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Unterrichtspraktische und mündliche Prüfung
im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter

– Handreichung für Mitglieder von Prüfungsausschüssen –

Übersicht
Vorbemerkung
1.0 Vorbereitung der unterrichtspraktischen Prüfung
      1.1 Zusammentreten des Prüfungsausschusses
      1.2 Prüfungskandidat/in
      1.3 Teilnahme eines Personalratsmitgliedes
      1.4 Beschlüsse des Prüfungsausschusses
2.0 Unterrichtspraktische Prüfung
3.0 Analyse und Analysegespräch
      3.1 Prüfungsausschuss
      3.2 Prüfungskandidat/in
      3.3 Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung
4.0 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit
5.0 Mündliche Prüfung
6.0 Feststellung und Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Vorbemerkung

Der Verfasser der Bausteine hat als Seminarleiter und als Vorsitzender an einer großen Zahl von Prüfungen mitgewirkt. Immer wieder ist er von Kollegen, die erstmals in Prüfungsausschüsse berufen worden waren, nach dem Ablauf des Prüfungsverfahrens gefragt worden. Er hält es deshalb für sinnvoll, seine Erfahrungen zusammenzufassen und hier vorzustellen. Die Prüfungsordnung und die zu ihr ergangenen verbindlichen Interpretationen werden strikt beachtet.

Der Text dieser Handreichung hat jedoch ausschließlich beschreibende Funktion.

1.0 Vorbereitung der unterrichtspraktischen Prüfung

1.1 Zusammentreten des Prüfungsausschusses

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses versammeln sich bis spätestens dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung.

Vorsitzende/r

  • stellt das Zusammentreten des Prüfungsausschusses fest,
  • weist dessen Mitglieder auf die Pflicht zur dienstlichen Verschwiegenheit hin (Protokollnotiz),
  • vergewissert sich, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses rechtzeitig Kenntnis von Prüfungsarbeit und Gutachten erhalten haben (Protokollnotiz).

Variante:
Hinweis und Rückfrage sind auch bei Beginn der Beratungen nach der unterrichtspraktischen Prüfung möglich.

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1.2 Prüfungskandidat/in

Prüfungskandidat/in legt spätestens dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung je sieben Stundenentwürfe vor. Wenigstens je einer von ihnen muss handschriftlich (keine Kopie) unterschrieben sein (Aktenexemplar).

Vorsitzende/r fragt Prüfungskandidat/in, ob er/sie

  • sich der Prüfung gesundheitlich gewachsen fühle (Protokollnotiz),
  • Einwände gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses habe (Protokollnotiz).

Variante:
Wenn nicht anders möglich, können diese Fragen auch unmittelbar vor der ersten Unterrichtsstunde gestellt werden.
Hinweis:
Einwände werden sehr selten vorgetragen. Am ehesten ist damit zu rechnen, dass Prüfungskandidat/in ein Mitglied des Prüfungsausschusses für befangen hält. In der dann nötigen Beratung ist zu prüfen, ob diese Besorgnis aus der Sicht des/r Prüfungskandidat/in begründet ist, und entsprechend zu beschließen.

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1.3 Teilnahme eines Personalratsmitgliedes

Ein Mitglied des Personalrates der Gesamtheit der Lehramtsanwärter hat das Recht, an der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung teilzunehmen sowie die Prüfungsarbeit einzusehen, darf aber nicht bei den Beratungen anwesend sein. Das Personalratsmitglied hat sich auszuweisen und muss zur dienstlichen Verschwiegenheit verpflichtet werden (Protokollnotiz).

1.4 Beschlüsse des Prüfungsausschusses

Alle Entscheidungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden durch Abstimmung getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei offensichtlichem Einvernehmen ist eine förmliche Abstimmung entbehrlich; sie ist jedoch in allen Situationen erforderlich, in denen unterschiedliche Auffassungen sichtbar geworden sind und bestehen bleiben. Über den jeweils am weitesten gehenden Antrag ist zuerst zu beschließen.

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2.0 Unterrichtspraktische Prüfung

Die Prüfung beginnt mit der ersten der beiden Unterrichtsstunden (Protokollnotiz).

Hinweis:
Während der Stunden der unterrichtspraktischen Prüfung dürfen die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht miteinander sprechen oder sich sonst auffällig verhalten, weil das den/die Prüfungskandidat/in stören und damit im Konfliktfall ein Anfechtungsgrund sein könnte.

Nach der zweiten Unterrichtsstunde weist Vorsitzende/r Prüfungskandidat/in auf den weiteren Ablauf hin und vergewissert sich bei Schulleiter/in, dass Prüfungskandidat/in sich ungestört auf Analyse und Analysegespräch vorbereiten kann. Dafür stehen 45 bis 60 Minuten zur Verfügung. Eine ggf. erforderliche Verlängerung dieser Zeit sollte schon jetzt zugesagt werden.

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3.0 Analyse und Analysegespräch

3.1 Prüfungsausschuss

Nach einer Pause bereitet sich der Prüfungsausschuss auf Analyse und Analysegespräch vor.

Vorsitzende/r

  • weist - wenn nicht schon geschehen - auf die Pflicht zur dienstlichen Verschwiegenheit hin,
  • gibt einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte der Prüfungsakte:
    Lebenslauf, Prüfungsleistungen, Abschlussgutachten der Ausbildung,
  • eröffnet die Aussprache über eine vorläufige Einschätzung der beiden Unterrichtsstunden,
  • vergewissert sich, dass die Unterrichtsgegenstände den gestellten Aufgaben entsprachen
    (Protokollnotiz),
  • lässt die Punkte benennen, zu denen der Prüfungsausschuss Ausführungen von Prüfungskandidat/in hören möchte und Prüfungskandidat/in ggf. im Analysegspräch befragt werden soll,
  • lässt klären, welches Mitglied des Prüfungsausschusses Analyse und Analysegespräch protokolliert.

Hinweis:
In der Praxis der einzelnen Seminare gibt es für die Führung des Protokolls zahlreiche Varianten, auf die Vorsitzende/r zurückgreifen kann. In schwierigen oder konfliktträchtigen Fällen sollte das Protokoll von einem Mitglied des Prüfungsausschusses geführt werden, das für das jeweilige Fach Lehrbefähigung hat.
Variante:
Wenn bis zum Beginn der Analysen Zeit frei ist, kann die Aussprache über die Schriftliche Prüfungsarbeit begonnen werden.

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3.2 Prüfungskandidat/in

Vorsitzende/r vergewissert sich, ob Prüfungskandidat/in ausreichende Vorbereitungszeit hatte, und lässt die Reihenfolge der Fächer wählen.

Prüfungskandidat/in trägt dem Prüfungsausschuss in zusammenhängendem Vortrag seine Analysen vor. Jeweils anschließend führt Fachseminarleiter/in das Analysegespräch. Die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses können sich daran beteiligen.

Hinweis:
Die Qualität von Analyse und Analysegespräch geht in die Bewertung der Gesamtleistung ein. Lässt sich die Durchführung des Unterrichts nicht eindeutig mit einer Notenstufe bewerten, können Analyse und Analysegespräch tendenzverstärkende Wirkung bekommen, also den Ausschlag zur Entscheidung für die Notenstufe geben.

Vorsitzende/r entlässt Prüfungskandidat/in und gibt eine kurze Einschätzung über den weiteren zeitlichen Verlauf.

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3.3 Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung

Nunmehr berät und beschließt der Prüfungsausschuss das Urteil über die unterrichtspraktische Prüfung. Dazu ermittelt er zunächst die Sachverhalte, die die Bewertung begründen (Tragende Erwägungen) und setzt auf dieser Grundlage die Note fest.
     Fachseminarleiter/in schlägt eine Formulierung für Tragende Erwägungen vor, die als Zusammenfassung des Beratungsergebnisses in das Protokoll aufgenommen werden. Den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Wortlaut trägt er/sie in das Protokollformular ein und zeichnet ihn mit seinem/ihrem Namenszeichen ab.

Hinweis:
In den Erörterungen des Prüfungsausschusses gehen Erwägungen über Sachverhalte und Note ineinander über und lassen sich deshalb schwer in eine strikte Reihenfolge bringen. Aus methodischen und zugleich rechtlichen Gründen wäre es jedoch fehlerhaft, zunächst eine Note beschließen zu lassen und diese dann nachträglich gleichsam zu illustrieren.
Vorsitzende/r hat hier mithin eine Leitungsaufgabe, die in der Form behutsam und undogmatisch, in der Sache jedoch problembewusst und konsequent zu leisten ist.

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4.0 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit

Nach der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung berät und beschließt der Prüfungsausschuss abschließend das Urteil für die Schriftliche Prüfungsarbeit.

Vorsitzende/r vergewissert sich spätestens jetzt - wenn nicht schon geschehen -, dass alle Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Prüfungsarbeit und dem über sie erstatteten ausführlichen Gutachten rechtzeitig Kenntnis erhalten haben.

Hinweise:
Aktuelle Rechtsprechung schließt es aus, die sprachliche Qualität der Prüfungsarbeit lediglich pauschal zu bewerten. Vielmehr muss sich der Prüfungsausschuss darüber ein Urteil auf der Grundlage einer vom Gutachter gefertigten Fehlerliste oder anhand eines von ihm durchkorrigierten Exemplars der Arbeit bilden.
     Die Ausführungen in Nr. 3.3 über die Reihenfolge von Tragenden Erwägungen und Note gelten auch hier entsprechend. Ggf. führt das Ergebnis der Beratung dazu, dass auf der Grundlage des Vorschlages für Tragende Erwägungen entweder eine modifizierte Fassung oder aber ein völlig neuer Text gemeinsam erarbeitet wird. Daraus muss hervorgehen, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die beschlossene Note gegeben haben. Ggf. müssen in einer abschließenden Formulierung die entscheidenden Gewichtungen benannt werden. Der vom Gutachter ausgearbeitete Entwurf bleibt Bestandteil der Prüfungsakte.

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5.0 Mündliche Prüfung

Vorsitzende/r

  • bittet die Prüfer, die Gegenstände zu nennen, die sie für das Prüfungsgespräch vorgesehen haben,
  • lässt Prüfungskandidat/in zur mündlichen Prüfung bitten und ihn/sie die Reihenfolge der Prüfungsteile wählen.

Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten, darf also diese Vorgabe weder über- noch unterschreiten. Im Allgemeinen entfallen auf jeden der drei Prüfer 20 Minuten, wenn die Prüfung in Schulrecht und Schulkunde in das Prüfungsgespräch des Seminarleiters einbezogen wird. Werden Schulrecht und Schulkunde gesondert - also von Vorsitzendem/r - geprüft, darf dieser Prüfungsteil höchstens 15 Minuten dauern. Auf die anderen Prüfungsteile entfallen dann jeweils 15 Minuten. Im Protokoll werden die Gegenständer der mündlichen Prüfung festgehalten.

Vorsitzende/r bittet nach Ende der Prüfung jeden Prüfer um eine Einschätzung seines Prüfungsteils. Daraus wird in gemeinsamer Beratung die Note der mündlichen Prüfung gebildet und beschlossen.

Auch für diesen Prüfungsteil werden Tragende Erwägungen beschlossen; Seminarleiter/in macht dazu einen die Gesamtleistung würdigenden Formulierungsvorschlag. Aus dem Text müssen die Gewichtungen hervorgehen, die den Ausschlag für die Note gegeben haben.
Eintragung ins Protokoll.

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6.0 Feststellung und Mitteilung des Prüfungsergebnisses

Wenn anwesend, äußert sich ein Mitglied des Personalrates, sofern Prüfungskandidat/in keine Einwände dagegen erhebt, über den Ablauf der Prüfung zu Protokoll.

Die Noten der einzelnen Prüfungsteile werden in das Protokoll eingetragen  Der Prüfungsausschuss stellt auf der Grundlage der Einzelnoten das Ergebnis der Prüfung fest. Es wird in das Protokoll eingetragen.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterzeichnen das Protokoll der Prüfung.

Vorsitzende/r teilt Prüfungskandidat/in das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Noten der einzelnen Prüfungsteile mit und eröffnet ihm/ihr, wenn es gewünscht wird, die sie tragenden Erwägungen (Protokollnotiz). Ggf. ist der Hinweis angebracht, dass diese Informationen in der Regel nur hier zu erhalten sind.

Hinweis:
Aus psychologischen Gründen empfiehlt es sich, das Prüfungsergebnis ohne weitere Vorreden und sprachliche Einkleidungen jeweils mit der von der Prüfungsordnung vorgegebenen Formulierung des Prädikats bekannt zu geben:
Z.B.: Sie haben die Prüfung 'gut bestanden'.

Vorsitzende/r fragt, ob Personen mit berechtigtem Interesse - also i.d.R. andere Referendare - die Prüfungsarbeit einsehen dürfen (Protokollnotiz).

Sonderfall:
Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so kann mit dessen Einverständnis die mit dem Prädikat ‘ausreichend’ bewertete Prüfungsarbeit für die Wiederholungsprüfung anerkannt werden.
Vorsitzende/r stellt ggf. die entsprechende Frage. (Protokollnotiz).

Damit ist die Prüfung beendet. Die Uhrzeit ist in das Protokoll aufzunehmen.

Vorsitzende/r prüft gemeinsam mit dem Seminarleiter, ob das Protokoll vollständig ist.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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