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Unterrichtsplanung -

eine Dienstpflicht des/r Lehrers/in

Die Schüler haben einen Anspruch auf Kontinuität des Unterrichts und der ihm zugrunde liegenden Konzeption. Deshalb ist die Aufstellung einer Langzeitplanung für alle Lehrer/innen der Berliner Schule verbindlich.

In den Rahmenplänen für Unterricht und Erziehung in der Berliner Schule (Einleitung, S. 2) heißt es deshalb:

"Die Rahmenpläne ... setzen in Auswahl und Verteilung der Unterrichtsinhalte einen (sc. verbindlichen) Rahmen, der durch Arbeitspläne der einzelnen Schulen und Lehrer ausgefüllt werden muss."

Ferner wird in dem Rundschreiben SenSchulJugSport Nr. 57/1984 vom 28. Mai 1984 betr. Anfertigung von Arbeitsplänen diese Aussage aufgegriffen und wie folgt weitergeführt:

"In ... den Rahmenplänen für Unterricht und Erziehung ist deshalb vorgeschrieben, dass hierzu Arbeitspläne der einzelnen Schulen und Lehrer aufgestellt werden. In der Schulpraxis hat sich die Anfertigung von Arbeitsplänen für jeweils ein halbes Schuljahr als geeignet erwiesen.

Der Umfang solcher Arbeitspläne ist vom Grad der Detailliertheit der Lernziele und Lerninhalte in den Rahmenplänen bzw. Vorläufigen Rahmenplänen abhängig."

 Hinweis zur Praxis

Lassen Sie sich vom Fachbereichsleiter bzw. Fachleiter über die Form unterrichten, in der diese Regelung an Ihrer Ausbildungsschule umgesetzt wird.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -       letzte Änderung am: 15.01.08
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