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    Thesen zur Bedeutung des
    Rechts 
    Übersicht 
    1.0 Das Problemfeld 
    2.0 Das Wesen des Rechts 
    3.0 Der Zweck des Rechts 
    4.0 Die Funktionen des Rechts 
    5.0 Die Leistungen des Rechts 
    6.0 Literaturnachweis 
    1.0 Das Problemfeld 
    Wesen, Funktionen und Leistungen des
    Rechts sind umstritten und lassen sich nur schwer würdigen. Die folgenden Thesen machen
    den Versuch, zentrale Aspekte herauszuarbeiten, um damit ein konstruktiv-pragmatisches
    Rechtsverständnis anzubahnen. 
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    2.0 Das Wesen
    des Rechts 
    Mustert man die vielfältigen Versuche,
    den Kern dessen zu erfassen, was Recht ist, so lassen sich in rigoroser Vereinfachung
    folgende Positionen beschreiben: 
      - Idealistische Position
 
        Im Recht konkretisiert sich die Idee der Gerechtigkeit"
        (Bundesverfassungsgericht) 
     
    
      - Aufklärerische Position
 
        
        Immanuel KANT definiert in der Metaphysik der Sitten - Rechtslehre
        - " (1983, S. 337)  
        das Recht als den  
             Inbegriff der Regeln, unter denen die Freiheit des einen mit der des anderen zu vereinbaren ist". 
     
    
      - Marxistische Position
 
        Im Recht bilden sich die gesellschaftlichen Machtverhältnisse ab. 
     
    
      - Realistische Position
 
        Im jeweils kodifizierten Recht bildet sich der Grad ab, in dem die gesellschaftlichen
        Kräfte dazu gezwungen werden konnten, im Kampf um die Macht  
     
       sich der Idee der Gerechtigkeit zu unterwerfen  
      und/oder von ihr gewiesene Grenzen zu beachten. 
       
      Dazu ein Zitat Immanuel KANTs aus dem Aufsatz "Über
      ein vermeintes Recht aus Menschliebe zu lügen" (1983, S.642): 
      "Das
      Recht muß nie der Politik, 
       wohl aber die Politik jederzeit dem Recht angepaßt werden." 
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    3.0 Der Zweck
    des Rechts 
    Gustav RADBRUCH (1990,
    S. 39) zitiert vier römische Spruchweisheiten, die die letzten Prinzipien des Rechts
    veranschaulichen: 
    
      
        | Salus
        populi suprema lex esto | 
        - das Gemeinwohl
        soll oberstes Gesetz sein. | 
       
      
        | Iustitia
        fundamentum regnorum  | 
        - Gerechtigkeit ist
        die Grundlage der Herrschaft | 
       
      
        | Fiat
        iustitia, pereat mundus | 
        - unverbrüchliche
        Rechtssicherheit ist wichtiger  
           als alles andere. | 
       
      
        | Summum
        ius summa iniuria  | 
        - streng korrekte
        Anwendung des Gesetzes  
           kann krasses Unrecht sein. | 
       
     
    Er folgert:  
    Gemeinwohl,
    Gerechtigkeit und Rechtssicherheit sind die höchsten Ziele des Rechts.  
    Sie befinden sich jedoch nicht in
    harmonischer Übereinstimmung, sondern in scharfem Gegensatz und Widerstreit. Das macht
    den Versuch so konfliktreich, dem Zweck des Rechts zu entsprechen. 
      Schon
      früher hatte Radbruch in seiner »Rechtsphilosophie, 3. Auflage 1932, §
      4 S. 127« definiert:: 
      „Recht
      ist diejenige Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeit zu
      dienen.“ 
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    4.0 Die
    Funktionen des Rechts 
    Funktionen und Wirkungen des Rechts
    dürfen nicht eindimensional verstanden werden, sondern lassen sich nur in polaren
    Zuordnungen beschreiben. 
    Recht 
      - bindet und garantiert Freiheit;
 
      - engt ein und gewährt Raum zur
        Entfaltung,
 
      - bewahrt Vorhandenes und gibt Ziele
        für neue Entwicklungen vor,
 
      - schützt und entläßt in eigene
        Verantwortung.
 
     
    Wesentlich nüchterner beschreibt Uwe
    WESEL (2006, Rdn. 43 S. 61) folgende Funktionen des Rechts: 
      - Ordnungsfunktion,
 
      - Gerechtigkeitsfunktion;
 
      - Herrschaftsfunktion,
 
      - Herrschaftskontrollfunktion.
 
     
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    5.0 Die
    Leistungen des Rechts 
    Das geschriebene Recht  
      - ist nicht vollkommen,
 
      - seine Leistungen sind nicht vollkommen.
 
     
    Dennoch erbringt es unverzichtbare
    Leistungen. 
      Das Recht 
      - ist die einzige Barriere, die die
        Menschen vor Willkür des Staates 
 
        und der Mächtigen schützt. 
      - nimmt es ihnen ab, Konflikte mit anderen
        Menschen allein zu regeln,
 
      - bewahrt sie davor, Störungen des
        Rechtsfriedens in Selbsthilfe beheben zu müssen.
 
     
    Geschriebenes Recht jedoch,
    das z.B.  
      - als Werkzeug des Klassenkampfes
        verstanden wird
 
        und der Unterdrückung des
        Klassenfeindes" dient, 
      - oder Menschen wegen
        ihrer Abstammung ihrer Existenzgrundlage beraubt 
 
        und zur Vernichtung freigibt, 
     
    ist kein Recht.  
    Vielmehr handelt es sich um eine
    Tarnbezeichnung für Willkürherrschaft, wenn nicht gar Gewaltherrschaft. 
    Die Problematik des Unrechts, das sich das Gewand des Gesetzes umgelegt hat,
    wird auf der Webseite "Legalität, Legitimität,
    Loyalität" vertiefend behandelt. 
	
	Abschließend eine Leseempfehlung: 
	Wenn Sie 
	sich mit den Funktionen und Leistungen des Rechts - sowie dessen Problemen - 
	vertiefend vertraut machen wollen,  
	finden Sie in Uwe WESELs neuem Buch »Fast alles, was Recht ist - 
	Jura für Nichtjuristen« eine exzellente - und leicht lesbare - Lektüre. 
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    6.0 Literaturnachweis 
    Hier wird nur die Literatur verzeichnet,
    auf die sich der Text des Bausteins unmittelbar bezieht. Alle weiteren Literaturangaben
    dieser Themengruppe werden in der Literaturgrundlage"
    zusammengefasst. 
      - Bundesverfassungsgericht
 
        Urteil des Ersten Senats vom 18. Dezember 1953 - 1 BvL 106/53 
        BVerfGE 3, 225 [233] 
      - Immanuel KANT
 
        Werke in sechs Bänden, herausgegeben von Wilhelm WEISCHEDEL 
        Band IV: 
        Schriften zur Ethik und Religionsphilosophie 
        Darmstadt 1983, S. 337 sowie S. 642 
      - Gustav RADBRUCH
 
        Der Zweck des Rechts 
        Vortrag auf dem Kongress des Internationalen Instituts 
        für Rechtsphilosophie in Rom am 1. April 1937  
        Gesamtausgabe Radbruch, hrsg. von Arthur KAUFMANN 
        Heidelberg 1990, Band 3 S. 39 - 50  
      - Uwe WESEL
 
        Geschichte des Rechts 
        Von den Frühformen bis zur Gegenwart 
        München 2006, 3., überarbeitete und erweiterte Auflage 
		- 
		ders.
 
		Fast alles, was Recht ist 
		Jura für Nichtjuristen 
		München 2021, 10. Auflage 
     
     
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    Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -
           letzte Änderung am: 
	27.06.23 
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