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Hausaufgaben

Die schulrechtlichen Vorschriften

1.0 Das Problemfeld

Bereits 1964 hat der Senator für Schulwesen auf die pädagogische und didaktische Diskussion zum Thema Hausaufgaben reagiert und wichtige Impulse aufgegriffen. So ließ er eine Kommission von Didaktikern und Schulpraktikern einen Bericht nebst Vorschlägen ausarbeiten; er wurde im Mai 1967 veröffentlicht und bildete die Grundlage für zeitgemäße Ausführungsvorschriften über Hausaufgaben.

Seitdem sind die Ausführungsvorschriften über Hausaufgaben (AV-Hausaufgaben) mehrfach überarbeitet und dabei gründlich revidiert worden. Die jetzt geltende Fassung stammt vom 1. Mai 1991 (Amtsblatt für Berlin 1991, S. 704 f.; Dienstblatt Teil III Nr. 6 vom 23. Mai 1991, S. 129 f.).

Die knappe und lapidare Sprache der Einzelvorschriften verweist auf die zentrale Bedeutung des Unterrichts und hebt die dienende Funktion der Hausaufgaben hervor. Außerdem gibt sie weiterhin der Schulkonferenz Gelegenheit, den Gegebenheiten der jeweiligen Schule entsprechende Grundsätze zu beschließen.

Die einzelnen Regelungen werden in der folgenden Übersicht thesenartig zusammengefasst.

2.0 Die Einzelvorschriften der AV-Hausaufgaben

2.1 Grundsatz für HA

  • HA müssen von den Schülern selbständig, also ohne Hilfe anderer Personen angefertigt werden können.

2.2 Zweck und Form von HA

  • Der Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen sowie deren Einübung, Vertiefung und Anwendung findet im wesentlichen im Unterricht statt.
  • HA unterstützen
    o die im Unterricht eingeleiteten Lernprozesse,
    o die Erziehung
       zu sorgfältiger, vollständiger und pünktlicher Ausführung von Aufträgen,
       zu selbständiger Einteilung der Arbeitszeit sowie
       zum selbständigen Gebrauch von Hilfsmitteln.
  • HA können zu Bearbeitung in mündlicher oder schriftlicher Form aufgegeben werden.
  • HA können auch der Vorbereitung von Unterrichtsvorhaben dienen.
  • HA können ausgefallenen Unterricht nicht ersetzen.
  • HA dürfen weder als Strafe noch als Mittel zur Wahrung der Disziplin eingesetzt werden, weil das pädagogisch nicht zu vertreten wäre.

2.3 Voraussetzungen für HA

  • HA sind nur zu erteilen, wenn das didaktisch notwendig ist.
  • HA brauchen nicht täglich erteilt zu werden.
  • HA dürfen nur erteilt werden, wenn die Schüler im Unterricht mit dem Lerngegenstand vertraut gemacht werden sind, so dass sie sie
    o selbständig anfertigen können,
    o mit den Arbeitstechniken und dem Gebrauch der Hilfsmittel vertraut sind.
  • Der Schwierigkeitsgrad von HA muss der Leistungsfähigkeit der Schüler entsprechen; sie dürfen nicht überfordert werden.

2.4 Zeitliche Einschränkungen

HA dürfen nicht aufgegeben werden

  • von Sonnabend auf Montag (Klasse 1 bis 10),
    das gilt sinngemäß auch für gesetzliche Feiertage,
  • an Ganztagsschulen von einem Tag auf den anderen,
    ebenso an Grundschulen an Tagen mit Nachmittagsunterricht.

2.5 Zeitlicher Umfang

  • HA dürfen die Freizeit der Schüler nicht unangemessen einschränken.
  • Der Umfang von HA darf bei durchschnittlichem Lerntempo der Lerngruppe folgende Richtzeiten täglicher Arbeitsdauer nicht überschreiten:
o Klassenstufe 1
o Klassenstufe 2
o Klassenstufe 3 und 4
o Klassenstufe 5 und 6
o Klassenstufe 7 bis 9
o Klassenstufe 10

o Sekundarstufe II

o Ganztagsschulen
   s. Text AV Nr. 6 Abs. 3

15 Minuten
30 Minuten
45 Minuten
60 Minuten
90 Minuten
120 Minuten

10 Zeitstunden pro Woche,
wenn mehr als 36 Wochenstunden erteilt werden,
ist der Umfang entsprechend zu kürzen.

  • Die Einhaltung dieses zeitlichen Rahmens sowie der Grundsätze, die die Schulkonferenz
    beschlossen hat, muss durch Absprachen der Lehrkräfte sichergestellt werden.

2.6 Kontrolle der HA

  • HA müssen je nach Aufgabenstellung im Unterricht ausgewertet oder kontrolliert werden.
  • In geeigneten Fällen können die in der HA erworbenen Kenntnisse schriftlich kontrolliert werden. Die Kontrolle darf 10 Minuten nicht überschreiten, ihr Ergebnis darf benotet werden.

2.7 Erfahrungsaustausch

  • In den schulischen Gremien muss mindestens einmal jährlich eine Aussprache über HA stattfinden.

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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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