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Schriftliche Lernerfolgskontrollen

Übersicht
1.0 Rechtsgrundlage
2.0 Arten der schriftlichen Lernerfolgskontrollen
3.0 Grundsätze für schriftliche Lernerfolgskontrollen
      3.1 Schriftliche Klassenarbeiten

      3.2 Weitere schriftliche benotete Lernerfolgskontrollen
4.0 Korrektur, Bewertung und Besprechung
      4.1 Generelle Regelungen
      4.2 Regelungen für die Oberstufe

1.0 Rechtsgrundlage

Weil schriftliche Lernerfolgskontrollen über ihre pädagogische Bedeutung hinaus in die Rechtssphäre des Schülers hineinwirken, bedürfen sie einer rechtlichen Fundierung; sie liegt in den 'Ausführungsvorschriften über schriftliche Klassenarbeiten' vom 2. April 1990 vor (DBl. III 1990, Nr. 4, S. 71 ff.) und wurde mit der Verwaltungsvorschrift 18. August 1994 (ABl. S. 2795, DBl. III Nr. 5, S. 129) wesentlich geändert.

Die folgende Darstellung stellt die zentralen Gesichtspunkte als Basisinformation zusammen, ersetzt jedoch nicht die Kenntnisnahme der AV Klassenarbeiten. Einzelheiten, insbesondere zur Zahl und zeitlichen Verteilung der Klassenarbeiten, die speziellen Regelungen für die Oberstufe bzw. für einzelne Fächer u. Ä. müssen dort eingesehen werden.

Sie finden den Originalwortlaut unter folgender Adresse: www.sensjs.berlin.de; rufen Sie dort die Menüpunkte „Schule / Alles was Recht ist" auf.

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2.0 Arten der schriftlichen Lernerfolgskontrollen

Schriftliche Lernerfolgskontrollen im Rahmen des Unterrichts werden unterschieden in

  • schriftliche Klassenarbeiten,
  • weitere schriftliche benotete Lernerfolgskontrollen.

Neben den Klassenarbeiten sollen die weiteren schriftlichen benoteten Lernerfolgskontrollen (im Text: WsbL) dem Unterrichtenden zusätzlich helfen, bei dem einzelnen Schüler und damit auch für die Lerngruppe festzustellen, dass wichtige Lernziele der gemeinsamen Arbeit erreicht sind, ferner, welche Folgerungen sich daraus für die weitere Unterrichtsarbeit ergeben.

WsbL sind also neben den Klassenarbeiten ein wichtiges Instrument der pädagogischen Diagnostik.

Außerdem sind schriftliche Übungsarbeiten möglich. Sie dienen dem Erwerb von sicheren und zügig auszuführenden Kenntniszugriffen und Fertigkeiten der Informationsverarbeitung. Sie dauern höchstens 20 Minuten und werden nicht benotet.

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3.0 Grundsätze für schriftliche Lernerfolgskontrollen

3.1 Schriftliche Klassenarbeiten

Schriftliche Klassenarbeiten sollen

  • den Schülern ermöglichen,
    o Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu zeigen,
    o Aufgaben selbständig zu lösen,
    o den eigenen Leistungsstand zu erkennen,
    o Vertrauen in die eigene Leistung geben;
  • den Unterrichtenden helfen,
    o die Leistungen der Einzelnen und der Lerngruppe zu messen und zu beurteilen,
    o den Grad festzustellen, in dem die Lernziele erreicht worden sind,
    o Folgerungen für die weitere Unterrichtsarbeit zu ziehen.
  • den Erziehungsberechtigten
    o Einblick in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu geben,
    o und sie über die Leistungen ihrer Kinder
    sowie deren Beziehung zum Leistungsstand der Lerngruppe zu informieren.

Schriftliche Klassenarbeiten sind kein Mittel der Disziplinierung und dürfen die Schüler weder überfordern noch verunsichern. Sie

  • müssen sich auf den unterrichteten Stoff beziehen;
  • dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die Lerngruppe mit dem zu kontrollierenden Lerninhalt hinreichend vertraut gemacht worden ist;
  • sollen Basiswissen aus länger zurückliegenden Unterrichtsabschnitten des Schuljahres nach entsprechender Vorbereitung und Information einbeziehen;
  • Inhalt und Schwierigkeitsgrad sind - nach Maßgabe der Rahmenpläne - der Leistungsfähigkeit und dem Lerntempo des Lerngruppendurchschnitts anzupassen;
  • dürfen keine Häufung von Schwierigkeiten enthalten.

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3.2 Weitere schriftliche benotete Lernerfolgskontrollen

Weitere schriftliche benotete Lernerfolgskontrollen sind ab Klasse 5 - nicht jedoch im Fache Sport und für 5. und 6. Klasse in den Fächern mit Klassenarbeiten - zulässig. Einzelheiten regelt die Gesamtkonferenz

Dafür gilt folgender Rahmen:

  • lnhaltliche Anforderungen dürfen nicht dem Umfang von Klassenarbeiten entsprechen
  • und beziehen sich in der Regel nur auf den Unterricht eines kurzen Zeitraums (bis zu sechs Unterrichtsstunden);
  • der zeitliche Umfang soll in der Regel eine halbe Unterrichtsstunde nicht überschreiten;
  • es gelten die in Nr. 3.1 aufgeführten Grundsätze, das Nähere wird von der Gesamtkonferenz festgelegt.

Auf Grund der bislang bestehenden Praxis lässt sich jedoch Folgendes aussagen: WslB

  • stehen in engem Zusammenhang mit den gerade erarbeiteten und wiederholten Inhalten;
  • dürfen sich nur auf nachweisbar behandelte und wiederholte Inhalte beziehen;
  • werden aus den Auswertungen voraufgegangener Übungsarbeiten abgeleitet;
  • sollen von jedem regelmäßig mitarbeitenden Schüler in der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigt werden können;
  • sollen an Tagen, an denen eine Klassenarbeit stattfindet, unterbleiben;
  • ihr Ergebnis geht anteilig in die Zeugnisnote ein (Grundsätze dafür beschließt die Gesamtkonferenz).

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4.0 Korrektur, Bewertung und Besprechung

4.1 Generelle Regelungen

Schriftliche Klassenarbeiten und WsbL sind so zu korrigieren, dass

  • die Korrektur und Bewertung nachvollzogen werden kann,
  • den Schülern und Schülerinnen Hinweise für ihre weitere Arbeit gegeben werden,
  • Erziehungsberechtigte den Leistungsstand ihres Kindes einschätzen können.

Für Korrektur und Bewertung gilt:

  • Die Note wird gemäß den AV über Noten und Zeugnisse sowie den von der Gesamtkonferenz aufgestellten Grundsätzen festgelegt;
  • Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form sind entsprechend Zahl und Gewicht sowie gemäß Schultyp bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen;
  • die Note geht in der Regel etwa zur Hälfte in die Zeugnisnote ein; aber Grundsätze beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.

Schriftliche Klassenarbeiten sind

  • unverzüglich zu korrigieren,
  • mit einem Notenspiegel zu versehen, der das Leistungsbild der Lerngruppe wiedergibt,
  • mit den Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses eingehend zu besprechen,
  • ihnen und den Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen;
  • in der Schule bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres oder Semesters aufzubewahren und werden dann vernichtet oder auf Wunsch ausgehändigt;
  • dem Schulleiter/der Schulleiterin sind deren Ergebnisse der unter gleichzeitiger Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen und einer schwachen Arbeit mitzuteilen.

Falls mehr als ein Drittel der teilnehmenden Schüler einer Lerngruppe ein mangelhaftes oder schlechteres Ergebnis erzielt, entscheidet der Schulleiter nach Anhören der Lehrkraft und erforderlichenfalls unter Hinzuziehung weiterer in dem jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkräfte, ob die Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist. Die Einzelheiten folgen aus Nr. 4 Abs. 4.

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4.2 Regelungen für die Oberstufe

In der gymnasialen Oberstufe müssen Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form immer berücksichtigt werden. Spätestens ab dem dritten Kurshalbjahr gelten die Bewertungsmaßstäbe des Abiturs.

Klausurarbeiten werden auch dann gewertet, wenn mehr als ein Drittel der Schüler ein mangelhaftes oder schlechteres Ergebnis erzielt haben. Der Schulleiter kann jedoch aus pädagogischen Gründen eine Wiederholung ansetzen.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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