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Suchtprophylaxe
Übersicht
1.0 Aufgaben der Suchtprophylaxe
1.1 Ziele und Aufgaben
1.2 Organisation der
suchtprophylaktischen Arbeit
1.3 Felder der suchtprophylaktischen
Arbeit
2.0 Ergänzende Informationen
1.0 Aufgaben der Suchtprophylaxe
Die Senatsverwaltung für Schule, Jugend
und Sport hat in ihrem Rundschreiben II Nr. 20/1997 die Aufgaben der
Suchtprophylaxe in der Schule neu beschrieben und definiert. Die Rundschreiben II Nr.
154/1991 vom 21. Oktober 1991 und vom 30. Mai 1994 über Sucht sind aufgehoben.
Die im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung wichtigen
Ausführungen des neuen Rundschreibens werden im Folgenden wiedergegeben.
1.1 Ziele und
Aufgaben
Von der Besorgnis erregenden Entwicklung
von Drogenkonsum und Suchtverhalten in der Gesellschaft bleibt auch die Berliner Schule
nicht unberührt. Die Kontaktlehrerinnen und Kontaktlehrer an den Schulen und die
Koordinatorinnen und Koordinatoren in der schulischen Suchtprophylaxe haben in den
vergangenen Jahren durch intensive Arbeit und durch Teilnahme an Fortbildungen und
Supervisionen an vielen Schulen einen hohen Standard in der schulischen Suchtprophylaxe
erreicht. Die Schulaufsicht hat die Arbeit der Lehrerinnen und Lehrer in vielfältiger Art
und Weise unterstützt. Durch die Weiterentwicklung der schulischen Suchtprophylaxe ist es
jetzt notwendig geworden, über die bisherigen Aussagen hinaus in Anknüpfung an den
Erziehungsauftrag der Schule die pädagogischen und rechtlichen Hinweise neu zu fassen.
Insgesamt muss die Berliner Schule gemäß den Empfehlungen der
Kultusministerkonferenz vom 3. Juli 1990 ihren Beitrag zur Suchtprophylaxe
verstärken.
Grundsätzlich ist es Aufgabe aller Lehrer/innen, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten und vor allem durch ihr eigenes Verhalten im Bereich der Primärprophylaxe,
zu der vor allen Dingen die psychische Stabilisierung der Schüler/innen gehört, tätig
zu werden und sich entsprechend fortzubilden und sich selbst ggf. entsprechender
Unterstützung zu vergewissern.
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Basis für die
suchtprophylaktische Arbeit in der Schule sind Kenntnisse über:
- Ursachenorientierte Suchtprophylaxe
(Prinzipien, Inhalte, Methoden)
- Suchtentwicklung und Suchtverhalten (auch
eigene Gefährdung)
- Legale und illegale Suchtmittel und ihre
Wirkung
- Stoffgebundene und stoffungebundene
Suchtformen
- Ansprechpartner für die prophylaktische
Arbeit sowie für Problemfälle im Umfeld der Schule (Hilfs- und Beratungsstellen
verschiedener Art)
- Unterrichtsformen, -methoden, und -inhalte
in den verschiedenen Fächern, die als Beitrag zur Primärprophylaxe bedeutsam werden
können,
- Organisation und Gestaltung von
Projekttagen, Schulfesten oder Schülerfahrten mit prophylaktischer Zielsetzung
- geeignete Literatur, Unterrichtshilfen und
Medien zur Suchtprophylaxe.
Darüber hinaus ist es erforderlich, dass
an jeder Oberschule, einschliesslich der berufsbildenden Oberschulen, eine Lehrkraft sich
in besonderem Masse den Problemen der Suchtprophylaxe widmet. Dies geschieht durch die
Kontaktlehrer/innen.
[...]
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1.2
Organisation der suchtprophylaktischen Arbeit
Während des Referendariats nehmen alle
Lehrer/innen an einem Einführungsseminar zur schulischen Suchtprophylaxe teil.
[...]
1.3 Felder der
suchtprophylaktischen Arbeit
Suchtprophylaxe in der Schule ist in der
Regel Primärprophylaxe. Sie richtet sich an alle Schüler/innen mit dem
vorrangigen Ziel, solche Einstellungen und Handlungsmöglichkeiten zu fördern, die zu
konstruktiven Lösungen alltäglicher Lebensprobleme wie auch zur Bewältigung schwieriger
Existenzfragen beitragen.
Die Sekundärprophylaxe kommt in
der Schule dann zum Tragen, wenn erkannt wird, dass einzelne Schüler/innen oder
Schülergruppen bereits Verhaltensweisen bzw. Konsumgewohnheiten entwickelt haben, die als
Suchtgefährdung anzusehen sind. Hier besteht die Aufgabe darin, mit den Betroffenen ins
Gespräch zu kommen und darauf hinzuwirken, dass sie entsprechende Beratungs- und
Hilfsangebote außerhalb der Schule in Anspruch nehmen, sowie stützend in der Schule zu
wirken.
Wie in anderen Situationen, in denen Schüler/innen bei der
Bewältigung persönlicher Probleme unterstützt werden müssen, gilt auch hier der
Grundsatz, dass solche Unterstützung nur auf der Grundlage eines Vertrauensverhältnisses
zwischen Lehrern/innen und Schülern/innen wirksam werden kann; dies schließt
grundsätzlich die vertrauliche Behandlung der Information ein, die den Lehrkräften durch
eine/n betroffene/n Schüler/in oder durch eigene Wahrnehmung bekannt werden. Die
Vertraulichkeit solcher persönlichkeitsbezogenen Informationen erfordert auch das
geltende Recht, indem z.B. die Vorschrift des § 203 des Strafgesetzbuches deren unbefugte
Verbreitung unter Strafe stellt.
Intervention und Tertiärprophylaxe
werden dann nötig, wenn Schüler/innen auftreten, die bereits abhängig sind bzw. einen
Entzug hinter sich haben bzw. sich in Therapie befinden oder eine solche hinter sich haben
und einem Rückfall vorgebeugt werden soll. Sekundär- und Tertiärprophylaxe sollten
betrieben werden, soweit es darum geht, in spezifischer, im Einzelfall mit den
entsprechenden Fachleuten zu klärender Weise gefährdete Schüler/innen zu
berücksichtigen und nicht auszugrenzen.
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Ausgehend von diesen Überlegungen ergibt
sich für das Verhalten der Schule in verschiedenen denkbaren Situationen u.a. Folgendes:
a( |
Hat ein/e
Lehrer/in die Kenntnis oder die Vermutung, dass ein/e Schüler/in z.B. Haschisch raucht,
ergreift er/sie entsprechende Maßnahmen. Es ist in die pädagogische Beurteilung des
Lehrers/ der Lehrerin gestellt, welche Konsequenzen für das weitere Vorgehen daraus zu
ziehen sind.
Gleiche Aufmerksamkeit und konsequentes Vorgehen ist notwendig
bei Kenntnis von Suchtverhalten, bei dem z.B. Alkohol oder Medikamente, problematischer
Umgang mit Nahrungs- und Genussmitteln oder Glücksspiel zugrunde liegt.
Der Lehrer/ die Lehrerin hat das Recht, sich zur
Entscheidungsfindung mit der Schulleitung und der Schulaufsicht unter Offenlegung der
bekannten Einzelheiten - nach Ermessen mit oder ohne Namensnennung - zu beraten. Der/die
Kontaktlehrer/in der Schule ist in jedem Fall zu informieren.
Die Schulleitung hat das Recht, sich in Einzelgesprächen mit
Lehrern/innen oder in besonderen Dienstgesprächen mit dem Kollegium über Vorfälle, bei
denen Suchtverhalten oder Drogenkonsum eine Rolle spielen, zu informieren und zu beraten.
Der/ die zuständige Schulaufsichtsbeamte/in kann sich über Vorgänge in diesem Bereich
informieren. |
b) |
Der Handel mit
Drogen, gleichgültig welcher Art, verdient unter keinem Gesichtspunkt den Schutz des
Vertrauensverhältnisses zwischen Lehrern/innen und Schüler/innen; Vorgänge dieser Art
sind unverzüglich der Schulleitung zu melden. Der/die Kontaktlehrer/in ist in Kenntnis zu
setzen.
Betrifft der Handel illegale Drogen, so verständigt die
Schulleitung den/die zuständige/n Schulaufsichtsbeamten/in. Diese/r setzt sich mit der
Kriminalpolizei in Verbindung.
Von einer Strafverfolgung kann die Staatsanwaltschaft zwar
absehen, wenn kein öffentliches Interesse besteht. Im Bereich der Schule ist dieses
öffentliche Interesse aber gegeben, weil Dritte mitbetroffen sein können. Das heisst,
dass Konsum und Weitergabe von illegalen Drogen in der Schule verboten sind. |
c) |
Bei Vorgängen,
die besondere pädagogische Bemühungen erforderlich machen, sollten die
Erziehungsberechtigten in der Regel in einem Gespräch unterrichtet werden.
Hat allerdings ein/e Lehrer/in durch sorgfältige Vorgespräche
den Eindruck gewonnen, dass die Unterrichtung der Erziehungsberechtigten die
prophylaktische Arbeit behindern würde, kann dieses im Einzelfall unterbleiben. In diesem
Fall besteht für den/die Lehrer/in die besondere Pflicht, sich kompetente Beratung und
Unterstützung zu holen (Kontaktlehrer/in, Koordinator/in, Beratungsstellen).
Auskünfte an Erziehungsberechtigte von volljährigen
Schülern/innen können nur im Einverständnis mit diesen erteilt werden. |
d) |
Wird in
Elternversammlungen oder in Sitzungen der Schulkonferenz über Problemverhalten (z.B.
süchtiges Verhalten oder Drogenkonsum) gesprochen, so ist streng darauf zu achten, dass
eine Diskussion von Angelegenheiten einzelner Schüler/innen und eine Namensnennung oder
Hinweise auf bestimmte Personen unterbleiben. Auch bei der Behandlung konkreter Vorfälle
in Lehrerkonferenzen ist größtmögliche Diskretion zu wahren. |
e) |
Schuldisziplinarische
Maßnahmen spielen im Rahmen der Bemühungen der Schule auf diesem Gebiet keine
hervorgehobene Rolle. |
2.0
Ergänzende Informationen
Den Originaltext des o.g. Rundschreibens
können Sie auf der Home-Page der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport
aufrufen.
Sie finden dort auch zahlreiche weiterführende Informationen
sowie die Ansprechpartnerin
Frau Elvira Surrmann (T.: 90 26 57 02)
Die Adresse lautet:
http://www.sensjs.berlin.de/schule/suchtprophylaxe/thema_suchtprophylaxe.asp
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Ausgearbeitet von: Dr. Manfred Rosenbach -
letzte Änderung am: 15.01.08
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