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Pflichten
- Thesen zur Wiedergewinnung einer
Kategorie der Ethik -
Übersicht
1.0 Zeit, von
den Pflichten zu sprechen"
1.1 Pflichten" als zentrale
Kategorie der Ethik
1.2 Pflichten" als Forderungen
politischer Herrschaft
1.3 Rechte" als emanzipatorischer
Gegenbegriff
1.4 Aus Rechten folgen Pflichten
2.0 Den Menschenrechten entsprechen Menschenpflichten
2.1 Allgemeine Erklärung der
Menschenpflichten
2.2 Der Text der Erklärung
2.3 Würdigung
3.0 Literaturnachweise
1.0 Zeit,
von den Pflichten zu sprechen"
Altbundeskanzler Helmut SCHMIDT
hat 1997 diese Formel geprägt. Sie kennzeichnet eine Einsicht, der gerade auch wir
Erzieher uns stellen müssen. Kaum ein Begriff ist jedoch so ambivalent geworden und wird
als so negativ besetzt empfunden wie das Wort Pflicht" oder dessen Plural
Pflichten".
Dennoch ist es an der Zeit, von Pflichten zu sprechen.
Hartmut von HENTIG hat letzthin (2006) daran erinnert, daß der
Begriff »Pflicht« von dem Verbum »pflegen« - für etwas einstehen -
abgeleitet ist. Wie Immanuel KANT (1983, S. 22) darlegt, enthält
er "den eines guten Willens".
In diesem
Baustein wird deshalb zwei Fragen nachgegangen.
1.1
Pflichten" als zentrale Kategorie der Ethik
Pflichten" sind eine zentrale
Kategorie der traditionellen Ethik; Vertiefungen dazu finden sie auf der Webseite Tugenden
oder Werte? - I. Die Kardinaltugenden".
Marcus Tullius CICERO hat mit seinem Werk De officiis" den ethisch-gedanklichen
Ertrag der stoischen Philosophie in das europäische Kulturbewusstsein eingebracht. Die
Übersetzung des Wortes officia" mit Pflichten" engt das
Bedeutungsspektrum gegenüber dem Ursprungsbegriff ein, ist aber zum üblichen Begriff
geworden.
Vor allem auch unter dem Einfluss christlicher Anschauungen
gewann der Begriff mehr und mehr moralische Bedeutung. Er bezeichnete nicht nur den einem
Menschen nach Stand, Beruf etc. zukommenden Aufgabenkreis, sondern lässt darüber hinaus
dessen Erfüllung als sittliche Forderung erscheinen. In verallgemeinerter Bedeutung
bezeichnet der Begriff jedes sittlich geforderte Verhalten oder die sittliche Forderung
als solche. Immanuel KANT hat dieses Verständnis des Begriffes in tiefschürfender Form
untersucht. Weiterführende Informationen dazu finden Sie auf der Webseite Der kategorische Imperativ".
Pflichten bedürfen einer Legitimation.
Diese gründet in einem Gesetz, das entweder Gott den Menschen gegeben oder aber der
Mensch als Vernunftwesen sich aus eigener Einsicht auferlegt hat. Vertiefungen zu diesem
Thema finden Sie auf der Webseite Aufgabe und Problem - Einführung in das Thema".
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1.2
Pflichten" als Forderungen politischer Herrschaft
Die Problematik des Begriffes
Pflichten" muss im Zusammenhang mit der Lebenswirklichkeit der - vor allem
einfachen - Menschen gesehen werden. Hier kann ein hochkomplexer Sachverhalt nur in
radikaler Verkürzung beschrieben werden.
Zu allen Zeiten, vor allem jedoch in Neuzeit und Moderne, hatten
die Menschen Forderungen zu erfüllen, die ihnen von den jeweils Regierenden abverlangt
wurden. Begründet wurden sie mit theologischen oder philosophischen Argumenten oder auch
deren Kombination; brutal-direkte Durchsetzung muss hier außerhalb der Betrachtung
bleiben. Viele Menschen haben sich die ihnen auferlegten Pflichten zu eigen gemacht und
sich mit ihnen identifiziert. So entstanden das preußische Pflichtenethos und die
calvinistische Leistungsorientierung. Vor diesem Hintergrund sind die ethisch-moralischen
Leistungen unzähliger Individuen zu verstehen, die nur ihre Pflicht taten" und
sich dabei oft genug sogar selbst aufopferten.
Tiefe Tragik liegt in der Tatsache, dass es Hitler und
seinen Helfern gelungen ist, das kantische und das preußische
Pflichtenethos zu usurpieren, in den Dienst ihrer Verbrechen zu stellen und so auf das
Schändlichste zu missbrauchen. Du bist nichts, dein Volk ist alles."
Solche infamen Parolen hallen bis heute nach. Bis in unsere Gegenwart reichen die Folgen
dieses epochalen Ausverkaufs" all der Haltungen, Tugenden, Werte, die in dem
Begriff Pflichten" enthalten sind. Nie in der Geschichte hat Pflichterfüllung
so schreckliche und widersinnige Folgen gehabt wie im Zweiten Weltkrieg und in solch ein
Ende geführt wie den materiellen und seelischen Zusammenbruch des Jahres 1945. Heutzutage
sprechen wir von Sekundärtugenden". Sie scheinen uns auf immer belastet und
heillos kompromittiert. Günstigstenfalls halten wir sie für nachrangig, so dass sie in
der Erziehung keine Rollen zu spielen brauchen, vielleicht nicht einmal spielen dürfen.
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1.3
Rechte" - der emanzipatorische Gegenbegriff
Menschen haben auch Rechte, nicht nur
Pflichten. Der Aufklärung verdanken wir diese Erkenntnis. Die Erklärung der Rechte
des Menschen und des Bürgers" vom 26. August 1789 hat sie in gültige Form gebracht.
Was damals revolutionär war, scheint uns heute selbstverständlich, obwohl das für
große Teile der Welt nicht zutrifft. Dennoch sind diese Rechte den Menschen nicht in den
Schoß gefallen, sondern sie mußten den - allgemein gesprochen - herrschenden Mächten
abgerungen werden.
Diese Tatsache hat im kollektiven Bewusstsein tiefe Spuren
hinterlassen. Rechte zu haben, dies zu erkennen und sie durchzusetzen, wurde nach 1968 in
einem Entwurf für Rahmenrichtlinien als übergeordnetes Lernziel formuliert. Vor dem
dargestellten Hintergrund war das verständlich, jedoch wird hier eine Tendenz sichtbar,
die Rechte zu Ansprüchen schrumpfen lässt. Das verstellt zugleich den Blick dafür, dass
auch emanzipierte Individuen Pflichten haben. Ebenso, wie der Begriff
Pflichten" missbraucht werden konnte, kann auch der Begriff Rechte"
mit einem Ergebnis verwendet werden, das sich verselbständigt und sinnwidrig wird.
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1.4 Aus Rechten
folgen Pflichten
Diese schlichte Formel mag aufreizend
sein oder auch platt wirken. Dennoch entspricht sie den Tatsachen, wie folgende
Überlegung zeigen kann. Wenn ein Individuum ein Recht geltend macht, dann muss es auch ein
anderes Individuum geben, das dieses Recht zu erfüllen die Pflicht hat - oder wenigstens
eine Institution. Immer müssen dazu andere Menschen eine - wie immer geartete - Leistung
erbringen. Dieser Sachverhalt gilt auch umgekehrt. Die Rechte der anderen Individuen
führen zu Pflichten des einen.
Verallgemeinert gesprochen: Das Prinzip der
Gegenseitigkeit führt dazu, dass Rechte und Pflichten eng miteinander verwoben
sind und einander bedingen. Damit diese Argumentationslinie nicht nur in der
Abstraktion, sondern auch in der Wirklichkeit überzeugt, muss freilich eine wichtige
Bedingung gewährleistet sein - die Symmetrie von Pflichten und Rechten.
Jeder Mensch muss erleben können, dass sich seine Pflichten und seine Rechte im
Gleichgewicht befinden. Insbesondere gilt das für das Verhältnis von individuellen
Rechten einerseits und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft andererseits. Hans
JOAS (1997, S. 292) hat dieses Problem in der Frage verdichtet:
Welches Maß
an Respekt muss das Individuum der sozialen Ordnung zollen,
von der es eine Garantie
seiner sozialen Rechte erwartet?"
Diese Überlegungen leiten auf
Folgerungen für erzieherisches Handeln über. Hartmut von HENTIG
(2006) hat dazu unlängst nachdenkenswerte Vorschläge vorgetragen. An dieser Stelle
kann das nur in genereller
Form geschehen. Dazu werden den Menschenrechten die Menschenpflichten zur Seite gestellt.
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2.0
Menschenrechten entsprechen Menschenpflichten
Vor allen weiteren Darlegungen muss einem
folgenreichen Missverständnis vorgebeugt werden. Die Erklärung der
Menschenrechte" (Frankreich 1789, UNO 1948) hat die befreiende Anerkennung
grundsätzlicher Würde des Menschen begründet. Dieser wahrhaft grundlegende Fortschritt
darf nicht und soll auch in keiner Weise relativiert werden - im Gegenteil. Vielmehr geht
es darum, eine ethische Reflexion einzuleiten, die sich nicht auf
die egozentrische Ausdeutung eines Anspruches beschränkt, der dem einzelnen
Individuum zukommt, sondern den legitimen Anspruch der anderen Individuen verständnisvoll
anerkennend einbezieht.
2.1 Allgemeine
Erklärung der Menschenpflichten
Auf Anregung des ehemaligen japanischen
Ministerpräsidenten Takeo FUKADA hat eine Gruppe von etwas dreißig
ehemaligen Staats- und Regierungschefs unter dem Vorsitz von Altbundeskanzler Helmut
SCHMIDT im InterActionCouncil (IAC) den Entwurf einer
Allgemeinen Erklärung der Menschenpflichten" erarbeitet. Im Oktober 1997 wurde
er, ergänzt durch eine Einführung Helmut SCHMIDTs, in der Wochenzeitung Die
ZEIT" der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Entwurf war ausdrücklich als Ergänzung
der Erklärung der Menschenrechte gedacht und sollte nach den Vorstellungen des IAC am 10.
Dezember 1998, genau fünfzig Jahre nach deren Deklaration, von der UNO-Vollversammlung
angenommen werden.
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2.2 Der Text
der Erklärung
Präambel
-
Da die Anerkennung der allen Mitgliedern
der menschlichen Familie innewohnenden Würde und der gleichen und unveräußerlichen
Rechte die Grundlage für Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt ist und
Pflichten oder Verantwortlichkeiten ("responsibilities") einschließt,
-
da das exklusive Bestehen auf Rechten
Konflikt, Spaltung und endlosen Streit zur Folge hat und die Vernachlässigung der
Menschenpflichten zu Gesetzlosigkeit und Chaos führen kann,
-
da die Herrschaft des Rechts und die
Förderung der Menschenrechte abhängen von der Bereitschaft von Männern wie Frauen,
gerecht zu handeln,
-
da globale Probleme globale Lösungen
verlangen, was nur erreicht werden kann durch von allen Kulturen und Gesellschaften
beachtete Ideen, Werte und Normen,
-
da alle Menschen nach bestem Wissen und
Vermögen eine Verantwortung haben, sowohl vor Ort als auch global eine bessere
Gesellschaftsordnung zu fördern - ein Ziel, das mit Gesetzen, Vorschriften und
Konventionen allein nicht erreicht werden kann,
- da menschliche Bestrebungen für
Fortschritt und Verbesserung nur verwirklicht werden können durch übereinstimmende Werte
und Maßstäbe, die jederzeit für alle Menschen und Institutionen gelten,
deshalb verkündet die
Generalversammlung der Vereinten Nationen
diese Allgemeine Erklärung der
Menschenpflichten. Sie soll ein gemeinsamer Maßstab sein für alle Völker und Nationen,
mit dem Ziel, daß jedes Individuum und jede gesellschaftliche Einrichtung, dieser
Erklärung stets eingedenk, zum Fortschritt der Gemeinschaften und zur Aufklärung all
ihrer Mitglieder beitragen mögen. Wir, die Völker der Erde, erneuern und verstärken
hiermit die schon durch Allgemeine Erklärung der Menschenrechte proklamierten
Verpflichtungen: die volle Akzeptanz der Würde aller Menschen, ihrer unveräußerlichen
Freiheit und Gleichheit und ihrer Solidarität untereinander. Bewußtsein und Akzeptanz
dieser Pflichten sollen in der ganzen Welt gelehrt und gefördert werden.
Fundamentale Prinzipien für
Humanität
Artikel 1
Jede Person, gleich welchen Geschlechts, welcher ethnischen Herkunft, welchen
sozialen Status, welcher politischen Überzeugung, welcher Sprache, welchen Alters,
welcher Nationalität oder Religion, hat die Pflicht, alle Menschen menschlich zu
behandeln.
Artikel 2
Keine Person soll unmenschliches Verhalten, welcher Art auch immer,
unterstützen, vielmehr haben alle Menschen die Pflicht, sich für die Würde und die
Selbstachtung aller anderen Menschen einzusetzen.
Artikel 3
Keine Person, keine Gruppe oder Organisation, kein Staat, keine Armee oder
Polizei steht jenseits von Gut und Böse; sie alle unterstehen moralischen Maßstäben.
Jeder Mensch hat die Pflicht, unter allen Umständen Gutes zu fördern und Böses zu
meiden.
Artikel 4
Alle Menschen, begabt mit Vernunft und Gewissen, müssen im Geist der
Solidarität Verantwortung übernehmen gegenüber jedem und allen, Familien und
Gemeinschaften, Rassen, Nationen und Religionen: Was du nicht willst, daß man dir tut,
das füg' auch keinem anderen zu.
Gewaltlosigkeit und Achtung vor
dem Leben
Artikel 5
Jede Person hat die Pflicht, Leben zu achten. Niemand hat das Recht, eine andere
menschliche Person zu verletzen, zu foltern oder zu töten. Dies schließt das Recht auf
gerechtfertigte Selbstverteidigung von Individuen und Gemeinschaften nicht aus.
Artikel 6
Streitigkeiten zwischen Staaten, Gruppen oder Individuen sollen ohne Gewalt
ausgetragen werden. Keine Regierung darf Akte des Völkermords oder des Terrorismus
tolerieren oder sich daran beteiligen, noch darf sie Frauen, Kinder oder irgendwelche
andere zivile Personen als Mittel zur Kriegsführung mißbrauchen. Jeder Bürger und
öffentliche Verantwortungsträger hat die Pflicht, auf friedliche, gewaltfreie Weise zu
handeln.
Artikel 7
Jede Person ist unendlich kostbar und muß unbedingt geschützt werden. Schutz
verlangen auch die Tiere und die natürliche Umwelt. Alle Menschen haben die Pflicht,
Luft, Wasser und Boden um der gegenwärtigen Bewohner und der zukünftigen Generationen
willen zu schützen.
Gerechtigkeit und Solidarität
Artikel 8
Jede Person hat die Pflicht, sich integer, ehrlich und fair zu verhalten. Keine
Person oder Gruppe soll irgendeine andere Person oder Gruppe ihres Besitzes berauben oder
ihn willkürlich wegnehmen.
Artikel 9
Alle Menschen, denen die notwendigen Mittel gegeben sind, haben die Pflicht,
ernsthafte Anstrengungen zu unternehmen, um Armut, Unterernährung, Unwissenheit und
Ungleichheit zu überwinden. Sie sollen überall auf der Welt eine nachhaltige Entwicklung
fördern, um für alle Menschen Würde, Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit zu
gewährleisten.
Artikel 10
Alle Menschen haben die Pflicht, ihre Fähigkeiten durch Fleiß und Anstrengung
zu entwickeln; sie sollen gleichen Zugang zu Ausbildung und sinnvoller Arbeit haben. Jeder
soll den Bedürftigen, Benachteiligten, Behinderten und den Opfern von Diskriminierung
Unterstützung zukommen lassen.
Artikel 11
Alles Eigentum und aller Reichtum müssen in Übereinstimmung mit der
Gerechtigkeit und zum Fortschritt der Menschheit verantwortungsvoll verwendet werden.
Wirtschaftliche und politische Macht darf nicht als Mittel zur Herrschaft eingesetzt
werden, sondern im Dienst wirtschaftlicher Gerechtigkeit und sozialer Ordnung.
Wahrhaftigkeit und Toleranz
Artikel 12
Jeder Mensch hat die Pflicht, wahrhaftig zu reden und zu handeln. Niemand, wie
hoch oder mächtig auch immer, darf lügen. Das Recht auf Privatsphäre und auf
persönliche oder berufliche Vertraulichkeit muß respektiert werden. Niemand ist
verpflichtet, die volle Wahrheit jedem zu jeder Zeit zu sagen.
Artikel 13
Keine Politiker, Beamte, Wirtschaftsführer, Wissenschaftler, Schriftsteller oder
Künstler sind von allgemeinen ethischen Maßstäben entbunden, noch sind es Ärzte,
Juristen und andere Berufe, die Klienten gegenüber besondere Pflichten haben.
Berufsspezifische oder andersartige Ethikkodizes sollen den Vorrang allgemeiner Maßstäbe
wie etwa Wahrhaftigkeit und Fairness widerspiegeln.
Artikel 14
Die Freiheit der Medien, die Öffentlichkeit zu informieren und gesellschaftliche
Einrichtungen wie Regierungsmaßnahmen zu kritisieren - was für eine gerechte
Gesellschaft wesentlich ist -, muß mit Verantwortung und Umsicht gebraucht werden. Die
Freiheit der Medien bringt eine besondere Verantwortung für genaue und wahrheitsgemäße
Berichterstattung mit sich. Sensationsberichte, welche die menschliche Person oder die
Würde erniedrigen, müssen stets vermieden werden.
Artikel 15
Während Religionsfreiheit garantiert sein muß, haben die Repräsentanten der
Religionen eine besondere Pflicht, Äußerungen von Vorurteilen und diskriminierende
Handlungen gegenüber Andersgläubigen zu vermeiden. Sie sollen Haß, Fanatismus oder
Glaubenskriege weder anstiften noch legitimieren, vielmehr sollen sie Toleranz und
gegenseitige Achtung unter allen Menschen fördern.
Gegenseitige Achtung und
Partnerschaft
Artikel 16
Alle Männer und alle Frauen haben die Pflicht, einander Achtung und Verständnis
in ihrer Partnerschaft zu zeigen. Niemand soll eine andere Person sexueller Ausbeutung
oder Abhängigkeit unterwerfen. Vielmehr sollen Geschlechtspartner die Verantwortung für
die Sorge um das Wohlergehen des anderen wahrnehmen.
Artikel 17
Die Ehe erfordert - bei allen kulturellen und religiösen Verschiedenheiten -
Liebe, Treue und Vergebung, und sie soll zum Ziel haben, Sicherheit und gegenseitige
Unterstützung zu garantieren.
Artikel 18
Vernünftige Familienplanung ist die Verantwortung eines jeden Paares. Die
Beziehung zwischen Eltern und Kindern soll gegenseitige Liebe, Achtung, Wertschätzung und
Sorge widerspiegeln. Weder Eltern noch andere Erwachsene sollen Kinder ausbeuten,
mißbrauchen oder mißhandeln.
Schluß
Artikel 19
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf so ausgelegt werden, daß sich daraus
für den Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht ergibt, eine Tätigkeit
auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche auf die Vernichtung der in dieser
Erklärung und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 angeführten
Pflichten, Rechte und Freiheiten abzielen.
Quelle:
Muriel BECK KADIMA - Hans-Balz PETERZU (1998)
2.3 Würdigung
Der Entwurf liegt auch als Buch vor,
herausgegeben von Helmut SCHMIDT (1997). Er hat eine
differenziert-ernsthafte Erörterung der Frage ausgelöst, wie Rechte und Pflichten
einerseits auf rechtlicher Ebene, andererseits auf ethischer Ebene miteinander
korrespondieren. Diese kann hier nicht dokumentiert werden. Als repräsentative Beispiele
werden die Beiträge von Muriel BECK KADIMA - Hans-Balz PETERZU (1998) und Georg
LOHMANN (1998) genannt.
Hinzuweisen ist auch auf die Arbeiten von
Hans KÜNG und sein Projekt Weltethos". Das Parlament
der Weltreligionen hat bereits 1993 eine Deklaration vorgelegt, deren Ziel es ist, einen Grundkonsens
verbindlicher Werte, unverrückbarer Maßstäbe und persönlicher Grundhaltungen"
herbeizuführen.
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3.0
Literaturnachweise
-
Hartmut
von HENTIG
Schule der Freiheit und des Dienstes
Bewährung oder
Die ermutigende Erfahrung, für eine Gemeinschaft nützlich zu sein
Frankfurter Allgemeine Zeitung Nr. 162 vom 15. Juli 2006
-
Muriel BECK KADIMA - Hans-Balz
PETERZU
»Menschenpflichten«
Ergänzung, Stärkung oder Schwächung der Menschenrechte?
ISE-Texte 6/00, publiziert in: ISE
aktuell 2/00,
http://www.ref.ch/ise/texte/menschenrechte.htm
-
Immanuel KANT
Werke in sechs Bänden
Herausgegeben von Wilhelm WEISCHEDEL
Band IV
Schriften zur Ethik und Religionsphilosophie
Grundlegung zur Metaphysik der Sitten
Darmstadt 1983
-
Hans KÜNG
Projekt Weltethos
München 1990
-
ders. - Karl-Josef KUSCHEL (Hrsg.)
Weltfrieden durch Religionsfrieden
Antworten aus den Weltreligionen
München 1993
Erklärung zum Weltethos
Die Deklaration des Parlaments der Weltreligionen
München 1993
Wissenschaft und Weltethos
München 1998
-
Hans KÜNG (Hrsg.)
Ja zum Weltethos
Perspektiven für die Suche nach Orientierung
München 1995
-
Georg LOHMANN
Müssen die Menschenrechte durch eine
Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten
ergänzt werden?
http://www.uni-magdeburg.de/iphi/gl/papers/Menschen.html
HDS Perspektiven des Wissenschaftsforum der Sozialdemokratie
Berlin 1998
-
Johannes LÄHNEMANN - Werner
HAUSZMANN (Hrsg.)
Unterrichtsprojekte Weltethos
Eine Vision in der erzieherischen Praxis
Hamburg 2000
-
Helmut SCHMIDT
Allgemeine Erklärung der Menschenpflichten
Ein Vorschlag
München 1997
-
Stiftung Weltethos
Vielfältige Informationen zur Gesamtthematik finden Sie unter der Adresse
http://www.uni-tuebingen.de/stiftung-weltethos/
Aus praktischen Gründen werden alle
weiteren Literaturnachweise dieses thematischen Bereiches auf der Webseite Werte-Erziehung
- Literaturgrundlage" zusammengefasst. Das entlastet die einzelne Webseite
und vermeidet Wiederholungen.
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Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08
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