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Suchtprophylaxe

 Übersicht
1.0 Aufgaben der Suchtprophylaxe
       1.1 Ziele und Aufgaben
       1.2 Organisation der suchtprophylaktischen Arbeit
       1.3 Felder der suchtprophylaktischen Arbeit
2.0 Ergänzende Informationen

1.0 Aufgaben der Suchtprophylaxe

Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport hat in ihrem Rundschreiben II Nr. 20/1997 die Aufgaben der Suchtprophylaxe in der Schule neu beschrieben und definiert. Die Rundschreiben II Nr. 154/1991 vom 21. Oktober 1991 und vom 30. Mai 1994 über Sucht sind aufgehoben.
     Die im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung wichtigen Ausführungen des neuen Rundschreibens werden im Folgenden wiedergegeben.

1.1 Ziele und Aufgaben

Von der Besorgnis erregenden Entwicklung von Drogenkonsum und Suchtverhalten in der Gesellschaft bleibt auch die Berliner Schule nicht unberührt. Die Kontaktlehrerinnen und Kontaktlehrer an den Schulen und die Koordinatorinnen und Koordinatoren in der schulischen Suchtprophylaxe haben in den vergangenen Jahren durch intensive Arbeit und durch Teilnahme an Fortbildungen und Supervisionen an vielen Schulen einen hohen Standard in der schulischen Suchtprophylaxe erreicht. Die Schulaufsicht hat die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer in vielfältiger Art und Weise unterstützt. Durch die Weiterentwicklung der schulischen Suchtprophylaxe ist es jetzt notwendig geworden, über die bisherigen Aussagen hinaus in Anknüpfung an den Erziehungsauftrag der Schule die pädagogischen und rechtlichen Hinweise neu zu fassen.
     Insgesamt muss die Berliner Schule gemäß den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz vom 3. Juli 1990 ihren Beitrag zur Suchtprophylaxe verstärken.
     Grundsätzlich ist es Aufgabe aller Lehrer/innen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und vor allem durch ihr eigenes Verhalten im Bereich der Primärprophylaxe, zu der vor allen Dingen die psychische Stabilisierung der Schüler/innen gehört, tätig zu werden und sich entsprechend fortzubilden und sich selbst ggf. entsprechender Unterstützung zu vergewissern.

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Basis für die suchtprophylaktische Arbeit in der Schule sind Kenntnisse über:

  • Ursachenorientierte Suchtprophylaxe (Prinzipien, Inhalte, Methoden)
  • Suchtentwicklung und Suchtverhalten (auch eigene Gefährdung)
  • Legale und illegale Suchtmittel und ihre Wirkung
  • Stoffgebundene und stoffungebundene Suchtformen
  • Ansprechpartner für die prophylaktische Arbeit sowie für Problemfälle im Umfeld der Schule (Hilfs- und Beratungsstellen verschiedener Art)
  • Unterrichtsformen, -methoden, und -inhalte in den verschiedenen Fächern, die als Beitrag zur Primärprophylaxe bedeutsam werden können,
  • Organisation und Gestaltung von Projekttagen, Schulfesten oder Schülerfahrten mit prophylaktischer Zielsetzung
  • geeignete Literatur, Unterrichtshilfen und Medien zur Suchtprophylaxe.

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass an jeder Oberschule, einschliesslich der berufsbildenden Oberschulen, eine Lehrkraft sich in besonderem Masse den Problemen der Suchtprophylaxe widmet. Dies geschieht durch die Kontaktlehrer/innen.
[...]

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1.2 Organisation der suchtprophylaktischen Arbeit

Während des Referendariats nehmen alle Lehrer/innen an einem Einführungsseminar zur schulischen Suchtprophylaxe teil.
[...]

1.3 Felder der suchtprophylaktischen Arbeit

Suchtprophylaxe in der Schule ist in der Regel Primärprophylaxe. Sie richtet sich an alle Schüler/innen mit dem vorrangigen Ziel, solche Einstellungen und Handlungsmöglichkeiten zu fördern, die zu konstruktiven Lösungen alltäglicher Lebensprobleme wie auch zur Bewältigung schwieriger Existenzfragen beitragen.

Die Sekundärprophylaxe kommt in der Schule dann zum Tragen, wenn erkannt wird, dass einzelne Schüler/innen oder Schülergruppen bereits Verhaltensweisen bzw. Konsumgewohnheiten entwickelt haben, die als Suchtgefährdung anzusehen sind. Hier besteht die Aufgabe darin, mit den Betroffenen ins Gespräch zu kommen und darauf hinzuwirken, dass sie entsprechende Beratungs- und Hilfsangebote außerhalb der Schule in Anspruch nehmen, sowie stützend in der Schule zu wirken.
     Wie in anderen Situationen, in denen Schüler/innen bei der Bewältigung persönlicher Probleme unterstützt werden müssen, gilt auch hier der Grundsatz, dass solche Unterstützung nur auf der Grundlage eines Vertrauensverhältnisses zwischen Lehrern/innen und Schülern/innen wirksam werden kann; dies schließt grundsätzlich die vertrauliche Behandlung der Information ein, die den Lehrkräften durch eine/n betroffene/n Schüler/in oder durch eigene Wahrnehmung bekannt werden. Die Vertraulichkeit solcher persönlichkeitsbezogenen Informationen erfordert auch das geltende Recht, indem z.B. die Vorschrift des § 203 des Strafgesetzbuches deren unbefugte Verbreitung unter Strafe stellt.

Intervention und Tertiärprophylaxe werden dann nötig, wenn Schüler/innen auftreten, die bereits abhängig sind bzw. einen Entzug hinter sich haben bzw. sich in Therapie befinden oder eine solche hinter sich haben und einem Rückfall vorgebeugt werden soll. Sekundär- und Tertiärprophylaxe sollten betrieben werden, soweit es darum geht, in spezifischer, im Einzelfall mit den entsprechenden Fachleuten zu klärender Weise gefährdete Schüler/innen zu berücksichtigen und nicht auszugrenzen.

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Ausgehend von diesen Überlegungen ergibt sich für das Verhalten der Schule in verschiedenen denkbaren Situationen u.a. Folgendes:

a( Hat ein/e Lehrer/in die Kenntnis oder die Vermutung, dass ein/e Schüler/in z.B. Haschisch raucht, ergreift er/sie entsprechende Maßnahmen. Es ist in die pädagogische Beurteilung des Lehrers/ der Lehrerin gestellt, welche Konsequenzen für das weitere Vorgehen daraus zu ziehen sind.
     Gleiche Aufmerksamkeit und konsequentes Vorgehen ist notwendig bei Kenntnis von Suchtverhalten, bei dem z.B. Alkohol oder Medikamente, problematischer Umgang mit Nahrungs- und Genussmitteln oder Glücksspiel zugrunde liegt.
     Der Lehrer/ die Lehrerin hat das Recht, sich zur Entscheidungsfindung mit der Schulleitung und der Schulaufsicht unter Offenlegung der bekannten Einzelheiten - nach Ermessen mit oder ohne Namensnennung - zu beraten. Der/die Kontaktlehrer/in der Schule ist in jedem Fall zu informieren.
     Die Schulleitung hat das Recht, sich in Einzelgesprächen mit Lehrern/innen oder in besonderen Dienstgesprächen mit dem Kollegium über Vorfälle, bei denen Suchtverhalten oder Drogenkonsum eine Rolle spielen, zu informieren und zu beraten. Der/ die zuständige Schulaufsichtsbeamte/in kann sich über Vorgänge in diesem Bereich informieren.
b) Der Handel mit Drogen, gleichgültig welcher Art, verdient unter keinem Gesichtspunkt den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Lehrern/innen und Schüler/innen; Vorgänge dieser Art sind unverzüglich der Schulleitung zu melden. Der/die Kontaktlehrer/in ist in Kenntnis zu setzen.
     Betrifft der Handel illegale Drogen, so verständigt die Schulleitung den/die zuständige/n Schulaufsichtsbeamten/in. Diese/r setzt sich mit der Kriminalpolizei in Verbindung.
     Von einer Strafverfolgung kann die Staatsanwaltschaft zwar absehen, wenn kein öffentliches Interesse besteht. Im Bereich der Schule ist dieses öffentliche Interesse aber gegeben, weil Dritte mitbetroffen sein können. Das heisst, dass Konsum und Weitergabe von illegalen Drogen in der Schule verboten sind.
c) Bei Vorgängen, die besondere pädagogische Bemühungen erforderlich machen, sollten die Erziehungsberechtigten in der Regel in einem Gespräch unterrichtet werden.
     Hat allerdings ein/e Lehrer/in durch sorgfältige Vorgespräche den Eindruck gewonnen, dass die Unterrichtung der Erziehungsberechtigten die prophylaktische Arbeit behindern würde, kann dieses im Einzelfall unterbleiben. In diesem Fall besteht für den/die Lehrer/in die besondere Pflicht, sich kompetente Beratung und Unterstützung zu holen (Kontaktlehrer/in, Koordinator/in, Beratungsstellen).
     Auskünfte an Erziehungsberechtigte von volljährigen Schülern/innen können nur im Einverständnis mit diesen erteilt werden.
d) Wird in Elternversammlungen oder in Sitzungen der Schulkonferenz über Problemverhalten (z.B. süchtiges Verhalten oder Drogenkonsum) gesprochen, so ist streng darauf zu achten, dass eine Diskussion von Angelegenheiten einzelner Schüler/innen und eine Namensnennung oder Hinweise auf bestimmte Personen unterbleiben. Auch bei der Behandlung konkreter Vorfälle in Lehrerkonferenzen ist größtmögliche Diskretion zu wahren.
e) Schuldisziplinarische Maßnahmen spielen im Rahmen der Bemühungen der Schule auf diesem Gebiet keine hervorgehobene Rolle.

2.0 Ergänzende Informationen

Den Originaltext des o.g. Rundschreibens können Sie auf der Home-Page der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport aufrufen.
     Sie finden dort auch zahlreiche weiterführende Informationen sowie die Ansprechpartnerin
                                    Frau Elvira Surrmann (T.: 90 26 57 02)

Die Adresse lautet:
http://www.sensjs.berlin.de/schule/suchtprophylaxe/thema_suchtprophylaxe.asp


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Ausgearbeitet von:     Dr. Manfred Rosenbach -        letzte Änderung am: 15.01.08
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