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Pflichten

- Thesen zur Wiedergewinnung einer Kategorie der Ethik -

Übersicht
1.0 „Zeit, von den Pflichten zu sprechen"
      1.1 „Pflichten" als zentrale Kategorie der Ethik
      1.2 „Pflichten" als Forderungen politischer Herrschaft
      1.3 „Rechte" als emanzipatorischer Gegenbegriff
      1.4 Aus Rechten folgen Pflichten
2.0 Den Menschenrechten entsprechen Menschenpflichten
      2.1 Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten
      2.2 Der Text der Erklärung
      2.3 Würdigung
3.0 Literaturnachweise

1.0 „Zeit, von den Pflichten zu sprechen"

Altbundeskanzler Helmut SCHMIDT hat 1997 diese Formel geprägt. Sie kennzeichnet eine Einsicht, der gerade auch wir Erzieher uns stellen müssen. Kaum ein Begriff ist jedoch so ambivalent geworden und wird als so negativ besetzt empfunden wie das Wort „Pflicht" oder dessen Plural „Pflichten".
     Dennoch ist es an der Zeit, von Pflichten zu sprechen. Hartmut von HENTIG hat letzthin (2006) daran erinnert, daß der Begriff »Pflicht« von dem Verbum »pflegen« - für etwas einstehen - abgeleitet ist. Wie Immanuel KANT (1983, S. 22) darlegt, enthält er "den eines guten Willens". 

In diesem Baustein wird deshalb zwei Fragen nachgegangen.

  • Weshalb sind die „Pflichten" in Verruf geraten?

  • Welche Bedeutung können „Pflichten" in unserer Gegenwart haben?

1.1 „Pflichten" als zentrale Kategorie der Ethik

„Pflichten" sind eine zentrale Kategorie der traditionellen Ethik; Vertiefungen dazu finden sie auf der Webseite „Tugenden oder Werte? - I. Die Kardinaltugenden". Marcus Tullius CICERO hat mit seinem Werk „De officiis" den ethisch-gedanklichen Ertrag der stoischen Philosophie in das europäische Kulturbewusstsein eingebracht. Die Übersetzung des Wortes „officia" mit „Pflichten" engt das Bedeutungsspektrum gegenüber dem Ursprungsbegriff ein, ist aber zum üblichen Begriff geworden.
     Vor allem auch unter dem Einfluss christlicher Anschauungen gewann der Begriff mehr und mehr moralische Bedeutung. Er bezeichnete nicht nur den einem Menschen nach Stand, Beruf etc. zukommenden Aufgabenkreis, sondern lässt darüber hinaus dessen Erfüllung als sittliche Forderung erscheinen. In verallgemeinerter Bedeutung bezeichnet der Begriff jedes sittlich geforderte Verhalten oder die sittliche Forderung als solche. Immanuel KANT hat dieses Verständnis des Begriffes in tiefschürfender Form untersucht. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf der Webseite „Der kategorische Imperativ".
     Pflichten bedürfen einer Legitimation. Diese gründet in einem Gesetz, das entweder Gott den Menschen gegeben oder aber der Mensch als Vernunftwesen sich aus eigener Einsicht auferlegt hat. Vertiefungen zu diesem Thema finden Sie auf der Webseite „Aufgabe und Problem - Einführung in das Thema".

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1.2 „Pflichten" als Forderungen politischer Herrschaft

Die Problematik des Begriffes „Pflichten" muss im Zusammenhang mit der Lebenswirklichkeit der - vor allem einfachen - Menschen gesehen werden. Hier kann ein hochkomplexer Sachverhalt nur in radikaler Verkürzung beschrieben werden.

Zu allen Zeiten, vor allem jedoch in Neuzeit und Moderne, hatten die Menschen Forderungen zu erfüllen, die ihnen von den jeweils Regierenden abverlangt wurden. Begründet wurden sie mit theologischen oder philosophischen Argumenten oder auch deren Kombination; brutal-direkte Durchsetzung muss hier außerhalb der Betrachtung bleiben. Viele Menschen haben sich die ihnen auferlegten Pflichten zu eigen gemacht und sich mit ihnen identifiziert. So entstanden das preußische Pflichtenethos und die calvinistische Leistungsorientierung. Vor diesem Hintergrund sind die ethisch-moralischen Leistungen unzähliger Individuen zu verstehen, die „nur ihre Pflicht taten" und sich dabei oft genug sogar selbst aufopferten.

Tiefe Tragik liegt in der Tatsache, dass es Hitler und seinen Helfern gelungen ist, das kantische und das preußische Pflichtenethos zu usurpieren, in den Dienst ihrer Verbrechen zu stellen und so auf das Schändlichste zu missbrauchen. „Du bist nichts, dein Volk ist alles." Solche infamen Parolen hallen bis heute nach. Bis in unsere Gegenwart reichen die Folgen dieses epochalen „Ausverkaufs" all der Haltungen, Tugenden, Werte, die in dem Begriff „Pflichten" enthalten sind. Nie in der Geschichte hat Pflichterfüllung so schreckliche und widersinnige Folgen gehabt wie im Zweiten Weltkrieg und in solch ein Ende geführt wie den materiellen und seelischen Zusammenbruch des Jahres 1945. Heutzutage sprechen wir von „Sekundärtugenden". Sie scheinen uns auf immer belastet und heillos kompromittiert. Günstigstenfalls halten wir sie für nachrangig, so dass sie in der Erziehung keine Rollen zu spielen brauchen, vielleicht nicht einmal spielen dürfen.

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1.3 „Rechte" - der emanzipatorische Gegenbegriff

Menschen haben auch Rechte, nicht nur Pflichten. Der Aufklärung verdanken wir diese Erkenntnis. Die „Erklärung der Rechte des Menschen und des Bürgers" vom 26. August 1789 hat sie in gültige Form gebracht. Was damals revolutionär war, scheint uns heute selbstverständlich, obwohl das für große Teile der Welt nicht zutrifft. Dennoch sind diese Rechte den Menschen nicht in den Schoß gefallen, sondern sie mußten den - allgemein gesprochen - herrschenden Mächten abgerungen werden.

Diese Tatsache hat im kollektiven Bewusstsein tiefe Spuren hinterlassen. Rechte zu haben, dies zu erkennen und sie durchzusetzen, wurde nach 1968 in einem Entwurf für Rahmenrichtlinien als übergeordnetes Lernziel formuliert. Vor dem dargestellten Hintergrund war das verständlich, jedoch wird hier eine Tendenz sichtbar, die Rechte zu Ansprüchen schrumpfen lässt. Das verstellt zugleich den Blick dafür, dass auch emanzipierte Individuen Pflichten haben. Ebenso, wie der Begriff „Pflichten" missbraucht werden konnte, kann auch der Begriff „Rechte" mit einem Ergebnis verwendet werden, das sich verselbständigt und sinnwidrig wird.

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1.4 Aus Rechten folgen Pflichten

Diese schlichte Formel mag aufreizend sein oder auch platt wirken. Dennoch entspricht sie den Tatsachen, wie folgende Überlegung zeigen kann. Wenn ein Individuum ein Recht geltend macht, dann muss es auch ein anderes Individuum geben, das dieses Recht zu erfüllen die Pflicht hat - oder wenigstens eine Institution. Immer müssen dazu andere Menschen eine - wie immer geartete - Leistung erbringen. Dieser Sachverhalt gilt auch umgekehrt. Die Rechte der anderen Individuen führen zu Pflichten des einen.

Verallgemeinert gesprochen: Das Prinzip der Gegenseitigkeit führt dazu, dass Rechte und Pflichten eng miteinander verwoben sind und einander bedingen. Damit diese Argumentationslinie nicht nur in der Abstraktion, sondern auch in der Wirklichkeit überzeugt, muss freilich eine wichtige Bedingung gewährleistet sein - die Symmetrie von Pflichten und Rechten. Jeder Mensch muss erleben können, dass sich seine Pflichten und seine Rechte im Gleichgewicht befinden. Insbesondere gilt das für das Verhältnis von individuellen Rechten einerseits und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft andererseits. Hans JOAS (1997, S. 292) hat dieses Problem in der Frage verdichtet:

„Welches Maß an Respekt muss das Individuum der sozialen Ordnung zollen, 
von der es eine Garantie seiner sozialen Rechte erwartet?"

Diese Überlegungen leiten auf Folgerungen für erzieherisches Handeln über. Hartmut von HENTIG (2006) hat dazu unlängst nachdenkenswerte Vorschläge vorgetragen. An dieser Stelle kann das nur in genereller Form geschehen. Dazu werden den Menschenrechten die Menschenpflichten zur Seite gestellt.

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2.0  Menschenrechten entsprechen Menschenpflichten

Vor allen weiteren Darlegungen muss einem folgenreichen Missverständnis vorgebeugt werden. Die „Erklärung der Menschenrechte" (Frankreich 1789, UNO 1948) hat die befreiende Anerkennung grundsätzlicher Würde des Menschen begründet. Dieser wahrhaft grundlegende Fortschritt darf nicht und soll auch in keiner Weise relativiert werden - im Gegenteil. Vielmehr geht es darum, eine ethische Reflexion einzuleiten, die sich nicht auf die  egozentrische Ausdeutung eines  Anspruches beschränkt, der dem einzelnen Individuum zukommt, sondern den legitimen Anspruch der anderen Individuen verständnisvoll anerkennend einbezieht.

2.1 Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten

Auf Anregung des ehemaligen japanischen Ministerpräsidenten Takeo FUKADA hat eine Gruppe von etwas dreißig ehemaligen Staats- und Regierungschefs unter dem Vorsitz von Altbundeskanzler Helmut SCHMIDT im InterActionCouncil (IAC) den Entwurf einer „Allgemeinen Erklärung der Menschenpflichten" erarbeitet. Im Oktober 1997 wurde er, ergänzt durch eine Einführung Helmut SCHMIDTs, in der Wochenzeitung „Die ZEIT" der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Entwurf war ausdrücklich als Ergänzung der Erklärung der Menschenrechte gedacht und sollte nach den Vorstellungen des IAC am 10. Dezember 1998, genau fünfzig Jahre nach deren Deklaration, von der UNO-Vollversammlung angenommen werden.

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2.2 Der Text der Erklärung

Präambel

  • Da die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Familie innewohnenden Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte die Grundlage für Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt ist und Pflichten oder Verantwortlichkeiten ("responsibilities") einschließt,

  • da das exklusive Bestehen auf Rechten Konflikt, Spaltung und endlosen Streit zur Folge hat und die Vernachlässigung der Menschenpflichten zu Gesetzlosigkeit und Chaos führen kann,

  • da die Herrschaft des Rechts und die Förderung der Menschenrechte abhängen von der Bereitschaft von Männern wie Frauen, gerecht zu handeln,

  • da globale Probleme globale Lösungen verlangen, was nur erreicht werden kann durch von allen Kulturen und Gesellschaften beachtete Ideen, Werte und Normen,

  • da alle Menschen nach bestem Wissen und Vermögen eine Verantwortung haben, sowohl vor Ort als auch global eine bessere Gesellschaftsordnung zu fördern - ein Ziel, das mit Gesetzen, Vorschriften und Konventionen allein nicht erreicht werden kann,

  • da menschliche Bestrebungen für Fortschritt und Verbesserung nur verwirklicht werden können durch übereinstimmende Werte und Maßstäbe, die jederzeit für alle Menschen und Institutionen gelten,

deshalb verkündet die Generalversammlung der Vereinten Nationen

diese Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten. Sie soll ein gemeinsamer Maßstab sein für alle Völker und Nationen, mit dem Ziel, daß jedes Individuum und jede gesellschaftliche Einrichtung, dieser Erklärung stets eingedenk, zum Fortschritt der Gemeinschaften und zur Aufklärung all ihrer Mitglieder beitragen mögen. Wir, die Völker der Erde, erneuern und verstärken hiermit die schon durch Allgemeine Erklärung der Menschenrechte proklamierten Verpflichtungen: die volle Akzeptanz der Würde aller Menschen, ihrer unveräußerlichen Freiheit und Gleichheit und ihrer Solidarität untereinander. Bewußtsein und Akzeptanz dieser Pflichten sollen in der ganzen Welt gelehrt und gefördert werden.

Fundamentale Prinzipien für Humanität

Artikel 1
Jede Person, gleich welchen Geschlechts, welcher ethnischen Herkunft, welchen sozialen Status, welcher politischen Überzeugung, welcher Sprache, welchen Alters, welcher Nationalität oder Religion, hat die Pflicht, alle Menschen menschlich zu behandeln.

Artikel 2
Keine Person soll unmenschliches Verhalten, welcher Art auch immer, unterstützen, vielmehr haben alle Menschen die Pflicht, sich für die Würde und die Selbstachtung aller anderen Menschen einzusetzen.

Artikel 3
Keine Person, keine Gruppe oder Organisation, kein Staat, keine Armee oder Polizei steht jenseits von Gut und Böse; sie alle unterstehen moralischen Maßstäben. Jeder Mensch hat die Pflicht, unter allen Umständen Gutes zu fördern und Böses zu meiden.

Artikel 4
Alle Menschen, begabt mit Vernunft und Gewissen, müssen im Geist der Solidarität Verantwortung übernehmen gegenüber jedem und allen, Familien und Gemeinschaften, Rassen, Nationen und Religionen: Was du nicht willst, daß man dir tut, das füg' auch keinem anderen zu.

Gewaltlosigkeit und Achtung vor dem Leben

Artikel 5
Jede Person hat die Pflicht, Leben zu achten. Niemand hat das Recht, eine andere menschliche Person zu verletzen, zu foltern oder zu töten. Dies schließt das Recht auf gerechtfertigte Selbstverteidigung von Individuen und Gemeinschaften nicht aus.

Artikel 6
Streitigkeiten zwischen Staaten, Gruppen oder Individuen sollen ohne Gewalt ausgetragen werden. Keine Regierung darf Akte des Völkermords oder des Terrorismus tolerieren oder sich daran beteiligen, noch darf sie Frauen, Kinder oder irgendwelche andere zivile Personen als Mittel zur Kriegsführung mißbrauchen. Jeder Bürger und öffentliche Verantwortungsträger hat die Pflicht, auf friedliche, gewaltfreie Weise zu handeln.

Artikel 7
Jede Person ist unendlich kostbar und muß unbedingt geschützt werden. Schutz verlangen auch die Tiere und die natürliche Umwelt. Alle Menschen haben die Pflicht, Luft, Wasser und Boden um der gegenwärtigen Bewohner und der zukünftigen Generationen willen zu schützen.

Gerechtigkeit und Solidarität

Artikel 8
Jede Person hat die Pflicht, sich integer, ehrlich und fair zu verhalten. Keine Person oder Gruppe soll irgendeine andere Person oder Gruppe ihres Besitzes berauben oder ihn willkürlich wegnehmen.

Artikel 9
Alle Menschen, denen die notwendigen Mittel gegeben sind, haben die Pflicht, ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um Armut, Unterernährung, Unwissenheit und Ungleichheit zu überwinden. Sie sollen überall auf der Welt eine nachhaltige Entwicklung fördern, um für alle Menschen Würde, Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit zu gewährleisten.

Artikel 10
Alle Menschen haben die Pflicht, ihre Fähigkeiten durch Fleiß und Anstrengung zu entwickeln; sie sollen gleichen Zugang zu Ausbildung und sinnvoller Arbeit haben. Jeder soll den Bedürftigen, Benachteiligten, Behinderten und den Opfern von Diskriminierung Unterstützung zukommen lassen.

Artikel 11
Alles Eigentum und aller Reichtum müssen in Übereinstimmung mit der Gerechtigkeit und zum Fortschritt der Menschheit verantwortungsvoll verwendet werden. Wirtschaftliche und politische Macht darf nicht als Mittel zur Herrschaft eingesetzt werden, sondern im Dienst wirtschaftlicher Gerechtigkeit und sozialer Ordnung.

Wahrhaftigkeit und Toleranz

Artikel 12
Jeder Mensch hat die Pflicht, wahrhaftig zu reden und zu handeln. Niemand, wie hoch oder mächtig auch immer, darf lügen. Das Recht auf Privatsphäre und auf persönliche oder berufliche Vertraulichkeit muß respektiert werden. Niemand ist verpflichtet, die volle Wahrheit jedem zu jeder Zeit zu sagen.

Artikel 13
Keine Politiker, Beamte, Wirtschaftsführer, Wissenschaftler, Schriftsteller oder Künstler sind von allgemeinen ethischen Maßstäben entbunden, noch sind es Ärzte, Juristen und andere Berufe, die Klienten gegenüber besondere Pflichten haben. Berufsspezifische oder andersartige Ethikkodizes sollen den Vorrang allgemeiner Maßstäbe wie etwa Wahrhaftigkeit und Fairness widerspiegeln.

Artikel 14
Die Freiheit der Medien, die Öffentlichkeit zu informieren und gesellschaftliche Einrichtungen wie Regierungsmaßnahmen zu kritisieren - was für eine gerechte Gesellschaft wesentlich ist -, muß mit Verantwortung und Umsicht gebraucht werden. Die Freiheit der Medien bringt eine besondere Verantwortung für genaue und wahrheitsgemäße Berichterstattung mit sich. Sensationsberichte, welche die menschliche Person oder die Würde erniedrigen, müssen stets vermieden werden.

Artikel 15
Während Religionsfreiheit garantiert sein muß, haben die Repräsentanten der Religionen eine besondere Pflicht, Äußerungen von Vorurteilen und diskriminierende Handlungen gegenüber Andersgläubigen zu vermeiden. Sie sollen Haß, Fanatismus oder Glaubenskriege weder anstiften noch legitimieren, vielmehr sollen sie Toleranz und gegenseitige Achtung unter allen Menschen fördern.

Gegenseitige Achtung und Partnerschaft

Artikel 16
Alle Männer und alle Frauen haben die Pflicht, einander Achtung und Verständnis in ihrer Partnerschaft zu zeigen. Niemand soll eine andere Person sexueller Ausbeutung oder Abhängigkeit unterwerfen. Vielmehr sollen Geschlechtspartner die Verantwortung für die Sorge um das Wohlergehen des anderen wahrnehmen.

Artikel 17
Die Ehe erfordert - bei allen kulturellen und religiösen Verschiedenheiten - Liebe, Treue und Vergebung, und sie soll zum Ziel haben, Sicherheit und gegenseitige Unterstützung zu garantieren.

Artikel 18
Vernünftige Familienplanung ist die Verantwortung eines jeden Paares. Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern soll gegenseitige Liebe, Achtung, Wertschätzung und Sorge widerspiegeln. Weder Eltern noch andere Erwachsene sollen Kinder ausbeuten, mißbrauchen oder mißhandeln.

Schluß

Artikel 19
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf so ausgelegt werden, daß sich daraus für den Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser Erklärung und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 angeführten Pflichten, Rechte und Freiheiten abzielen.

Quelle:
Muriel BECK KADIMA  - Hans-Balz PETERZU (1998)

2.3 Würdigung

Der Entwurf liegt auch als Buch vor, herausgegeben von Helmut SCHMIDT (1997). Er hat eine differenziert-ernsthafte Erörterung der Frage ausgelöst, wie Rechte und Pflichten einerseits auf rechtlicher Ebene, andererseits auf ethischer Ebene miteinander korrespondieren. Diese kann hier nicht dokumentiert werden. Als repräsentative Beispiele werden die Beiträge von Muriel BECK KADIMA - Hans-Balz PETERZU (1998) und Georg LOHMANN (1998) genannt.

Hinzuweisen ist auch auf die Arbeiten von Hans KÜNG und sein „Projekt Weltethos". Das „Parlament der Weltreligionen hat bereits 1993 eine Deklaration vorgelegt, deren Ziel es ist, einen „Grundkonsens verbindlicher Werte, unverrückbarer Maßstäbe und persönlicher Grundhaltungen" herbeizuführen.

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3.0 Literaturnachweise

  • Hartmut von HENTIG
    Schule der Freiheit und des Dienstes
    Bewährung oder 
    Die ermutigende Erfahrung, für eine Gemeinschaft nützlich zu sein
    Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 162 vom 15. Juli 2006

  • Muriel BECK KADIMA - Hans-Balz PETERZU
    »Menschenpflichten«
    Ergänzung, Stärkung oder Schwächung der Menschenrechte?
    ISE-Texte 6/00, publiziert in: ISE aktuell 2/00,
    http://www.ref.ch/ise/texte/menschenrechte.htm

  • Immanuel KANT
    Werke in sechs Bänden
    Herausgegeben von Wilhelm WEISCHEDEL
    Band IV
    Schriften zur Ethik und Religionsphilosophie
    Grundlegung zur Metaphysik der Sitten
    Darmstadt 1983

  • Hans KÜNG
    Projekt Weltethos
    München 1990

  • ders. - Karl-Josef KUSCHEL (Hrsg.)
    Weltfrieden durch Religionsfrieden
    Antworten aus den Weltreligionen
    München 1993
    Erklärung zum Weltethos
    Die Deklaration des Parlaments der Weltreligionen
    München 1993
    Wissenschaft und Weltethos
    München 1998

  • Hans KÜNG (Hrsg.)
    Ja zum Weltethos
    Perspektiven für die Suche nach Orientierung
    München 1995

  • Georg LOHMANN
    Müssen die Menschenrechte durch eine
    Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten
    ergänzt werden?
    http://www.uni-magdeburg.de/iphi/gl/papers/Menschen.html
    HDS Perspektiven des Wissenschaftsforum der Sozialdemokratie
    Berlin 1998

  • Johannes LÄHNEMANN - Werner HAUSZMANN (Hrsg.)
    Unterrichtsprojekte Weltethos
    Eine Vision in der erzieherischen Praxis
    Hamburg 2000

  • Helmut SCHMIDT
    Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten
    Ein Vorschlag
    München 1997

  • Stiftung Weltethos
    Vielfältige Informationen zur Gesamtthematik finden Sie unter der Adresse
    http://www.uni-tuebingen.de/stiftung-weltethos/

Aus praktischen Gründen werden alle weiteren Literaturnachweise dieses thematischen Bereiches auf der Webseite „Werte-Erziehung - Literaturgrundlage" zusammengefasst. Das entlastet die einzelne Webseite und vermeidet Wiederholungen. 
                                   Um nachzulesen, klicken Sie hier: Literaturgrundlage.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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