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Hausaufgaben
Die schulrechtlichen Vorschriften
1.0 Das Problemfeld
Bereits 1964 hat der Senator für
Schulwesen auf die pädagogische und didaktische Diskussion zum Thema Hausaufgaben
reagiert und wichtige Impulse aufgegriffen. So ließ er eine Kommission von Didaktikern
und Schulpraktikern einen Bericht nebst Vorschlägen ausarbeiten; er wurde im Mai 1967
veröffentlicht und bildete die Grundlage für zeitgemäße Ausführungsvorschriften über
Hausaufgaben.
Seitdem sind die Ausführungsvorschriften
über Hausaufgaben (AV-Hausaufgaben) mehrfach überarbeitet und dabei gründlich revidiert
worden. Die jetzt geltende Fassung stammt vom 1. Mai 1991 (Amtsblatt für Berlin 1991, S.
704 f.; Dienstblatt Teil III Nr. 6 vom 23. Mai 1991, S. 129 f.).
Die knappe und lapidare Sprache der
Einzelvorschriften verweist auf die zentrale Bedeutung des Unterrichts und hebt die
dienende Funktion der Hausaufgaben hervor. Außerdem gibt sie weiterhin der
Schulkonferenz Gelegenheit, den Gegebenheiten der jeweiligen Schule entsprechende
Grundsätze zu beschließen.
Die einzelnen Regelungen werden in der
folgenden Übersicht thesenartig zusammengefasst.
2.0 Die Einzelvorschriften der
AV-Hausaufgaben
2.1 Grundsatz für HA
- HA müssen von den Schülern selbständig,
also ohne Hilfe anderer Personen angefertigt werden können.
2.2 Zweck und Form von HA
- Der Erwerb von Fertigkeiten und
Kenntnissen sowie deren Einübung, Vertiefung und Anwendung findet im
wesentlichen im Unterricht statt.
- HA unterstützen
o die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse,
o die Erziehung
zu sorgfältiger, vollständiger und pünktlicher Ausführung von Aufträgen,
zu selbständiger Einteilung der Arbeitszeit sowie
zum selbständigen Gebrauch von Hilfsmitteln.
- HA können zu Bearbeitung in mündlicher
oder schriftlicher Form aufgegeben werden.
- HA können auch der Vorbereitung von
Unterrichtsvorhaben dienen.
- HA können ausgefallenen Unterricht nicht
ersetzen.
- HA dürfen weder als Strafe noch als
Mittel zur Wahrung der Disziplin eingesetzt werden, weil das pädagogisch nicht zu
vertreten wäre.
2.3 Voraussetzungen für HA
- HA sind nur zu erteilen, wenn das
didaktisch notwendig ist.
- HA brauchen nicht täglich erteilt zu
werden.
- HA dürfen nur erteilt werden, wenn die
Schüler im Unterricht mit dem Lerngegenstand vertraut gemacht werden sind, so dass sie
sie
o selbständig anfertigen können,
o mit den Arbeitstechniken und dem Gebrauch der Hilfsmittel vertraut sind.
- Der Schwierigkeitsgrad von HA muss der
Leistungsfähigkeit der Schüler entsprechen; sie dürfen nicht überfordert werden.
2.4 Zeitliche Einschränkungen
HA dürfen nicht aufgegeben werden
- von Sonnabend auf Montag (Klasse 1 bis
10),
das gilt sinngemäß auch für gesetzliche Feiertage,
- an Ganztagsschulen von einem Tag auf den
anderen,
ebenso an Grundschulen an Tagen mit Nachmittagsunterricht.
2.5 Zeitlicher Umfang
- HA dürfen die Freizeit der Schüler nicht
unangemessen einschränken.
- Der Umfang von HA darf bei
durchschnittlichem Lerntempo der Lerngruppe folgende Richtzeiten täglicher Arbeitsdauer
nicht überschreiten:
o
Klassenstufe 1
o Klassenstufe 2
o Klassenstufe 3 und 4
o Klassenstufe 5 und 6
o Klassenstufe 7 bis 9
o Klassenstufe 10o Sekundarstufe
II
o Ganztagsschulen
s. Text AV Nr. 6 Abs. 3 |
15
Minuten
30 Minuten
45 Minuten
60 Minuten
90 Minuten
120 Minuten10 Zeitstunden pro
Woche,
wenn mehr als 36 Wochenstunden erteilt werden,
ist der Umfang entsprechend zu kürzen. |
- Die Einhaltung dieses zeitlichen Rahmens
sowie der Grundsätze, die die Schulkonferenz
beschlossen hat, muss durch Absprachen der Lehrkräfte sichergestellt werden.
2.6 Kontrolle der HA
- HA müssen je nach Aufgabenstellung im
Unterricht ausgewertet oder kontrolliert werden.
- In geeigneten Fällen können die in der
HA erworbenen Kenntnisse schriftlich kontrolliert werden. Die Kontrolle darf 10
Minuten nicht überschreiten, ihr Ergebnis darf benotet werden.
2.7 Erfahrungsaustausch
- In den schulischen Gremien muss mindestens
einmal jährlich eine Aussprache über HA stattfinden.
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Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08
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