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Unterrichtsplanung -
eine Dienstpflicht des/r Lehrers/in
Die Schüler haben einen Anspruch auf
Kontinuität des Unterrichts und der ihm zugrunde liegenden Konzeption. Deshalb ist die Aufstellung
einer Langzeitplanung für alle Lehrer/innen der Berliner Schule verbindlich.
In den Rahmenplänen für Unterricht und
Erziehung in der Berliner Schule (Einleitung, S. 2) heißt es deshalb:
"Die Rahmenpläne ... setzen in Auswahl und
Verteilung der Unterrichtsinhalte einen (sc. verbindlichen) Rahmen, der durch
Arbeitspläne der einzelnen Schulen und Lehrer ausgefüllt werden muss."
Ferner wird in dem Rundschreiben SenSchulJugSport Nr.
57/1984 vom 28. Mai 1984 betr. Anfertigung von Arbeitsplänen diese Aussage aufgegriffen
und wie folgt weitergeführt:
"In ... den Rahmenplänen
für Unterricht und Erziehung ist deshalb vorgeschrieben, dass hierzu Arbeitspläne der
einzelnen Schulen und Lehrer aufgestellt werden. In der Schulpraxis hat sich die
Anfertigung von Arbeitsplänen für jeweils ein halbes Schuljahr als geeignet erwiesen.
Der Umfang solcher Arbeitspläne ist vom Grad
der Detailliertheit der Lernziele und Lerninhalte in den Rahmenplänen bzw. Vorläufigen
Rahmenplänen abhängig."
Hinweis zur Praxis
Lassen Sie sich vom Fachbereichsleiter bzw.
Fachleiter über die Form unterrichten, in der diese Regelung an Ihrer Ausbildungsschule
umgesetzt wird.
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Ausgearbeitet
von: Dr. Manfred
Rosenbach - letzte Änderung am: 15.01.08
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