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Ausbildungsunterricht

Eine Orientierungshilfe

Übersicht
1.0 Begriffe und Definitionen
2.0 Die Rechtsgrundlage

     2.1 Schulgesetz - SchulG
     2.2 Lehrerbildungsgesetz - LBiG
     2.3 Wer ist "Lehrer"?
     
2.4 Folgerungen
3.0 Die Organisation des Ausbildungsunterrichtes
      3.1 Grundsätzliches
     3.2 Regelungen
     3.3 Verfahren
     3.4 Was ist selbstständiger Unterricht?

1.0 Begriffe und Definitionen

Für die einzelnen Arten des Ausbildungsunterrichtes sind i- vor allem in den Schulen - unterschiedliche Begriffe gebräuchlich. Das kann zu folgenreichen Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnissen führen. Deshalb scheint es für die Ausbildungsarbeit nützlich, Rechtsgrundlage und Konzeption des Ausbildungsunterrichtes begriffsgenau vorzustellen.

Insbesondere kommt es den  Unterschied zwischen eigenverantwortlichem und selbstständigem Unterricht an.

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2.0 Die Rechtsgrundlage

2.1 Schulgesetz - SchulG

§ 67 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 SchulG beschreibt die Aufgaben der Lehrkräfte generell wie folgt:

"Die Lehrkräfte fördern die persönliche Entwicklung, das eigenständige Lernen und das eigenverantwortliche Handeln der Schülerinnen und Schüler. Sie unterrichten, erziehen, beurteilen und bewerten, beraten und betreuen in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele und der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Beschlüsse der schulischen Gremien."

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2.2 Lehrerbildungsgesetz - LBiG

Für die Ausbildung der Lehramtsanwärter gilt § 11 Abs. 2 Satz 1 LBiG; er lautet:

"Der Vorbereitungsdienst umfasst Ausbildung in Seminaren und Ergänzungskursen
sowie Ausbildungsunterricht, der aus

o selbstständigem Unterricht,
o Unterricht unter Anleitung und
o Hospitationen besteht.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LBiG erteilen Studienreferendare zehn, Lehreranwärter zwölf Wochenstunden Ausbildungsunterricht; sie verteilen sich zu gleichen Teilen auf die Fächer.

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2.3 Wer ist "Lehrer"?

Die Antwort gibt § 67 Abs. 1 Satz 1 SchulG:

"Lehrer oder Lehrerin (Lehrkraft) ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt."

2.4 Folgerungen

Aus den Zitaten wird deutlich:

  • Lehramtsanwärter sind Lehrkräfte im Sinne des Schulgesetzes. 

  • Zwischen 
        
    dem eigenverantwortlichen Unterricht des vollausgebildeten Lehrers und 
        dem selbstständigen Unterricht des Lehramtsanwärters
    besteht ein Unterschied, obwohl beide Lehrkräfte sind.

Das wird durch folgende Regelung noch deutlicher gemacht.

  • Nach § 8 Abs. 9 AusbO sind Seminarleiter/in, Fachseminarleiter/innen und Schulleiter/in - jeweils für ihren Aufgabenbereich - gegenüber Lehramtsanwärtern/innen weisungsberechtigt.

Mithin gilt: Lehramtsanwärter/innen erteilen - rechtlich gesehen - keinen eigenverantwortlichen Unterricht, können jedoch bei Bedarf auch den Platz eines in eigener Verantwortung unterrichtenden Lehrers einnehmen.

Deshalb ist es ratsam und erforderlich, hier ausschließlich den Begriff selbstständiger Unterricht
zu verwenden, wie er von LBiG und AusbO vorgegeben wird.

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3.0 Die Organisation des Ausbildungsunterrichtes

3.1 Grundsätzliches

Die Verankerung des Ausbildungsunterrichtes im Lehrerbildungsgesetz ist deswegen bedeutsam,
weil dadurch alle Rechtsgenossen gebunden sind. Das gilt insbesondere für den selbstständigen Unterricht und bedeutet:

  • Die Lehramtsanwärter/innen sind nicht nur verpflichtet, im Rahmen der Ausbildung selbstständigen Unterricht zu erteilen, 
    sondern haben zugleich auch einen Anspruch auf ihn;

  • die Ausbildungsschulen müssen ihn gewährleisten;

  • Schüler und Eltern müssen ihn als einen Teil der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule akzeptieren.

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3.2 Regelungen

Im Anschluss an die Bestimmungen von LBiG und SchulG werden Verfahren und Einzelheiten in der Ausbildungsordnung (AusbO) geregelt. Danach gilt gemäß §§ 9 bzw. 10 AusbO:

  • Der Ausbildungsunterricht beträgt für Lehreranwärter zwölf, für Studienreferendare/innen
    zehn Wochenstunden - Abs. 1  Ziff. 3;

  • er wird zu gleichen Teilen auf die Fächer verteilt - Abs. 2 Satz 1.

  • Selbstständiger Unterricht, Unterricht unter Anleitung und Hospitationen sollen einander
    sinnvoll ergänzen - Abs. 2 Satz 3;

  • die Aufteilung auf diese drei Formen richtet sich nach dem Ausbildungsstand -
    Abs. 2 Satz 4.

Selbstständiger Unterricht soll mindestens vier, höchstens jedoch zehn Wochenstunden (Lehreranwärter) bzw. acht Wochenstunden (Studienreferendare) umfassen - § 9 Abs. 2 Satz 4 bzw. § 10 Abs. 2 Satz 5.
     Somit verbleiben für Hospitationen jeweils mindestens zwei Stunden.

Den Umfang der verschiedenen Formen des Ausbildungsunterrichtes setzt der/die Seminarleiter/in fest - § 8 Abs. 1 Satz  3.

Der/die Schulleiter/in beauftragt die der Schule zugewiesenen Lehramtsanwärter/innen im Einvernehmen mit dem/der Seminarleiter/in mit selbstständigem Unterricht - § 8 Abs. 8.

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3.3 Verfahren

Wie ersichtlich, folgt selbstständiger Unterricht unmittelbar aus der Ausbildungsaufgabe der einzelnen Schule. Er hängt nicht von deren Personalausstattung ab und kann in verschiedener Weise organisatorisch gewährleistet werden.

Hat die Ausbildungsschule offene Unterrichtsstunden, so bietet sich deren Übertragung an Lehramtsanwärter/innen an. Ist die Schule hinreichend mit Lehrkräften ausgestattet oder hat sie gar einen Stundenüberhang, so wird zwar in der Unterrichtsverteilung für die betreffende Lerngruppe ein Kollegiumsmitglied eingesetzt (sog. "Doppelsteckung"), doch tritt es den Unterricht an den/die Lehramtsanwärter/in ab und zieht sich aus der Lerngruppe zurück.

Gerade bei dieser Konstellation ist darauf zu achten, dass die Erteilung selbstständigen Unterrichts gewährleistet bleibt. So kann und sollte diese Lehrkraft zwar beraten, darf aber keine Weisungen erteilen.

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3.4 Was ist selbstständiger Unterricht?

Was selbstständiger Unterricht ist, lässt sich am leichtesten aus der Sicht der Schüler definieren. Unterricht wird von einem/r Lehramtsanwärter/in dann selbstständig erteilt, wenn die Schüler ihn/sie als den/die für ihren Unterricht zuständige/n Lehrer/in erleben, der/die ebenso wie ein vollausgebildeter Lehrer

o den Unterricht plant und vorbereitet,
o erteilt und nachbereitet sowie
o dessen Ergebnisse auswertet und bewertet
.

Um Missverständnissen vorzubeugen - "Unterricht" i.S. der vorstehenden Erläuterungen ist immer Unterricht gemäß Stundentafel und auf der Grundlage genehmigter Rahmenpläne. Die Leitung von freiwilligen Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen o.ä. ist kein Ausbildungsunterricht i.S. der Ausbildungsordnung.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -       letzte Änderung am: 21.01.09
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