
- Aufgabenstellung und Bewertung
   (Hausaufgaben, Klassenarbeiten, Noten und Zeugnisse)
- Unterrichtsmedien und urheberrechtliche Fragen
- Datenschutz

Texte, die bei Behandlung der Themen zugrunde gelegt werden

Gesetze

- Grundgesetz
- Landesbeamtengesetz
- Schulgesetz
- Schulverfassungsgesetz
   (mit Wahlordnung und Rahmengeschäftsordnung)

Verordnungen und Ausführungsvorschriften

- Klassenfahrten, Wandertage, Treffpunkt, Baden und Schwimmen
- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
- Schulpflicht und B. Durchführungsverordnung
- Noten und Zeugnisse
- Hausaufgaben
- Klassenarbeiten
- Vorträge
- Werbung
- Schülerunterlagen

5.0 Literaturhinweise

Literaturangaben, die Ihnen für die Vorbereitung der mündlichen Prüfung nützlich sein können, finden Sie auf der Webseite "Literatur zur Einführung" unter Nr. 5.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 04.09.18
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