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Ein Blick ins Gesetz ...

- § 12 SchulG -

Vorbemerkung

"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Urteilsfindung." 

So spotten die Juristen gern, wenn über Rechtsfragen beliebig gesprochen wird. Inzwischen gilt dieser Satz auch für uns Lehrer.
Hier lautet er in sinngemäßer Abwandlung:

"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die didaktischen Entscheidungen."

Die Vorschrift des Schulgesetzes

§12 Abs. 1 Satz 1 lautet:

In den Unterrichtsfächern sind 
die für jedes Fach geltenden spezifischen Didaktiken und Methoden 
sowie die das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten 
zu berücksichtigen.

Das heißt in schlichter Sprache:

Methodenvielfalt ist gesetzlich vorgeschrieben.

Um die  Einbettung in den gedanklichen Zusammenhang zu verdeutlichen, wird hier § 12 vollständig zitiert.

§ 12 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete, Lernfelder, Ethik

(1)  Unterrichtsfächer können nach Maßgabe des jeweiligen Rahmenlehrplans auch fachübergreifend und fächerverbindend unterrichtet werden, insbesondere in Form von Projekten. In fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterrichtsformen werden an Themen, die verschiedene Fächer berühren, die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend dem thematischen Zusammenhang erschlossen.

(2) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, können auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher Erkenntnisse und abgestimmter Lernziele nach Maßgabe des entsprechenden Rahmenlehrplans zu einem Lernbereich zusammengefasst werden. Lernbereiche können fachübergreifend von einer Lehrkraft oder abgestimmt von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet werden. Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Fächer zu achten. Wird ein Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, so kann die Bewertung zusammengefasst und in einer Note ausgedrückt werden.

(3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms auf der Grundlage einer Konzeption der betroffenen Fachkonferenzen, ob die Unterrichtsfächer jeweils für sich, fachübergreifend oder fächerverbindend oder als Lernbereich unterrichtet werden.

(4) Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden in Aufgabengebieten erfasst. Diese sind insbesondere Erziehung zur Gleichstellung der Geschlechter, Menschenrechts- und Friedenserziehung, ökologische Bildung und Umwelterziehung, ökonomische Bildung, Verkehrs- und Mobilitätserziehung, informations- und kommunikationstechnische Bildung und Medienerziehung, Gesundheitsförderung, Erziehung zu Bewegung und Sport, Suchtprävention und Sexualerziehung, interkulturelle Bildung und Erziehung, kulturell-ästhetische Erziehung. Aufgabengebiete werden fachübergreifend unterrichtet. Die Schulkonferenz entscheidet unter Beachtung der Stundentafel und der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung auf Vorschlag der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte, welche besonderen Bildungs- und Erziehungsaufgaben als Aufgabengebiete unterrichtet werden.


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -       letzte Änderung am: 22.07.09
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