[ Home ] [ Nach oben ] [ Zurück ] [ Weiter ]
Schriftliche
Lernerfolgskontrollen
Übersicht
1.0 Rechtsgrundlage
2.0 Arten der schriftlichen Lernerfolgskontrollen
3.0 Grundsätze für schriftliche Lernerfolgskontrollen
3.1 Schriftliche Klassenarbeiten
3.2 Weitere schriftliche benotete
Lernerfolgskontrollen
4.0 Korrektur, Bewertung und Besprechung
4.1 Generelle Regelungen
4.2
Regelungen für die Oberstufe
1.0 Rechtsgrundlage
Weil schriftliche Lernerfolgskontrollen
über ihre pädagogische Bedeutung hinaus in die Rechtssphäre des Schülers hineinwirken,
bedürfen sie einer rechtlichen Fundierung; sie liegt in den 'Ausführungsvorschriften
über schriftliche Klassenarbeiten' vom 2. April 1990 vor (DBl. III 1990,
Nr. 4, S. 71 ff.) und wurde mit der Verwaltungsvorschrift 18. August 1994
(ABl. S. 2795, DBl. III Nr. 5, S. 129) wesentlich geändert.
Die folgende Darstellung stellt die
zentralen Gesichtspunkte als Basisinformation zusammen, ersetzt jedoch nicht die
Kenntnisnahme der AV Klassenarbeiten. Einzelheiten, insbesondere zur Zahl und zeitlichen
Verteilung der Klassenarbeiten, die speziellen Regelungen für die Oberstufe bzw. für
einzelne Fächer u. Ä. müssen dort eingesehen werden.
Sie finden den Originalwortlaut
unter
folgender Adresse: www.sensjs.berlin.de;
rufen Sie dort die Menüpunkte Schule / Alles was Recht ist" auf.
Zurück zur Übersicht
2.0 Arten der
schriftlichen Lernerfolgskontrollen
Schriftliche Lernerfolgskontrollen im
Rahmen des Unterrichts werden unterschieden in
- schriftliche Klassenarbeiten,
- weitere schriftliche benotete
Lernerfolgskontrollen.
Neben den Klassenarbeiten sollen die
weiteren schriftlichen benoteten Lernerfolgskontrollen (im Text: WsbL) dem Unterrichtenden
zusätzlich helfen, bei dem einzelnen Schüler und damit auch für die Lerngruppe
festzustellen, dass wichtige Lernziele der gemeinsamen Arbeit erreicht sind, ferner,
welche Folgerungen sich daraus für die weitere Unterrichtsarbeit ergeben.
WsbL sind also neben den Klassenarbeiten
ein wichtiges Instrument der pädagogischen Diagnostik.
Außerdem sind schriftliche
Übungsarbeiten möglich. Sie dienen dem Erwerb von sicheren und zügig auszuführenden
Kenntniszugriffen und Fertigkeiten der Informationsverarbeitung. Sie dauern höchstens 20
Minuten und werden nicht benotet.
Zurück zur Übersicht
3.0 Grundsätze
für schriftliche Lernerfolgskontrollen
3.1 Schriftliche
Klassenarbeiten
Schriftliche Klassenarbeiten sollen
- den Schülern ermöglichen,
o Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu zeigen,
o Aufgaben selbständig zu lösen,
o den eigenen Leistungsstand zu erkennen,
o Vertrauen in die eigene Leistung geben;
- den Unterrichtenden helfen,
o die Leistungen der Einzelnen und der Lerngruppe zu messen und zu beurteilen,
o den Grad festzustellen, in dem die Lernziele erreicht worden sind,
o Folgerungen für die weitere Unterrichtsarbeit zu ziehen.
- den Erziehungsberechtigten
o Einblick in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu geben,
o und sie über die Leistungen ihrer Kinder
sowie deren Beziehung zum Leistungsstand der Lerngruppe zu informieren.
Schriftliche Klassenarbeiten sind kein
Mittel der Disziplinierung und dürfen die Schüler weder überfordern noch
verunsichern. Sie
- müssen sich auf den unterrichteten Stoff
beziehen;
- dürfen nur dann durchgeführt werden,
wenn die Lerngruppe mit dem zu kontrollierenden Lerninhalt hinreichend vertraut gemacht
worden ist;
- sollen Basiswissen aus länger
zurückliegenden Unterrichtsabschnitten des Schuljahres nach entsprechender Vorbereitung
und Information einbeziehen;
- Inhalt und Schwierigkeitsgrad sind - nach
Maßgabe der Rahmenpläne - der Leistungsfähigkeit und dem Lerntempo des
Lerngruppendurchschnitts anzupassen;
- dürfen keine Häufung von Schwierigkeiten
enthalten.
Zurück zur Übersicht
3.2 Weitere
schriftliche benotete Lernerfolgskontrollen
Weitere schriftliche benotete
Lernerfolgskontrollen sind ab Klasse 5 - nicht jedoch im Fache Sport und für
5. und 6. Klasse in den Fächern mit Klassenarbeiten - zulässig. Einzelheiten
regelt die Gesamtkonferenz
Dafür gilt folgender Rahmen:
- lnhaltliche Anforderungen dürfen nicht
dem Umfang von Klassenarbeiten entsprechen
- und beziehen sich in der Regel nur auf den
Unterricht eines kurzen Zeitraums (bis zu sechs Unterrichtsstunden);
- der zeitliche Umfang soll in der Regel
eine halbe Unterrichtsstunde nicht überschreiten;
- es gelten die in Nr. 3.1
aufgeführten Grundsätze, das Nähere wird von der Gesamtkonferenz festgelegt.
Auf Grund der bislang bestehenden Praxis
lässt sich jedoch Folgendes aussagen: WslB
- stehen in engem Zusammenhang mit den
gerade erarbeiteten und wiederholten Inhalten;
- dürfen sich nur auf nachweisbar
behandelte und wiederholte Inhalte beziehen;
- werden aus den Auswertungen
voraufgegangener Übungsarbeiten abgeleitet;
- sollen von jedem regelmäßig
mitarbeitenden Schüler in der zur Verfügung stehenden Zeit bewältigt werden können;
- sollen an Tagen, an denen eine
Klassenarbeit stattfindet, unterbleiben;
- ihr Ergebnis geht anteilig in die
Zeugnisnote ein (Grundsätze dafür beschließt die Gesamtkonferenz).
Zurück zur Übersicht
4.0 Korrektur,
Bewertung und Besprechung
4.1 Generelle
Regelungen
Schriftliche Klassenarbeiten und WsbL
sind so zu korrigieren, dass
- die Korrektur und Bewertung nachvollzogen
werden kann,
- den Schülern und Schülerinnen Hinweise
für ihre weitere Arbeit gegeben werden,
- Erziehungsberechtigte den Leistungsstand
ihres Kindes einschätzen können.
Für Korrektur und Bewertung gilt:
- Die Note wird gemäß den AV über Noten
und Zeugnisse sowie den von der Gesamtkonferenz aufgestellten Grundsätzen festgelegt;
- Mängel der sprachlichen Richtigkeit und
der äußeren Form sind entsprechend Zahl und Gewicht sowie gemäß Schultyp bei der
Bewertung angemessen zu berücksichtigen;
- die Note geht in der Regel etwa zur
Hälfte in die Zeugnisnote ein; aber Grundsätze beschließt die Gesamtkonferenz auf
Vorschlag der Fachkonferenzen.
Schriftliche Klassenarbeiten sind unverzüglich zu korrigieren,
- mit einem Notenspiegel zu versehen, der
das Leistungsbild der Lerngruppe wiedergibt,
- mit den Schülern unter Bekanntgabe des
Ergebnisses eingehend zu besprechen,
- ihnen und den Erziehungsberechtigten zur
kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen;
- in der Schule bis zum Ende des jeweiligen
Schuljahres oder Semesters aufzubewahren und werden dann vernichtet oder auf Wunsch
ausgehändigt;
- dem Schulleiter/der Schulleiterin sind
deren Ergebnisse der unter gleichzeitiger Vorlage einer guten, einer durchschnittlichen
und einer schwachen Arbeit mitzuteilen.
Falls mehr als ein Drittel der
teilnehmenden Schüler einer Lerngruppe ein mangelhaftes oder schlechteres Ergebnis
erzielt, entscheidet der Schulleiter nach Anhören der Lehrkraft und erforderlichenfalls
unter Hinzuziehung weiterer in dem jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkräfte, ob die
Arbeit gewertet wird oder eine neue Arbeit zu schreiben ist. Die Einzelheiten folgen aus
Nr. 4 Abs. 4.
Zurück zur Übersicht
4.2 Regelungen
für die Oberstufe
In der gymnasialen Oberstufe müssen
Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form immer berücksichtigt werden.
Spätestens ab dem dritten Kurshalbjahr gelten die Bewertungsmaßstäbe des Abiturs.
Klausurarbeiten werden auch dann
gewertet, wenn mehr als ein Drittel der Schüler ein mangelhaftes oder schlechteres
Ergebnis erzielt haben. Der Schulleiter kann jedoch aus pädagogischen Gründen eine
Wiederholung ansetzen. |