Ausbildungsunterricht Übersicht 1.0 Begriffe und Definitionen Für die einzelnen Arten des Ausbildungsunterrichtes sind i- vor allem in den Schulen - unterschiedliche Begriffe gebräuchlich. Das kann zu folgenreichen Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnissen führen. Deshalb scheint es für die Ausbildungsarbeit nützlich, Rechtsgrundlage und Konzeption des Ausbildungsunterrichtes begriffsgenau vorzustellen. Insbesondere kommt es den Unterschied zwischen eigenverantwortlichem und selbstständigem Unterricht an. 2.0 Die Rechtsgrundlage 2.1 Schulgesetz - SchulG § 67 Abs. 2 Sätze 1 u. 2 SchulG beschreibt die Aufgaben der Lehrkräfte generell wie folgt:
2.2 Lehrerbildungsgesetz - LBiG Für die Ausbildung der Lehramtsanwärter gilt § 11 Abs. 2 Satz 1 LBiG; er lautet:
Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LBiG erteilen Studienreferendare zehn, Lehreranwärter zwölf Wochenstunden Ausbildungsunterricht; sie verteilen sich zu gleichen Teilen auf die Fächer. 2.3 Wer ist "Lehrer"? Die Antwort gibt § 67 Abs. 1 Satz 1 SchulG:
2.4 Folgerungen Aus den Zitaten wird deutlich:
Das wird durch folgende Regelung noch deutlicher gemacht.
Mithin gilt: Lehramtsanwärter/innen erteilen - rechtlich gesehen - keinen eigenverantwortlichen Unterricht, können jedoch bei Bedarf auch den Platz eines in eigener Verantwortung unterrichtenden Lehrers einnehmen. Deshalb ist es ratsam und erforderlich,
hier ausschließlich den Begriff selbstständiger Unterricht 3.0 Die Organisation des Ausbildungsunterrichtes 3.1 Grundsätzliches Die Verankerung des Ausbildungsunterrichtes im
Lehrerbildungsgesetz ist deswegen bedeutsam,
3.2 Regelungen Im Anschluss an die Bestimmungen von LBiG und SchulG werden Verfahren und Einzelheiten in der Ausbildungsordnung (AusbO) geregelt. Danach gilt gemäß §§ 9 bzw. 10 AusbO:
Selbstständiger Unterricht
soll mindestens vier, höchstens jedoch zehn Wochenstunden
(Lehreranwärter) bzw. acht Wochenstunden (Studienreferendare) umfassen
- § 9 Abs. 2 Satz 4 bzw. § 10 Abs. 2 Satz 5. Den Umfang der verschiedenen Formen des Ausbildungsunterrichtes setzt der/die Seminarleiter/in fest - § 8 Abs. 1 Satz 3. Der/die Schulleiter/in beauftragt die der Schule zugewiesenen Lehramtsanwärter/innen im Einvernehmen mit dem/der Seminarleiter/in mit selbstständigem Unterricht - § 8 Abs. 8. 3.3 Verfahren Wie ersichtlich, folgt selbstständiger Unterricht unmittelbar aus der Ausbildungsaufgabe der einzelnen Schule. Er hängt nicht von deren Personalausstattung ab und kann in verschiedener Weise organisatorisch gewährleistet werden. Hat die Ausbildungsschule offene Unterrichtsstunden, so bietet sich deren Übertragung an Lehramtsanwärter/innen an. Ist die Schule hinreichend mit Lehrkräften ausgestattet oder hat sie gar einen Stundenüberhang, so wird zwar in der Unterrichtsverteilung für die betreffende Lerngruppe ein Kollegiumsmitglied eingesetzt (sog. "Doppelsteckung"), doch tritt es den Unterricht an den/die Lehramtsanwärter/in ab und zieht sich aus der Lerngruppe zurück. Gerade bei dieser Konstellation ist darauf zu achten, dass die Erteilung selbstständigen Unterrichts gewährleistet bleibt. So kann und sollte diese Lehrkraft zwar beraten, darf aber keine Weisungen erteilen. 3.4 Was ist selbstständiger Unterricht? Was selbstständiger Unterricht ist, lässt sich am leichtesten aus der Sicht der Schüler definieren. Unterricht wird von einem/r Lehramtsanwärter/in dann selbstständig erteilt, wenn die Schüler ihn/sie als den/die für ihren Unterricht zuständige/n Lehrer/in erleben, der/die ebenso wie ein vollausgebildeter Lehrer
Um Missverständnissen vorzubeugen - "Unterricht" i.S. der vorstehenden Erläuterungen ist immer Unterricht gemäß Stundentafel und auf der Grundlage genehmigter Rahmenpläne. Die Leitung von freiwilligen Arbeitsgemeinschaften, Neigungsgruppen o.ä. ist kein Ausbildungsunterricht i.S. der Ausbildungsordnung. [ Zurück
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von: Dr. Manfred
Rosenbach - letzte Änderung am: 21.01.09 |