Unterrichtspraktische und
mündliche Prüfung Übersicht Vorbemerkung Der Verfasser der Bausteine hat als Seminarleiter und als Vorsitzender an einer großen Zahl von Prüfungen mitgewirkt. Immer wieder ist er von Kollegen, die erstmals in Prüfungsausschüsse berufen worden waren, nach dem Ablauf des Prüfungsverfahrens gefragt worden. Er hält es deshalb für sinnvoll, seine Erfahrungen zusammenzufassen und hier vorzustellen. Die Prüfungsordnung und die zu ihr ergangenen verbindlichen Interpretationen werden strikt beachtet. Der Text dieser Handreichung hat jedoch ausschließlich beschreibende Funktion. 1.0 Vorbereitung der unterrichtspraktischen Prüfung 1.1 Zusammentreten des Prüfungsausschusses Die Mitglieder des Prüfungsausschusses versammeln sich bis spätestens dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung. Vorsitzende/r
1.2 Prüfungskandidat/in Prüfungskandidat/in legt spätestens dreißig Minuten vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung je sieben Stundenentwürfe vor. Wenigstens je einer von ihnen muss handschriftlich (keine Kopie) unterschrieben sein (Aktenexemplar). Vorsitzende/r fragt Prüfungskandidat/in, ob er/sie
1.3 Teilnahme eines Personalratsmitgliedes Ein Mitglied des Personalrates der Gesamtheit der Lehramtsanwärter hat das Recht, an der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfung teilzunehmen sowie die Prüfungsarbeit einzusehen, darf aber nicht bei den Beratungen anwesend sein. Das Personalratsmitglied hat sich auszuweisen und muss zur dienstlichen Verschwiegenheit verpflichtet werden (Protokollnotiz). 1.4 Beschlüsse des Prüfungsausschusses Alle Entscheidungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden durch Abstimmung getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei offensichtlichem Einvernehmen ist eine förmliche Abstimmung entbehrlich; sie ist jedoch in allen Situationen erforderlich, in denen unterschiedliche Auffassungen sichtbar geworden sind und bestehen bleiben. Über den jeweils am weitesten gehenden Antrag ist zuerst zu beschließen. 2.0 Unterrichtspraktische Prüfung Die Prüfung beginnt mit der ersten der beiden Unterrichtsstunden (Protokollnotiz).
Nach der zweiten Unterrichtsstunde weist Vorsitzende/r Prüfungskandidat/in auf den weiteren Ablauf hin und vergewissert sich bei Schulleiter/in, dass Prüfungskandidat/in sich ungestört auf Analyse und Analysegespräch vorbereiten kann. Dafür stehen 45 bis 60 Minuten zur Verfügung. Eine ggf. erforderliche Verlängerung dieser Zeit sollte schon jetzt zugesagt werden. 3.0 Analyse und Analysegespräch 3.1 Prüfungsausschuss Nach einer Pause bereitet sich der Prüfungsausschuss auf Analyse und Analysegespräch vor. Vorsitzende/r
3.2 Prüfungskandidat/in Vorsitzende/r vergewissert sich, ob Prüfungskandidat/in ausreichende Vorbereitungszeit hatte, und lässt die Reihenfolge der Fächer wählen. Prüfungskandidat/in trägt dem Prüfungsausschuss in zusammenhängendem Vortrag seine Analysen vor. Jeweils anschließend führt Fachseminarleiter/in das Analysegespräch. Die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses können sich daran beteiligen.
Vorsitzende/r entlässt Prüfungskandidat/in und gibt eine kurze Einschätzung über den weiteren zeitlichen Verlauf. 3.3 Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung Nunmehr berät und beschließt der
Prüfungsausschuss das Urteil über die unterrichtspraktische Prüfung. Dazu ermittelt
er zunächst die Sachverhalte, die die Bewertung begründen (Tragende
Erwägungen) und setzt auf dieser Grundlage die Note fest.
4.0 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit Nach der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung berät und beschließt der Prüfungsausschuss abschließend das Urteil für die Schriftliche Prüfungsarbeit. Vorsitzende/r vergewissert sich spätestens jetzt - wenn nicht schon geschehen -, dass alle Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Prüfungsarbeit und dem über sie erstatteten ausführlichen Gutachten rechtzeitig Kenntnis erhalten haben.
5.0 Mündliche Prüfung Vorsitzende/r
Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten, darf also diese Vorgabe weder über- noch unterschreiten. Im Allgemeinen entfallen auf jeden der drei Prüfer 20 Minuten, wenn die Prüfung in Schulrecht und Schulkunde in das Prüfungsgespräch des Seminarleiters einbezogen wird. Werden Schulrecht und Schulkunde gesondert - also von Vorsitzendem/r - geprüft, darf dieser Prüfungsteil höchstens 15 Minuten dauern. Auf die anderen Prüfungsteile entfallen dann jeweils 15 Minuten. Im Protokoll werden die Gegenständer der mündlichen Prüfung festgehalten. Vorsitzende/r bittet nach Ende der Prüfung jeden Prüfer um eine Einschätzung seines Prüfungsteils. Daraus wird in gemeinsamer Beratung die Note der mündlichen Prüfung gebildet und beschlossen. Auch für diesen Prüfungsteil werden
Tragende Erwägungen beschlossen; Seminarleiter/in macht dazu einen die Gesamtleistung
würdigenden Formulierungsvorschlag. Aus dem Text müssen die Gewichtungen hervorgehen,
die den Ausschlag für die Note gegeben haben. 6.0 Feststellung und Mitteilung des Prüfungsergebnisses Wenn anwesend, äußert sich ein Mitglied des Personalrates, sofern Prüfungskandidat/in keine Einwände dagegen erhebt, über den Ablauf der Prüfung zu Protokoll. Die Noten der einzelnen Prüfungsteile werden in das Protokoll eingetragen Der Prüfungsausschuss stellt auf der Grundlage der Einzelnoten das Ergebnis der Prüfung fest. Es wird in das Protokoll eingetragen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterzeichnen das Protokoll der Prüfung. Vorsitzende/r teilt Prüfungskandidat/in das Gesamtergebnis der Prüfung sowie die Noten der einzelnen Prüfungsteile mit und eröffnet ihm/ihr, wenn es gewünscht wird, die sie tragenden Erwägungen (Protokollnotiz). Ggf. ist der Hinweis angebracht, dass diese Informationen in der Regel nur hier zu erhalten sind.
Vorsitzende/r fragt, ob Personen mit berechtigtem Interesse - also i.d.R. andere Referendare - die Prüfungsarbeit einsehen dürfen (Protokollnotiz).
Damit ist die Prüfung beendet. Die Uhrzeit ist in das Protokoll aufzunehmen. Vorsitzende/r prüft gemeinsam mit dem Seminarleiter, ob das Protokoll vollständig ist. [ Zurück
zur Übersicht ] Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08 |