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Was nicht gelehrt und nicht gelernt werden darf

- Eine Handreichung -

Übersicht
1.0 Das Problem
2.0 Die Kriterien
3.0 Die Kernfrage
       3.1 Welche didaktischen Absichten dürfen nicht verfolgt werden?
       3.2 Welche didaktischen Absichten sind unzulässig
4.0 Pädagogische Freiheit und Verantwortlichkeit

1.0 Das Problem

Gibt es auch Inhalte und Gegenstände, die in der öffentlichen Schule einer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung nicht gelehrt und gelernt werden dürfen?

Vor dieser Frage kann jeder Lehrer, jede Lehrerin stehen.
Eine Antwort ist erforderlich,
doch kann sie weder generell noch einfach ausfallen.

Inhalte und Lerngegenständen wählt der einzelne Lehrer gemäß Rahmenplan in eigener verantwortlicher Entscheidung aus. Dazu eignet sich das Instrument der didaktischen Analyse, weil mit seiner Hilfe auch die Kriterien ermittelt werden können, die gegen die Behandlung eines Inhaltes oder Gegenstandes sprechen.
     Weil zwischen der staatlichen Organisationsbefugnis für das Schulwesen gemäß Art. 7 GG und dem Erziehungsrecht der Eltern gemäß Art. 6 GG ein generelles Spannungsfeld besteht, sind im Einzelfall Problemlagen und Konfliktsituationen möglich. Deshalb scheint es nützlich, Kriterien zu entwickeln, die über die Checklisten der Didaktischen Analyse hinausgehen und eine Entscheidung erleichtern.

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2.0 Die Kriterien

Dazu werden folgende Überlegungen in Thesenform vorgetragen.

1. Generell geltende Kriterien, nach denen ein Inhalt als solcher von vornherein kein Gegenstand von Unterricht sein darf, sind nicht ersichtlich.
2. Dennoch müssen folgende Bedingungen für die Auswahl und Behandlung von Inhalten beachtet werden, weil sie für den Unterricht grundlegende Bedeutung haben:

- Die verbindlich vorgegebenen Inhalte müssen bearbeitet werden.
- Ein Inhalt darf nicht sachlich fehlerhaft sein oder bleiben.
- Ein Inhalt muss dem geistigen, seelischen körperlichen und sozialen Reifestand
  der Schüler angemessen sein und deren Verständnis zugänglich sein.
- Die Verfahren des Lehrens und Lernens müssen dem Inhalt und
  der Lernsituation entsprechen.

3. Darüber hinaus ist die didaktische Absicht entscheidend, ob es notwendig, zweckmäßig oder zulässig ist, einen bestimmten Inhalt zu behandeln. Erst die Absicht lässt Inhalte in einer bestimmten Weise didaktisch und erzieherisch wirksam werden.

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3.0 Die Kernfrage

3.1 Welche didaktischen Absichten dürfen nicht verfolgt werden?

Mithin ist die Ausgangsfrage zu modifizieren und wie folgt zu stellen:

Welche didaktischen Absichten
dürfen bei der Behandlung von Inhalten nicht verfolgt werden?

Vor einer Antwort ist zu untersuchen, worin didaktische Absichten bei der Behandlung eines Inhaltes bestehen können. Dazu zwei Beispiele.

Es ist möglich, im Unterricht das „Deutschlandlied" von Hoffman von FALLERSLEBEN

  • als Bekenntnis einer gemeinsamen Überzeugung zu singen,
  • als historisches Dokument auf Inhalt, Sprachform, Aussage, Absicht zu untersuchen,
  • als Beispiel für missbräuchliche massenpsychologische Lenkung heranzuziehen,
  • als Ausdruck nationalistischer Unduldsamkeit, politischer Überheblichkeit und Anmaßung oder chauvinistischen Machtanspruchs erkennen zu lassen.

 Es ist möglich, ein Gedicht von Erich FRIED

  • als zutreffende Beschreibung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse,
  • als mögliche Beschreibung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse,
  • als Ausdruck eines subjektiven Irrtums in der Beurteilung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse,
  • als Ausdruck einer persönlichen Problematik, die mehr über den Autor als über unsere gesellschaftlichen Verhältnisse aussagt,
  • als unqualifizierte und unerhebliche Beschreibung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse

im Unterricht einzusetzen.

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3.2 Welche didaktischen Absichten sind unzulässig?

Didaktische Absichten sind dann verfehlt, wenn sie

  • das Gewissen der Schüler pädagogisch bedenkenlos belasten, indem sie ihnen z.B. einen Konflikt mit dem Konsens im Elternhaus zumuten,
  • das Ziel verfolgen, Schüler zu rechtswidrigem Verhalten zu veranlassen,
  • ohne Selbstkritik mit dem Anspruch absoluter Gültigkeit geltend gemacht werden, so dass sie entgegengesetzte oder ergänzende Positionen unterdrücken, verschweigen, herabsetzen oder lächerlich machen,
  • die positive Bewertung der Leistungen an die Bedingung knüpfen, sich den Standpunkt des Lehrers zu Eigen zu machen,
  • sich gegen die gemeinsamen Wertvorstellungen unserer Gesellschaft richten, wie sie im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland kodifiziert sind, statt sie didaktisch bewusst zu machen und erzieherisch zur Geltung zu bringen.

Das gilt auch dann, wenn die oben unter Nr. 2 genannten Bedingungen erfüllt sind, denn diese zwar erfüllt sein, sind aber nicht hinreichend.

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4.0 Pädagogische Freiheit und Verantwortlichkeit

Die vorstehenden Ausführungen beschränken sich auf die didaktische Problematik. Sie freilich ist eng mit der Tatsache verwoben, dass der pädagogischen Freiheit des Lehrers die Bindung an Gesetz und Recht, also seine Verantwortlichkeit, gegenübersteht. Eine Kurzinformation zu dieser Thematik finden Sie auf der Webseite Dienstpflichten" unter Nr. 7. Ausführliche Erörterungen finden Sie in der Themengruppe „Die Schule im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat". Besonders hingewiesen wird auf die folgenden Webseiten
     "Der Vorbehalt des Gesetzes"
     "Der Erziehungsauftrag der Schule und seine verfassungsrechtliche Legitimation"
     "Die Neutralitätspflicht des Staates"
     "Die rechtliche Korrektheit schulischer Entscheidungen"

Ausgearbeitet im Anschluss an einen Aufsatz von Job-Günter KLINK, Welche Inhalte dürfen in der öffentlichen Schule nicht Gegenstand des Lehr- und Lernprozesses sein. Die Deutsche Schule 1978, H.12, S. 713 ff.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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